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LVwG-AV-783/001-2022•LVwG N LVwG-AV-783/001-2022
LVwG-AV-783/001-2022State Administrative CourtJul 27, 2022
Sozialrecht; Sozialhilfe; teilstationärer Dienst; Kostenbeitrag; Unterhaltspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.05.2022, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„§ 35 Abs. 2 und 3 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), idF LGBl. Nr. 40/2018, iVm § 5 Z 2 lit. b Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. 9200/2-4“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 30.5.2022, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für seine Tochter B zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25.6.2015, ***, gewährten Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten ab 1.1.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 65,40 monatlich zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Tochter des Beschwerdeführers, B, Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte der D der C in *** erhalte. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.307,28 (netto inkl. Sonderzahlungen) und habe weitere Sorgepflichten für seine Tochter E (unter 10 Jahre alt), seinen Sohn F (über 10 Jahre alt) und für seine Ex-Gattin. Der Beschwerdeführer sei gesetzlich zum Unterhalt für seine Tochter B verpflichtet.
Vom Beschwerdeführer würden keine gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Leistungen bezogen werden. Als Kostenbeitrag sei daher der Wert der vollen freien Station (€ 196,20) anzusetzen. Daraus ergebe sich für die teilstationäre Unterbringung ein Kostenbeitrag in Höhe von € 65,40 monatlich.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Kostenbeitrag für den Beschwerdeführer nicht leistbar sei, insbesondere, weil Sorgepflichten für seine Ex-Gattin und fünf Kinder bestünden und eine Kreditrate für das Haus abzubezahlen sei.
3.1. Die Tochter des Beschwerdeführers, B, geb. am ***, erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, gewährt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25.6.2015, ***. Sie wird in der Tagesstätte der D der C in *** teilstationär durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich betreut. Die Kosten für die Betreuung von derzeit € 1.489,90 monatlich trägt vorläufig das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger. B ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig.
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Form von Pensionsleistungen in Höhe von € 2.307,28 (inkl. Sonderzahlungen). Für seine Tochter B bezieht er keine Familienbeihilfe.
3.3. Der Beschwerdeführer ist von seiner Ehegattin, G, seit 16.3.2022 geschieden und leistet monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von € 116,00.
Mit seiner Exfrau hat der Beschwerdeführer fünf gemeinsame Kinder: E (geb. am ), F (), H (), I () und B (***).
E und B leben bei der Kindesmutter in ***, ***. I lebt in ***, ***. H lebt in *** und absolviert eine Lehre im derzeit zweiten Lehrjahr bei der Fa. J AG als Malerin und Beschichtungstechnikerin.
3.4.1. Der Beschwerdeführer hat weiters folgende monatliche Ausgaben zu bestreiten:
Wohnbauförderung
€ 282,41
Unterhalt für Ex-Gattin
€ 116,00
Brennmaterial
€ 166,67
Strom
€ 93,33
Gis
€ 31,08
Wasser
€ 10,8
Kanal
€ 13,33
Rauchfangkehrer
€ 69,36
Müll
€ 19,25
Kirchensteuer
€ 7,17
KFZ Versicherung
€ 71,42
Hausversicherung
€ 45,65
Anhängerversicherung
€ 1,5
Moped Versicherung Kinder
€ 9,11
Unfallversicherung
€ 42,59
Kredit Auto
€ 78,32
3.4.2. Weitere geltend gemachte Ausgaben für die Kinder des Beschwerdeführers:
Handy I
€ 42,48 mtl.
Internet I
€ 23,53 mtl.
Autoversicherung H
€ 66,11 mtl.
Autoversicherung H
€ 547,76 jährl.
Mietzuschuss H
€ 250,00 mtl.
Handy F
€ 37,85 mtl.
Schulwoche F
€ 207,40 1x
Abenteuerwoche F
€ 100,00 1x
Lebensmittel H
€ 200,00 mtl.
3.4.3. Vom Beschwerdeführer sonstige geltend gemachte Kosten:
Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren: € 2.000,-
3.5. Bei Abzug sämtlicher geltend gemachter Ausgaben von insgesamt € 1.915,89 verbleiben dem Beschwerdeführer monatlich € 391,39, das sind nach Abzug des von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kostenbeitrages € 325,99.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Die Betreuung der Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid über die Bewilligung der Sozialhilfe. Der Umfang der Betreuung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass die Angabe der belangten Behörde über eine teilstationäre Betreuungsleistung von mehr als fünf Stunden täglich der Entscheidung zugrunde zu legen war. Die Nachweise über das Einkommen des Beschwerdeführers sowie die von ihm zu tätigenden monatlichen bzw. einmaligen Aufwendungen ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen. Sie wurden ebenso von der belangten Behörde in ihrer Berechnung des Kostenbeitrages herangezogen, erweisen sich für das vorliegende Verfahren somit dem Grunde und der Höhe nach nicht strittig. Strittig im gegenständlichen Verfahren sind im Wesentlichen Rechtsfragen, welche untenstehend erörtert werden.
5.1. § 35 NÖ Sozialhilfesetz 2000 (NÖ SHG) lautet auszugsweise:
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5) […]
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise:
Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:
6.1. Wie festgestellt, wird B in der Tagesstätte der D der C in *** teilstationär betreut, die Betreuung erfolgt mehr als fünf Stunden täglich. Bei dieser Betreuung, die zuletzt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25.6.2015 bewilligt wurde, handelt es sich um eine Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Hilfe zur sozialen Eingliederung) auf Grundlage des § 32 NÖ SHG.
Leistungen der Sozialhilfe werden gemäß den in § 2 NÖ SHG aufgestellten Grundsätzen gewährt. So ist etwa in § 2 Z 1 NÖ SHG normiert, dass Leistungen der Sozialhilfe nur so weit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (sog. „Subsidiaritätsprinzip“). Korrespondierend dazu sieht § 35 NÖ SHG eine Kostenbeitragsverpflichtung auch bei einer Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 32 NÖ SHG, wie sie der Tochter des Beschwerdeführers gewährt wird, vor.
6.2. § 35 Abs. 2 NÖ SHG normiert nun als generelle Regelung, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Der Beschwerdeführer ist mangels Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Angehöriger (vgl. OGH 27.5.2014, 9 Ob 24/14s) und als solcher grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zur Hilfe zur sozialen Eingliederung für seine Tochter zu leisten.
6.3. § 35 Abs. 3 NÖ SHG – als Spezialnorm zur generellen Regelung des § 35 Abs. 2 NÖ SHG – bestimmt wiederum, dass Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge (gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998) zu leisten haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Die hier angesprochene Höhe des Wertes der Sachbezüge („Wert der vollen freien Station“) beträgt € 196,20 monatlich. Da gegenständlich eine teilstationäre Unterbringung mit mehr als fünf Stunden täglicher Betreuung vorliegt, ist § 5 Z 2 lit. b EigenmittelV maßgeblich, welcher vorsieht, dass ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen der Unterhaltspflicht zu erbringen wäre, als monatlicher Kostenbeitrag zu leisten ist. Ein Drittel von € 196,20 sind nun € 65,40. Als Zwischenergebnis ist nun festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist, einen Kostenbeitrag in dieser Höhe monatlich zu entrichten. Unter Anwendung dieser Bestimmung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesen gesetzlich vorgesehenen Betrag als Kostenbeitrag dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.
6.4. Von einem solchen Kostenbeitrag kann nur dann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erfüllt sind, wenn nämlich durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Maßgeblich dabei ist, dass der vorgesehene Kostenbeitrag B eine (weitere) Inanspruchnahme der gewährten Hilfe erschweren würde (vgl. VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123).
6.4.1. Dass es B erschwert sein würde, bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages für den Beschwerdeführer die gewährte Hilfe weiterhin in Anspruch zu nehmen, wurde nicht vorgebracht und hat sich aus dem Verwaltungsakt auch nicht ergeben.
6.4.2. Zusätzlich verbleibt dem Beschwerdeführer nach Abzug aller von ihm geltend gemachten Ausgaben sowie des angesetzten Kostenbeitrages weiterhin ein Betrag von € 325,99 monatlich, wobei hierbei anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten (in Höhe von umgelegt € 166,67 monatlich) grundsätzlich nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern (vgl. OGH 19.2.2016, 8 Ob 124/15s, wonach Kosten aus der Rechtsvertretung im Kontaktrechtsverfahren nicht abzugsfähig sind). Weiters ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen, ob die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine weiteren vier Kinder dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen, oder es sich im Endeffekt teilweise um freiwillige Zuwendungen handelt.
6.5. Ein Fall der sozialen Härte im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG, die es ermöglicht hätte, den Kostenbeitrag zu reduzieren oder gänzlich davon abzusehen, lag fallbezogen nicht vor. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Es waren jedoch die angewendeten Rechtsgrundlagen richtig zu stellen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, eine – im Übrigen nicht beantrage – mündliche Verhandlung hätte eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht erwarten lassen. Gemäß § 24 VwGVG konnte daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher ausschließlich die außerordentliche Revision zulässig.
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