LVwG N LVwG-S-493/001-2022

LVwG-S-493/001-2022State Administrative CourtSep 26, 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; vorläufige Sicherheit; Verfall;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-493/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.493.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A KFT, ***, in ***, Ungarn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04.02.2022, Zl. ***, betreffend Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang, festgestellter Sachverhalt:

1.1. Am 14.01.2022 um 21:12 Uhr wurde eine für die beschwerdeführende Partei tätige Lenkerin eines LKWs (bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger) im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle von Organen der Straßenaufsicht angehalten und einer Kontrolle unterzogen.

Dabei wurde die Fahrerkarte ausgelesen, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten kontrolliert und eine Vermessung des angehaltenen Fahrzeuges durchgeführt. Die Organe der Straßenaufsicht gelangten zur Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 6 Z 1 KFG vorliege, da die Fahrzeugeinheit eine Höhe von 4,07 Metern anstelle der gesetzlich zulässigen Höhe von 4,00 Meter aufgewiesen habe.

Im Zuge der Amtshandlung wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betrag in der Höhe von 220,-- Euro der durch die Fahrzeuglenkerin mittels Kreditkarte bezahlt wurde, als vorläufige Sicherheit eingehoben.

1.2. Nachdem bei der belangten Behörde die infolge der Verkehrskontrolle vom 14.01.2022 und des dabei durch die Organe der der Straßenaufsicht angenommenen Verstoßes gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 6 Z 1 KFG erstattete Anzeige einlangt war, wurde mit dem angefochtenen Bescheid sofort – also ohne dass zuvor eine Verfolgungshandlung oder anderer Verfahrensschritt gesetzt wurde – die im Zuge der Verkehrskontrolle vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von 220,-- Euro wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 6 Z 1 KFG für verfallen erklärt.

Begründet wurde der angefochtene Bescheid wie folgt:

„Gemäß § 37a Abs.5 in Verbindung mit § 37 Abs.5 VStG wurde die vorläufig eingehobene Sicherheit für verfallen erklärt, weil der begründete Verdacht bestand, dass Sie die angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hat.“

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei an deren ungarische Adresse zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei das „festgestellte Bußgeld“ für die in Frage stehenden Verstöße „übertrieben finde“ und in der ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei „gegen die geleistete Sicherheitsleitungen Berufung einlegen“ wolle.

2. Beweiswürdigung:

Der oben als maßgeblicher Sachverhalt festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Aktes.

3. Erwägungen:

3.1. Gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a und b VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.

3.2. Gemäß § 37 Abs. 5 iVm § 37a Abs. 5 VStG ist eine vorläufige Sicherheit einerseits für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung nicht möglich ist. Dies kann insbesondere bei ausländischen Beschuldigten zutreffen. Allein aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat des Beschuldigten ergibt sich aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung (vgl. zB VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129). Innerhalb der Europäischen Union wird die Strafverfolgung in der Regel auf der Grundlage des Überkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005 (in der Folge: RechtshilfeÜbereinkommen), möglich sein (vgl. dazu VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191).

Eine vorläufige Sicherheit kann andererseits für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges darf der Verfall aber erst dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (zB VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191).

Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll. Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 EMRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Daraus folgt aber, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf (VwGH vom 27.03.2017, Ra 2015/02/0165).

Es muss demnach feststehen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich sind. Bloße Erschwernisse – etwa die bloße Tatsache eines „Auslandsbezugs“ – reichen für den Ausspruch des Verfalls daher nicht aus (vgl. VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052).

Im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L 76 vom 22. März 2005, Seite 16 und des EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008, ist innerhalb der EU grundsätzlich auch die Strafvollstreckung möglich (abermals VwGH 18.05. 2011, 2010/03/0191), sodass die Sicherheit insoweit nicht für verfallen erklärt werden darf.

3.3. § 37a Abs. 5 VStG verweist hinsichtlich des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit auf § 37 Abs. 5 VStG für auf Grundlage eines Bescheides erlegte Sicherheiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Ausspruch des Verfalls auf den zweiten Fall des § 37 Abs. 5 VStG (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174; 27.03.2017, Ra 2015/02/0165, mwN).

Vorliegend lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige Bestrafung liegt nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht auf das Argument, der Vollzug einer im Zeitpunkt seiner Erlassung noch gar nicht verhängten Strafe sei „nicht möglich“ gestützt werden konnte.

Hinzukommt, dass die Behörde wie aus dem Akt ersichtlich ist – nach Einlangen der gegenständlichen Beschwerde – eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, richtete und ein Vollzug einer allfälligen gegenüber dem einen Hauptwohnsitz in Österreich aufweisenden handelsrechtlichen Geschäftsführer erlassenen Strafe jedenfalls nicht als unmöglich anzusehen wären.

Hinzukommt, dass die beschwerdeführende Partei selbst ihren Sitz in Ungarn hat und im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L 76 vom 22. März 2005, Seite 16 und des EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008, innerhalb der EU grundsätzlich auch die Strafvollstreckung möglich ist, womit nicht davon auszugehen ist, dass eine Vollstreckung einer – zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aber noch gar nicht rechtskräftig verhängten – Strafe in Ungarn nicht möglich sein sollte.

Die Begründung, wonach der Vollzug einer (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar nicht verhängten) Strafe nicht möglich sei, vermag den angefochtenen Bescheid somit jedenfalls nicht zu tragen.

3.4. Die belangte Behörde hat aber auch eine Strafverfolgung nicht versucht.

Bei einem Beschuldigten mit Sitz in Ungarn besteht grundsätzlich im Rahmen des oben genannten Rechtshilfe-Übereinkommens die Möglichkeit der Strafverfolgung. Eine „Unmöglichkeit“ der Strafverfolgung ist nicht zu erkennen, zumal Anhaltspunkte für eine systematische Verweigerung der Rechtshilfe durch ungarische Behörden weder dem Akt zu entnehmen noch dem Landesverwaltungsgericht bekannt sind.

Zu betonen ist, dass bloße (selbst wesentliche) Erschwernisse bei der Strafverfolgung für den Ausspruch des Verfalls nicht ausreichen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 37 Rz 15, mwN, Stand 01.05.2017, rdb.at). § 37 Abs. 5 VStG fordert vielmehr, dass sich diese als unmöglich erweist (vgl. hierzu wiederum das vorzitierte Erkenntnis vom 27.03.2017; weiters VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129), was vorliegend jedoch nicht anzunehmen ist, da im Rahmen des oben genannten Rechtshilfe-Übereinkommens die Möglichkeit der Strafverfolgung besteht und die beschwerdeführende Partei keinerlei Verhalten gesetzt hat, aufgrund derer von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen wäre.

3.5. Somit ist der angefochtene Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls bereits aufgrund der Aktenlage – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer von keiner der Verfahrensparteien beantragten Verhandlung – spruchgemäß aufzuheben.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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