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LVwG-AV-589/001-2021•LVwG N LVwG-AV-589/001-2021
LVwG-AV-589/001-2021State Administrative CourtNov 25, 2022
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Schmutzwasserkanal; Veränderungsanzeige; Kellergeschoß; Berechnungsfläche; Nutzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, datiert 20.01.2021 Geschäftszahl ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, datiert mit 07.11.2019, GZ: ***, betreffend Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr insofern Folge gegeben wurde, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung ab 01.03.2019 vorgeschrieben wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die jährliche Kanalbenützungsgebühr mit EUR 759,73 zuzüglich USt festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift *** in ***.
Auf der Liegenschaft befindet sich ein Gebäude welches mit drei Geschoßen (Untergeschoß 165,22 m², Erdgeschoß 144,15 m², Obergeschoß 84,48 m²) an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist.
Die Außenflächen des Untergeschoßes liegen mit 92,01 m² unter und mit 85,51 m² über der Erde. Die Räumlichkeiten in diesem Geschoß werden von der Frau des Beschwerdeführers, die einen landwirtschaftlichen Betrieb (Obst- und Weinbau) führt, zum Teil als Buschenschank nach dem NÖ Buschenschankgesetz (128,05 m²) und zum Teil als Weinkeller (37,17 m²) genutzt.
Gemäß § 13 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintritts der Veränderung zunächstfolgenden Monats zu entrichten.
Mit Fertigstellungsanzeige vom 28.02.2019, eingelangt bei der Baubehörde am 05.03.2019, wurde bekannt gegeben, dass das mit Bescheid vom 02.07.2013, GZ: *** (baubehördliche Bewilligung) bewilligte Bauvorhaben am 28.02.2019 vollendet wurde.
Mit Fertigstellungsanzeige vom 28.02.2019, eingelangt bei der Baubehörde am 05.03.2019, wurde bekannt gegeben, dass das mit Bescheid vom 24.01.2019, GZ: *** (nachträgliche baubehördliche Bewilligung) bewilligte Bauvorhaben am 28.02.2019 vollendet wurde.
Mit der bei der Behörde am 05.03.2019 eingelangten Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sowie gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 wurde bekannt gegeben, dass die durchgeführten Maßnahmen betreffend Zubau am 28.02.2019 vollendet wurden.
1.2. Zum abgabenbehördlichen Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15. April 2003, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 iVm der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für seine Liegenschaft KG ***, ***, Gdst.Nr. ***, EZ *** eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanales in der Höhe von EUR 569,40 zzgl. 10% Ust. ab 1. April 2002 vorgeschrieben. Der Berechnung wurde eine Berechnungsfläche von 267,30 m² und ein Einheitssatz von EUR 2,13 zugrunde gelegt. Bei der Berechnungsfläche ging die Abgabenbehörde von drei angeschlossenen Geschoßen (Untergeschoß 98,34 m², Erdgeschoß 84,48 m², Obergeschoß 84,48 m²) aus.
Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 7. November 2019, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 iVm der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für seine Liegenschaft KG ***, ***, Gdst.Nr. ***, EZ *** eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanales in der Höhe von EUR 838,90 zzgl. 10% Ust. ab 01.12.2018 vorgeschrieben. Der Berechnung wurde eine Berechnungsfläche von 393,85 m² und ein Einheitssatz von EUR 2,13 zugrunde gelegt. Bei der Berechnungsfläche ging die Abgabenbehörde von drei angeschlossenen Geschoßen (Untergeschoß 165,22 m², Erdgeschoß 144,15 m², Obergeschoß 84,48 m²) aus.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde ***. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Gebäude (Wohnhaus mit Buschenschank) sich, wie in den Einreichplänen dargestellt in ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß und ein Dachgeschoß gliedere. In dem gegenständlichen Bescheid wird das Kellergeschoß jedoch als „Untergeschoß“ bezeichnet und mit einer nicht nachvollziehbaren Fläche von 165,22 m² in die Abgabenberechnung einbezogen. Offenbar sei nunmehr der Weinkeller mit einer Fläche von 37,17 m² in die Berechnungsfläche miteinbezogen worden. In der Veränderungsanzeige sei das Kellergeschoß neu mit 128,05 m² angegeben worden, von der Behörde sei jedoch die Fläche des Weinkellers in die Berechnungsfläche (128,05 + 37,17 = 165,22) miteinbezogen worden. Das Kellergeschoß werde widmungsgemäß als landwirtschaftlicher Buschenschank und als Weinlagerraum genutzt.
Ein Kellergeschoß liege gemäß § 4 Ziffer 16 NÖ Bauordnung 2014 dann vor, wenn sich mehr als die Hälfte der Fläche der Außenmauern des Geschoßes unter der Erde befinde. Durch die Einbeziehung des Weinkellers in die Geschoßfläche treffe das nun zu. Das Kellergeschoß sei daher als solches anzusehen und bei der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen. Die Berechnungsfläche sei daher um den strittigen Betrag von 165,22 m² zu reduzieren und die Gebühr um EUR 351,90 (165,22 x 2,13) zu verringern.
Falls die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass der Weinkeller doch nicht zu berücksichtigen sei, sei die Berechnungsfläche beim Kellergeschoß, das dann als Untergeschoß anzusehen sei, um 37,17 m² und die Abgabe daher um EUR 79,20 zu reduzieren.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Jänner 2021 insofern Folge, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung ab 01.03.2019 vorgeschrieben wird. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs 1 NÖ Kanalgesetz 1977 für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten sei, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
Die Kanalbenützungsgebühr errechne sich nach § 5 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977 aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines allfälligen schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Nach § 5 Abs 3 leg. cit. ergebe sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.
§ 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 definiere den Begriff „Geschoßfläche" wie folgt: Als Geschoßfläche gilt die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche.
In der verfahrensgegenständlichen Berufung bringe der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass gemäß § 4 Ziffer 16 NÖ Bauordnung 2014 dann ein Kellergeschoß vorliege, wenn sich mehr als die Hälfte der Fläche der Außenmauern des Geschoßes unter der Erde befänden. Durch die Einbeziehung des Weinkellers in die Geschoßfläche treffe das nun zu. Das Kellergeschoß sei daher als solches anzusehen und bei der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen.
Zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Kellergeschoß mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen sei, werde gemäß den Bestimmungen des § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bilde (vgl. VwGH 98/17/0221).
Der Gesetzgeber definiere im NÖ Kanalgesetz 1977 nicht was unter den Begriffen „Keller" bzw. „Kellergeschoß" zu verstehen sei. Auch verweise das NÖ Kanalgesetz 1977 insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der NÖ Bauordnung.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass der Gesetzgeber den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden hat, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Stammfassung LGBL 8200-0 verwendet hat. Der Begriff des „Kellergeschoßes" sei in § 5 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBI. 8200-0 auszulegen.
Unter einem Kellergeschoß im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 sei ein solches zu verstehen, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind.
Im Ergebnis liege ein Kellergeschoß dann vor, wenn sich seine Außenwände zum Großteil (mehr als 50%) unter der Höhenlage des Geländes befinden. Liege das untere Geschoß nicht zu mehr als 50 % unter der Erde, dann sei es nicht als Keller zu werten und sei daher die Fläche dieses Geschoßes in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen. § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung verstehe unter einem Kellergeschoß, dass dessen Außenwände infolge seiner (teilweisen) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH 2001/17/0178). Ein Kellergeschoß werde nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoß definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH 2008/17/0050).
Das verfahrensgegenständliche Gebäude bestehe aus vier Geschoßen: Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß, Dachgeschoß. Verfahrensgegenständlich ist, wie bereits oben ausgeführt, das Kellergeschoß.
Ein Kellergeschoß liege dann vor, wenn das untere Geschoß mehr als 50% unter der Erde liegt. Liegt das untere Geschoß jedoch mehr als 50% über der Erde, liegt im Umkehrschluss kein Kellergeschoß vor und sei demgemäß das Kellergeschoß nach § 1a Z 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zur Berechnungsfläche miteinzubeziehen.
Zur Klärung der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Kellergeschoß zur Berechnungsfläche für die Ermittlung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr hinzuzuzählen sei, sei der im Bauakt befindliche Einreichplan, datiert mit 07.11.2018, Parie A1 (Grundrisse und Schnitte) herangezogen worden. Dieser Einreichplan sei dem Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 24.01.2019, GZ: *** (nachträgliche baubehördliche Bewilligung, ergänzend zur Baubewilligung vom 02.07.2013, GZ ***) zu Grunde gelegt worden.
Der Einreichplan zeige unter anderem den Grundriss des Kellergeschoßes. Von diesem Einreichplan bzw. Grundriss des Kellergeschoßes sei eine Kopie angefertigt worden, die im Zuge des Berufungsverfahrens herangezogen wurde, um die Frage zu klären, ob das verfahrensgegenständliche Kellergeschoß mehrheitlich über oder unter Niveau liege. Aufgrund dieser Skizze seien die Berechnungen dem Bescheid zu Grunde gelegt worden. Der angefertigten Skizze seien die Abmessungen zur Berechnung zu entnehmen und werde diese Skizze zum integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Anhand der vorgenommenen Berechnungen zeige sich, dass 49,6% der Außenwände des Kellergeschoßes unter der Erde und 50,4% der Außenwände des Kellergeschoßes über dem Niveau liegen würden. Das Kellergeschoß liege somit mehrheitlich (mehr als 50%) über der Erde. Die Fläche des Kellergeschoßes ist somit in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen.
Gemäß § 13 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977 sei die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintritts der Veränderung zunächstfolgenden Monats zu entrichten.
Mit der im Bauakt aufliegenden Fertigstellungsanzeige, datiert mit 28.02.2019, eingelangt am 05.03.2019, sei bekannt gegeben worden, dass das mit Bescheid vom 02.07.2013, GZ: *** (baubehördliche Bewilligung) bewilligte Bauvorhaben am 28.02.2019 vollendet wurde.
Mit der im Bauakt aufliegenden Fertigstellungsanzeige, datiert mit 28.02.2019, eingelangt am 05.03.2019, sei bekannt gegeben worden, dass das mit Bescheid vom 24.01.2019, GZ: *** (nachträgliche baubehördliche Bewilligung) bewilligte Bauvorhaben am 28.02.2019 vollendet wurde.
Mit der am 05.03.2019 eingelangten Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sowie gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 sei bekannt gegeben worden, dass die durchgeführten Maßnahmen betreffend Zubau am 28.02.2019 vollendet wurden.
Gemäß § 13 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977 sei die jährliche Kanalbenützungsgebühr somit ab dem 01.03.2019 zu entrichten.
1.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 2021. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnung angefochten werde, die ergebe, dass das das Kellergeschoß zu mehr als 50% über der Erde liege und demgemäß das Kellergeschoß in die Berechnungsfläche für die jährliche Kanalbenützungsgebühr miteinzubeziehen sei. Es gehe hier insbesondere um die Anfechtung der Abmessungen „a“ (1,10m) und „1“ (8,35m) in der mit dem gegenständlichen Bescheid vorgelegten Skizze vom 4.12.2020.
Beantragt werde die Abänderung Bescheides GZ: ***, datiert mit 7.11.2019, dahingehend, dass das Kellergeschoß nicht in die Berechnungsfläche miteinbezogen und dass die jährliche Kanalbenützungsgebühr um den strittigen Betrag von EUR 351,90 (165,22x2,13) zzgl.10% USt reduziert werde.
Der Abgabenbescheid betreffe das Grundstück KG ***, ***, Gdst.Nr. ***, EZ *** mit der Widmung Bauland Agrar.
Das gegenständliche Gebäude (Wohnhaus mit Buschenschank) gliedere sich, wie in den Einreichplänen dargestellt in ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß und ein Dachgeschoß. In dem gegenständlichen Bescheid werde das Kellergeschoß jedoch als „Untergeschoß“ bezeichnet und mit einer Fläche von 165,22 m² entgegen den oben zitierten Bestimmungen in die Abgabenberechnung einbezogen.
Entgegen der Berechnungen der belangten Behörde zeige sich, dass tatsächlich 52% der Außenwände des Kellergeschoßes unter der Erde und 48% der Außenwände des Kellergeschoßes über dem Niveau liegen würden. Die Fläche des Kellergeschoßes sei somit nicht in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17. März 202 den bezughabenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als belangte Behörde erstattet folgenden Vorlagebericht:
„Sachverhalt:
Der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, als belangte Behörde verweist dazu auf den in der Begründung seines Bescheides datiert 20.01.2021, Geschäftszahl ***, im bisherigen Verwaltungsgeschehen angeführten Sachverhalt.
Beweismittel:
Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass
•sich nach § 5 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen ergibt.
•in § la Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 der Begriff der „Geschoßfläche" wie folgt definiert wird: Als Geschoßfläche gilt die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche.
•zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Kellergeschoß mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, gemäß den Bestimmungen des § la NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt wird, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet (vgl. VwGH 98/17/0221).
•der Gesetzgeber im NÖ Kanalgesetz nicht definiert was unter den Begriffen „Keller" bzw. „Kellergeschoss" zu verstehen ist. Auch verweist das NÖ Kanalgesetz insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der NÖ Bauordnung.
•sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Thematik auseinandergesetzt hat und entschieden hat, dass der Gesetzgeber den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden hat, wie ihn die NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Stammfassung LGBI. 8200-0 verwendet hat. Der Begriff des „Kellergeschosses" sei in § 5 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBI. 8200-0 auszulegen. Unter einem Kellergeschoß im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 ist ein solches zu verstehen, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. Im Ergebnis liegt ein Kellergeschoß dann vor, wenn sich seine Außenwände zum Großteil (mehr als 50%) unter der Höhenlage des Geländes befinden. Liegt das untere Geschoß nicht zu mehr als 50 % unter der Erde, dann ist es nicht als Keller zu werten und ist daher die Fläche dieses Geschoßes in die Berechnungsfläche miteinzubeziehen.
•§ 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß versteht, dass dessen Außenwände infolge seiner (teilweisen) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH 2001/17/0178).
•ein Kellergeschoß demnach als ein Geschoß definiert wird, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH 2008/17/0050).
•der im Bauakt befindliche Einreichplan, datiert mit 07.11.2018, Parie Al (Grundrisse und Schnitte) herangezogen wurde, um die Frage zu klären, ob das verfahrensgegenständliche Kellergeschoß zur Berechnungsfläche für die Ermittlung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr hinzuzuzählen ist. Der angefertigten Skizze sind die Abmessungen zur Berechnung zu entnehmen und wurde diese zum integrierten Bestandteil des Stradtratbescheides erklärt.
Stellungnahme der belangten Behörde:
Der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, als belangte Behörde verweist hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Gründe auf die Ausführungen in der Begründung seines Bescheides, datiert 20.01.2021, Geschäftszahl ***, und erhebt diese zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren vordem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. April 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt, das Parteienvorbringen und Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten.
Ergänzend wurde ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Bauwesen eingeholt.
Die Amtssachverständige für Bauwesen erstattete mit Schreiben vom 22. Juli 2022, ***, folgendes Gutachten:
„BEFUND
Das gegenständliche Gebäude weist ein Geschoß auf, welches teilweise unterirdisch und teilweise oberirdisch in die natürliche Hanglage des Grundstückes situiert ist. Es stellt sich die Frage, ob dieses unterste Geschoß des Gebäudes nunmehr als oberirdisches oder unterirdisches Geschoß zu führen ist.
Dazu wurde im Zuge des Lokalaugenscheins eine Erhebung sämtlicher zur Beurteilung relevanter Innen- und Außenmaße durch Messen mit dem Maßband und Lasermessgerät in einem Team von 2 Bautechnikerinnen (B und C, beide NÖ Gebietsbauamt *** – ***) vorgenommen. Dies wurde im Nachhinein skizziert und wurden die ober- als auch unterirdischen Flächenteile ausgewiesen und gegenübergestellt (siehe Anhänge 1 bis 4 und Abbildungen 1 bis 4).
Die Nordansicht ist gänzlich oberirdisch situiert. Die oberirdische Fläche beträgt 40,32 m².
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abb. 1: Ansicht Norden
Die unterirdische Fläche der Ostansicht beträgt 27,04 m², die oberirdische 21,40 m².
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abb. 2: Ansicht Osten
Die unterirdische Fläche der Südansicht beträgt 38,63 m², die oberirdische 1,69 m².
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abb. 3: Ansicht Süden
Die unterirdische Fläche der Westansicht beträgt 26,34 m², die oberirdische 22,10 m².
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abb. 4: Ansicht Westen
GUTACHTEN
Es werden die Definitionen der NÖ Bauordnung 2014 zu den Begriffen Geschoß, oberirdisches Geschoß und unterirdisches Geschoß zur Beurteilung herangezogen. Diese lauten folgendermaßen.
Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder der lichte Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß
oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z. B. nicht ausgebaute Dachräume, Triebwerksräume, Räume für haustechnische Anlagen)
unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen
Berechnung:
Unterirdische Flächen:27,04 + 38,63 + 26,34 = 92,01 m²
Oberirdische Flächen:40,32 + 21,40 + 1,69 + 22,10 = 85,51 m²
92,01 m² 85,51 m²
Daraus ergibt sich folgende Schlussfolgerung.
Aus bautechnischer Sicht handelt es sich hierbei um ein gemäß NÖ Bauordnung 2014 unterirdisches Geschoß, da die unterirdischen Begrenzungsflächen mit 92,01 m² gegenüber den oberirdischen mit 85,51 m² überwiegen.“
Dieses Gutachten wurde in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18. November 2022 erörtert.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt in Zusammenhalt mit dem Parteienvorbringen, den Wahrnehmungen im Zuge der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und dem Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik.
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 99/2020:
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279.
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. Nr. 12/2018:
Begriffe
§ 1a.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
[…]
6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
§ 5.
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
§ 12.
[…]
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluss an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, sofern der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 14.
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. Kanalabgabenordnung 2000 der Stadtgemeinde ***:
§ 5 Kanalbenützungsgebühren
[…]
2. zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz
[…]
c) beim Schmutzwasserkanal mit ATS 29,30 (€ 2,13)
[…]
festgesetzt.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
[…]
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Eingangs festzuhalten, dass die Maße der der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das Gebäude an den Schmutzwasserkanal angeschlossen ist.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob bzw. in wie weit das „Untergeschoß“ in die Berechnungsfläche einzubeziehen ist oder nicht.
Gemäß § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Gemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus der Kanalabgabenordnung der Gemeinde, so auch der Einheitssatz von € 2,13, der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168).
Für den Charakter als „Kellergeschoß“ ist es nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH 2001/17/0178). Ein Kellergeschoß wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoß definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH 2008/17/0050).
Im gegenständlichen Fall überwiegen beim untersten Geschoß des Gebäudes die unterirdischen Begrenzungsflächen (92,01 m²) gegenüber den oberirdischen (85,51 m²).
Das unterste Geschoß ist, da es überwiegend unter Niveau situiert ist, als Kellergeschoß zu qualifizieren.
Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile nicht berücksichtigt.
Allerdings werden angeschlossene Kellergeschoße jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 Gewerbeordnung). Der Buschenschank unterliegt nicht der Gewerbeordnung, wird aber selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Durch die Nutzung des Kellergeschoßes im Rahmen des Buschenschankes liegt daher eine gewerbliche Nutzung des Kellergeschoßes im abgabenrechtlichen Sinn vor.
Der Verwaltungsgerichtshof versteht die gesetzliche Anordnung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz des NÖ Kanalgesetzeses 1977 so, dass angeschlossene Kellergeschoße, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, grundsätzlich zur Gänze zu berücksichtigen sind. Auch eine Verwendung von Räumen dieses Geschoßes als
Lagerräume kann eine gewerbliche Nutzung darstellen. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch bei der ähnlichen Frage eines Gebäudeteiles im Sinn des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzeses 1977, welcher als Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerbliche oder industrielle Lager oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftlichen Zwecken definiert ist, ausgesprochen, dass das Gesetz insoweit keine Einschränkung normiert oder auf ein „Überwiegen“ der begünstigten Nutzung der Einheiten abstelle (VwGH Ra 2018/16/0084).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das unterste Geschoß als Kellergeschoß zu qualifizieren ist und – soweit nicht eine gewerbliche Nutzung vorliegt – von der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr an sich auszunehmen ist.
Ein Teil des Kellergeschoßes (128,05 m²) wird gewerblich im Sinne des NÖ Kanalgesetzes, nämlich im Rahmen des Buschenschankes nach dem NÖ Buschenschankgesetz, genutzt. Deshalb ist dieser Bereich in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr einzubeziehen.
Der Weinkeller ist ein Lagerraum, der mit dem Unternehmen im selben Gebäude, nämlich dem Obst- und Weinbaubetrieb, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Der als Weinkeller genutzte Bereich des Kellergeschoßes ist deshalb nicht in die Berechnungsfläche einzurechnen.
Gemäß § 13 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintritts der Veränderung zunächstfolgenden Monats zu entrichten.
Mit Fertigstellungsanzeige vom 28.02.2019, eingelangt bei der Baubehörde am 05.03.2019, wurde bekannt gegeben, dass das mit Bescheid vom 02.07.2013, GZ: *** (baubehördliche Bewilligung) bewilligte Bauvorhaben am 28.02.2019 vollendet wurde.
Mit Fertigstellungsanzeige vom 28.02.2019, eingelangt bei der Baubehörde am 05.03.2019, wurde bekannt gegeben, dass das mit Bescheid vom 24.01.2019, GZ: *** (nachträgliche baubehördliche Bewilligung) bewilligte Bauvorhaben am 28.02.2019 vollendet wurde.
Mit der bei der Behörde am 05.03.2019 eingelangten Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sowie gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 wurde bekannt gegeben, dass die durchgeführten Maßnahmen betreffend Zubau am 28.02.2019 vollendet wurden.
Die Änderung der Vorschreibung ist daher – wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat – ab 1. März 2019 vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund ist die in zweiter Instanz geänderte Abgabenvorschreibung mit Wirkung ab dem 1. März 2019 nicht zu beanstanden, abgesehen davon, dass die Berechnungsfläche um die Fläche des Weinkellers zu reduzieren war.
3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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