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LVwG-AV-877/003-2019•LVwG N LVwG-AV-877/003-2019
LVwG-AV-877/003-2019State Administrative CourtNov 21, 2022
Sozialrecht; Grundversorgung; Verpflegungsgeld; Integrationsverpflichtung; Deutschkurs; Nachweise; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2. Juli 2019, Zl. ***, betreffend die Kürzung von Grundversorgungsleistungen und Vorschreibung verwaltungsbehördlicher Anordnungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist afghanische Staatsangehörige und wurde sie gemäß § 8 AsylG als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt.
An Leistungen aus der seitens des Landes Niederösterreich gewährten Grundversorgung wurden ihr u.a. ihre erforderlichen Krankenversicherungsbeiträge, eine organisierte Unterkunft, ein tägliches Verpflegungsgeld und diverse andere Einzelleistungen gewährt.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2019 wurde die Beschwerdeführerin unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes hinsichtlich ihrer gesetzlich verpflichtend zu erbringenden Integrationsleistungen informiert und wurde sie unter Setzung einer bestimmten Frist aufgefordert, genau bezeichnete Integrationsleistungen zu erbringen.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gewisse Unterlagen über ihre erbrachten Integrationsleistungen vor und stellte sie mit Schreiben vom 11. März 2019 einen Antrag auf Erstreckung der Frist für die Erbringung bzw. auf Erlassung der weiteren geforderten Integrationsleistungen.
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht allen Aufforderungen der belangten Behörde nachgekommen war, wies die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 2. Juli 2019, Zl. ***, unter Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes und des Integrationsgesetzes im Spruchpunkt I. den Antrag vom 11. März 2019 auf Erstreckung der Frist für die Erbringung bzw. auf Erlassung der geforderten Integrationsleistungen als rechtsgrundlos zurück; im Spruchpunkt II. kürzte die belangte Behörde das der Beschwerdeführerin seitens des Landes Niederösterreich als Leistung im Rahmen der Grundversorgung gewährte tägliche Verpflegungsgeld in der Höhe von € 6,00 ab dem ersten Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides kalendermäßig folgenden Monats auf € 4,00. Im Spruchpunkt III. verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, binnen einer bestimmten Frist, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, gewisse Integrationsleistungen und deren entsprechenden Nachweise (u.a. ihre Meldung beim AMS als arbeitssuchend, Absolvierung eines Deutschkurses zur Erreichung der Sprachniveaustufen A0, A1 oder A2) zu erbringen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfüllt, sodass ihr die Leistungen aus der Grundversorgung zu gewähren sind. Diese Leistungen lösen bei der Beschwerdeführerin jedoch auch eine Verpflichtung aus, diverse Integrationsleistungen zu erbringen. Da sie diese bisher schuldhaft nicht erbracht hat und somit ihren Verpflichtungen bisher schuldhaft nicht nachgekommen ist, war ihr die Erbringung der verfahrensgegenständlichen Integrationsleistungen binnen einer bestimmten Frist aufzutragen und das tägliche Verpflegungsgeld zu kürzen. Mangels Rechtsgrundlage war ihr Antrag vom 11. März 2019 rechtsgrundlos zurückzuweisen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie Alleinerzieherin ist und bereits Deutschkurse absolviert hat; zudem ist sie seit Juli 2020 als Reinigungsfachkraft teilzeitbeschäftigt und erhält sie deswegen ohnehin kein Verpflegungsgeld mehr. Da sie die ihr aufgetragenen Verpflichtungen bereits erfüllt hat, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 16. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben.
In dieser Verhandlung bestätigte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile die ihr aufgetragenen Integrationsleistungen teilweise erbracht hat, wobei sie noch den Deutschkurs zur Erreichung der Sprachniveaustufen A2 und B1 zu absolvieren hat. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Beschwerdeführerin bereits am 10. März 2022 aus der Grundversorgung entlassen worden ist. Die Beschwerdeführerin bestätigte in dieser Verhandlung diese Angaben.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz soll die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz gewährt das Land Niederösterreich hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern
1. die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen;
2. die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und
3. keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ Grundversorgungsgesetz sind Grundversorgungsleistungen zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom 23. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 ergeben sich für das erkennende Gericht für dieses Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die zuvor aufgezählten Grundversorgungsleistungen bezog und sie daher sowohl den von der belangten Behörde herangezogenen Integrationsverpflichtungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz als auch jenen nach dem Integrationsgesetz unterlag und diese somit zu erbringen hatte.
Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin den Aufforderungen der belangten Behörde vom 24. Jänner 2019 nicht sogleich gänzlich nachgekommen ist, weshalb die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Ebenso steht aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. März 2022 aus der Grundversorgung entlassen ist und sie seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung vom Land Niederösterreich erhalten hat.
Durch diese Entlassung aus der Grundversorgung steht aber auch fest, dass die belangte Behörde ab diesem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundversorgung nicht mehr zuständig ist und die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes fällt, sodass die verfahrensgegenständlichen Anordnungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr getroffen werden dürfen; dies bezieht sich insbesondere auf jene im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnungen, wie z.B. jene für die Absolvierung eines Deutschkurses, für die Meldung beim AMS als arbeitssuchend und für die Vorlage der diesbezüglichen Nachweise.
Im gegenständlichen Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die belangte Behörde den Eintritt ihrer verfahrensgegenständlichen Anordnungen insbesondere an die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides geknüpft hat, welche erst mit der Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde eintritt. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung ist die Beschwerdeführerin jedoch unstrittig nicht mehr in der Grundversorgung des Landes Niederösterreich und erhält sie auch keine diesbezüglichen Grundversorgungsleistungen mehr, sodass diese nicht mehr in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt und sind auf sie auch die Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Schon aus diesem Grund war der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides somit Folge zu geben, zumal ihr im Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung und für die Zeit nach der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung die verfahrensgegenständlichen Anordnungen nicht mehr aufgetragen werden dürfen.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Kürzung des Verpflegungsgeldes im Spruchpunt II. des angefochtenen Bescheides, welche erst ab dem ersten Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides kalendermäßig folgenden Monats erfolgen soll. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt und von ihr auch keine Grundversorgungsleistungen mehr erhält, kann somit auch die ausgesprochene Kürzung nicht mehr vorgenommen werden, weshalb ihrer Beschwerde auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes II. Folge zu geben und der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt aufzuheben war.
Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Verlängerung der von der Beschwerdeführerin beantragten Fristen bzw. vom Absehen der Erbringung der aufgetragenen Integrationsleistungen ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach das von der Beschwerdeführerin beantragte Begehren in der geltenden Rechtslage keinen Niederschlag findet, wobei es sich im Hinblick auf diese Gerichtsentscheidung jedoch erübrigt, hierauf näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin bereits seit dem 10. März 2022 aus der Grundversorgung entlassen wurde und dieser Spruchpunkt damit ebenso seine Bedeutung verloren hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin die Kürzung der Grundversorgungsleistungen und die Vorschreibung von Integrationsmaßnahmen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz für den von der belangten Behörde festgelegten Zeitraum auferlegt werden dürfen, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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