The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-S-2416/001-2022•LVwG N LVwG-S-2416/001-2022
LVwG-S-2416/001-2022State Administrative CourtNov 24, 2022
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Hunde; Krankheit; Schmerzen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zwischen 13. Juli 2021 und 14. Jänner 2022 in ***, ***, einem von ihm gehaltenen Hund dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, dass er trotz Aufforderung nicht für eine ausreichende veterinärmedizinische Behandlung einer Augenentzündung des Tieres gesorgt habe.
Hiegegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe das Tier infolge behördlicher Aufforderungen mehrfach, nämlich unter anderem am 23. Juli, am 14. September und am 18. Oktober (richtig: 12. Oktober) 2021 einem Tierarzt vorgestellt. Dieser habe, wie sich aus dem Attest C vom 18. Oktober 2021 ergebe, nach erfolgter Untersuchung am 23. Juli 2021 festgestellt, dass die Augen- und Bindehautveränderungen niemals ganz abheilen werde und das Tier höchstwahrscheinlich sein ganzes Leben lang wegen der Bindehautentzündung behandelt werden müsse.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugin D sowie durch Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Halter des verfahrensgegenständlichen Hundes. Aufgrund einer Anzeige betreffend die Tierhaltung führte der damalige Amtstierarzt der belangten Behörde am 13. Juli 2021 eine Kontrolle vor Ort durch. Mit Blick auf eine beim Tier festgestellte Augenentzündung forderte er den Beschwerdeführer auf, das Tier innerhalb der folgenden zwei Wochen tierärztlich versorgen zu lassen. Am 23. Juli 2021 suchte die vom Beschwerdeführer beigezogene Tierärztin C die Hundehaltung auf und stellte eine starke Bindehautentzündung an beiden Augen sowie eine „Tiefentrübung“ derselben fest. Wegen der genannten Trübung sei eine weitere genaue Augendiagnostik nicht möglich gewesen. Aufgrund der Untersuchung wurde eine antibiotische Behandlung der Bindehautentzündung eingeleitet und wurden Schmerztabletten für 14 Tage abgegeben. Bei einer Nachkontrolle am 14. September 2021 stellte der Tierarzt E hinsichtlich der Sehfähigkeit keine Veränderung und eine gering gerötete Bindehaut fest. Eine amtstierärztliche Nachkontrolle am 21. September 2021 ergab keine Beanstandung. Am 12. Oktober 2021 führte Frau C eine neuerliche Kontrolle des Tieres durch und gelangte zum Schluss, dass die Augen- und Bindehautveränderungen niemals ganz abheilen werde und der Hund höchstwahrscheinlich sein ganzes Leben lang wegen der Bindehautentzündungen behandelt werden müsse. Zu diesem Zweck wurde eine Augensalbe abgegeben und „zur Verbesserung der Lebensqualität“ auch Schmerztabletten (Metacam). Am 1. Dezember 2021 führte die Zeugin D eine Nachkontrolle durch und forderte angesichts des Zustandes der Augen des Tieres den Beschwerdeführer auf, das Tier zwecks Abklärung des Grundes für die Veränderung der Augen einem Tierarzt erneut vorzustellen. Dieser Aufforderung kam er bis zum Tag der Abnahme des Tieres am 14. Jänner 2022 nicht nach.
Aus veterinärfachlicher Sicht sind Fälle therapieresistenter Erkrankungen nicht auszuschließen. Geht man davon und einer lege artis durchgeführten Diagnose aus, wäre das betreffende Tier nur für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes neuerlich einem Tierarzt vorzustellen.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt, die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin D und das eingeholte schlüssige und nachvollziehbare Gutachten, dem die Parteien trotz entsprechende Möglichkeit hierzu nicht entgegengetreten sind.
Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei Entzündungen um körpereigene Reaktionen auf schädliche Reize handelt, die notorisch durch bestimmte Anzeichen (sog. Kardinalsymptome), darunter namentlich Schmerz (Dolor) gekennzeichnet sind. Unbestritten steht fest, dass das Tier im hier interessierenden Zeitraum in unterschiedlicher Schwere an eine Bindehautentzündung litt, die ihrerseits (definitionsgemäß) mit Schmerzen verbunden ist und auch darüber hinaus Leiden mit sich bringen kann. Die unmittelbar mit Schmerzen verbundenen Leiden gehen hingegen definitionsgemäß in diesen auf (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht 13 [2019] § 5 TSchG Anm. 11 m.w.N.).
Gleichermaßen ergibt sich bereits aus dem vorliegenden Akt unstrittig, dass der Beschwerdeführer dem am 13. Juli 2021 erteilten Auftrag des Amtstierarztes, das Tier einem Tierarzt vorzustellen, innerhalb der gesetzten Frist, nämlich am 23. Juli und am 14. September 2021 nachkam, sodass bei einer Nachkontrolle am 21. September 2021 keine Beanstandung mehr erfolgte. Damit liegt aber für diese Zeitspanne und jene bis einschließlich 30. November 2021, innerhalb derer das Tier am 12. Oktober 2021 neuerlich einem Tierarzt vorgestellt wurde, kein Tatsachensubstrat vor, das – worauf auch die NÖ Tierschutzombudsperson in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies – die Tatanschuldigung für diesen Zeitraum zu tragen vermag. Anderes kann jedoch für die Zeitspanne ab dem 1. Dezember 2021 und damit ab dem Zeitpunkt der Nachkontrolle durch die Zeugin D gelten.
Als Tathandlung nach § 5 Abs. 1 TSchG kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich dabei insbesondere aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen (sog. Schutzgesetze) ergeben, wobei insoweit an diverse, im TSchG grundgelegte Verpflichtungen des Tierhalters zu denken ist. Zu ihnen zählen wiederum jene des § 15 TSchG betreffend eine Abklärung von Erkrankungen oder Verletzungen bzw. deren allfällig erforderliche Behandlung (Herbrüggen/Wessely, a.a.O. § 15 TSchG Anm. 4).
Davon ausgehend kann die Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13 TSchG auch durch die unterlassene Abklärung von Erkrankungen oder Verletzungen begangen werden, wenn bei pflichtgemäßem Vorgehen nach entsprechender Diagnose aus veterinärfachlicher Sicht Abhilfemaßnahmen (von einer Behandlung bis zur Euthanasie) zu setzen gewesen wären, die zu einer Verbesserung des Wohlbefindens des Tieres geführt hätten.
Gerade das ist aber im vorliegenden Fall strittig, zumal der Beschwerdeführer wie auch die von ihm beigezogenen Tierärzte von einer chronischen Erkrankung ausgehen bzw. ausgingen, die ausschließlich auf die im Arztbrief vom 18. Oktober 2021 genannte Art begleitend behandelt werden könne. Trifft dies tatsächlich zu, könnte grundsätzlich nicht von einer ungerechtfertigten Zufügung von Schmerzen oder Leiden ausgegangen werden und wäre aus veterinärfachlicher Sicht eine neuerliche Vorstellung des Tieres erst bei einer Verschlechterung des Zustands erforderlich.
Ob tatsächlich von einer chronischen Erkrankung auszugehen war, kann aber vorliegend aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben: So steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer zwei Tierärzte mit der Sache befasste und diese (ausweislich des Arztbriefes vom 15. September 2021: nach Untersuchung) diese Diagnose stellten. Bedient sich aber der nach § 15 TSchG verpflichtete Tierhalter zur Beurteilung des Gesundheitszustands und Auslotung erforderlicher veterinärmedizinische Maßnahmen einer fachkundigen Person, konkret eines Tierarztes, darf er sich grundsätzlich nicht nur auf die Richtigkeit der Diagnose, sondern auch darauf verlassen, dass diese lege artis zustande gekommen ist (vgl. zu Auskünften fachkundiger Personen z.B. VwGH 7.10.2010, 2006/17/0006; 29.3.2011, 2011/17/0039). Anderes gilt nur dann, wenn bei der verpflichteten Person begründete Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose oder der Fehlerfreiheit ihres Zustandekommens bestehen müssen (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195; 22.3.2012, 2011/09/0188; 12.8.2014, 2013/10/0203). Alleine eine abweichende Einschätzung durch den Amtstierarzt vermag für sich einen solchen begründeten Zweifel nicht aufkommen zu lassen, zumal das gegenständliche Tier gerade wegen der hier fraglichen Symptome insgesamt dreimal von Tierärzten in Augenschein genommen wurde. Wenngleich es Fachtierärzte für Augenheilkunde gibt, besteht kein Vorbehalt bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten zugunsten von Fachtierärzten. Vielmehr statuiert § 33 Abs. 1 letzter Satz TÄG explizit, dass jeder Tierarzt alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben darf, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf. Demgemäß ist aber auch ein Tierhalter nicht dazu verhalten, notwendig einen Fachtierarzt aufzusuchen, soweit der von ihm konsultierte (praktische) Tierarzt zu erkennen gibt, die erforderliche Diagnose und/oder Behandlung selbst stellen bzw. durchführen zu können. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich dem vorliegenden Akt aber nicht entnehmen, sodass (mangels nachweisbarer Verschlechterung des Zustandes gegenüber den Besichtigungen des Tieres durch die beigezogenen Tierärzte) mit Blick auf die Ausführungen der veterinärfachlichen Amtssachverständigen eine Verpflichtung, das Tier nochmals einem Tierarzt vorzustellen, aus § 15 TSchG nicht abgeleitet werden kann. Davon ausgehend könnte aber auch eine (ungerechtfertigte) Zufügung von Schmerzen und Leiden dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.