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LVwG-S-2006/003-2021; LVwG-S-2006/004-2021; LVwG-S-2007/002-2021; LVwG-S-2007/003-2021•LVwG N LVwG-S-2006/003-2021; LVwG-S-2006/004-2021; LVwG-S-2007/002-2021; LVwG-S-2007/003-2021
LVwG-S-2006/003-2021; LVwG-S-2006/004-2021; LVwG-S-2007/002-2021; LVwG-S-2007/003-2021State Administrative CourtOct 7, 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Dolmetscherleistungen; Gebührenanspruch; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über den Antrag der A in *** auf Zuerkennung von Gebühren für Dolmetschleistungen nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist für die Geltendmachung der Gebühren den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag vom 14. September 2022 auf Zuerkennung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG wird abgewiesen.
2. Der Antrag vom 5. Oktober 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§§ 53a Abs. 1 und 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG
§ 38 Abs. 1 GebAG
zu 2.:§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 38 Abs. 1 GebAG
zu 3.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – BVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung
A (in der Folge: Antragstellerin) wurde mit Ladung vom 20. Juli 2022, LVwG-S-2006/001-2021 und LVwG-S-2007/001-2021, als Dolmetscherin für die Sprache Farsi für die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vom 11. August 2022 in der zu den genannten Zahlen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdesachen geladen. In der Ladung und in der Verhandlung wurde sie auf die 4-wöchige Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs bei sonstigem Anspruchsverlust hingewiesen.
In der Verhandlung vom 11. August 2022 erbrachte die Antragstellerin von 08:00 Uhr bis 12:46 Uhr Dolmetscherleistungen.
Mit E-Mail vom 14. September 2022 übermittelte die Antragstellerin Gebührennoten für die gegenständliche Verhandlung und beantragte die Ausbezahlung des Betrages von insgesamt € 472.
Mit Schreiben vom 21. September 2022, LVwG-S-2006/003-2021 und LVwG-S-2007/002-2021, hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Antragstellerin die verspätete Geltendmachung der Gebühr vor.
Mit E-Mail vom 22. September 2022 bedauerte die Antragstellerin die Verspätung und gab an, sehr krank gewesen zu sein und die Frist deshalb versäumt zu haben.
Mit E-Mail vom 5. Oktober 2022 beantragte die Antragstellerin aufgrund der Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und brachte dazu Folgendes vor:
„Wie schon einmal erwähnt ich war im September mehrmals krank. Insbesondere vom 05.09. bis 24.09.2022.
Mein 19.Monatiger Sohn hat unter anderem Herpes Virus nach Hause gebracht und war für eine Woche zuhause und konnte nicht in den Kindergarten gehen. Mein Mann und ich waren auch davon betroffen, trotzdem musste ich vieles sowohl für den kleinen als auch für meinen Job erledigen. Ich arbeite als Selbständige und habe alle meiner Kosten selbst zu begleichen und dementsprechend muss ich Geld verdienen.
Das war das erste Mal, dass ich eine Frist versäumt habe und hoffentlich das letzte Mal. Ich habe als eine berufstätige Mutter mit einem kleinen Kind ständig viel um die Ohren und da mein Mann als Rechtsanwalt oft bis spät am Abend unterwegs ist, muss ich alles alleine für die Familie und meine Arbeit organisiere.
Diese Verhandlung am 11.08. war eine sehr lange und anstrengende Verhandlung. Ich bin extra aus *** nach *** gefahren und habe auch für Tickets selber bezahlt. Ich finde es ehrlich gesagt unfair, dass ich dafür nicht bezahlt werde, weil ich einmal eine Frist in so einer Situation versäumt habe.
Noch dazu möchte ich erwähnen, dass die Lage im Iran seit ungefähr 3 Wochen machte und macht uns allen Iranern fertig. Ich versuche in letzter Zeit nur weiterzukommen und alles zu verkraften.
Ich bitte um Verständnis und Verzeihung Sie bitte noch einmal die verspätet eingereichte Gebührennote.“
Der unstrittige Sachverhalt beruht auf den angeführten Schriftstücken und Eingaben, hinsichtlich der Feststellungen zur Verhandlung auf der Niederschrift des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. August 2022, Zlen. LVwG-S-2006/001-2021 und LVwG-S-2007/001-2021.
3. 1 Zur Abweisung des Antrags vom 14. September 2022
Die wesentlichen Bestimmungen des AVG, das gemäß § 17 VwGVG im gegenständlichen Verfahren gilt, lauten auszugsweise wie folgt (Unterstreichungen nicht im Original).
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
[...]
§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 38 GebAG lautet, soweit hier relevant, wie folgt (Unterstreichungen nicht im Original):
§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
[...]
Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen die Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren. Die Wertung einer Frist als materiellrechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (z.B. VwGH vom 5. September 2018, Zl. Ra 2018/03/0085, m.w.N.).
Bei der Frist zur Geltendmachung der Gebühr nach § 38 Abs. 1 GebAG handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, weil ihre Versäumung zum Verlust, das heißt zum Erlöschen des Anspruchs führt (z.B. VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055, 24. April 2003, Zl. 2003/07/0027, und 10. August 2010, Zl. 2009/17/0228).
Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, dem GebAG keine Regelungen für die Berechnung der Fristen zu entnehmen sind und §§ 32 f. AVG nur auf verfahrensrechtliche Fristen zur Anwendung kommen, ist hilfsweise § 902 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB über die Berechnung der Fristen heranzuziehen (z.B. VwGH vom 29. September 1978, Zl. 2601/77, und 17. Februar 1986, Zl. 85/12/0168).
Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
Die Tätigkeit der Antragstellerin war am 11. August 2022 um 12:46 Uhr mit ihrer Entlassung durch die Richterin abgeschlossen. Die 4-wöchige Frist zur Geltendmachung der Gebühr für die Verhandlung vom 11. August 2022 endete daher mit Ablauf des 8. September 2022.
Da es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt, war der Antrag der Antragstellerin nicht als verspätet zurückzuweisen, sondern abzuweisen (z.B. VwGH vom 15. September 2020, Zl. Ro 2020/16/0028).
3. 2 Zur Zurückweisung des Antrags vom 5. Oktober 2022
§ 33 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[...]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
Wie unter Punkt 3.1 erläutert, handelt es sich bei der Frist nach § 38 Abs. 1 GebAG um eine materiellrechtliche Frist. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht jedoch nur bei verfahrensrechtlichen Fristen zur Verfügung (z.B. VwGH vom 30. November 2020, Zl. Ra 2020/17/0120, m.w.N.). Materiellrechtliche Fristen sind nicht restituierbar (z.B. VwGH vom 27. September 2013, Zl. 2010/05/0202).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
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