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LVwG-AV-747/001-2022•LVwG N LVwG-AV-747/001-2022
LVwG-AV-747/001-2022State Administrative CourtNov 23, 2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Aufforderungsbescheid; gesundheitliche Eignung; Suchtmittel; Abhängigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer konsumierte seit etwa Juli 2009 Heroin und war abhängig. Ab etwa Oktober 2010 absolvierte er einen betreuten Entzug. Am 20. Jänner 2011 wurde er wegen Konsums von Benzodiazepinen und Kokain in ein Krankenhaus eingeliefert.
1.2. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2011, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kfz der Klasse B bis zum 21. April 2012 befristet. Gleichzeitig wurde als Auflage vorgeschrieben, dass der Beschwerdeführer beginnend mit Juli 2011 alle drei Monate einen Blutbefund betreffend Suchtgift-Metaboliten beizubringen habe.
Begründet wurde dieser Bescheid mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 21. April 2011, welches sich aufgrund des Suchtgiftkonsums des Beschwerdeführers für eine Befristung samt Auflagen aussprach.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02. August 2013, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kfz der Klasse B bis zum 02. August 2013 befristet. Gleichzeitig wurde als Auflage eine Kontrolluntersuchung auf Suchtgift-Metaboliten und eine Facharztkontrolle alle vier Monate, erstmals im November 2013 vorgeschrieben.
Begründet wurde dieser Bescheid mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 02. August 2013, wonach beim Beschwerdeführer „eine gute Compliance und Therapiebereitschaft“ bestehe, die Rückfallgefahr aufgrund der bestehenden Grunderkrankung Hyperaktivitätssyndrom erhöht sei und der Beschwerdeführer einer längeren Stabilisierung bedürfe.
1.4. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner ADHS-Erkrankung jedenfalls seit vor dem 30. Oktober 2014 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und nimmt ebenfalls seit vor dem 30. Oktober 2014 regelmäßig das Medikament Medikinet ein. Vor dem Medikament Medikinet wurde seine Erkrankung mittels Ritalin behandelt.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit diesem Zeitpunkt nicht verschlechtert.
1.5. Am 30. Oktober 2014 kam ein Amtsarzt in einem Gutachten gemäß § 8 FSG zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer unbefristet und ohne Einschränkungen oder Auflagen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei, was mit der mittlerweile stabilisierten Suchtgift-Karenz begründet wurde.
Aufgrund dieses Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 die Lenkberechtigung für Kfz der Klassen AM und B nunmehr unbefristet und ohne Auflagen erteilt.
1.6. Am 14. Mai 2022 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug. Es kann nicht festgestellt werden, dass er zuvor Fentanyl, Metamphetamin, Methadon, Kokain oder ein anderes Suchtmittel eingenommen hatte.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 8 FSG auf, sich bis spätestens 15. Juli 2022 amtsärztlich dahingehend untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der Klassen AM und B noch gegeben sei.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde, erkennbar mit dem Begehren, den Bescheid aufzuheben.
2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts, der amtsärztlichen Gutachten sowie Befristungsbescheide (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), einer Lichtbildbeilage samt Bericht vom 15. Mai 2022 der Polizeiinspektion ***, eines Berichts vom 14. Mai 2022 der Polizeiinspektion ***, eines Formulars „Beobachtung des Fahrverhaltens“ bzw. „Beobachtung beim Anhalten odr Antreffen“ vom 14. Mai 2022, eines Gutachtens betreffend Fahrfähigkeit des B vom 14. Mai 2022, einer ärztlichen Bescheinigung des C vom 14. Mai 2022, eines „Anhalteprotokolls“ vom 14. Mai 2022, einer Stellungnahme des D, Facharzt für Psychiatrie, vom 18. Februar 2021 (allesamt Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des einschreitenden Polizisten E als Zeuge.
Die belangte Behörde hat keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt.
Die Feststellungen ergeben sich, sowie im Folgenden keine gesonderten Ausführungen erfolgen, unstrittig aus der unbedenklichen Aktenlage.
2.2. Zum ADHS-Syndrom des Beschwerdeführers samt Medikinet-Einnahme jedenfalls schon vor 30. Oktober 2014:
Der Beschwerdeführer hat schon im Verfahren vor der belangten Behörde angegeben, dass er seit „über 10 Jahren“ Medikinet einnehme und in dauerhafter und regelmäßiger fachärztlicher Behandlung ist (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2022, Aktenseite 36). Dieser Stellungnahme ist die belangte Behörde im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten.
Diese Ausführungen hat der Beschwerdeführer glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 wiederholt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4).
In Zusammenschau mit der Untersuchung gemäß § 8 FSG vom 02. August 2013, in welcher der Amtsarzt als Grunderkrankung bereits „Hyperaktivitätssyndrom“ genannt hat sowie der Behandlungs- und Medikamentationsbestätigung des D vom 18. Februar 2021 (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) bzw. vom 11. Juli 2022 (Aktenseite 74) hegt das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken, dass eine mittels „ungewöhnlich hoher Dosis“ Methylphenidat (Medikinet) behandelte ADHS-Störung beim Beschwerdeführer jedenfalls schon vor der unbefristeten Widererteilung der Lenkberechtigung mit 30. Oktober 2014 bestanden hat.
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 30. Oktober 2014 sind nicht hervorgekommen und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch gar nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid lediglich auf die Tatsache der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 14. Mai 2022 sowie die Angabe des Beschwerdeführers, dass er Medikinet einnehme. Eine Auseinandersetzung mit der fallbezogen entscheidenden Frage, ob sich das ADHS-Syndrom samt Medikinet-Einnahme erst seit Wiedererteilung der Lenkberechtigung am 30. Oktober 2014 entwickelt hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 24. Juni 2022 (Aktenseite 51), dass die belangte Behörde aufgrund der „Vorgeschichte“ (Heroinabhängigkeit und Substitutionsprogramm) und des positiven Schnelltests am 14. Mai 2022 eine Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG für geboten erachtete.
2.3. Zum Nichtkonsum von Suchtmitteln (am 14. Mai 2022):
Am 14. Mai 2022 fielen dem Zeugen E im Zuge einer Amtshandlung die Nervosität des Beschwerdeführers sowie verengte Pupillen auf. Da er den Beschwerdeführer zuvor beim Lenken eines Kfz wahrgenommen hatte, forderte er den Beschwerdeführer auf, eine amtsärztliche Untersuchung sowie einen freiwilligen Harn-Schnelltest auf der Polizeiinspektion durchzuführen (Verhandlungsschrift Seite 5).
Der nicht geeichte (Verhandlungsschrift Seite 6) Harn-Schnelltest des Beschwerdeführers verlief positiv auf Methadon, Methamphetamin, Fentanyl und Kokain (siehe die mittels der Lichtbildbeilage vom 15. Mai 2022 untermauerten Angaben des Zeugen E). Aufgrund des positiven Schnelltests wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich klinisch auf Suchtmittelbeeinträchtigung untersuchen zu lassen (Verhandlungsschrift Seite 6). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer B im Krankenhaus *** zur klinischen Untersuchung vorgeführt; diese Untersuchung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt ist (Verhandlungsschrift Seite 6 sowie Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift Formular der Untersuchung durch den OA vom 14. Mai 2022, aus welchem als Ergebnis „nicht beeinträchtigt und fahrfähig“ festgehalten ist sowie von einer „unauffälligen Pupillengröße“ und auch sonst unauffälligen Werten die Rede ist).
Der positive Harn-Schnelltest ist offenbar auf die Einnahme des Medikaments Medikinet in „ungewöhnlich hoher Dosis“ (so die Bestätigung des behandelnden Psychiaters D vom 16. Februar 2021) zurückzuführen, da dieses Medikament eine Kreuzreaktion hervorgerufen hat (vgl. die Ausführungen des Zeugen E, wonach dies sowohl in einem Telefonat mit einem Arzt des F, dem Amtsarzt der Polizeiinspektion als auch im Gespräch mit B als Möglichkeit für den positiven Schnelltest angegeben wurde, Verhandlungsschrift Seite 6 und 7). Der Zeuge E hat überdies angegeben, dass er mit Ausnahme der verengten Pupillen und dem nervösen Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht „mehr“ wahrnehmen konnte (Verhandlungsschrift Seite 6). Der Zeuge E hat in weiterer Folge auch keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, da niemand eine Kreuzreaktion und demnach einen „falsch positiven“ Harn-Schnelltest ausschließen konnte (Verhandlungsschrift Seite 6).
Insgesamt gibt es daher keinen Beweis, der (zweifelsfrei) auf eine Suchtmitteleinnahme durch den Beschwerdeführer schließen lässt.
3.1.1. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nur dann zulässig, wenn bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ra 2019/11/0032).
Voraussetzung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs. 4 FSG sind aktuelle Bedenken gegen die gesundheitliche Lenkeignung (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2013, 2010/11/0070).
Dementsprechend war der – vom Beschwerdeführer unbestrittene – Heroinkonsum im Jahr 2009 bzw. 2010 schon mangels Aktualität nicht geeignet, begründete Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG hervorzurufen.
Aus § 14 der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges – die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0092).
Zwar wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts aufgrund der früheren Suchtmittel-Abhängigkeit des Beschwerdeführers schon ein geringfügiger Suchtmittelkonsum am 14. Mai 2022 geeignet gewesen, Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung hervorzurufen.
Voraussetzung dafür wäre aber jedenfalls, dass ein Suchmittelkonsum stattgefunden hat, was sich aus den Feststellungen aber gerade nicht ergibt.
3.1.2. Soweit die belangte Behörde den Aufforderungsbescheid mit der Einnahme von Medikinet begründet, ist dem Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 14 Abs. 4 FSG-GV darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
Indem § 24 Abs. 1 FSG die Einschränkung oder Entziehung einer Lenkberechtigung ausdrücklich an den Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen (Arg.: „nicht mehr gegeben sind“) – darunter auch die in § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 verlangte gesundheitliche Eignung – rückbindet, bringt er klar zum Ausdruck, dass dem FSG ein einheitlicher Begriff der gesundheitlichen Eignung zu Grunde liegt. Diese Rechtsauffassung geht auch aus der Judikatur des VwGH hervor, wonach die Behörde einen vor der zuletzt erfolgten Erteilung einer Lenkberechtigung liegenden Drogenkonsum wegen des damit verbundenen rechtskräftigen Abspruchs über die gesundheitliche Eignung nicht mehr zum Anlass einer Entziehung oder Einschränkung der erteilten Lenkberechtigung nehmen darf (vgl. VwGH vom 25. Mai 2004, 2003/11/0310).
Auf Grund des systematischen Zusammenhangs der Abs. 1 und 4 des § 24 FSG ist weiters zu folgern, dass diese Überlegungen auch für die Zulässigkeit einer Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG gelten. Die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrags zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs. 4 FSG setzt die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist (VwGH vom 20. September 2001, 99/11/0279).
Zwar erfüllt das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament wohl die Voraussetzung des § 14 Abs. 4 FSG-GV, allerdings bestand sowohl die ADHS-Erkrankung als auch die Einnahme dieses Medikaments beim Beschwerdeführer jedenfalls schon vor der (unbefristeten und auflagenlosen) Wiedererteilung der Lenkberechtigung am 30. Oktober 2014.
Daher konnte die ADHS-Erkrankung samt Einnahme des Medikaments Medikinet nicht als Begründung für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG herangezogen werden.
3.1.3. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068). Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. VwGH vom 25. April 2022, Ra 2022/11/0033).
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