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LVwG-S-1590/001-2022•LVwG N LVwG-S-1590/001-2022
LVwG-S-1590/001-2022State Administrative CourtOct 4, 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Ausland; Einreise; Reiserückkehr; Teststation; PCR-Test;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) iVm § 6 Abs. 2 der COVID19Einreiseverordnung 2021 (COVID-19-EinreiseV 2021), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) auf den Betrag von 145,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 14,50 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 145,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 14,50 Euro, insgesamt sohin 159,50 Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. April 2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig erkannt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:31.12.2021, *** Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, Flughafen ***, ***, Terminal ***
Tatbeschreibung:
Sie sind am 31.12.2021 um *** Uhr, über den Luftweg, aus Norwegen (Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** mit einem Impf- oder Genesungsnachweis, aber ohne zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet (gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 40 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 6 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 300,0072 Stunden§ 40 Abs. 1 lit.c Epidemiegesetz 1950
(EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 i.d.F. BGBl. I
Nr. 183/2021“
Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin zum angelasteten Tatzeitpunkt zur angelasteten Tatzeit über den Luftweg aus Norwegen (Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** mit einem Impf- oder Genesungsnachweis eingereist wäre, ohne zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben. Nach Darstellung der Rechtslage ging die belangte Behörde davon aus, dass aus der Verordnung hervorgehe, dass bei der Einreise ein Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt werden musste.
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige gehe hervor, dass die Rechtsmittelwerberin am 31. Dezember 2021 – und somit nach dem die Verordnung gültig geworden ist – in das österreichische Bundesgebiet eingereist wäre, ohne einen PCR-Test mitgeführt zu haben. In ihrem Einspruch habe sie dies auch nicht bestritten, sodass sie den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt habe. Ein Entlastungsbeweis iSd § 5 Abs. 1 VStG wäre nicht gelungen. Bei der Strafbemessung wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt.
Die Beschuldigte erhob innerhalb der Beschwerdefrist ein Rechtsmittel und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„Einspruch gegen Bescheid *** und *** ( bzw. *** )
ich erhebe gegen obige Strafverfügungen neuerlich einen Einspruch.
In Ihren beiden Straferkenntnissen wurde in keiner Weise auf den eigentlichen Grund der ersten beiden Einsprüche eingegangen.
Es wurde weder bei der Ausreise aus Norwegen am Flughafen *** seitens der Fluggesellschaft B noch vom norwegischem Staat noch bei der Einreise am Flughafen *** eine Möglichkeit zur Testung zur Verfügung gestellt.
In *** gab es gar keine Covid Teststation und am Flughafen *** war die Teststation am Einreisetag seit 14 Uhr geschlossen obwohl der Flughafenbetrieb in vollem Gange war.
Wir sind unbescholtene Bürger, wurden in den letzten 2 Jahren mehrmals gezwungen unsere Heimatgemeinde nicht zu verlassen, um in die Arbeit zu kommen haben wir uns über längere Zeit jeden zweiten Tag testen lassen, und jetzt sollen wir Strafe bezahlen nur weil der österreichische Staat auf einem internationalen Flughafen ( *** ) die Covid Teststation einfach um 14 Uhr schließt.
Aufgrund obiger genannten Gründen erwarten wir eine Aufhebung der beiden Strafverfügungen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt mit der Zl. *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1590-2022 Beweis erhoben.
Die Beschwerderführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, reiste am 31. Dezember 2021, um *** Uhr, von Norwegen kommend, mit dem Flug Nr. *** nach Österreich am Flughafen ***, ***, Terminal ***, ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits drei Mal gegen den Erreger SARS-CoV-2 („Coronavirus“) geimpft. Zum Zeitpunkt der Einreise konnte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten molekularbiologischen Tests (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen Nachweis vorweisen.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: Sozialministerium) fanden sich unter der Rubrik „Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen“ am 31. Dezember 2021, um 11:45:39 Uhr, soweit hier relevant, folgende Hinweise:
„„30. Dezember 2021
Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen
[...]
Einreiseregeln ab dem 25. Dezember 2021
Um die globale Ausbreitung der Omikron-Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich verschärft.
Einstufung von vier zusätzlichen Ländern als Virusvariantengebiete (Anlage 1 der Einreiseverordnung): [...] Norwegen [...]
[...]
Für Personen, die zur Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind, gilt:
-Registrierung zur Pre-Travel-Clearance ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)
-Nachweis im Sinne der 2-G-Regel
Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. [...]
-Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test nicht älter als 72 Stunden)
-Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘) und molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)
Aufgrund der aktuellen Datenlage zu Omikron wird die Einreise aus Virusvariantengebieten für dreifach geimpfte Personen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei ermöglicht. Personen, welche zwei Mal mit Johnson Johnson geimpft wurden, dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR Tests auch quarantänefrei einreisen.
Bitte beachten Sie auch die ‚Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten‘ am Seitenende!
[...]
Regelungen zur Einreise nach Österreich
Mit 25. Dezember tritt die 11. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft. Auf Grund der neuen Virusvariante Omikron kommt es zu Verschärfungen bei der Einreise nach Österreich:
Einstufung folgender zusätzlicher Länder als Virusvariantengebiete (‚Anlage 1 der Einreiseverordnung‘): [...] Norwegen [...]
[...]
Für Personen die zur Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind folgende Regelungen:
-Registrierung zur Pre-Travel-Clearance unter [...]
-Sofortiger Antritt einer zehntätigen Quarantäne. [...]
-Dreifach geimpfte Personen dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei einreisen. Personen, welcher zwei Mal mit Johnson Johnson geimpft wurden, dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei einreisen.
[...]
Mehr Informationen
Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich ‚Coronavirus – Rechtliches‘ verfügbar.
[...]“
Unter der Rubrik „Coronavirus – Häufig gestellte Fragen“ wurde zumindest am 31. Dezember 2021, um 11:45:39 Uhr, folgender Hinweis publiziert:
„Coronavirus – Häufig gestellte Fragen
Informationen zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Verordnung finden Sie unter Aktuelle Maßnahmen.
[...]
FAQ:
Wer darf trotz Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten und –staaten der Anlage 1 einreisen?
[…]
Für diese Personen gelten bei der Einreise folgende Regelungen:
Registrierung zur Pre-Travel-Clearance ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologscher Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)
Diese kann frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einer behördlichen Kontrolle muss sie in digitaler Form oder ausgedruckt vorgezeigt werden. Die Echtheit des Dokumentes kann über den QR-Code überprüft werden. Personen, die eine weitere Impfung („Booster“) und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) dessen Probenahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen können, sind von der Registrierungspflicht befreit.
Nachweis im Sinne der 2-G-Regel
Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“)
Sie müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Deutsch oder Englisch über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) vorlegen, dessen Probenentnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis („Booster“), muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden.
Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologscher Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)
Es ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten und die nur mittels negativem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden kann. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen. Personen, die eine weitere Impfung („Booster“) und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) dessen Probenahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen können, sind von der Quarantänepflicht befreit.
(27.12.2021, 14:00)
[...]“
Die Beschwerdeführerin erhielt am 24. November 2021 die 3. Impfung gegen COVID19.
Von der Beschwerdeführerin ist unbestritten, kein negatives Testergebnis mitgeführt zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein Impfzertifikat mitgeführt hat, zumal sich eine Kopie davon auch im Akt befindet. Der Stand der Homepage des Sozialministeriums am 31. Dezember 2021 wurde mittels Way Back-Archiv (***) recherchiert und bestehen für das Gericht keine Gründe, an der Zuverlässigkeit der ermittelten Daten zu zweifeln.
Dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, sich über die zum Einreisezeitpunkt geltenden Einreisebestimmungen zu informieren, wurde nicht vorgebracht. Es wurde das Nichtmitführen eines negativen PCR-Testergebnisses lediglich damit begründet, dass weder beim Abflugflughafen noch beim Landeflughafen eine entsprechende Testungsmöglichkeit bestanden hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund von §§ 16, 25 und 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) erlassenen COVID-19-Einreiseverordnung 2021, BGBl. II Nr. 276/2021, in der im Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl. II Nr. 589/2021, lauten auszugsweise:
§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.
[…]
[…]
„Norwegen“
§ 40 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 (in Kraft bis 31.12.2021), lautet auszugsweise:
§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
[…]“
§ 40 EpiG, idF. BGBl. I Nr. 6/2022, normiert:
§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
[…]“
Norwegen wurde mit der am 25. Dezember 2021 in Kraft getretenen Novelle BGBl. II Nr. 589/2021 in die Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 aufgenommen. Somit waren für Personen, die zu diesem Zeitpunkt von dort nach Österreich einreisen wollten, grundsätzlich die Bestimmungen des § 6 COVID-19-Einreiseverordnung 2021 anwendbar. Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. hatten Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17, worunter auch die Beschwerdeführerin fällt (gem. Z 1), einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne galt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wurde, dessen Ergebnis negativ war. Die Quarantäneverpflichtung galt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 leg. cit. erfüllten, also bereits eine „Boosterimpfung“ und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführten, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen durfte.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 31. Dezember 2021 aus Norwegen im Luftweg in das Bundesgebiet am Flughafen *** eingereist zu sein, ohne ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen Nachweis mitgeführt zu haben. Damit liegt aber ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung vor. Da eine Ausnahme gemäß § 9 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangt, folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv begangen hat.
Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die mangelnde Testungsmöglichkeit am Abflug- und Landeflughafen offensichtlich geltend, dass sie an der Übertretung kein Verschulden träfe, weil sie davon hätte ausgehen können, dass sie als „geboosterte Person“ auch bei der Einreise noch eine Testungsmöglichkeit erhalten müsste.
Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt die Betroffene nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist man bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wer dies unterlässt, so vermag die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von der Schuld zu befreien (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).
Auf die Richtigkeit von Informationen, die von der zuständigen Behörde oder ihrer Oberbehörde im Internet bereitgestellt werden, darf man sich verlassen, allerdings nur soweit diese Informationen eindeutig und auch nicht erkennbar unvollständig oder bloß beispielhaft sind und kein Zweifel darüber bestehen kann, dass sie für den konkreten Sachverhalt relevant sind (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/02/0278).
Es mag zutreffen, dass mit der Pandemie eine häufige Novellierung von Rechtsvorschriften einhergeht, doch ist auch gerade deswegen von jedem Einzelnen im Hinblick auf die (nach wie vor bestehende) Pandemie abzuverlangen, dass Informationen – gerade im Falle einer Wiedereinreise ins Bundesgebiet – falls erforderlich ebenso häufig eingeholt werden, um den gegebenenfalls geänderten Vorschriften auch Rechnung tragen zu können. Da die Beschwerdeführerin in Zeiten der Pandemie ins Ausland gereist ist, wäre es ihr durchaus zumutbar gewesen, sich vor ihrer Rückreise bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, ob sich die Rechtslage in Bezug auf die Einreise geändert hat und bejahendenfalls ihr Handeln danach auszurichten. Reisende trifft somit die Verpflichtung, sich regelmäßig über die jeweils gültigen Bestimmungen zu informieren, wobei die jeweils maßgeblichen Bestimmungen dem Bundesgesetzblatt zu entnehmen sind (LVwG NÖ 11.03.2022, LVwG-S-437/001-2022).
Im vorliegenden Fall darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass das Sozialministerium (als oberste Gesundheitsbehörde und für die Erlassung der COVID-19-Einreiseverordnung zuständig) auf seiner Homepage in einem Katalog an FAQs (Frequently Asked Questions) Informationen zu den jeweils gültigen Einreisebestimmungen veröffentlicht hat. Diese Informationen waren für den konkreten, hier vorliegenden Sachverhalt – eine geplante Einreise nach Österreich aus einem Virusvariantengebiet – relevant. Wie festgestellt, war aber bei der (rechtsirrigen) Information zur FAQ „Wer darf trotz Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten und –staaten der Anlage 1 einreisen?“ [negativer molekularbiologischen Test oder „Booster“] ebenso das Veröffentlichungsdatum, nämlich der 27. Dezember 2021, 14:00 Uhr, publiziert, sodass klar war, dass die ebenso in der Rubrik „Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen“, [Quarantäneverpflichtung ohne „Boosterimpfung“] 30. Dezember 2021, kundgemachten Informationen aktueller waren.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird aber nicht einmal behauptet, dass die Beschwerdeführerin sich über die Notwendigkeit eines PCR-Tests auf dieser Homepage informiert hätte.
Wie dargelegt begründet die Rechtsmittelwerberin ihr mangelndes Verschulden lediglich damit, dass der Abflugflughafen keine Teststation zur Verfügung gestellt hätte. Auch wenn sie „bei der Einreisekontrolle gewilligt“ gewesen sein mag, „sofort einen PCR-Test am Flughafen *** zu machen“, war im Tatzeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben, dass ein negatives TestERGEBNIS mitzuführen war. Um dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechen zu können, war es notwendig, dass die Testung rechtzeitig vor der Rückreise durchgeführt wird, um bei der Einreise das Testergebnis vorweisen zu können. Auch zu diesem Zeitpunkt war allgemein bekannt, dass die Ergebnisse einer molekularbiologischen Testung (anders als zertifizierte Antigentests) erst nach einer gewissen Zeitdauer bekannt gegeben werden können. Die Unterlassung der zeitgerechten Testung und die Einreise ohne dieses zusätzliche (negative) Testergebnis, stellt jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin dar, sodass die Rechtsmittelwerberin das subjektives Tatbild der ihr vorgeworfenen Verwaltungsstraftat verwirklicht hat.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zweck der übertretenen Norm ist die Eindämmung bzw. die Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und dient sie primär der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Menschen und damit einhergehend des öffentlichen Gesundheitssystems. Dieses Schutzgut ist als sehr hoch anzusehen.
Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich durch die mangelnde zusätzliche PCR-Testung vor ihrer Einreise, hat sie eine Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter möglich gemacht und damit einhergehend den Schutzzweck gefährdet.
Obgleich die Beschwerdeführerin kurz nach ihrer Einreise einen negativen PCR-Test durchführen lassen wollte, muss ihr dennoch fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht bekannt gegeben. Das erkennende Gericht folgt der vorgenommenen Schätzung der belangten Behörde und geht von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,-- Euro aus. Nicht angenommen wird das Vorhandensein von Vermögen und Verbindlichkeiten.
Angesichts dessen, dass der Strafrahmen des § 40 Abs. 1 lit. c EpiG im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde und der hier gerichtlichen Entscheidung eine Geldstrafe in Höhe von 145,-- Euro bis 1.450,-- Euro vorsieht, war es dem erkennenden Gericht möglich die verhängte Geldstrafe in Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) auf 145,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) herabzusetzen.
Der Beschwerdeführerin soll durch die Strafe vor Augen geführt werden, dass sie durch ihr Verhalten eine Gefährdung hinsichtlich der Verbreitung von COVID-19 und damit eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen herbeigeführt hat.
Um generalpräventiven Zwecken auch gerecht zu werden, ist die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 145,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) jedenfalls geboten und erforderlich, um sowohl die Beschwerdeführerin als auch andere in Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen findet das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich, dass im vorliegenden Fall mit der spruchgemäß herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Hinzu kommt, dass der gesetzliche Strafrahmen im Tatzeitpunkt keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe in Höhe von 1.450,-- Euro vorsah. Aus den genannten Gründen war vor allem in Hinblick auf die Erstbegehung mit der spruchgemäßen Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe und der als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).
Da zudem der Beschwerde Folge gegeben wurde, fallen der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe 500,-- Euro nicht übersteigt und der rechtlich relevante Sachverhalt auch ohne mündliche Verhandlung hinreichend geklärt werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, und eine solche ohnehin nicht beantragt wurde.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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