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LVwG-S-2154/001-2021•LVwG N LVwG-S-2154/001-2021
LVwG-S-2154/001-2021State Administrative CourtAug 30, 2022
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken ohne Lenkberechtigung; Handlungseinheit; fortgesetztes Delikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.07.2021, Zl. ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu den Spruchpunkten 1 und 7 insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1 und 7 zu einem Spruchpunkt zusammengefasst werden.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zu Spruchpunkt 2 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 3, 4, 5 und 6 gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 3,4 und 5 jeweils festgesetzte Geldstrafe auf 40,00 Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden) und zu Spruchpunkt 6 auf 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kostenbeiträge zum verwaltungsbehördlichen Verfahren zu den Spruchpunkten 1, 3, 4, 5 und 6 bleiben unverändert, der Kostenbeitrag zu Spruchpunkt 7 hat zu entfallen.
3. Die Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.008,60 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.07.2021, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Zeit:
zu 1 bis 6: gegen 14:50 Uhrzu 7: zwischen 14:50 Uhr und 16:14 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, Fahrtrichtung *** zu 1: nächst Strkm. *** Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, Fahrtrichtung *** zu 2 und 3: nächst Strkm. ***zu 4: nächst Strkm *** zu 5: nächst Strkm *** Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, Fahrtrichtung *** zu 6: nächst Strkm ***zu 7: vom ersten Anhalteort, auf der Autobahn *** nächst Strkm *** bis zum zweiten Anhalteort am Parkplatz auf der Autobahn ***, auf Höhe Strkm ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.Behörde: Bezirkshauptmannschaft Leoben, Bescheid vom 12.01.2021, GZ.: ***
2. Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.
3. Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt.
4. Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt.
5. Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt.
7. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.Behörde: Bezirkshauptmannschaft Leoben, Bescheid vom 12.01.2021, GZ.: ***“
Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die getroffenen Feststellungen auf der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** sowie dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes beruhen würden, sowie der dienstlichen Wahrnehmung der Polizeibeamten. Es sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, und der Sachverhalt der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** nochmals von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen überprüft worden. Im Rahmen der Strafbemessung seien keine strafmildernden und keine straferschwerenden Umstände vorgelegen. Bei den zu Spruchpunkt 1 und 7 verhängten Geldstrafen handle es sich um die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen.
In seinem gegen das Straferkenntnis erhobenen Rechtsmittel sprach sich der Beschwerdeführer dem Grunde nach gegen die Bestrafung aus und ersuchte um Herabsetzung der Strafen.
3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, die Einvernahme des Zeugen B sowie des Beschwerdeführers. Des Weiteren wurde die Bezirkshauptmannschaft Leoben ersucht, mitzuteilen, wann der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.01.2021 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und ob der Bescheid vom Beschwerdeführer behoben wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben teilte mit, dass der Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung Herrn A am 15.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde, von diesem nicht behoben wurde, der Behörde sohin rückübermittelt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt nach dem durchgeführten Beweisverfahren nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:
Der Beschwerdeführer lenkte am 17.02.2021 17.02.2021 gegen 14:50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn ***, Fahrtrichtung ***, nächst Strkm. ***, bis StrKm ***, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.01.2021, GZ.: *** entzogen worden war. Bei dieser Fahrt zeigte er nächst Strkm. *** und ***, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens anderen Straßenbenützern nicht an, nächst Strkm. *** überfuhr er die Sperrlinie.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vom 13.02.2021 bis zum 27.02.2021 entzogen worden war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.01.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse A, AM und B für die Dauer von zwei Wochen entzogen wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die Entziehungszeit begann mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, sohin am 13.02.2021 und endete am 27.02.2021.
Die Nichtanzeige des Fahrstreifenwechsels ist aufgrund der Anzeige und der Aussage des Zeugen als erwiesen anzusehen. Nicht erweislich war die unter Spruchpunkt 2 angelastete Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, der Zeuge konnte dazu keine Angaben machen, auch die in der Anzeige angeführten Lichtbilder von der Videoaufzeichnung konnten in der Verhandlung nicht vorgelegt werden, da diese vom Zeugen B nicht aufgefunden werden konnten, der Meldungsleger C konnte aufgrund einer längerfristigen Dienstfreistellung zur Verhandlung nicht geladen werden.
Der Zeuge B sagte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen C im Zivilstreifenfahrzeug von einem großen Geländewagen überholt worden sei, der schneller als die an der Tatörtlichkeit auf der *** erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, weswegen sie dem Geländewagen in einem gleichbleibenden Abstand eine gewisse Strecke nachgefahren seien und festgestellt hätten, dass dieser schneller als 100 km/h gefahren sei. Während dieser Fahrt habe der Lenker mit seinem Fahrzeug auch mehrmals die Spur gewechselt und den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt. Genauere Aussagen könne er nicht mehr tätigen, die Nachfahrt sei mittels der im Zivilstreifenfahrzeug befindlichen Anlage, dem geeichten Geschwindigkeitssystem Videospeed 250, gefilmt worden. Die Lichtbilder habe er im Akt seines Kollegen nicht finden können, sein Kollege sei bis Ende des Jahres nicht im Dienst, weswegen er diesen auch nicht kontaktieren habe können. Der Fahrzeuglenker sei in einer Pannenbucht zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden, habe dieser angegeben, dass er es eilig habe und dass sie ihn anzeigen sollten. Sein Kollege habe während der Amtshandlung über das Diensthandy versucht, in das Zentrale Führerscheinregister Einsicht zu nehmen, dies sei ihm jedoch aufgrund technischer Probleme nicht gelungen, weswegen sie die Amtshandlung beendet hätten und Herr A, der seinen Führerschein vorwies, seine Fahrt fortsetzte. Der Lenker habe seinen Führerschein vorgewiesen. Bei einer abermaligen Abfrage im Führerscheinregister habe sein Kollege festgestellt, dass die Lenkberechtigung des Lenkers entzogen sei, weswegen sie die API *** verständigt hätten. Der API *** sei die Anhaltung auch gelungen, seien sie zum Anhalteort gefahren und hätten die Amtshandlung übernommen. Sie hätten Herrn A auch vorgehalten, dass er nicht im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung sei, dieser habe von der Entziehung keine Kenntnis gehabt.
Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er sich auf seiner damaligen Fahrt im Rahmen des Verkehrs bewegt habe und ihm keine Vorgänge, wie die ihm angelasteten, in Erinnerung seien, vielleicht sei es zum Überfahren einer Sperrlinie infolge einer Baustelle gekommen. Was die Entziehung seiner Lenkberechtigung betreffe, sei er im Jänner 2021 zwischen Ungarn und Österreich hin und her gependelt, da er seiner Gattin, die in Ungarn eine Juweliermanufaktur betreibe, geholfen hätte. Dies habe dazu geführt, dass er den Hinterlegungszettel in *** übersehen habe. Die Strafverfügung, die Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung gewesen sei, sei ihm bekannt, habe er auch die Strafe bezahlt.
Zu den Spruchpunkten 1 und 7:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997
in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, lauten auszugsweise:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das
Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des
Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist,
ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde
erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
[…]
[…]
Strafbestimmungen
Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen. […]
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines
Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder […]“
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.01.2021, GZ.: ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 15.01.2021. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid nicht, weswegen er an die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit dem Postvermerk „Nicht behoben“ rückübermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Jänner zwischen Österreich und Ungarn gependelt sei, er den Hinterlegungszettel in *** übersehen habe. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ein Vorbringen dahin erstattet, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, etwa wegen einer durchgehenden Abwesenheit von der Abgabestelle den hinterlegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben zu beheben und sich Kenntnis vom Inhalt zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er in Kenntnis der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11.11.2020, GZ.: ***, mit welcher er wegen einer Geschwindigkeitsübertretung am 30.10.2020 im Ausmaß von 51 km/h bestraft wurde, gewesen sei, die Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung war. Somit hätte der Beschwerdeführer in Anbetracht des dem Entziehungsverfahren vorangegangenen Verfahrens mit einem Verfahren die Entziehung der Lenkberechtigung betreffend rechnen und seine Poststücke sorgfältig dahingehend überprüfen müssen, ob eine behördliche Hinterlegungsanzeige während seiner Abwesenheiten in seinem Postfach eingelegt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass eine allfällige Unkenntnis vom Entziehungsbescheid in der Sphäre und im Verschulden des Beschwerdeführers liegen.
Der Beschwerdeführer lenkte somit das Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung und verwirklichte somit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 FSG. Somit hat er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt und eine Übertretung des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 4 FSG begangen.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt keine Kenntnis von der entzogenen Lenkberechtigung hatte, ist seiner Sphäre zuzurechnen, zumal er es unterlassen hat, seine Poststücke gewissenhaft zu sichten. Es trifft ihn zumindest grob fahrlässiges Verschulden, weshalb er den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt, bzw beim Dauerdelikt (vgl etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).
Der VwGH hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025). Wenn in § 5 Abs 1 VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten "genügt", wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde nämlich der fahrlässige Täter - den zwar nach § 5 Abs 1 VStG das geringere Verschulden trifft, über den aber aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird - im Ergebnis strenger bestraft werden können als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des § 5 Abs 1 VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber - soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat - nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre. Zur ausnahmsweisen Anwendung beim Fahrlässigkeitsdelikt (vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Der OGH, der die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes für den Bereich des gerichtlichen Strafrechts in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgegeben hat, hat die dem Kerngedanken dieser Rechtsfigur zugrundeliegenden Fälle der einfachen Tatbestandsverwirklichung, der wiederholten Tatbestandsverwirklichung und der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung unter dem Begriff der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst (OGH (verstärkter Senat) vom 11. April 2007, 13 Os 1/07g, mwH). Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man einerseits bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes, wozu insbesondere mehraktige Delikte und Dauerdelikte gehören (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinne). Andererseits liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit auch dort vor, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht, demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinne; (vgl OGH (verstärkter Senat) vom 11. April 2007, 13 Os 1/07g; OGH vom 22. September 2016, 12 Os 113/16h; OGH vom 17. November 2016, 12 Os 114/16f).
Hinsichtlich des unter Spruchpunkt 7 angelasteten Lenkens nach der ersten Anhaltung ist somit von einer tatbestandlichen Handlungseinheit (wiederholte Verwirklichung des Tatbestandes im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges, der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Fortsetzung der Fahrt keine Kenntnis von der entzogenen Lenkberechtigung) auszugehen, weswegen die zu Spruchpunkt 1 und 7 angelasteten Verwaltungsübertretungen spruchgemäß zusammenzufassen waren.
Zu Spruchpunkt 3:
§ 18 Abs. 1 StVO 1960:
„(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.“
Hinsichtlich der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes konnte der Zeuge in der Verhandlung keine Angaben machen, sagte der Zeuge nur aus, dass eine Geschwindigkeitsübertretung während der Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand festgestellt und zur Anzeige gebracht worden sei. Hinsichtlich der näheren Umstände betreffend die Nichteinhaltung des Abstandes finden sich auch in der Anzeige keine Angaben, weshalb das Straferkenntnis in diesem Punkt im Zweifel für den Beschuldigten zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Zu den Spruchpunkten 3, 4 und 5:
§ 11 Abs. 2 StVO 1960:
„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.“
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer den bevorstehenden Wechsel der Fahrstreifen an den spruchgenannten Tatorten nicht angezeigt hat, weswegen er den Tatbestand des § 11 Abs 2 StVO dreimal in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, in subjektiver Hinsicht ist ihm zumindest fahrlässiges Verschulden anzulasten.
Zu Spruchpunkt 6:
§ 9 Abs 1 StVO 1960:
„(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.“
Aufgrund der Anzeige und der Aussagen des Zeugen in der Verhandlung steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Sperrlinie überfahren hat, der Beschwerdeführer räumte dies auch in der Verhandlung ein. Er hat den Tatbestand des § 9 Abs 1 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht ist ihm auch an der Verwirklichung dieses Tatbestandes fahrlässiges Verschulden anzulasten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der verheiratete Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, dass er über eine monatliche Nettopension in der Höhe von 1.150,00 Euro verfüge, seine Gattin über eine ungarische Pension verfüge, er keine Verbindlichkeiten zu tragen habe und kein Vermögen besitze.
Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind erheblich. Sämtliche übertretenen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dienen dem Schutzzweck der Verkehrssicherheit. Das Überfahren von Sperrlinien, sowie das Unterlassen der Vorankündigung einer Fahrtrichtungsänderung, stellen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften dar, stellen eine erhebliche Selbst- und vor allem Fremdgefährdung dar und sind auch immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle. Jegliche Art der Bagatellisierung dieser Übertretungen ist nicht angebracht. Dies gilt dem Beschwerdeführer auch in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen und gilt es zudem die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung derartiger Übertretungen abzuschrecken.
Eine Verwaltungsvorstrafenabfrage der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt keine Verwaltungsvorstrafen aufweist.
Strafmildernd ist daher die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Führerscheingesetz, die gesetzliche Mindeststrafe für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, beträgt gemäß § 37 Abs 4 FSG 726,00 Euro. Die belangte Behörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, nähere Ausführungen zur Strafbemessung sind vor diesem Hintergrund entbehrlich, weswegen auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu keiner niedrigeren Strafe führen können. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte waren die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, erscheinen die nunmehr festgesetzten Geldstrafen auch tat- und schuldangemessen.
Zumal der Beschwerde Folge gegeben wurde, war kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festzusetzen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung zu.
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