LVwG N LVwG-S-2239/001-2022

LVwG-S-2239/001-2022State Administrative CourtAug 17, 2022

Regest

Ordnungsrecht; Lärmerregung; Verwaltungsstrafe; Jagdausübung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2239/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2239.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06. Juli 2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.07.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Leiter des B unter anderem am 12.09.2021, mithin einem Sonntag, zumindest zwischen 08:30 und 12:00 Uhr in der von der D GmbH betriebenen Schottergrube in ***, ***, also außerhalb einer Schießstätte, durch das Veranstalten und Abhalten eines Tontaubenschießens in geschlossener Gesellschaft mit ca. 70 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern insofern in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe, als der hierbei durch die fortwährende Abgabe von Schüssen mit Waffen entstandene Lärm in einer Entfernung von ca. 1,5 km hörbar gewesen wäre, aus welchem Grunde im erwähnten Umkreis wohnende Anrainer die Polizei verständigt hätten.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch dienstliche Wahrnehmung von Polizeibeamten, die Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige sowie im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Erhebungen erwiesen sei. Eine Stellungnahme habe der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren trotz Einräumung einer Möglichkeit dazu nicht abgegeben.

Am 12.09.2021 seien auf der Polizeiinspektion *** in der Zeit von 08:30 Uhr bis 13:10 Uhr insgesamt sechs Meldungen über als störend und laut empfundene Schüsse in der in ***, *** etablierten Schottergrube der Firma D eingelangt. Bereits am Vortag, dem 11.09.2021, seien mehrfach Meldungen über den lauten Schießbetrieb in der Schottergrube auf der Polizeidienststelle eingegangen. Anzeiger seien allesamt Anrainer im Umkreis der Schottergrube gewesen. Der Beschwerdeführer habe als örtlich ansässiger Jäger das Tontaubenschießen in geschlossener Gesellschaft des Jagdvereins bereits eine Woche zuvor telefonisch auf der Polizeiinspektion angekündigt.

Nach Aufforderung an den Beschwerdeführer, das Schießen einzustellen, habe er auf den Bezirks-Jagdleiter verwiesen, der eine Studie bezüglich „Schiessveranstaltungen außerhalb von Schiessplätzen“ vorgelegt habe. Bei einer weiteren Nachschau in der Schottergrube habe vereinbart werden können, dass die Schussrichtung geändert sowie besondere Aufmerksamkeit auf den entstehenden Lärm gelegt werde. Der entstandene Lärm sei rund 1,5 km entfernt noch – für die Anrainer störend – wahrnehmbar gewesen. Eine Unterbrechung der Schussübungen sei am 12.09.2021 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr („Mittagsruhe“) eingehalten worden. Ab 13:10 Uhr sei es zu keinen weiteren telefonischen Anzeigen gekommen.

Laut Auskunft der Stadtgemeinde *** sei die „Veranstaltung“ nicht als solche bei dieser gemeldet gewesen. Für die Schottergrube D bestehe weder eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung noch eine sonstige Bewilligung, die diesen Ort als Schießstätte ausweisen würde. Vom Schießbetrieb in diesem Areal sei der Stadtgemeinde *** nichts angekündigt worden. Laut Mitteilung der Polizei sei der Beschwerdeführer Hegeringleiter des B Veranstalter bzw. Organisator. Über das Wochenende verteilt hätten 102 verschiedene Schützen teilgenommen. Es habe sich um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt, da nur Jägerinnen und Jäger des Hegerings teilnahmeberechtigt gewesen wären.

Der Lärm, der an einem Wochenende (Samstag, Sonntag) in der Schottergrube durch die Abgabe von Schüssen erzeugt und in etwa 1.500 m Entfernung noch als störend empfunden worden wäre, sei daher nicht als ortsüblich anzusehen und somit als ungebührlich und störend zu qualifizieren. Die Übertretung sei auch durch Lichtbilder dokumentiert. Dem Beschwerdeführer sei außerdem auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG gelungen.

Für die Strafzumessung sei strafmildern die Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen. Es sei von einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 2.000,-- Euro monatlich, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen worden. In Anbetracht dieser Umstände, des gesetzlichen Strafrahmens, der eingetretenen Gefährdung der von den verletzten Normen geschützten öffentlichen und privaten Interessen sowie der generalpräventiven Wirkung einer Bestrafung sei die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 01.08.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in Folgegebung der Beschwerde die ersatzlose Behebung des „erstinstanzlichen“ Straferkenntnisses und demnach eindeutig erkennbar auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, zumal die rechtzeitig vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme vom 05.07.2022 nicht berücksichtigt worden wäre. Offensichtlich habe die belangte Behörde die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung liege nur dann vor, wenn er ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Tatsächlich habe sich die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausführlich mit unwichtigen Fragen, wie das Vorliegen einer Veranstaltungsbewilligung oder einer Schießstättengenehmigung befasst, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Lärm störend und ungebührlich gewesen wäre. Das Straferkenntnis laufe auch auf reine Vermutungen hinaus; eine Anzeige alleine könne keine rechtliche Grundlage für das Vorliegen der Tatbildmäßigkeit sein.

Im Übrigen sie das NÖ Veranstaltungsgesetz gar nicht anwendbar, da keine allgemein zugängliche Veranstaltung vorgelegen sei, sodass auch keine Genehmigung einzuholen oder Meldung abzugeben gewesen wäre. Auch eine Schießstättengenehmigung sei nicht notwendig gewesen.

Ob ein Lärm als ungebührlich anzusehen sei, sei anhand einer objektiven Betrachtungsweise anhand der tatsächlichen Gegebenheiten sowie Begleitumstände zu prüfen, nicht anhand des subjektiven Empfindens betroffener anonymen Anrainer. Darüber hinaus fehle eine ausreichende Begründung, warum der Lärm objektiv betrachtet störend gewesen sei.

Eine Störung liege auch tatsächlich nicht vor, da sich die Anrainer rund 1,5 km entfernt befunden hätten und darüber hinaus in einer Schottergrube stattgefunden habe, worin schon aufgrund der Gegebenheiten der Schall gedämpft worden wäre. Mangels objektiver Beweisergebnisse sei die Tatbildmäßigkeit demzufolge schon insoweit nicht gegeben.

Auch liege keine Ungebührlichkeit vor, da es sich bei der Hege und Pflege des anvertrauten Wildes sowie bei der Erfüllung des Abschussplanes um einen gesetzlichen Auftrag der Jägerschaft handle, wobei gleichzeitig von der Jägerschaft höchste Maßstäbe beim Umgang mit der Waffe sowie entsprechende Fertigkeiten bei der Ausübung der Jagd verlangt werden würden. Deshalb würden vom Landesjagdverband sogenannte Übungsschießen empfohlen, die auch schon teilweise Voraussetzung zur Teilnahme an gewissen Bewegungsjagden wären. Die Sorgfalt und das Verantwortungsbewusstsein gebiete demnach der Jägerschaft, an solchen Schießen teilzunehmen, wobei es schon praktisch zum Gewohnheitsrecht gehöre, dass in sämtlichen Hegeringen derartige „Hegeringschießen“ stattfinden würden. Mangels ausreichender diesbezüglicher Anzahl könnte eben diese aber nicht alle an Schießstätten abgehalten werden.

Es liege in der Natur der Sache, dass derartige Schießen Lärm verursachen würden, weshalb sich auch eine Vorabmeldung an die örtlich zuständige Polizeiinspektion und/oder Gemeinde empfehle. Genau diesen Vorgaben sei beim gegenständlichen Hegeringschießen entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Woche zuvor das Schießen bei der Polizeiinspektion *** gemeldet und sei auch die Mittagsruhe eingehalten worden. Das Tatbestandselement der Ungebührlichkeit sei daher nicht erfüllt, zumal es sich bei derartigen Hegeringschießen um jahrzehntelange traditionelle durchgeführte Schießen der Jägerschaft handle.

Dementsprechend offengeblieben und nicht überprüft worden sei aber auch die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Verantwortlicher zu betrachten sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04.08.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Leiter des Hegerings in der Region ***. Am Wochenende des 11.09.2021 und des 12.09.2021 führte eben dieser Hegering ein Hegeringschießen in der Schottergrube der Fa. D in ***, ***, durch.

Konkret handelte es sich um ein übergreifendes jagdliches Übungsschießen, woran ausschließlich Jägerinnen und Jäger des Hegeringes teilnehmen durften. Insgesamt nahmen an diesem Wochenende 102 verschiedene Schützen teil, davon am Sonntag dem 12.09.2021 rund 70. Geschossen wurde etwa ab 08:30 Uhr und wurde von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr die Mittagsruhe eingehalten. Eben dieses Hegeringschießen wurde vom Beschwerdeführer eine Woche zuvor der örtlich zuständigen Polizeiinspektion *** gemeldet.

Der Ort dieses Hegeringschießens stellt sich als ein durch Steinwände umgebener Steinbruch dar; die nächsten Wohnhäuser befinden sich in einer Entfernung von ca. 1,5 km.

Am 12.09.2021 langten in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:10 Uhr insgesamt 6 Meldungen bei der Polizeiinspektion *** ein, im Rahmen derer sich anonyme Personen über den Schießbetrieb in der angeführten Schottergrube beschwerten. Nach Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten durch die Polizeiinspektion *** wurde die zunächst ausgesprochene Einstellung des Schießbetriebes wieder zurückgezogen und wurde das Hegeringschießen fortgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2021 von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr durch das Veranstalten und Abhalten eines Tontaubenschießens ungebührlicherweise störenden Lärm erregte.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen.

Im Konkreten Ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Hegeringleiter in der Region *** ist, die im angeführten Zeitraum am angeführten Tatort ein Hegeringschießen veranstaltete. Aus den ebenso dazu unbestritten gebliebenen Erhebungen der Polizeiinspektion *** ergeben sich die Feststellungen in Bezugnahme auf die Teilnahme und den Ablauf dieses Schießens sowie in Bezugnahme auf die telefonischen Anzeigen anonymer Anrufer.

Eben daraus in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters die Feststellungen betreffend die Vorabmeldung dieses Schießens, die Ausgestaltung des betreffenden Steinbruchs, die Entfernung der Wohnhäuser und den Ablauf der Amtshandlung am 12.09.2021.

Dem Beschwerdeführer ist zudem beizupflichten, dass mit Ausnahme der Anzeige keine weiteren Beweismittel im Verwaltungsstrafakt erliegen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Schießen in einer Entfernung von 1,5 km gehört wird und auch für den Betreffenden störend sein kann. Ob es aber tatsächlich störend ist, dies insbesondere bei objektiver Betrachtung, ist durch die Aktenlage nicht belegt und bei dieser Entfernung auch nicht zu erwarten. Umso mehr hat dies für die Frage der Ungebührlichkeit zu gelten, wobei dazu auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist. Relevant ist dazu im Rahmen der Beweiswürdigung, dass wiederum unbestritten ist, dass dieses Hegeringschießen eben ein solches war und Übungszwecken der Jägerschaft diente.

6. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bereits unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,-- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gemäß lit.a ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, zur Tatzeit am Tatort durch das Veranstalten und Abhalten eines Tontaubenschießens in geschlossener Gesellschaft mit ca. 70 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern insofern in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt zu haben, als der hierbei durch die fortwährende Abgabe von Schüssen mit Waffen entstandene Lärm in einer Entfernung von ca. 1,5 km hörbar gewesen wäre, aus welchem Grunde im erwähnten Umkreis wohnende Anrainer die Polizei verständigt hätten.

Unter störendem Lärm sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Es ist nicht bereits die Erregung von störendem Lärm für sich alleine strafbar, sondern muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm in ungebührlicherweise erregt wird. Lärm wird dann in ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, welches zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, d.h. es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0013; VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).

Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität nachgeeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen.

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung von störendem Lärm liegt dann vor, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/10/0057). Ob diese Voraussetzung zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall vorliegt, ist deshalb in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. Der hiebei anzulegende objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten zu finden.

Dass Schüsse mit einer Waffe Lärm erregen, ergibt sich aus der Natur der Sache. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zur Tatzeit ein Hegeringschießen mit ca. 70 Teilnehmern stattfand, das Übungszwecken der Jägerschaft diente. Es ist davon auszugehen, dass demnach im konkreten Tatzeitraum kontinuierlich Schüsse abgegeben wurden. Es kommt im Rahmen der hier konkreten Prüfung nicht auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers selbst oder einer anderen konkreten Person an, sondern ausschließlich darauf, wie der Lärm von einem objektiven Durchschnittsbürger empfunden wird. Gerade Schussdetonationen werden psychisch wesentlich unangenehmer empfunden, weshalb auch bei geringerem Ausmaß der Lautstärke von einem störenden Lärm gesprochen werden kann. Nicht nur die Lautstärke der Schüsse, sondern das Geräusch eines Schusses und umso mehr laufender Schüsse über einen längeren Zeitraum sind gegenständlich jedenfalls geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen.

Wie vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch bereits in der Entscheidung vom 19.11.2014 zu GZ. LVWG-WT-13-3039 ausgeführt hat, ist der Impulscharakter von Schüssen bzw. der nachteilige „Erwartungseffekt“ nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gesundheitsgefährdend (Alarm- und Schreckreaktion, siehe zu alldem: Gaisbauer, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, ÖJZ 1988, 242, mit Judikaturhinweisen). Dazu kommt, dass Schüsse durch die zusätzliche assoziative Vorstellungsbildung (Gefahr, Angst), das Bedrohungspotenzial und die Art der Fortpflanzung des Lärms mit Echobildung das menschliche Wohlbefinden beeinträchtigen können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat deshalb keine Zweifel, dass grundsätzlich die Schüsse im Rahmen eines Hegeringschießens in der hier durchgeführten Form störenden Lärm verursacht.

Allerdings ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass sich die nächstgelegenen Wohnhäuser in einer Entfernung von ca. 1,5 km befanden bzw. befinden. Die gegenständliche Lärmquelle befand sich daher keineswegs in unmittelbarer Nähe von Personen, die einen Lärm als störend empfinden können. Nicht nur eben nicht aus der Aktenlage, sondern auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ist nun ein für das Verwaltungsstrafverfahren gesicherter Schluss zu ziehen, dass der gegenständliche Lärm, auch wenn er an einem Sonntag über einen längeren Zeitraum verursacht wurde, bei dieser Entfernung im Konnex mit der besonderen Situation des Steinbruchs bei objektiver Betrachtungsweise störend war. Dass ebenso manche Anrainer sich dadurch gestört fühlten, ist alleine durch die telefonischen Anzeigen belegt, doch ist eben eine rein subjektive Betrachtungsweise hier nicht geboten.

Dazu kommt, dass auch nicht von einer Ungebührlichkeit der Lärmerregung ausgegangen werden darf. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er darauf verweist, dass die Jägerschaft angehalten ist, gerade den Umgang mit scharfer Munition auch regelmäßig zu üben, um schon alleine nicht dem Vorwurf eines leichtfertigen Umgangs mit der Waffe ausgesetzt zu sein. Auch von jedermann, der aufgrund seiner Profession mit Waffen zu tun hat, werden regelmäßige Schulungen erwartet. Der Jägerschaft und dem Beschwerdeführer im Konkreten darf auch im konkreten Fall nicht unterstellt werden, rein zur Freizeitgestaltung dieses Hegeringschießen durchzuführen, sondern liegen tatsächlich – auch – Interessen der Öffentlichkeit hier vor. Dass zudem dieses Schießen abseits des Wohngebietes in einem abgegrenzten Steinbruch durchgeführt wurde, spricht ebenso gegen die Annahme einer Ungebührlichkeit.

Wenngleich das vom Beschwerdeführer angesprochene „Gewohnheitsrecht“ in der Rechtsordnung außer Betracht zu bleiben hat, so ist doch allgemein bekannt, dass auch Hegeringschießen eine gewisse Tradition aufweist und zum Brauchtum zu zählen ist. Außerdem ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Beschwerdeführer das Hegeringschießen vorab bei der zuständigen Polizeiinspektion anmeldete und auch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegen die Fortsetzung des Hegeringschießens am 12.09.2021 – eben zu Recht – keine Bedenken hatte.

Aus all diesen Überlegungen ergibt sich, dass von einer Ungebührlichkeit der Lärmerregung nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn demnach entgegen des festgestellten Sachverhaltes der Lärm als störend anzusehen wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Nur der Vollständigkeit halber gilt abschließend festzuhalten, dass die Frage, ob das gegenständliche Hegeringschießen eine Veranstaltung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz ist oder – wovon gegenständlich auszugehen ist – nicht ist, sehr wohl von rechtlicher Relevanz auch im gegenständlichen Verfahren ist. Würde man nämlich davon ausgehen, dass eine öffentliche Veranstaltung vorgelegen ist, käme das NÖ Polizeistrafgesetz gar nicht zur Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend den Lärmschutz ausgesprochen, dass eine – gegenständlich § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz – landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung lediglich einen reinen Auffangtatbestand darstellt. § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz kommt somit nur dort zur Anwendung, wo der störende Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner anderer Verwaltungsmaterien (z.B. Verkehrslärm nach der Straßenverkehrsordnung bzw. dem Kraftfahrgesetz, Betriebslärm nach der Gewerbeordnung, Lärm in einer Veranstaltungsbetriebsstätte nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz) zu beurteilen ist und tritt somit gegenüber diesen Bestimmungen zurück.

Es war daher insgesamt spruchgemäß mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und der der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG vorzugehen.

Gemäß § 44 Abs. Abs. 2 und 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil einerseits bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben ist, andererseits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es waren im Wesentlich lediglich Rechtsfragen zu klären und wurde im Übrigen auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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