LVwG N LVwG-AV-869/001-2022

LVwG-AV-869/001-2022State Administrative CourtSep 13, 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; landwirtschaftliche Nutzung; Verfahrensrecht; entschiedene Sache;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-869/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.869.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.05.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Bauansuchens, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der angefochtene Bescheid wird unter Abweisung der Berufung dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf nachträgliche Baubewilligung wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wird.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Abbruchauftrag des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 26.04.2000 wurde der Auftrag zur Entfernung einer Werkzeughütte und einer Hütte für Gartenmöbel auf dem Grundstück Nr. *** inneliegend der EZ *** Grundbuch der KG *** binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Daraufhin wurde von den Grundeigentümern die nachträgliche Baubewilligung für die vom genannten Abbruchauftrag erfasste Werkzeughütte beantragt, was vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** – gestützt auf § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1996 sowie auf die NÖ Bauordnung 1996 – im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, dass das den das Bauansuchen tragende Vorhaben der Waldpilzzucht keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes darstelle und somit nicht der ausgewiesenen Flächenwidmung entspräche. Die gegen den abweisenden Berufungsbescheid vom 18.03.2020 erhobene Beschwerde der Bauwerber wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.11.2020, Zl. LVwG-AV-553/001-2020 als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte sich insbesondere mit der Frage der Flächenwidmung sowie mit der Qualität des Betriebskonzeptes auseinander. Zudem beschäftigte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch mit der Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des § 19 Abs. 4 iVm Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1996, wobei explizit festgestellt wurde, dass für das beabsichtigte Bauvorhaben ein geeigneter Standort auf Eigengrund zur Verfügung steht.

Mit Bescheid vom 03.12.2021 wurde der gegenständliche Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zur nachträglichen Bewilligung gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der bestehenden Gerätehütte zur Trüffelzucht im Grünland Land- und Forstwirtschaft auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Gerätehütte um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes handle, welches im Grünland Land- und Forstwirtschaft situiert sei. Daher sei gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben zulässig sei. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass sich das Bauvorhaben mangels nachweislicher Erforderlichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 2 Z 1a samt nachhaltiger Bewirtschaftung als nicht genehmigungsfähig erweise.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer einerseits, dass es sich bei dem Projekt nicht um ein reines „Hobby“ handle bzw. die Erforschung von Wachstumsbedingungen nicht im Vordergrund stehe, sondern eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Ertragserzielungsabsicht vorliege. Außerdem handle es sich bei der Trüffelzucht um eine von der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion erfasste Erwerbstätigkeit. Ebenso liege die nachweisliche Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 vor. Zuletzt leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, da ausschließlich zu einschlägiger VwGH-Judikatur ausgeführt werde, aber darüberhinausgehend keine Begründung erfolgt sei. Aus dem Bewilligungsantrag vom 08.02.2021 gehe die Ertragserzielungsabsicht der geplanten Trüffelzucht hervor.

Daher stelle der Beschwerdeführer die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben sowie aussprechen, dass die nachträgliche baubehördliche Bewilligung erteilt werde. Alternativ werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass Baukonsens zu vermuten sei oder die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 15.07.2022 übermittelte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt (samt Plänen) mit dem Ersuchen um Entscheidung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die zitierte Entscheidung zur Zl. LVwG-AV-553/001-2020.

4. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09.11.2020, Zl. LVwG-AV-553/001-2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Gattin rechtskräftig abgewiesen.

Dabei stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Alleineigentümer der aneinander angrenzenden Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, inneliegend der EZ *** Grundbuch der Katastralgemeinde *** ist. Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für das Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft verordnet, für das Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland – Kleingärten.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück 10 bis 15 km vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers entfernt liegt und die Wohnung über ein Kellerabteil im Ausmaß von 2,60m2 verfügt. Der Gattin des Beschwerdeführers stünde ein Kombinationskraftwagen zur Verfügung. Bei sämtlichen beabsichtigten Bewirtschaftungszweigen zum dem Bauansuchen zugrunde gelegten Projekt der Waldpilzzucht sei eine planvolle und nachhaltige auf Einnahmen gerichtete Tätigkeit nicht erkennbar und könne auch nicht festgestellt werden, dass sich mittelfristig ein Gewinn durch die projektierte Tätigkeit erzielen lässt. Die projektierte Gerätehütte sei im Hinblick auf ihre Dimensionierung nicht erforderlich. Es stünden gleichwertige Alternativen zur Lagerung von Gerätschaften und zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung. So sei bei der Erforderlichkeitsprüfung unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 2011/05/0124). Im Zusammenhang mit der so verstandenen Prüfung der Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes könne die Frage der räumlichen Entfernung zwischen dem Gebäude und dem beabsichtigten Betrieb von Bedeutung sein. Es sei den Beschwerdeführern, die in rund 10 bis 15 km Entfernung über eine Wohnung mit Kellerabteil verfügten, durchaus zumutbar, alle Gerätschaften dort zu lagern und bei Bedarf für den jeweiligen Produktionsschritt von der Wohnung zum Grundstück zu transportieren. Es sei daher auch zumutbar, diese Gerätschaften in einem versperrbaren Gartenschrank oder in einer Gartenbox, für die keine Baubewilligung notwendig ist, zu lagern. Weiters sei darauf Bedacht zu nehmen, dass zu verbauende Flächen im Eigentum des Erstbeschwerdeführers vorhanden sind, die die Widmungsart Grünland-Kleingarten aufweisen. Die Errichtung der Gerätehütte wäre somit auch iSd § 19 Abs. 4 iVm Abs. 2 NÖ ROG 1996 nicht erforderlich.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus der zitierten Entscheidung zu Zl. LVwG-AV-553/001-2020.

6.

Rechtslage:

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

7. Erwägungen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, welcher nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, sind Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache kann nur dann vorliegen, wenn die materielle Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen, d.h. späteren, Entscheidung in derselben Sache entgegensteht (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl. VwGH vom 9.11.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VfGH vom 18. Juni 2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)) (vgl. VwGH vom 22.02.2021, Ra 2020/18/0537)

Dazu ist auszuführen, dass zu der obig zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09.11.2020, Zl. LVwG-AV-553/001-2020 keine entscheidungswesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Unabhängig davon, welcher Nutzen aus der unverändert bestehenden Gerätehütte projektiert werden soll, handelt es sich schon alleine deshalb um eine bereits entschiedene Sache, weil eine geeignete Alternativfläche im Eigentum des Beschwerdeführers steht bzw. auch der Transport der benötigten Gerätschaften von und zu seiner Wohnung zumutbar ist. Diese rechtskräftig beurteilte Sachlage steht der neuerlichen Entscheidung über den insoweit identen Verfahrensgegenstand entgegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Vollständigkeit halber sei unpräjudiziell angemerkt, dass seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes bezweifelt wird, dass es sich bei der nunmehrigen Trüffelzucht um ein derart anderes Projekt handelt, das eine Qualifikation als Land- und Forstwirtschaft aufweisen würde, zumal doch lediglich statt Waldpilzen nunmehr Trüffel gezogen werden sollen, wobei der übrige Sachverhalt unverändert geblieben ist.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nachdem schon aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit der Beschwerde klar ersichtlich war, dass die Beschwerde aufgrund des Vorliegens einer entschiedenen Sache abzuweisen war, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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