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LVwG-AV-344/005-2017•LVwG N LVwG-AV-344/005-2017
LVwG-AV-344/005-2017State Administrative CourtOct 25, 2022
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; objektiver Abfallbegriff; Altlastenbeitrag;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28. Dezember 2016, Zl. ***, betreffend Feststellungen nach dem Altlastensanierungs-gesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS :
1. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, soweit er Feststellungen zur Ablagerung von Baurestmassenmaterial im Ausmaß von ca. 1.075 m³, nämlich das Ziegelbruchmaterial, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, betrifft, ersatzlos behoben und der Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zollstelle ***, nunmehr Zollamt Österreich, vom 12. Dezember 2011, Zl. ***, in diesem Umfang als unzulässig gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom 28. Dezember 2016, Zl. ***, wie folgt fest:
„Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn stellt auf Grund des am 16. Jänner 2012 eingelangten Antrages des Zollamtes ***, Zl. ***, fest, dass das auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagerte Fremdmaterial (Baurestmassen)
2. dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. dass eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1
Altlastensanierungsgesetz vorliegt und
4. dass die abgelagerten Abfälle der Abfallkategorie Baurestmassen zuzuordnen
sind.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 25. September 2012 und 29. Jänner 2016 und stellte folgenden Sachverhalt fest:
„In der Zeit von 10. Mai bis 19. Mai 2010 wurde auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, der Rohtrassenbau eines forstbehördlich bewilligten Forstweges durchgeführt. Als Schüttmaterial für diese Baumaßnahme wurden mineralische Baurestmassen verwendet. Es kamen dabei auch grobe, weniger gebrochene Baurestmassen zum Einsatz, die außerhalb des Sieblinienbereiches einer gebrochenen mineralischen Hochbaurestmasse mit der Körnung 0/63 liegen. Die verwendete Menge entspricht dem bautechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß. Ein Qualitätssicherungssystem kam bei der Durchführung dieser Baumaßnahme nicht zum Einsatz.“
Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes 1989 und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere dem Erkenntnis vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0098, ging die belangte Behörde davon aus, dass unter Beachtung dieser Judikatur im vorliegenden Fall der Nachweis eines Qualitätssicherheitssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG insofern nicht erbracht wäre, als keine Untersuchungen bzw. Analysen vorgelegt worden wären, die belegen, dass bereits im Zeitpunkt der Verwendung der Baurestmassen für den Trassenrohbau dessen Umweltverträglichkeit geprüft worden wäre. Die beiden vorgelegten Untersuchungsbefunde wären – unabhängig vom Entnahmeort der Proben - nach der Fertigstellung des Trassenrohbaus erstellt. Ein Qualitätssicherheitssystem, das den Anforderungen des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG entspreche, läge somit zum Zeitpunkt der Verwendung des hier zu beurteilenden Materials nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für die Ausnahme der Beitragspflicht nicht gegeben wären.
Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des potentiellen Beitragspflichtigen entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018mit Erkenntnis vom 13. September 2018, Zl. LVwG-AV-344/001-2017, wie folgt:
1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass das auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagerte Baurestmassenmaterial im Ausmaß von ca. 1.075 m³, nämlich das Ziegelbruchmaterial, kein Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) idF BGBl. I Nr. 40/2002 ist und dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt. Über diese Feststellung hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
In seiner Entscheidung ging das Verwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus:
„Im Auftrag des Beschwerdeführers wurde von 10. bis 19. Mai 2010 auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, der Trassenrohbau für einen Forstweg durchgeführt. Der Forststraßenbau erfolgte in ständiger Kontrolle der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn.
Das hierfür verwendete Material stammte vom Abriss eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden alten Gebäudes, dem „“. Mit der Errichtung des *** wurde Mitte des 18. Jahrhunderts begonnen, und wurde dieses Bauvorhaben bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts abgeschlossen. Beim „“ handelt es sich um ein Ziegelbauwerk, wobei die Ziegel in betriebseigenen Ziegelwerken im *** produziert wurden. Der Boden und der Innenhof des *** wurden betoniert, wobei lediglich Streifenfundamente errichtet wurden.
Zum Zeitpunkt des Abbruches waren keine sichtbaren Kontaminationen am Bauwerk erkennbar, insbesondere keine mineralischen Rückstände, Rostrückstände oder Ähnliches. Einbauten wie Dachziegel, Dachplatten, Dachstuhl aus Holz, etc. wurden zuvor entfernt und separat entsorgt.
Beim Trassenrohbau für den Forstweg wurden insgesamt 1.344 m³ Baurestmassen aus dem Abbruch des *** verwendet, wobei der Ziegelbruchanteil zumindest 80% betrug, und wurde das notwendige Ausmaß nicht überschritten.
Beim Abriss wurde darauf geachtet, die unterschiedlichen Materialqualitäten, also Ziegel und Beton, separat zu lagern, um die bautechnischen Eigenschaften vom Beton für die geplante Folgenutzung verwenden zu können. Es war nämlich geplant, mit diesem Material im Zuge der Realisierung des Forstwegprojektes „***“, einen Damm standsicher und dauerhaft zu errichten. Der Beton wurde offensichtlich nicht weitergebrochen, sondern wurde nach dem Abbruch das Material nur soweit zerkleinert, dass es transportfähig ist, insbesondere mit Traktoranhängern. Aus bautechnischer Sicht ist die Verwendung von grobem weniger gebrochenem Material im Bereich des Dammfußes hinsichtlich der Standfestigkeit der Schüttung sinnvoll. Eine Untersuchung dieses weniger gebrochenen Betons hinsichtlich der Schadstoff- und Inhaltsstoffgehalte hat nicht stattgefunden.
Weiters wurde für den Trassenrohbau des Forstweges der Ziegelbruch aus dem Abbruch des *** verwendet. Der getrennt gelagerte Ziegelbruch wurde zuvor vollständig gebrochen. Der Ziegelbruch wurde von der Materialprüfanstalt C GmbH untersucht. Zu diesem Zweck wurde am 02. November 2012 aus den seitlichen Dammflächen des Forstweges eine Probe entnommen und ergab eine dem Stand der Technik entsprechende Analyse dieses Probenmaterials eine Zuordnung zur Qualitätsklasse A+ gemäß „Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbaurestmassen“.
Hinsichtlich des Ziegelbruches kann die Umsetzung eines Qualitätssicherheits-systems im Wesentlichen erkannt werden; beim weniger gebrochenen Beton nur teilweise, da insbesondere eine Untersuchung des hergestellten Produktes nicht vorliegt.
Die Qualität von Baurestmassen ist nicht ausschließlich durch die Vornutzung des Bauwerkes bestimmt, sondern weisen Baumaterialien auch andere Inhaltsstoffgehalte auf. Beispielsweise bei Beton Sulfat, Kalzium, Magnesium etc., und kann bei Freisetzung dieser Inhaltsstoffe, insbesondere wenn es sich um Feinteile mit großer innerer Oberfläche handelt, eine Beeinflussung von Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden.
Der verwendete Betonbruch besitzt eine relativ kleine innere Oberfläche, da es sich um vorwiegend größere Betonbrocken mit einem Durchmesser von durchschnittlich 30 bis 50 cm handelt. Dementsprechend kann mittelfristig eine Gefährdung des öffentlichen Interesses am Schutz von Boden und Gewässer nicht abgeleitet werden. Für die zulässige Verwertung von gebrochenen Baurestmassen ist deshalb entsprechend dem als Stand der Technik anzusehenden Regelwerk des Baustoffrecyclingverbandes (Richtlinie für Recyclingbaustoffe, 8. Auflage, September 2009) eine Materialuntersuchung zwingend erforderlich und besteht keine Ausnahmeregelung für Kleinmengen bzw. für Eigenmaterial.
Auf Grund der Einbauweise der festgestellten Ziegel- und Betonbruchmaterialien ist eine Trennung in Ziegelbruch und Betonbruch möglich.
Nach Errichtung des Unterbaus mit den festgestellten Materialien wurde der Oberbau der Forststraße mit qualitätsgesichertem Grädermaterial errichtet.“
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2022, Zl. *** wurde über die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ***, ***, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. September 2018,Zl. LVwG-AV-344/001-2017, wie folgt entschieden:
„Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“
Begründet wurde die Entscheidung auszugsweise wie folgt:
„Gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid unter anderem festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG in der anzuwendenden Fassung unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG in der anzuwendenden Fassung mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit. verwendet werden. Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 idF vor BGBl. I Nr. 9/2011 gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft reicht es grundsätzlich noch nicht aus, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden (vgl. VwGH 24.9.2015, 2013/07/0098).Der Verwaltungsgerichthof hat - im Gegensatz zur Ansicht des Landesverwaltungsgerichts und der von der erstmitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - ausgesprochen, dass der Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Bezug auf die Verwendung von Baurestmassen für die Vornahme von Geländeanpassungen im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 1a Z 6 AlSAG keine Bedeutung zukommt. Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 AlSAG nicht wesentlich (vgl. VwGH 24.9.2015, 2013/07/0113). Das Landesverwaltungsgericht hätte sich daher - worauf die Revision zu Recht verweist - mit der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG auseinandersetzen müssen. Diese Bestimmung erfordert ein Qualitätssicherungssystem im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei einem Qualitätssicherungssystem um ein System handeln, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll. Dieses System muss daher geeignet sein, die gesetzlich geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern. Ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG umfasst eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Es beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, Eigen- und Fremdüberwachung, Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Ein solches System muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0012).
Auf ein Qualitätssicherungssystem kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).
Das Landesverwaltungsgericht legt nicht dar, inwiefern im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen bereits ein Qualitätssicherungssystem im Sinne dieser Rechtsprechung bestanden hat. Das Erkenntnis enthält lediglich die Wiedergabe der Ansicht der erstmitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren, dass die Judikatur keineswegs Vorgaben ausschließe, die eine analytische Kontrolle ex ante bei der Verwendung von Eigenmaterial mit geringer Schüttmenge nicht für notwendig erachten würden. Weiters, dass ein Zeuge ausgesagt habe, beim verwendeten Material keinerlei dunkle Flecken wie mineralische Rückstände bzw. Rußrückstände wahrgenommen zu haben und der Amtssachverständige die Qualität des Materials im Nachhinein bestätigt habe. Worin angesichts dessen das Qualitätssicherungssystem im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen bestanden hat, wird vom Landesverwaltungsgericht nicht erläutert.
Das Landesverwaltungsgericht hat sein Erkenntnis daher prävalierend mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben war. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Verwaltungsgericht aber auch zu beachten haben, dass nach § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG die Beitragspflicht für das Ablagern von „Abfällen“ besteht und nicht - wie von ihm angenommen - von Material, von dem im Zeitpunkt des Ablagerns nicht feststeht, ob es Abfall ist (vgl. VwGH 27.3.2019, ***). Das Verwaltungsgericht wird daher auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für (objektiven oder subjektiven) Abfall im Zeitpunkt der Ablagerung erfüllt waren.“
Mit Schriftsatz vom 15. April 2022 beantragte der potentielle Beitragspflichtige durch seine rechtsfreundliche Vertretung, „das LVwG NÖ wolle den angefochtenen Bescheid der BH Hollabrunn vom 28.12.2016, *** dahingehend abändern, dass der Feststellungsantrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt *** zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird.“
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„In umseits angeführter Rechtssache hat der VwGH mit Erkenntnis vom 11.3.2022, *** das dg Erkenntnis vom 13.9.2018, Zl LVwG-AV-344/001-2017 im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Demnach wäre nun im fortgesetzten Verfahren ergänzend zu prüfen, ob (i) die Voraussetzungen für (objektiven oder subjektiven) Abfall im Zeitpunkt der Ablagerung erfüllt waren und (ii) die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem nach § 3 Abs 1a Z 6 AlSAG erfüllt waren.
2. Zur Vermeidung eines unnötigen Verfahrensaufwandes weist der Be-schwerdeführer (idF kurz Bf) auf Folgendes hin:
a) Der verfahrensgegenständliche Forstwegebau wurde vom 10. - 19.5.2010 vorgenommen. Danach waren die Bautätigkeiten abgeschlossen.
b) Das Zollamt hat für diesen Forstwegebau bis dato keinen Altlastenbeitrag mit Bescheid festgesetzt.
c) Gemäß § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (absolute Festsetzungsverjährung). Nach § 7 Abs 2 AlSAG hat ein Antrag nach § 10 AlSAG auf die Beitragsschuld keine Auswirkungen.
d) Nach § 7 Abs 1 AlSAG begann die Verjährungsfrist für den Forstwegebau mit Ablauf des Kalendervierteljahres, dh mit 30.6.2010, zu laufen. Dies bedeutet, dass die 10-jährige Frist für die Festsetzung abgelaufen ist und somit für den o.a. Forstwegebau kein Altlastenbeitrag mehr festgesetzt werden kann.
3. Nach § 10 Abs 1 AlSAG hat die Behörde die Feststellung nur „in begründeten Zweifelsfällen“ zu treffen. Die Voraussetzung gilt für die Feststellung der BVB ebenso wie für die Entscheidung des LVwG NÖ über Beschwerden dagegen.
Ein solcher „begründeter Zweifelsfall“ liegt nach Ansicht des Bf dann nicht (mehr) vor, wenn für die gesetzten Maßnahmen (hier: den Forstwegebau) kein Altlastenbeitrag mehr festgesetzt werden kann; dies aus folgenden Gründen:
a) Dies erklärt sich daraus, dass zwischen dem Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG und der Abgabenfestsetzung nach der BAO insofern ein enger Zusammenhang besteht, als im Feststellungsverfahren durch eine Behörde (und ihrem Sachverständigenapparat) Fragen geklärt werden sollen, die für die Festsetzung der Abgabe essentiell sind. Umgekehrt verliert das Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG damit aber seinen Zweck, wenn – aus anderen Gründen – keine Abgabe mehr festgesetzt werden kann.
b) Diesen Konnex bestätigt auch die Judikatur, wenn sie ausführt, dass das Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG „die bescheidmäßige Klärung und damit die rechtswirksame Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AlSAG dem Bund als Gläubiger zugewiesenen Abgabe“ bezweckt (VwGH 17.9.2009, 2009/07/0103 u.a.).
4. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass mangels begründeten Zweifelsfalles die Zulässigkeit einer Feststellung nach § 10 AlSAG nicht mehr vorliegt. Der Antrag des Zollamtes vom 12.12.2011 wird daher – sollte er nicht zurückgezogen werden – vom LVwG NÖ zurück- bzw abzuweisen sein.“
Dieses Schreiben wurde dem Bund, vertreten durch das Zollamt ***, nunmehr Zollamt Österreich, sowie der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt und langte innerhalb der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).
In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungs-verfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).
Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im zweiten Quartal des Jahres 2010 verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 01. Juli 2010 gegolten hat.
Beschwerdegegenstand im fortgesetzten Verfahren ist nur jener Umfang des Antrages, der der Anfechtungserklärung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ***, ***, in der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. September 2018, Zl. LVwG-AV-344/001-2017, entspricht und somit vom aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2022, Zl. ***, umfasst ist.
Das ist im Konkreten der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28. Dezember 2016, Zl. ***, soweit er Feststellungen zur Ablagerung von Baurestmassenmaterial im Ausmaß von ca. 1.075 m³, nämlich das Ziegelbruchmaterial, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, betrifft, der Teil des Antrages des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zollstelle ***, nunmehr Zollamt Österreich, vom 12. Dezember 2012 [richtig: 12. Dezember 2011], Zl. ***, ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages ist das Vorliegen eines "begründeten Zweifels" in Bezug auf die Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 ALSAG, dh also, eines Zweifels darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (RV 898 BlgNR 17. GP) nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 AlSAG aufgelisteten Fragen ersichtlich ist (vgl. dazu Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 11, S. 113, mwN).
Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 ALSAG zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).
In diesem Feststellungsverfahren soll dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach § 10 ALSAG sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).
Ausgehend von dieser Überlegung wäre eine begehrte Feststellung nur dann mangels Vorliegens eines begründeten Zweifelsfalls unzulässig, wenn die strittigen Fragen bereits durch rechtlich relevante und dem Abgabenpflichtigen gegenüber rechtsverbindliche Vorgänge in der Vergangenheit ausreichend geklärt worden wären und es dem Abgabenpflichtigen dabei auch möglich gewesen wäre, seine Rechte ausreichend zu wahren (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).
Bis dato wurde für die vom Feststellungsantrag umfasste Tätigkeit kein Altlastenbeitrag von der Abgabenbehörde offensichtlich mit Bescheid festgesetzt.
§ 209 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015, lautet auszugsweise:
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
Da gemäß § 7 Abs. 2 ALSAG ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich zieht, ist im Beschwerdefall wesentlich, dass bezüglich des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Antrages der Abgabenbehörde nach § 209 Abs. 3 BAO aufgrund der Verjährung keine Festsetzung eines Altlastenbeitrages mehr erfolgen kann.
Die Voraussetzung eines begründeten Zweifelsfalles im Sinn des § 10 Abs. 1 ALSAG ist vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 ALSAG zu sehen. Dieses Feststellungsverfahren hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-) Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/16/0143).
Wenn nun eine rechtswirksame Festsetzung eines Altlastenbeitrages aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO von der Abgabenbehörde nicht mehr getroffen werden kann, liegt kein begründeter Zweifel iSd § 10 ALSAG (mehr) vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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