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LVwG-S-2609/001-2022•LVwG N LVwG-S-2609/001-2022
LVwG-S-2609/001-2022State Administrative CourtNov 26, 2022
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Hunde; Katzen; Haltung; Bissvorfall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 300,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wird. Der Beschwerdeführer wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, € 30,-- als Beitrag zu den Kosten Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 6. Juli 2022 gegen 15.00 Uhr der Katze der Frau B dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt bzw. das Tier in schwere Angst versetzt, dass er den von ihm gehaltenen Hund (Deutscher Wachtelhund, Rufname: „D“) in *** nicht sachgerecht verwahrt habe, sodass dieser zur Liegenschaft der B in *** / *** laufen und deren Katze schwer verletzen konnte.
Dagegen wandte er in seinem Einspruch ein, nicht mit dem für die Deliktsverwirklichung erforderlichen Vorsatz gehandelt zu haben. Auch treffe auf ihn die Ausnahme von der Leinenpflicht nach § 8 Abs. 8 NÖ HundehalteG zu. In seiner Beschwerde ergänzte er dahingehend, dass er zur Verletzung der Katze keinen positiven Beitrag geleistet habe. Vielmehr habe der entlaufene Jagdhund aufgrund des eigenen Jagdinstinktes die Katze attackiert und verletzt. Das Verhalten des Hundes sei dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar, zumal er diesen nicht gehetzt und damit als Werkzeug eingesetzt habe; er sei so besehen auch nicht Adressat der Norm des § 5 TSchG. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine mangelhafte Verwahrung des Hundes zur Last legen würde, wäre darin kein „Beitrag zur Verletzung der Katze“ zu erblicken. Ein Verstoß gegen eine „Unterlassungsverpflichtung“ (gemeint wohl: Handlungspflicht) scheide nämlich als Tathandlung i.S.d. § 5 TSchG aus. Nicht zuletzt fände die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG keine Anwendung und habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Verwahrung seines Hundes nicht fahrlässig gehandelt.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, in ein Luftbild der Umgebung und durch Vernehmung des Beschwerdeführers.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war Halter des verfahrensgegenständlichen Hundes. Am 6. Juli 2022 wurde das Tier zunächst im eingefriedeten Bereich der Liegenschaft *** gehalten. Die Liegenschaft befindet sich am nordöstlichen Ortsrand der Ortschaft ***, wobei das unmittelbar westlich angrenzende Grundstück Nr. ***, KG ***, das in einem Abstand von rund 8 m in südlicher Richtung liegende Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie das rund 25 m in östlicher Richtung liegende Grundstück Nr. ***, KG ***, verbaut sind. Die Aufschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt über eine über das Grundstück Nr. ***, KG ***, führende Zufahrt, die auch der Aufschließung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, dient. Im Bereich dieser Zufahrt auf Höhe des Hauses des Beschwerdeführers (westlich desselben) war am fraglichen Tag dessen KFZ abgestellt. Gegen 14:30 Uhr verließ er mit seinem Hund den eingefriedeten Teil der Liegenschaft, um mit dem Hund zum Auto zu gehen. Der Hund war nicht angeleint. In einem unbeobachteten Augenblick entfernte sich das Tier von der Örtlichkeit und begab sich zur Liegenschaft der B, wo er gegen 15:00 Uhr deren Katze durch Bisse schwer verletzte. Der Beschwerdeführer selbst leitete eine (zunächst erfolglose) Suche nach dem Tier ein und wurde in der Folge aufgrund der Eintragung in der Heimtierdatenbank von der Polizei kontaktiert. Er übernahm die Kosten für die Behandlung der Katze. Vor dem Vorfall war der Hund dem Beschwerdeführer bereits einmal ausgekommen. Sowohl vor als auch nach dem Vorfall wurde der Hund von ihm stets mit der Leine zum Auto geführt.
Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akt und das Luftbild, hinsichtlich der Umstände des Entkommens des Hundes auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt dabei grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich zunächst aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen (sog. Schutzgesetze) ergeben, zu denen u.a. auch jene des NÖ HundehalteG über die Verwahrung bzw. das Führen von Hunden zählen (vgl. dazu UVS NÖ 24.4.2019, Senat-BN-12-0003; LVwG NÖ 3.6.2020, LVwG-S-344/001-2020; 22.4.2022, LVwG-S-450/001-2022).
Im konkreten Fall steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers unstrittig fest, dass sich das Tier der Herrschaft des Beschwerdeführers auf einem nicht eingefriedeten Bereich dessen Liegenschaft entzog. Wenngleich es sich dabei nicht um einen öffentlichen Ort im Ortsbereich i.S.d. NÖ HundehaltenG handelt, sodass die (grundsätzlich alternative) Leinen- bzw. Beißkorbpflicht nach § 8 NÖ HundehalteG keine Anwendung findet, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 NÖ HundehalteG das Gebot, dass Hunde auf nicht eingefriedeten Grundstücken nur unter Aufsicht gehalten werden dürfen (zuletzt VwGH 22.5.2020, Ra 2019/02/0089). Von einer Beaufsichtigung kann aber mit Blick auf die ratio legis nur dann gesprochen werden, wenn die mit der Haltung betraute Person in eine Situation, in die der jeweilige Hund involviert ist, innerhalb kurzer, der (Gefahren-)Situation angemessener, Zeit korrigierend eintreffen kann (LVwG NÖ 8.9.2021, LVwG-S-1274/001-2021). Die alleinige physische Anwesenheit auf dem Grundstück oder Grundstücksteil erreicht demnach nicht kennen, der Verpflichtung zu entsprechen. Im konkreten Fall schenkte der Beschwerdeführer aber dem auf dem nicht eingefriedeten Grundstücksteil befindlichen Grund keine Aufmerksamkeit, sodass dieser das Grundstück verlassen konnte. Dass der Beschwerdeführer den Versuch unternommen hat, das Tier am Verlassen des Grundstücks zu hindern, wird von ihm nicht behauptet. Damit entsprach die Haltung unabhängig davon, ob es sich bei der Zufahrt um einen öffentlichen Ort handelt oder nicht, nicht den Anforderungen des NÖ HundehalterG eine ordnungsgemäße Verwahrung des Hundes. Selbst wenn man keine der Sonderbestimmungen für anwendbar erachten sollte, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 NÖ HundehalteG die Pflicht, Hunde in jedem Fall und an jedem Ort so zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Sieht das Gesetz insoweit keine besonderen Verpflichtungen vor, so bestimmt sich das Maß der anzuwendenden Sorgfalt und damit der Art und Weise der zu setzenden Maßnahmen danach, welche Sorgfalt im gegebenen Fall ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters – also der Halter eines Jagdhundes – aufwenden würde, um die Gefahr einer Verwaltungsübertretung zu erkennen und hintanzuhalten (vgl. Wessely in N.Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2 [2016] § 5 VStG Rz 7 m.w.N.). Gerade angesichts der Tatsache, dass das Tier dem Beschwerdeführer (seinen eigenen Angaben zufolge) vor dem Vorfall bereits einmal entlaufen ist, wäre es seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen, das Tier auf dem Weg zum KFZ an der Leine zu führen (abermals seinen eigenen Angaben zufolge war dies an sich auch üblich). Demgemäß widersprach die Art und Weise des Führens bzw. Verfahrens am Tattag gegen 14:30 Uhr außerhalb des eingefriedeten Bereichs des Grundstücks den Vorgaben des § 1 Abs. 1 NÖ HundehalteG und liegt damit wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vor. Inwieweit der Beschwerdeführer aus § 8 Abs. 8 NÖ HundehalteG für sich etwas gewinnen will, ist nicht recht ersichtlich. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Tier im Zuge der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung als Jagdhund oder im Rahmen einer aktiven Teilnahme an einer Hundevorführung, Hundeschau oder Veranstaltungen der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzog. Darüber hinaus entbindet diese Bestimmung nicht von den allgemeinen Pflichten des § 1 Abs. 1 NÖ HundehalteG (vgl. schon LVwG NÖ 11.1.2022, LVwG-S-261/001-2021).
Mit der Ansicht, dass Verhalten des Hundes könne ihm nur zugerechnet werden, wenn er diesen auf die Katze gehetzt und ihn solcherart als „Werkzeug“ oder verlängerten Arm eingesetzt hätte, verlässt der Beschwerdeführer völlig die herrschende Strafrechtsdogmatik. Diese Ansicht hätte notwendig zur Konsequenz, dass auch Körperverletzungen durch Hundebiss strafrechtlich nur dann relevant wären, wenn der Hund geradezu auf eine andere Person gehetzt würde. Dass dies nicht zutreffen kann, ist aber evident. Demgemäß kann auch in einer mangelhaften Verwahrung ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten liegen, das eine (verwaltungs-) straf- und zivilrechtliche Haftung auslösen kann. Schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar ist schließlich die Ansicht, der Beschwerdeführer sei aus den genannten Gründen gar nicht Adressat der verfahrensgegenständlichen Verbotsnorm, weil die Bissverletzung durch den Hund zugefügt worden sei und im Verhalten des Beschwerdeführers kein „Beitrag“ dazu erblickt werden könne. Dass nämlich Tiere als unmittelbare Täter ausscheiden, sodass sich auch die Frage nach einer Beteiligung an einer durch ein Tier begangenen Verwaltungsübertretung nicht stellen kann, ist notorisch.
In einem ersten Schritt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die mangelhafte Verwahrung des Tieres ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt hat, als dessen Folge eine schwere Verletzung der Katze eintrat.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt hat, zumal (mangels gegenteiliger Anordnung im Materiengesetz) nach § 5 Abs. 1 VStG für die Begehung von Verwaltungsübertretungen Fahrlässigkeit genügt. Wenngleich – worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist – die Verschuldensvermutung nach Satz 2 dieser Bestimmung auf die gegenständliche Übertretung (ein Erfolgsdelikt) keine Anwendung findet, vermag für ihn schon deshalb nichts daraus gewonnen zu werden, weil nach allgemeiner Fahrlässigkeitsdogmatik die objektive Sorgfaltswidrigkeit die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 VStG Rz 8 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden liegen aber nicht vor. Demgemäß hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegt Übertretung begangen, sodass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).
Bei der Festsetzung der Strafe ist zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) sowie der Umstand zu werten, dass er durch die Schilderungen der näheren Umstände des Entkommens des Tieres, aber auch durch die Information, dass das Tier bereits zuvor einmal entkommen ist, einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und Umstände offenbart hat, die ohne sein Zutun der Behörde verborgen geblieben wären.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.
Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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