LVwG N LVwG-AV-1202/001-2022

LVwG-AV-1202/001-2022State Administrative CourtOct 25, 2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Antrag; Zurückweisung; Antragslegitimation; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1202/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1202.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer

A.)über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02. September 2022, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Forstgesetz 1975 sowie Verfahrenskosten zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über Verpflichtung zur Bezahlung einer Gebühr nach dem Gebührengesetz entfällt.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B)beschlossen:

I.Über A wird wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde vom 29. September 2022 gegen den Bescheid vom 02. September 2022, ***, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, nämlich wegen Verwendung folgender Formulierungen:

„Betrachte die Begründung als Märchen aber belustigend. Da müsst ihr viel besser werden, das wird sonst ein Desaster. Wenn ein Baumbeobachter als Gutachter agiert ergibt das keine Schlüssigkeit. Sehe eine laienhaften gesetzwidrige Begründung, die mein Eingreifen erfordert. Erschreckende Dummheit meinerseits, wie kann ich nur glauben die Behörde hält sich an Gesetze.

Was werdet ihr jetzt tun, wenn ich bevollmächtig bin. Wieder Monate nachdenken und die Gesetze nicht umsetzen. Da ihr auf Sesseln - gepolstert mit meinem Steuergeld - sitzt, erwarte ich mir eine sachliche Arbeit. Es reicht auch ned nur gelesen und ned verstanden zu haben.“

eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 200,-- verhängt. Dieser Betrag ist binnen einer Frist von 2 Wochen zu bezahlen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 14 Abs. 1 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF)

§§ 13 Abs. 1, 59 Abs. 1, 34 Abs. 2 und 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 17, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Anbringen vom 08. Juli 2022 begehrte A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die Festsetzung einer Entschädigung nach § 14 Abs. 1 Forstgesetz 1975. Dem Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Schadenersatz hinsichtlich der von ihm als betroffen bezeichneten Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, angesprochen wird.

1.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer dieser Grundstücke; vielmehr stehen die Liegenschaften ***, *** und *** im Eigentum des C, und Grundstücke *** und *** gehören je zur Hälfte B und D.

1.3. Ein Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nicht im eigenen Namen, sondern dem der genannten Grundeigentümer einschritt, ist dem Akt eben so wenig wie die Vorlage von Vollmachten zu entnehmen.

1.4. Mit Bescheid vom 02. September 2022, ***, entschied die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: die belangte Behörde) wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha weist Ihren Antrag vom 08.07.2022 auf forstliche Bewertung von Schäden auf Grdst.Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, als unzulässig zurück.

Verfahrenskosten:

Für den Antrag ist eine feste Gebühr von € 14,30 (§§ 11, 14 Gebührengesetz) zu

entrichten.

Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der

Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bei der E, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen

und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben:

Gesamtbetrag: € 14,30

Kennzeichen: ***

GFN: ***

Kundendaten:

(bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich) ***

Rechtsgrundlagen

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 14 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F.

§ 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des verfahrensaus-lösenden Vorbringens und der maßgeblichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Forst- gesetz 1975 aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei. Mangels Antragslegitimation sei daher das Begehren zurückzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung gründe sich „auf die im Bescheidspruch zitierten Gesetzesstellen“.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde folgenden Wortlauts:

„Sehr geehrte!

Beschwerde, Bescheid ***

Betrachte die Begründung als Märchen aber belustigend. Da müsst ihr viel besser werden, das wird sonst ein Desaster. Wenn ein Baumbeobachter als Gutachter agiert ergibt das keine Schlüssigkeit. Sehe eine laienhaften

gesetzwidrige Begründung, die mein Eingreifen erfordert. Erschreckende Dummheit meinerseits, wie kann ich nur glauben die Behörde hält sich an Gesetze

Was werdet ihr jetzt tun, wenn ich bevollmächtig bin. Wieder Monate nachdenken und die Gesetze nicht umsetzen. Da ihr auf Sesseln - gepolstert mit meinem Steuergeld - sitzt, erwarte ich mir eine sachliche Arbeit. Es reicht auch ned nur gelesen und ned verstanden zu haben.

Da nicht geprüft wurde ob ich bevollmächtigt bin geht die Begründig ins Leere. Der negativen Beurteilung ist die rechtliche Begründung entzogen.

Die fragwürdige unsachliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Behördenaufgabe

ist nicht als Verteidiger der Verursacher aufzutreten, sondern eine ausgewogene

Rechtskonforme Beurteilung.

Da hier in vielen Punkten Willkür angewandt wurde, muss allein schon deswegen eingeschritten werden.

Die Begründung würde auch bedeuten, dass Pächter von Grundstücken nie einen Entschädigung erhalten. Eigentümer die Grundstück nicht bewirtschaften auch nicht. Diese Begründung hebelt daher die Möglichkeit Entschädigung zu erhalten aus.

Das ist aber nicht Sinn dieses Gesetzes.

Beantrage und fordere die Aufhebung des Bescheides.

Grüße

A

A


***“

1.6. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Das Gericht nahm Einsicht in den Behördenakt sowie ins Grundbuch.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Die Eigentumsverhältnisse an den in der Rede stehenden Grundstücken ergeben sich aus den schon von der belangten Behörde vorgenommen Grundbuchsanfragen (Aktualität überprüft durch eine Einsichtnahme des Gerichts am 25. Oktober 2022) und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern implizit bestätigt, wenn er eine Bevollmächtigung in den Raum stellt und eine Anspruchsberechtigung des Pächters behauptet.

3. Erwägungen des Gerichts:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

ForstG 1975

§ 14. (1) Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und

Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem

Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 34 (2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner

die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages

gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag

gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren

gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(…)

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

VwGVG

§ 17.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgerichtselbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde in der Hauptsache ein Anbringen des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückgewiesen, da sie davon ausging, dass der aus § 14 Abs. 1 zweiter Satz Forstgesetz 1975 resultierende Anspruch nur dem Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes zusteht und daher nur dieser antragslegitimiert ist. Mit dieser Auslegung dieses Gesetztes ist sie im Recht, zumal das Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich unter Verwendung des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffes die Rechtsverhältnisse zwischen Grundeigentümern regelt. (vgl. den ausdrücklichen Bezug auf § 422 ABGB in § 14 Abs. 1 1. Satz Forstgesetz 1975). Es verbietet sich daher die außerhalb des Wortsinns gelegene Interpretation, auch ein Pächter könnte in diesem Zusammenhang Ansprüche geltend machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber lediglich einen Anspruch des Grundeigentümers (korrespondierend mit einer Duldungsverpflichtung) begründet hat und es im Falle einer Verpachtung der zivilrechtlichen Gestaltung der Vertragsparteien (Pächter und Verpächter) überlassen bleibt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein auf den Pächter durchschlagender Nachteil vom Verpächter (dem gegenüber dem Nachbarn anspruchsberechtigten Eigentümer) ausgeglichen wird.

3.2.2. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Anbringen des Beschwerdeführers als einen im eigenen Namen geltend gemachten Anspruch behandelte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteien- erklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 13, Rz. 38, Stand 01.01.2014, rdb.at und die dort zitierte Judikatur).

Mangels Offenlegung eines Vollmachtsverhältnisses und auch nur des geringsten Hinweises im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht einen eigenen Anspruch geltend machte, sondern im Namen Dritter einzuschreiten beabsichtigte (demgegenüber spricht der Antragsteller von „seinen“ Grundstücken und „seinen“ Kulturen), hat die belangte Behörde das gegenständliche Anbringen zutreffend dem Beschwerdeführer zugeordnet. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts mehr. Aus diesem geht nämlich überdies hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin der Meinung ist, dass auch der Pächter berechtigt sein müsse, seine (vermeintlichen) wirtschaftlichen Nachteile, welche ihm durch Ast- oder Wurzelwuchs eines benachbarten Waldes entstünden, geltend zu machen. Daher verbietet sich die Interpretation der Beschwerde als Zurückziehung des im eigenen Namen eingebrachten Antrags und dessen Austausch durch einen in Vollmachtnamen eingebrachten Antrag der Grundeigentümer. Freilich sind diese auch nach Zurückweisung des Begehrens des Beschwerdeführers nicht gehindert, einen Antrag nach § 14 Abs. 1 2. Satz Forstgesetz 1975 bei der Behörde zu stellen.

3.2.3. Der Beschwerde des A konnte daher in der Hauptsache ein Erfolg nicht beschieden sein.

3.2.4. In Bezug auf die hinsichtlich ihres normativen Gehaltes undeutliche Kostenentscheidung ist festzuhalten, dass der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Vorschreibung von Stempelgebühren (im Gegenstand geht es um die Eingabengebühr iSd 14 Gebührengesetzes 1957) nicht zukommt (es handelt sich dabei nicht um Verfahrenskosten iSd §§ 76 und 77 AVG; auf § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 sei hingewiesen). Die Kostenentscheidung, soweit ihr ein normativer Inhalt als Teil des Bescheidspruches zukommt, war daher aufzuheben. Anzumerken ist, dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierte Landeskommissionsgebührenverordnung nicht einschlägig ist.

3.2.5. Die vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel gewählte Wortwahl hat das Gericht aufgrund folgender Erwägungen veranlasst, über ihn eine Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG zu verhängen:

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (vgl. etwa VwSlg. 12.429 A/1987). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Eingabe vom 29. September 2022 war dementsprechend durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erledigen. Das Gericht ist sohin auch zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, Rz 15). Dies ist gegenständlich der Fall (vgl. § 17 VwGVG), wobei anzumerken ist, dass Ordnungsstrafen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts fallen (vgl. auch VwGH 11.05.1998, 96/10/0033).

Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Daher hängt die Strafbarkeit auch nicht davon ab, ob sich etwa das Rechtsmittel, in dem die inkriminierte Schreibweise erfolgt, als inhaltlich berechtigt erweist oder nicht. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde (bzw. nunmehr auch dem Verwaltungsgericht) oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der (durchaus erforderlichen und berechtigten) Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch die im Spruchpunkt B) I. wiedergegebenen Ausführungen das Maß zulässiger Kritik deutlich überschritten. Mit der Abqualifizierung der Begründung als lustiges Märchen und der Behauptung, die Behörde müsse besser werden, sonst werde es ein Desaster, verhöhnt und verspottet der Beschwerdeführer in unangebrachter Weise die belangte Behörde; dazu kommen noch herabsetzende Bemerkungen über den forsttechnischen Sachverständigen als „Baumbeobachter“ und die Unterstellung, man könne vernünftigerweise nicht glauben, dass sich die Behörde an Gesetze hielte. In der Folge bringt der Beschwerdeführer sein Verständnis von der Behörde bzw. deren Bediensteten zum Ausdruck, denen er grundlos Untätigkeit („Monate nachdenken und die Gesetze nicht umsetzen“) und Unverständnis bzw. Willkür unterstellt. Mit diesen Aussagen hat der Einschreiter den Rahmen zulässiger sachlicher Kritik verlassen, wobei dazukommt, dass im gegenständlichen Zusammenhang weder die Verfahrensdauer noch das Ergebnis der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers Anlass zu berechtigter Beanstandung bieten.

3.2.6. Es war somit über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe zu verhängen, wobei das Gericht die gewählte Höhe von € 200,- für erforderlich erachtet, um dem Beschwerdeführer spürbar die Unangemessenheit seiner Ausdrucksweise vor Augen zu führen und ihn künftig von weiterem ungeziemenden Benehmen im Schriftverkehr mit Behörden abzuhalten. Mit dieser Strafhöhe ist das Gericht im unteren Bereich des (mit Aussicht auf Erfolg) Vertretbaren geblieben und hat dabei den in Betracht kommenden Strafrahmen nur zu weniger als einem Drittel ausgeschöpft.

3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zum Tragen kommt, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war bzw. aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100).

Schließlich bedingt eine prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

3.2.8. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Vielmehr vermag sich das Gericht auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. handelt es sich um die Anwendung einer klaren Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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