LVwG N LVwG-S-2374/001-2021

LVwG-S-2374/001-2021State Administrative CourtDec 5, 2022

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; irreführende Information; Vermarkter; Unionsrecht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2374/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2374.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21.9.2021, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 44a, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) wegen vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG verhängt, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B HandelsgmbH zu verantworten habe, dass diese im Lager ihrer Betriebsstätte in ***, ***, , am 12.2.2021, 11:21 Uhr, die Ware „" zum Verkauf gelagert hat, obwohl diese nicht den Bestimmungen des LMSVG in Verbindung mit der LMIV entsprochen hat und somit den Vorschriften zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zuwidergehandelt wurde, und zwar da

1. der mit 110 kJ angegebene Energiewert (Brennwert) auf Basis der in der Nährwerttabelle angeführten Gehalte an Fett (2 g), Kohlenhydraten (4 g), Ballaststoffen (keine Angabe), Eiweiß (1 g) und Salz (2,49 g) zu niedrig war und nicht Art. 31 LMIV entsprach,

2. entgegen Art. 34 Abs. 1 LMIV die Angabe des Energiewertes (Brennwertes) in Kilokalorien (kcal) fehlte und die Angabe der einzelnen Nährwerte mit unterschiedlich gerundeten Kommastellen erfolgte,

3. sich auf der Verpackung zwei Nährwerttabellen mit unterschiedlichen Nährwertangaben befanden und diese unterschiedlichen Angaben als irreführend nicht Art. 7 LMIV entsprachen und

4. die Angabe „Essig“ in der Zutatenliste für sich allein nicht ausreichend bzw. nicht korrekt war, weil sie nichts über die Beschaffenheit des Essigs aussagte, und die handelsübliche Bezeichnung gemäß Österreichischem Lebensmittelbuch fehlte.

Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro (10% der Geldstrafen) und der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 178,50 Euro vorgeschrieben. Der Bescheid stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung vom 6.4.2021 und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 1.4.2021.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da die Behörde den § 33a VStG, dessen Anwendbarkeit aufgrund der Sachlage nicht zu bestreiten sei, ignoriert habe.

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insb. aufgrund des Gutachtens der AGES samt Fotodokumentation und aufgrund des Beschwerdevorbringens, fest:

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der B HandelsgmbH.

Am 12.2.2021 wurden zwei Glasflaschen „***“ im Lager der Betriebsstätte („Logistikcenter“) in ***, ***, ***, zum Verkauf bereitgehalten und dort von einem Lebensmittelaufsichtsorgan als Probe gezogen; diese – ursprünglich aus Mexiko stammende – Ware war am 5.2.2021 von der in *** ansässigen C S.r.o. geliefert worden.

Das rote, in spanischer Sprache verfasste und bebilderte augenscheinliche Originaletikett der Glasflasche war mit zwei zusätzlichen weißen Aufklebern (mit jeweils nur gedrucktem Text) teilweise überklebt.

Auf dem größeren weißen Aufkleber waren u.a. die Angeaben „***“, „B HandelsgmbH, ***, ***, “, „“, „Ursprungsland: Mexiko“; „Zutaten: Tomaten, Zwiebel, Pflanzenöl, Arbol Chilischoten, Speisesatz jodiert, Gewürze, modifizierte Maisstärke, Essig, Konservierungsstoff (Kaliumsorbat (0,02%)), Würzmischung“; „Mindestens haltbar bis: 07.09.2022“; „250g“ zu lesen und folgende Nährwerttabelle abgedruckt: „Nährwerte 100g/ml, Energie: 110 kJ, Fett: 2g, davon gesättigte Fettsäuren: 0g, Kohlehydrate: 4g, davon Zucker: 0g, Eiweiß: 1g, Salz: 2,49g“.

Auf dem kleineren weißen Aufkleber befand sich in mehreren Sprachen (vermutlich tschechisch, slowakisch und/oder ungarisch), kleiner gedruckt (als auf dem anderen Aufkleber), eine Nährwerttabelle mit anderen Werten pro 100g, nämlich folgenden: Energie: 147 kJ / 35 kcal, Fett: 1,1g, davon gesättigte Fettsäuren: 0,2g, Kohlehydrate: 4,4g, davon Zucker: 1,0g, Eiweiß: 1,2g, Salz: 2,0g.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 25 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich (…)

(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

(…)

Artikel 6

Grundlegende Anforderung

Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

(…)

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.

(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderungen der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.

(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.

(…)

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;

b) das Verzeichnis der Zutaten;

(…)

l) eine Nährwertdeklaration.

(…)

Artikel 18

Zutatenverzeichnis

(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. (…)

(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet. (…)

Artikel 30

(1)

Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:

a) Brennwert und

b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

(…)

Artikel 31

Berechnung

(1) Der Brennwert ist unter Verwendung der in Anhang XIV aufgeführten Umrechnungsfaktoren zu berechnen.

(…)

Artikel 32

Angabe je 100 g oder je 100 ml

(1) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind unter Verwendung der in Anhang XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.

(…)

Artikel 38

Einzelstaatliche Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig.

(…)

ANHANG XIV

UMRECHNUNGSFAKTOREN

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR DIE BERECHNUNG DER ENERGIE

Der anzugebende Brennwert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

— Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole): 17 kJ/g — 4 kcal/g

(…)

— Eiweiß: 17 kJ/g — 4 kcal/g

— Fett: 37 kJ/g — 9 kcal/g

(…)

— Ballaststoffe: 8 kJ/g — 2 kcal/g

(…)

ANHANG XV

ABFASSUNG UND DARSTELLUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION

In der Nährwertdeklaration sind für die Energiewerte (Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)) (…) zu verwenden (…)

Gemäß § 33a Abs. 1 VStG hat die Behörde, wenn sie eine Übertretung feststellt und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen, bei denen nicht die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2022/03/0018). Die gegenständlich geahndeten Übertretungen der LMIV waren jedenfalls mit der Ziehung und dem Abtransport der Proben bereits beendet. Solcherart kommt die in der Beschwerde begehrte Anwendung des § 33a VStG für diese Übertretungen nicht in Betracht (vgl. dazu VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165).

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)

Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsverfahren in befriedigender Weise erledigen kann (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 44a, Rz 3).

Nach § 44a Z 2 VStG hat der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu bezeichnen. Bei der gegenständlich angeführten Bestimmung des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, also eine Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Bei solchen Blankettstrafnormen ist die verletzte Vorschrift anzuführen, das ist jene, aus der sich ein konkretes Verbot oder Gebot ergibt; d.h. es müssen den im Spruch über das Blankett hinaus angeführten Vorschriften Ge- oder Verbote zu entnehmen sein, gegen welche der Beschwerdeführer durch das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten verstoßen hat. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses sind – über § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG hinaus – Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 18 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 LMIV als „verletzte Rechtsvorschriften“ angeführt. Art. 7 Abs. 1 ist eine programmatische Vorschrift, und auch aus den anderen zitierten Bestimmungen selbst geht nicht hervor, wer für deren Einhaltung verantwortlich ist. Die Bestimmung des Art. 8 LMIV, die die Verantwortlichkeiten regelt und normiert, wer als Lebensmittelunternehmer Adressat der in Abs. 2 leg. cit. normierten Verpflichtungen ist, ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt. In den Absätzen des Art. 8 sind allerdings jene Normen enthalten, die die konkreten Handlungsvorschriften für die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer aufstellen und aus deren Kreis die zentrale Gebotsnorm in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen wäre.

Der Spruch muss nach § 44a Z. 1 VStG darüber hinaus die als erwiesen angenommene Tat bezeichnen. Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Insbesondere im Falle von Blankettstrafnormen sind an die Umschreibung des Tatvorwurfes strenge Anforderungen zu stellen (UVS Wien 5.11.2013, 06/FM/46/17425/2012).

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer generell angelastet, dass er zu verantworten habe, dass das Unternehmen, dessen Geschäftsführer er sei, die gegenständliche Würzsauce am Tag der Probenziehung im Lager zum Verkauf gelagert habe, obwohl sie diversen näher ausgeführten Bestimmungen der LMIV nicht entsprochen hat. Eine solche Tathandlung (Lagern zum Verkauf) findet sich in Art. 8 LMIV nicht. Hätte das Unternehmen des Beschwerdeführers – worauf die Angaben auf dem größeren weißen Aufkleber hindeuten – als Vermarkter oder Importeur nach Art. 8 Abs. 1 LMIV zur Verantwortung gezogen werden sollen, hätte man als Tathandlung vorhalten müssen, dass es – als derjenige, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (auch das wurde nicht vorgehalten) – das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel nicht gewährleistet hat (vgl. Art. 8 Abs. 2 LMIV). Nach dem Vorhalt im Spruch des Straferkenntnisses ist nicht klar, in welcher Rolle in der Lebensmittelkette das Unternehmen des Beschwerdeführers aufgetreten ist und welcher Absatz des Art. 8 LMIV anzuwenden ist bzw. angewendet wurde. Wenn es nicht Vermarkter war, könnte es Händler gewesen sein, und von Art. 8 Abs. 3 LMIV, der sich an Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, also im Wesentlichen an Händler, richtet, ist nur das (hier nicht angelastete) „Abgeben“, nicht aber das Anbieten bzw. Bereithalten eines Lebensmittels für Verkaufszwecke umfasst (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047), sodass es sehr wohl einen Unterschied macht, in welcher Funktion das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig geworden ist.

Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 44a Z. 1 VStG wesentliche Tatbestandselemente, nämlich die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Vertreter desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, und das Nicht-Gewährleisten des Vorhandenseins und der Richtigkeit der Informationen über Lebensmittel durch ihn, sind im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht enthalten. Auch der Spruch der zuvor ergangenen Strafverfügung vom 7.4.2021 enthält diese wesentlichen Tatbestandselemente nicht. Die gegenständliche Tatanlastung vermag die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht zu tragen. Eine Spruchkorrektur durch das Verwaltungsgericht kam aber wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG und § 90 Abs. 7 LMSVG nicht in Frage, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zumal „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, aber unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung, ist (vgl. VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0591) und das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und sogar verpflichtet ist, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006), war gegenständlich noch zu prüfen, ob die in Spruchpunkten 3. als Übertretung des Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV angelastete Tat anstelle unter die Blankettstrafnorm des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG unter §§ 5 Abs. 2 Z. 1, 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG subsumiert werden könnte:

Gemäß § 5 Abs. 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere

1. in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung (…)

Gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Diese innerstaatlichen Normen richten sich an niemand bestimmten in der Lebensmittelkette, z.B. nur an den Vermarkter, sondern an jedermann, der ein Lebensmittel mit irreführenden Informationen in Verkehr bringt. In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde angelastet, dass die beiden unterschiedlichen Nährwertangaben auf den beiden aufgeklebten Tabellen zur Irreführung geeignet waren.

Dazu ist aber auszuführen, dass die Regelungsinhalte von Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV und von § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG, insb. soweit sie den Vermarkter betreffen, identisch sind, weshalb mit Geltung des Art. 7 LMIV seit dem 13.12.2014 der § 5 LMSVG in seinen mit Art. 7 LMIV inhaltsgleichen Regelungen unanwendbar ist, denn das Aufrechterhalten von nationalen Regelungen, die europäische Verordnungstexte lediglich reflektieren, ist nach Art. 38 Abs. 1 LMIV (siehe oben) unzulässig; Art. 38 Abs. 1 LMIV differenziert nämlich nicht zwischen entgegenstehenden einzelstaatlichen Regelungen und normenwiederholenden einzelstaatlichen Regelungen. Einzelstaatliche Vorschriften, die vollharmonisierte Aspekte betreffen, sind demnach unterschiedslos unzulässig, soweit das Unionsrecht einzelstaatliche Vorschriften in dem harmonisierten Bereich nicht ausdrücklich erlaubt, denn es besteht keine Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten in durch die LMIV vollharmonisierten Regelungsbereichen. Eine Öffnungsklausel, die es dem nationalen Gesetzgeber ermöglichen würde, eigene Regelungen im Anwendungsbereich des vollharmonisierten Bereiches der Lauterkeit der Informationspraxis (Art. 7 LMIV) zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, existiert nicht (vgl. zu alldem Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 7 Rz. 15f. und Art. 38 Rz. 3ff.), sodass im gegenständlichen Fall des Vermarkters davon auszugehen ist, dass Art. 7 Abs. 1 LMIV den § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG verdrängt (in Blass ua, LMR3, Art. 38 EU-InformationsVO Rz 5 ist mit Verweis auf Zemann, „Lebensmittelkennzeichnung NEU!“, in: ecolex 2012, 445 [447], wo sogar von Derogation die Rede ist).

Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG dennoch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden wäre, vermag sich das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, dass die beiden Aufkleber „zur Irreführung geeignete Informationen“ enthalten, nicht anzuschließen, da der österreichische Durchschnittsverbraucher zweifelsohne dem deutschsprachigen größer gedruckten Aufkleber, auf dem sich alle wichtigen Informationen wie z.B. die Produktbezeichnung, die Nennung des Unternehmens des Beschwerdeführers, die Zutatenliste, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Füllmenge befinden, und nicht dem fremdsprachigen kleiner gedruckten Aufkleber, auf dem sich nur eine – gar nicht auf das Produkt bezogene – Nährwerttabelle befindet, vertrauen wird; es erscheint zudem eindeutig, dass der kleinere fremdsprachige Aufkleber irrtümlich auf der Glasflasche gelandet ist und mit dem gegenständlichen Produkt gar nichts zu tun hat.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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