LVwG N LVwG-AV-1296/001-2022

LVwG-AV-1296/001-2022State Administrative CourtNov 3, 2022

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; dauernder Aufenthalt; Aufenthaltstitel;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1296/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1296.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der B, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. September 2022, Zl. ***, betreffend die Abänderung eines Bescheides nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom 26. Jänner 2022 begehrte Frau B für sich und ihre beiden mj. Kinder C und D Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach den NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz.

Hierbei wurde von der Behörde ausgeführt, dass Frau B mit ihren Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft zur Miete lebt, wobei sie eine monatliche Miete in der Höhe von € 397,--, Stromkosten in der Höhe von € 55,-- und Heizungskosten in der Höhe von € 60,-- bezahlt.

Frau B ist türkische Staatsangehörige und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Sie ist geschieden und alleinerziehend, verfügt über kein Einkommen und über kein Vermögen.

Aufgrund der Kinderbetreuung ist ihre Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft gemäß § 9 Abs. 7 NÖ SAG nicht notwendig.

Ihre beiden Kinder C und D sind ebenfalls türkische Staatsangehörige und verfügen über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.

Beide Kinder bekommen von ihrem Vater Unterhalt von jeweils € 85,-- monatlich.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Februar 2022 wurde dem Antrag der B teilweise stattgegeben.

Sie selbst erhielt Geld- bzw. Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023.

Die Anträge für ihre beiden Kinder wurden jedoch abgelehnt, da die beiden über das Aufenthaltsrecht der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ verfügen und somit kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z3 NÖ SAG haben.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit E-Mail vom 25. September 2022 teilte Frau B der Behörde mit, dass sie nunmehr beim Österreichischen Arbeitsmarktservice vorgemerkt ist und Notstandshilfe im Ausmaß von € 24,67 täglich verdiene.

Aufgrund dieser Sachverhaltsänderung änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 21. Februar 2022 gemäß § 27 NÖ SAG ab und gewährte Frau B mit Bescheid vom 27. September 2022, Zl. ***, aufgrund ihres Einkommens verminderte Leistungen der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes ab 1. September 2022 bis 28. Februar 2023. Über dies wurde auch die bereits gewährten Leistungen bei Krankheit eingestellt, da Frau B nunmehr über das Österreichische Arbeitsmarktservice krankenversichert ist.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 20. Oktober 2022 brachte sie vor, dass sie aufgrund ihres Bezuges von Notstandshilfe keine Einwände bezüglich der Abänderung der Unterstützungsleistung habe.

In ihrer Beschwerde führte sie jedoch aus, dass ihre Kinder jeweils eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ haben und somit nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien.

Hierzu verwies sie auf die Rechtsprechung des VwGH vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, und wurde aus dieser Entscheidung vorgebracht:

„Weder enthält die Einleitung § 5 Abs. 2 NÖ SAG – wie die Revisionswerberin richtig hervorhebt – eine eindeutige auf eine taxative Aufzählung hinweisende Einschränkung (etwa durch Einfügung der Worte „ausschließlich“ oder „nur“) noch ist ihr eine eindeutige Festlegung auf eine bloß demonstrative Aufzählung zu entnehmen (etwa durch das Wort „insbesondere“).

Lässt aber der Wortlaut der Bestimmung beide Interpretationen zu, so ist nach dem wiedergegebenen Gebot der grundsatzgesetzkonformen Interpretation § 5 Abs. 1 und 2 NÖ SAG dahin auszulegen, dass die Bestimmung mit der (oben unter Rz 14 bis 16) dargelegten Rechtslage nach § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Übereinstimmung bleibt.

Aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm, dem zufolge nur in den § 5 Abs. 2 NÖ SAG genannten Fällen eine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland in Betracht käme. Ein solches Verständnis könnte auch nicht etwa mit § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz begründet werden, sollen doch die damit ermöglichten landesgesetzlichen „ergänzenden Regelungen“ über einen „Ausschluss von der Bezugsberechtigung“ nach dem erklärten Willen des Grundsatzgesetzgebers lediglich „Ausschlüsse“ betreffen, „die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren“ (so die Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S.5).“

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin lasse sich dieses Erkenntnis auf ihren Sachverhalt eins zu eins übertragen.

Es wurde daher der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge den Bescheid vom 27. September 2022 mittels Beschwerdevorentscheidung abändern und auch ihren beiden Kindern Sozialhilfe gewähren.

Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit auf Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde bei der Fremdenrechtsbehörde der belangten Behörde angefragt, seit wann die Söhne der Beschwerdeführerin, C und D, Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ sind. Die Ermittlungen ergaben, dass die beiden Söhne seit dem 24. Juni 2019 diesen Aufenthaltstitel innehaben und dieser im Frühjahr 2022 bis zum 15. Mai 2025 verlängert wurde.

4. Feststellungen:

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre zwei mj. Kinder sind türkische Staatsangehörige und haben ihren Hauptwohnsitz in ***.

Sie leben in einer Mietwohnung, für die Mietkosten in der Höhe von € 397,--, Stromkosten in der Höhe von € 55,-- und Heizungskosten in der Höhe von € 60,-- von der Beschwerdeführerin getragen werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist dadurch zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Die Söhne der Beschwerdeführerin C und D, Zwillinge, wurden am *** in *** geboren und sind seit 24. Juni 2019 Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.

Im Frühjahr 2022 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis zum 25. Mai 2025 verlängert und gilt nun seit mittlerweile 3 Jahren und 6 Monaten.

Sie beziehen jeweils € 85,-- Unterhalt von ihrem Vater, der in der Türkei lebt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Februar 2022, Zl. ***, wurde der Antrag auf Sozialhilfe der Beschwerdeführerin stattgegeben und Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 gewährt.

Ihren beiden mj. Kindern wurde der Antrag auf Unterstützung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aufgrund ihres Aufenthaltstitels abgewiesen.

Dieser Bescheid erlangte Rechtskraft.

Ab 1. September 2022 verfügt die Beschwerdeführerin über ein Einkommen des Österreichische Arbeitsmarktservices in der Höhe von € 24,67 täglich.

Überdies ist sie seit 1. September 2022 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Aufgrund dieses Einkommens der Beschwerdeführerin erfolgte eine Neuberechnung der Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführerin nach dem NÖ SAG und wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. September 2022, Zl. ***, erlassen.

Ein Abspruch über Sozialhilfeleistungen der zwei mj. Kinder der Beschwerdeführerin erfolgte mit beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht und verfügen beide nach wie vor über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und der Anfrage des erkennenden Gerichtes bei der Fremdenbehörde, dessen Ergebnis den Parteien ohnehin bekannt ist.

Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Zwillingssöhnen in einem gemeinsamen Haushalt in *** wohnhaft ist und die festgestellten Kosten monatlich zu tragen hat.

Ebenso wurden die monatlichen Unterhaltsansprüche ihrer beiden Söhne C und D nicht bestritten.

Das beim gegenständlichen Bescheid herangezogene Einkommen der Beschwerdeführerin (Notstandshilfe in der Höhe von € 24,67 täglich) wurde von der Beschwerdeführerin ebenso nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den einzelnen Aufenthaltsberechtigungen der Familienmitglieder ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Kopien der Berechtigungskarten.

Dass die Aufenthaltsberechtigungen der Söhne C und D mit 24. Juni 2019 erstmals ausgestellt wurden und im Frühjahr 2022 bis zum 25. Mai 2025 verlängert wurden, ergibt sich aus der Anfrage des erkennenden Gerichtes bei der Fremdenrechtsbehörde und wurde Gegenteiliges auch nicht in der Beschwerde vorgebracht. Überdies sind die „Rot-Weiß-Rot-Karten Plus“ der Söhne ebenso im Verwaltungsakt aufliegend.

Die Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Februar 2022, mit dem die Anträge für die Söhne der Beschwerdeführerin abgewiesen wurden, wurde ebenso nicht bestritten und ist dem erkennenden Gericht auch nicht bekannt, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben worden ist.

Im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist ersichtlich, dass lediglich die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Februar 2022 gewährten Unterstützungsleistungen abgeändert wurden und nicht über eventuelle Leistungen nach dem NÖ SAG für ihre Söhne C und D entschieden wurde.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Sozialhilfegrundsatzgesetzes lautet:

Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.

(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind

1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).

(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz lauten:

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

[…]

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

[…]

Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).

7. Erwägungen:

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre beiden Söhne C und D aufgrund einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042) als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ebenso Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz haben, da dieses Erkenntnis sich auf ihren Sachverhalt ein zu eins übertragen lasse.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Beschwerdeführerin zitiert richtig die einzelnen Ausführungen im oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, übersieht dabei jedoch ein wesentliches Detail.

Richtig ist, dass weder im § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz noch im § 5 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz eine taxative oder demonstrative Aufzählung an Berechtigten für den Bezug von Sozialhilfeleistungen enthalten ist. Dies ergibt sich auch aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Verwaltungsgerichtshof besagt hierzu auch, dass in einem Fall wie diesen eine Auslegung dahingehend zu führen ist, dass das Ausführungsgesetz (NÖ SAG), soweit sein Wortlaut es gestattet, mit dem Grundsatzgesetz in Übereinstimmung bleibt (Rz 18, 22).

§ 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bestimmt, dass Leistungen der Sozialhilfe „unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen“ ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen „nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren“ sind, „die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten“.

Das Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ bezieht sich sowohl auf den tatsächlichen als auch auf den rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“.

Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch hierbei die Ausführungen des VwGH in Rz. 15, wo ausgeführt wird, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nicht „bereits alleine deshalb“ zu dem nach dieser Bestimmung berechtigten Personenkreis zählen.

§ 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt somit auf einen – durch eine fünfjährige „Wartefrist“ näher bestimmten – „dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt“ des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren (Rz 16).

Die Söhne der Beschwerdeführerin, C und D, wurden als Zwillinge am *** in *** geboren und wurde ihnen mit 24. Juni 2019 erstmalig eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ausgestellt, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Da die Söhne der Beschwerdeführerin jedoch am *** geboren wurden und somit im Jahr 2022 noch nicht die Voraussetzung eines tatsächlichen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes erfüllen können (3 Jahre und 6 Monate im Zeitpunkt der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung), haben sie auch im Angesicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, weshalb das Vorbringen, die oa. höchstgerichtliche Rechtsprechung sei eins zu eins auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt übertragbar, nicht zum Erfolg führt und ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichenVerhandlung, die ohnehin nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und somit einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegensteht. Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche den Parteien nicht ohnehin bekannt sind.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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