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LVwG-S-2182/001-2022•LVwG N LVwG-S-2182/001-2022
LVwG-S-2182/001-2022State Administrative CourtOct 28, 2022
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; aggressives Verhalten; provokante Annäherung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.06.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 11.10.2022
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 80,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- und des Beschwerdeverfahrens von 16,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 106,-- Euro unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.06.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 11.09.2021 um 14:45 Uhr in ***, ***, sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen habe, aggressiv verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und sich gegenüber den Beamten aufgrund seiner aggressiven und lautstarken Wortwahl aufbrausend und aggressiv verhalten.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 27.10.2021 gründe. Der Beschwerdeführer sei von den Beamten wiederholt aufgefordert worden, sein provokantes Verhalten einzustellen und einen Sicherheitsabstand von 2 Meter einzuhalten, er sei dieser Aufforderung allerdings nicht nachgekommen und habe stattdessen die Beamten wiederholt mit den Worten „Dann erschießts mich halt“ provoziert. Somit sei das zwingende Tatbestandselement der vorausgegangenen Abmahnung erfüllt worden.
Das Verhalten des Beschwerdeführers sei aufgrund der Weigerung, den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten, und der anschließenden Aussage, welche er auch lautstark wiederholt habe, eindeutig als aggressiv zu werten, weshalb der ihm angelastete Tatbestand als erfüllt anzusehen sei.
Aus oben angeführten Erwägungen und auf Grund der eindeutigen Angaben in dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige sowie der Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 14.04.2022 könne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung entgegen seiner im Ermittlungsverfahren vorgebrachten Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei glaubhafte Angaben machen können, um die Vorwürfe zu entkräften bzw. seine Unschuld zu beweisen, weshalb diese lediglich als Schutzbehauptungen gewertet werden hätten können.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erwogen, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden sei und dabei auch die persönlichen Verhältnisse in Form eines monatliches Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, Sorgepflichten für 1 Person und keines nennenswerten Vermögens berücksichtigt worden wären. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, erschwerend seien keine Gründe zu vermerken gewesen. Die so festgesetzte Strafhöhe entspreche auch dem Verschulden des Beschwerdeführers.
In seiner fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.07.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das „Verwaltungsgericht Wien“ (offensichtlich gemeint: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) möge eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls auf dem Spielplatz am 11.10.2021, welcher an seine Liegenschaft angrenze, emotional sehr aufgewühlt gewesen wäre. Die einschreitenden Polizeibeamten seien von Anfang an sehr negativ gegenüber dem Beschwerdeführer eingestellt gewesen und hätten ihm ihr „obrigkeitliche Funktion“ im negativen Sinn deutlich spüren lassen. Der Beschwerdeführer habe sich auf Aufforderung den Polizeibeamten genähert und versucht, die Vorkommnisse auf dem Spielplatz zu erklären. Von einem der Polizeibeamten sei er sodann barsch aufgefordert worden zurückzutreten und „sich zu benehmen“, dem der Beschwerdeführer auch nachgekommen sei. Ein vernünftiges Gespräch sei auch wegen des Verhaltens der Polizeibeamten nicht mehr möglich gewesen und habe der Beschwerdeführer dann aufforderungsgemäß auf der Dienststelle seine Aussage gemacht.
Der Beschwerdeführer sei entgegen des Tatvorwurfes weder aggressiv gewesen noch sei er von den Polizeibeamten abgemahnt worden bzw. sei eine „Abmahnung“ für ihn nicht als solche erkennbar gewesen. Eine solche Abmahnung sei jedoch zur Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG jedenfalls erforderlich. Auch eine provokante Annäherung durch den Beschwerdeführer habe nicht stattgefunden und sei auch nicht ersichtlich, was objektiv die Merkmale einer „provokanten Annäherung“ sein sollten. Selbst wenn eine Aufforderung der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes covid19-bedingt ergangen wäre, wäre dieses Aufforderung nicht auf § 82 Abs. 1 SPG gegründet.
Es habe jedoch eine Aufforderung, den Sicherheitsabstand einzuhalten und das aggressive Verhalten einzustellen, gegeben und sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung auch nachgekommen und zurückgetreten. Auch danach habe der Beschwerdeführer die Polizeibeamten nicht beschimpft; Unmutsäußerungen seien aufgrund der Gesamtsituation jedenfalls nachvollziehbar gewesen. Eine weitere Aufforderung habe es nicht gegeben und sei der Beschwerdeführer im Weiteren auch allen Anordnungen der Beamten nachgekommen.
Unter aggressivem Verhalten im Sinne des § 82 Abs. 1 SPG sei ein Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten werde, dass die Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe aber weder mit den Armen „herumgefuchtelt“ noch sonst eine aggressive Bewegung durchgeführt und habe er auch die Polizeibeamten nicht beschimpft. Ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten sie sohin nicht gegeben gewesen.
Auch habe dem Beschwerdeführer jeglicher Vorsatz gefehlt, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu begehen. Auch den äußeren Umständen sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer mit Vorsatz gehandelt hätte, zumal er nach Aufforderung den Anweisungen der Polizeibeamten, wenn vielleicht auch widerwillig, gefolgt sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 28.07.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 11.10.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die von der belangten Behörde unbesucht blieb. In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass es seitens des einschreitenden Polizeibeamten wohl eine Aufforderung gegeben habe, zurückzutreten, nicht jedoch ein aggressives Verhalten einzustellen. Der Aufforderung zurückzutreten, sei der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Es habe keine Beschimpfungen und auch kein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers gegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie GZ. LVwG-S-2182/001-2022 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen C.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens übermittelt.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß
§ 29 Abs. 4 VwGVG.
Am 11.09.2021 wurden Beamte der Polizeiinspektion *** zu einem Spielplatz in *** beordert, wonach dort ein Mann Kinder attackiere. Tatsächlich war es zuvor zu einer auch tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, der unmittelbar an diesen Spielplatz angrenzend in der *** in *** wohnt, und einer Aufsichtsperson eines Kindes gekommen, zumal unmittelbar zuvor der Beschwerdeführer dieses Kind wegen der Lärmentwicklung auf dem Spielplatz attackiert haben soll.
Der Beschwerdeführer, der sich beim Eintreffen der beiden Polizeibeamten auf seiner Terrasse befunden hat, wurde von den Polizeibeamten aufgefordert, zu ihnen zum Gartentor seines Grundstückes zu kommen. Daraufhin trat der Beschwerdeführer in provokanter und aggressiver Weise so knapp an einen der beiden Polizeibeamten (Zeuge C) heran, dass der Abstand nur etwa einen halben bis einen dreiviertel Meter, jedenfalls weniger als eine Armlänge betrug. Einerseits aufgrund der Eigensicherung des Beamten – aufgrund des damaligen Wissenstandes konnten die Polizeibeamten kein Gewaltdelikt unmittelbar davor ausschließen – und aufgrund der Covid 19-Pandemie wurde der Beschwerdeführer vom Zeugen aufgefordert zurückzutreten.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vielmehr antwortete der Beschwerdeführer lautstark: „Dann erschießts mich halt!“. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen nochmals vom Zeugen aufgefordert, dass er zurücktreten und zudem auch sein Verhalten in Bezug auf seine Wortwahl und sein Verhalten einstellen soll. Nach dieser zweiten Aufforderung trat der Beschwerdeführer etwas zurück, meinte aber neuerlich lautstark: „Dann erschießts mich halt!“. Eine Befragung des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf den ursprünglichen Vorfall auf dem Spielplatz war aufgrund der aggressiven und unkooperativen Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht möglich und wurde er deshalb aufgefordert, zur Dienststelle der Polizeiinspektion *** zu kommen, dem der Beschwerdeführer mit den Worten „Is des euer Ernst, so ein Hurnsland“ letztendlich auch nachkam.
Unstrittig ist zunächst, dass am 11.09.2021 nachmittags – laut dem unbedenklichen Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige um 14:25 Uhr – 2 Beamte der Polizeiinspektion ***, unter anderem der Zeuge C, davon verständigt wurden, dass es auf einem Spielplatz in der *** in *** zu einer Körperverletzung gekommen sei, und aufgrund dessen die beiden Beamten den Beschwerdeführer an dessen Wohnsitz aufsuchten. Unbestritten vom Beschwerdeführer ist auch, dass es tatsächlich unmittelbar zuvor zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und zunächst einem Kind und in weiterer Folge dessen Aufsichtsperson gekommen war und dies sogar mit Verletzungsfolgen der beiden Erwachsenen verbunden war.
Aus der Darstellung des Beschwerdeführers selbst ergibt sich, dass in Bezug auf diesen Spielplatz, der unmittelbar an den Garten und das Wohnhaus des Beschwerdeführers angrenzt, der Beschwerdeführer wegen der damit verbundenen Lärmentwicklung an sich schon sehr angespannt ist. Nicht anders ist zu erklären, dass es vom Beschwerdeführer eben unbestritten am Vorfallstag sogar dazu kam, dass sich der Beschwerdeführer zu einer körperlichen Attacke gegen ein Kind hinreissen hat lassen, was letztendlich auch die Ursache für eine körperliche Auseinandersetzung mit dessen Aufsichtsperson samt wechselseitiger Verletzungen bildete. Diese „Vorgeschichte“ ist deshalb auch im Rahmen der Beweiswürdigung von Relevanz, da sich daraus lebensnah ergibt, dass schon von Anbeginn an glaubhaft eine auch sehr angespannte Situation beim Eintreffen der beiden Polizeibeamten herrschte. Vom Beschwerdeführer wurde dies umso mehr betont, wenn er darauf verwies, dass gerade der Zeuge C auch von Beginn an aggressiv und negativ gegenüber dem Beschwerdeführer aufgetreten sei.
Unter diesem Licht ist die Aussage des Zeugen, die nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes grundsätzlich glaubwürdig war, schlüssig und nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer nach der Aufforderung, zum Gartentor seines Grundstücks zu kommen, provokant bis zu einem Abstand von jedenfalls weniger als eine Armlänge an den Zeugen herangetreten ist. Es gibt für das erkennende Gericht keine Veranlassung, dem Zeugen, der bis zu diesem Vorfall mit dem Beschwerdeführer noch nicht bekannt war, zu unterstellen, den Beschwerdeführer wissentlich falsch zu bezichtigen und falsch auszusagen, was für den Zeugen mit straf- und disziplinarrechtlichen Folgen verbunden wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, dass er tunlichst bemüht war, wirklich nur das wiederzugeben, woran er sich mit Sicherheit noch erinnern konnte, aufgrund dessen in der verfahrenseinleitenden Anzeige der Vorfall noch detaillierter dargelegt ist.
Demzufolge hat das erkennende Gericht auch keine Zweifel und entspricht dies auch im Übrigen einer zu erwartenden Reaktion, dass der Beschwerdeführer vom Zeugen aufgefordert wurde, etwas zurückzutreten. Vom Zeugen wurde dazu ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass diese Aufforderung ihre Gründe nicht nur in der derzeitigen Corona-Situation findet, sondern vor allem auch in der Eigensicherung des Zeugen. So wurde vom Zeugen geschildert, dass er freilich zu diesem Zeitpunkt mit dem zu diesem Zeitpunkt bestandenen Wissensstand des Zeugen sich nicht sicher sein konnte, wie der Beschwerdeführer zu den Anschuldigungen betreffend den Vorfall am Spielplatz steht und welches Gefahrenpotential für den Zeugen bestand. Dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete, sondern im Gegenteil lautstark äußerte, dass ihn die Beamten doch erschießen sollten, ergibt sich wieder nachvollziehbar aus der Aussage des Zeugen. Vom Beschwerdeführer wurde zwar bestritten, dieser Aufforderung keine Folge geleistet zu haben, wohl aber zugestanden, dass er diesen Satz geäußert habe sowie dass in weiterer Folge er auch lauter geworden sein könnte.
Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich somit aber auch, dass es jedenfalls die Aufforderung zurückzutreten, gegeben habe und er diese als solche auch verstanden habe. Dass es aber eben einer zweiten Aufforderung durch den Zeugen bedurfte und diese auch damit verbunden war, das aggressive Verhalten einzustellen, sowie dass der Beschwerdeführer dann zwar zurücktrat, aber seine Wortwahl in lautstarker Weise fortsetzte, war wiederum der auch dazu glaubwürdigen Aussage des Zeugen zu entnehmen. Wenn tatsächlich der Beschwerdeführer schon der ersten Aufforderung prompt nachgekommen wäre und man sich dann allseitig beruhigt hätte, wäre einer Befragung zum eigentlichen Vorfall an Ort und Stelle nichts entgegengestanden. Eben dies war aufgrund des aggressiven und aufbrausenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit diesem wiederholten Satz „Dann erschießt´s mich halt“, der nicht anders als ein aggressives und provokantes Verhalten zu qualifizieren ist, die Situation bzw. das aus seiner Sicht aggressive Verhalten des Zeugen beruhigen wollte. Dass der Beschwerdeführer zudem nach Aufforderung, zur Dienststelle zu kommen, noch zusätzlich den Satz äußerte „Is des euer Ernst, so ein Hurnsland“, ergibt sich aus der Anzeige und fügt sich ebenso nachvollziehbar und glaubwürdig in den Ablauf der Amtshandlung, wenngleich der Beschwerdeführer sodann auch dieser Aufforderung nachkam bzw. eben nachzukommen hatte.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 82 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 5 Abs. 1 VStG:
„Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des Verfahrensganges und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Unter einem aggressiven Verhalten gemäß § 82 SPG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar. Dabei bedarf es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (vgl. VwGH 20.12.1990, 90/10/0056).
Die Strafbarkeit nach § 82 SPG ist nach der Judikatur auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten nur als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, sogar eine behauptete Provokation durch Sicherheitsorgane, ja selbst ungesetzliche Anordnungen, würden der Subsumtion unter den Tatbestand nicht entgegenstehen, weil es für die objektive Erfüllung des Tatbestandes unbeachtlich ist, ob das als solches zu wertende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person wie etwa auch ein Sicherheitsorgan hervorgerufen oder mitverursacht worden ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Abmahnung zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt aggressiv verhalten hat, indem er einerseits einen provakant nahen Abstand zum Zeugen eingehalten und zum anderen er lautstark Äußerungen wie „Dann erschießts mich halt“ und – laut Anzeige auch – „Is das euer Ernst, so ein Hurnsland“ gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten im Rahmen der Amtshandlung tätigte. Der Beschwerdeführer wurde unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch zweimal abgemahnt, dieses Verhalten sowohl bezogen auf den Abstand als auch bezogen auf das sonstige aggressive Verhalten in Bezug auf seine Wortwahl und seine Körperhaltung einzustellen, kam dem aber nicht bzw. erst teilweise bezogen auf den Abstand nach einer weiteren Abmahnung nach.
Das erkennende Gericht geht eben dabei davon aus, dass es sich unzweifelhaft bei einer Annäherung in Form eines eine zeitlang verbleibenden Abstandes von nur einen halben bis dreiviertel Meter um eine „provokante Annäherung“ handelt und dies bereits per se als eine Art der zur Schau gezeigten Gestik als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Zudem sind die unbestritten lautstark getätigten Äußerungen „Dann erschießts mich halt“ und auch „Is das euer Ernst, so ein Hurnsland“ ohne jede Zweifel nicht nur in der gegebenen Situation, umso mehr aber in dieser unter Bezugnahme auf deren gesamten Ablauf als aggressive Wortwahl zu werten, wobei es zur Annahme der Erfüllung des objektiven Tatbildes – wie bereits oben dargestellt – gar keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen bedürfte.
Auch aus dem eigenen Vorbringen und der eigenen Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich durch bzw. in der gegenständlichen Amtshandlung durch den Zeugen ungerechtfertigt behandelt fühlte und über dessen Einschreiten bzw. Verhalten erbost war. Auch unter diesem Aspekt ist die Aussage des Zeugen C ja glaubwürdig und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Durch die vom Beschwerdeführer selbst aufgezeigte „Vorgeschichte“ am Spielplatz ist offenkundig und konnte davon auch das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck in der Verhandlung gewinnen, dass der Beschwerdeführer von vornherein über die Vorkommnisse eben dort angespannt war und die Situation durch die daraufhin geführte Amtshandlung, in der zweifellos auch inhaltlich Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer geäußert wurden, noch angespannter wurde und es deshalb zu den festgestellten aggressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kam.
Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers ist im Lichte der dargestellten Rechtslage ein Verstoß gegen § 82 SPG. Auch wenn der Beschwerdeführer über das vorangegangene Verhalten der Polizeibeamten aus welchen Gründen auch immer entrüstet gewesen sein mag und vor allem er sich durch das Verhalten und von ihm dargestellte Auftreten des Zeugen ungerechtfertigt behandelt fühlte, so kann dies dennoch nicht das ihn gegenüber den Polizeibeamten gezeigte Verhalten im gegenständlichen Verfahren entschuldigen.
Der Beschwerdeführer hat daher das objektive der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Im Gegenteil ist zumindest von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten mehrfach in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.
Strafmildernd wurde von der belangten Behörde bereits die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet; weitere Strafmilderungsgründe und Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Vom Beschwerdeführer werden auch keine weiteren Milderungsgründe behauptet. Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, des Verschuldens des Beschwerdeführers, der glaubwürdig in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass die festgesetzte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, ist die von der Behörde festgesetzte Strafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch dessen Verschulden gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war vor allem überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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