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LVwG-AV-944/001-2022•LVwG N LVwG-AV-944/001-2022
LVwG-AV-944/001-2022State Administrative CourtNov 17, 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Erlöschen; Antrag auf Feststellung; Nachbar;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 28. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Feststellung des Erlöschens einer Baubewilligung, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in Abänderung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. März 2022, Zl. ***, der Antrag 1. des A und 2. der B vom 28. September 2021 betreffend Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erste Instanz) vom 14. Oktober 2013, Zl. ***, wurde der D GmbH (damalige Miteigentümerin; in der Folge: Bauwerberin) die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Objektes, die Errichtung von 7 Reihenhäusern mit 11 Pkw Stellplätzen, Geländeveränderungen und Außenanlagen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) erteilt. 1. E, 2. G, 3. F, 4. I, 5. J, 6. H, 7. K, 8. L, 9. M, 10. die D GmbH, 11. N und 12. O sind die nunmehrigen Miteigentümer des Baugrundstücks.
1.2. A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge Nachbargrundstück), das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 28. September 2021 stellten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung bei der Baubehörde erster Instanz den Antrag auf Feststellung, dass die Baubewilligung bzw. der Bescheid vom 14. Oktober 2013 im Baubewilligungsverfahren AZ *** erloschen sei; in eventu wurde eine Entscheidung darüber begehrt, ob die Baubewilligung gültig oder erloschen sei.
Begründend ist im Antrag zunächst ausgeführt, dass zur Abklärung der Frage, ob eine Baubewilligung noch aufrecht oder erloschen sei, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe. Inhaltlich sei der Antrag begründet, weil die Bauwerberin die – zu Unrecht verlängerte – Baubeginnsfrist nicht eingehalten habe; vielmehr habe die Bauwerberin erst Monate nach Ablauf dieser Frist zu bauen begonnen, weshalb die Baubewilligung gemäß § 24 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erloschen sei.
1.4. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 24. März 2022, Zl. ***, wurde – dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend – festgestellt, dass die Baubewilligung vom 14. Oktober 2013, Baubewilligungsverfahren AZ: ***, betreffend den Antrag der Bauwerberin zum Abbruch des bestehenden Objektes, Errichtung von 7 Reihenhäusern mit 11 PKW Stellplätzen, Geländeveränderungen und Außenanlagen auf dem Baugrundstück, erloschen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben 1. E, 2. G, 3. F, 4. I, 5. J, 6. H, 7. K, 8. L, 9. M und 10. die D GmbH als Miteigentümer des Baugrundstücks (in der Folge: Miteigentümer des Baugrundstücks) durch ihre Rechtsvertretung Berufung.
In dieser wurde zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags vorgebracht, dass die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Antrag nicht behauptet hätten. Zudem sei der Baubeginn rechtzeitig erfolgt.
1.6. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. Juni 2022, Zl. ***, wurde der Berufung der Miteigentümer des Baugrundstücks insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Baubehörde erster Instanz dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Baubewilligung vom 14. Oktober 2013, AZ ***, aufrecht sei.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer vom 01. August 2022.
In dieser ist zunächst ausgeführt, dass zur Abklärung der Frage, ob eine Baubewilligung noch aufrecht oder erloschen sei, den Beschwerdeführern ein subjektives rechtliches Interesse an der Feststellung zukomme. Ein konsenswidriger Bau sei von den Beschwerdeführern als Nachbarn nicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall sei die Baubewilligung vom 14. Oktober 2013 ex lege erloschen, da der Baubeginn nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen, zu Unrecht verlängerten Frist erfolgt sei.
Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Baubewilligung bzw. der Bescheid vom 14. Oktober 2013 erloschen sei und damit der Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 24. März 2022 bestätigt werde, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGVG) an die belangte Behörde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
1.8. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde unter Anschluss der wesentlichen Aktenbestandteile mit Schreiben vom 12. August 2022, hg. einlangend am 18. August 2022, zur Entscheidung vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
1.9. Die Miteigentümer des Baugrundstücks erstatteten durch ihre Rechtsvertretung zu dieser Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. August 2022 eine Stellungnahme, die – wie schon das Berufungsvorbringen – das Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn zur Stellung eines Feststellungsantrags sowie einen rechtzeitigen Baubeginn zum Gegenstand hat. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Diese Feststellungen, einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs, ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den Inhalten des vorliegenden Verwaltungsaktes (Bauaktes) und des Gerichtsaktes und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. 32/2021 lauten:
„§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.
[…]“
„§ 24. (1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder
binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
[…]
(4) Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und
das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.
(5) Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und
das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
[…]“
„§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
[…]“
4.1. Die Beschwerdeführer sind zur Stellung des gegenständlichen Feststellungsantrags vom 28. September 2021 betreffend Erlöschen der Baubewilligung vom 14. Oktober 2013 für das benachbarte Baugrundstück nicht berechtigt.
4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. für viele VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).
4.3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Erlöschen einer Baubewilligung ist in der NÖ BO 2014 nicht gesetzlich geregelt. Eine Antragstellung bzw. Erlassung eines solchen Bescheides auf Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kommt daher nicht Betracht.
4.4. Den Beschwerdeführern kommt als Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 auch kein rechtliches Interesse an der mit ihrem Antrag vom 28. September 2021 begehrten Feststellung zu:
Zutreffend ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass im Falle eines Streites darüber, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers gegeben sei und dieser nicht darauf verwiesen werden könne, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre (vgl. zuletzt VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0017, mwN).
Diese Rechtsprechung, die ein Feststellungsinteresse von Bauwerbern zum Gegenstand hat, ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt, nämlich eine von Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 begehrte Feststellung des Erlöschens einer Baubewilligung nicht übertragbar. Nachbarn sind – im Unterschied zu Bauwerbern – gerade keinem „beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand“ ausgesetzt, zumal die Folgen einer allfälligen Konsenslosigkeit des Baus und die damit verbundenen finanziellen Nachteile alleine der Bauwerber bzw. die nunmehrigen Grundstückseigentümer zu tragen hätten.
Zugleich räumt die NÖ BO 2014 Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 leg.cit. die Möglichkeit ein, die hier strittige Frage des Erlöschens der Baubewilligung (infolge einer allfälligen Versäumnis der Baubeginnsfrist) im Rahmen eines vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu klären. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben Nachbarn in baupolizeilichen Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 35 leg.cit. Parteistellung, wenn sie die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts beantragen (vgl. etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/05/0003, mwN). § 35 Abs. 2 leg.cit sieht als Tatbestandsvoraussetzung insbesondere das Nichtvorliegen einer Baubewilligung vor. Die begehrte Feststellung stellt sohin mit Blick auf das Regelungsregime der NÖ BO 2014 für die Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg.cit. kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung – losgelöst von einer Beeinträchtigung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht – besteht darüber hinaus jedenfalls nicht (vgl. auch die §§ 24 und 6 leg.cit, wonach Nachbarn iZm den Ausführungsfristen kein Mitspracherecht zukommt).
Die in der NÖ BO 2014 vorgesehenen baupolizeilichen (von Amts wegen oder auf Antrag einzuleitenden) Auftragsverfahren lassen vorliegend auch ein öffentliches Interesse an einer gesonderten Feststellung betreffend das Erlöschen der in Rede stehenden Baubewilligung nicht erkennen (vgl. etwa auch VwGH 21.09.2005, 2002/12/0253; zur Subsidiarität von Feststellungsbescheides gegenüber baupolizeilichen Aufträgen vgl. etwa auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199, mwN). Überdies würde ein öffentliches Interesse nur die Behörde von Amts wegen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ermächtigen; ein Antrag einer Partei – wie dies vorliegend der Fall ist – kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei gestützt werden (vgl. etwa VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014).
4.5. Mangels eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführer als Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 an der Erlassung der begehrten Feststellung erweist sich deren Antrag vom 28. September 2021 als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG – infolge der Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags – entfallen. Auch erweist sich die hier in Rede stehende Rechtsfrage der Antragslegitimation der Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht von derartiger Komplexität, dass sie die Erörterung in einer Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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