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LVwG-AV-848/002-2022•LVwG N LVwG-AV-848/002-2022
LVwG-AV-848/002-2022State Administrative CourtDec 22, 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Grenzänderung; Parteistellung; Bauwich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19. Juli 2022, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, welche jeweils an ihrer südlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, angrenzen.
Auf seinem Grundstück Nr. *** wurde im Jahr 1953 ein baubehördlich bewilligtes Wohngebäude mit einem seitlichen Abstand von weniger als 3 m zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** errichtet.
Auf Antrag des Grundeigentümers führte die Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde *** ein Grenzänderungsverfahren nach § 10 der NÖ Bauordnung 2014 durch, in welchem sie die Vereinigung der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, zum Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligte.
Der Beschwerdeführer wurde diesem baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach § 10 NÖ Bauordnung 2014 zur Grundstücksvereinigung der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, (im Folgenden: Grenzänderungsverfahren) mangels einer Parteistellung nicht beigezogen.
Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** legt für diese Grundstücke sowie für die Grundstücke des Beschwerdeführers die Widmungsart Bauland Wohngebiet fest; der Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** legt für diese Grundstücke u.a. die offene Bebauungsweise fest.
Zur Klärung dieser Angelegenheit hat der Beschwerdeführer am 20. April 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Baubehörde der Stadtgemeinde *** betreffend das gegenständliche Grenzänderungsverfahren erhoben, weil diese Grenzänderung und die Auflösung des Fahnengrundstückes Nr. *** seine zukünftigen Baumaßnahmen und die Berechnung des seitlichen Bauwichs zu seinen Ungunsten verändern.
Im Aufsichtsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn teilte diese dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021 mit, dass nach ihrer übereinstimmender Auffassung mit der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung durch die Vereinigung der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, *** und *** kein neuer Widerspruch zu den bautechnischen Ausführungsbestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 oder einer Durchführungsverordnung (§ 10 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014) entsteht. Es ist zwar richtig, dass sich bei seinen zukünftigen Baumaßnahmen die Berechnung des Bauwichs zu seinen Ungunsten verändert, da nicht mehr die Berechnung gemäß § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 herangezogen werden kann, die Vereinigung dieser Grundstücke hat jedoch für bereits bestehende baurechtliche Bewilligungen keine Auswirkungen und es entsteht daher kein neuer Widerspruch zu den bautechnischen Ausführungsbestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 oder zu einer Durchführungsverordnung.
Des Weiteren legte sie dar, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren weder nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 noch nach § 8 AVG 1991 eine Parteistellung besitzt, sodass für diese Grenzänderung seine Zustimmung nicht erforderlich war, da er lediglich ein angrenzender, aber kein betroffener Grundstückseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist. Unter betroffenen Grundstückseigentümern sind aber nur jene zu verstehen, deren Grundstücke vereinigt oder geteilt werden, d.h. die beabsichtigte Grenzänderung greift in das Eigentum dieser Grundstückseigentümer ein. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 für die Vereinigung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erfüllt waren, besteht für die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn kein Grund für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten.
Mit Schreiben vom 19. April 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde *** „den Antrag auf Überprüfung der Zusammenlegung der Grundstücke *** und ***“, da ihm dadurch in Zukunft mögliche Nachteile in baurechtlicher Hinsicht entstehen könnten, wie z.B. der Wegfall der Anrechnung des streifenförmigen Grundstücksteiles des Fahnengrundstückes Nr. *** zur Hälfte seiner Breite zu seinem Bauwich seiner angrenzenden Grundstücke.
Mit Schreiben vom 11. August 2021 erweiterte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 19. April 2021 und er beantragte weiters die Akteneinsicht in den Akt betreffend das gegenständliche Grenzänderungsverfahren, die Zuerkennung seiner Parteistellung in diesem Grenzänderungsverfahren nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und nach § 8 AVG 1991, die Aufhebung der baubehördlichen Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Grenzänderung, die Wiederaufnahme dieses Grenzänderungsverfahrens nach § 69 AVG 1991 sowie die Erlassung eines Bescheides über seine Anträge.
Im gesamten Verfahren brachte der Beschwerdeführer hiezu im Wesentlichen vor, dass es unrichtig ist, dass nach der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 ausnahmslos nur die Eigentümer der an der Grenzänderung beteiligten Grundstücke Parteistellung haben, zumal diese Bestimmung nämlich von der Zustimmung der Eigentümer aller von einer Grenzänderung betroffenen Grundstücke, und nicht von der Zustimmung aller Eigentümer der Grundstücke, deren Grenzen verändert werden, spricht und diese Zustimmung auch verlangt.
Da er von der verfahrensgegenständlichen Änderung der Grundstücksgrenzen durch die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Nrn. *** und *** infolge der Auflösung des Fahnengrundstückes Nr. *** und des damit verbundenen Wegfalles der Anrechnung des streifenförmigen Grundstücksteiles dieses Fahnengrundstückes zur Hälfte seiner Breite auf den Bauwich seiner angrenzenden Grundstücke betroffen ist, wird dadurch in seine Rechte eingegriffen, weshalb er als Eigentümer eines von der verfahrensgegenständlichen Grenzänderung betroffenen Grundstückes anzusehen ist, weshalb er auch in diesem Grenzänderungsverfahren Parteistellung und seine Zustimmung zu dieser Grenzänderung zu geben hat.
Weiters brachte er vor, dass er zu den Grundstücken der verfahrensgegenständlichen Grenzänderung Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist, da der Bauwich gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 zu seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gehört. Der streifenförmige Grundstücksteil des Grundstückes Nr. *** liegt im Bauland und es handelt sich bei diesem Grundstück Nr. *** um ein Fahnengrundstück im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014, weshalb bei seinem Grundstück die Sonderbestimmung für die Berechnung des Bauwichs gemäß § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung kommt, weshalb er ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besitzt. Daraus folgt, dass durch die Auflösung dieses Fahnengrundstückes auch sein Nachbarrecht betroffen ist, weshalb er ein von der verfahrensgegenständlichen Grenzänderung betroffener Grundstückseigentümer ist, weshalb somit gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 seine Zustimmung erforderlich ist. Diese wurde jedoch nie eingeholt, weshalb die verfahrensgegenständliche Grundstückszusammenlegung rechtswidrig ist.
§ 6 NÖ Bauordnung 2014 regelt nicht abschließend, wem in einem Grenzänderungsverfahren nach § 10 NÖ Bauordnung 2014 Parteistellung zukommt. Vielmehr ist diese Frage anhand der Bestimmung des § 8 AVG 1991 zu klären.
Nach § 8 AVG 1991 besitzt er im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren Parteistellung wegen seines rechtlichen Interesses, da sich durch die verfahrensgegenständliche Grenzänderung und der Auflösung des benachbarten Fahnengrundstückes die Berechnung seines seitlichen Bauwiches bei seinen zukünftigen Baumaßnahmen zu seinen Ungunsten verändert. Da die Bestimmung des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 bei Fahnengrundstücken eine Anrechnung des streifenförmigen Grundstücksteiles je zur Hälfte seiner Breite auf den Bauwich seiner angrenzenden Grundstücke ermöglicht, räumt ihm diese ein subjektiv-öffentliches Recht auf den streifenförmigen Grundstücksteil des Grundstückes Nr. *** ein und stellt dies somit ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1991 dar.
Diese Bestimmung stellt somit auch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 Abs. 1 ABGB dar und ist diese somit als eine Legalservitut in der Art einer außerbücherlichen Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Somit hat dieses Fahnengrundstück zu seinen Gunsten unverändert zu bleiben.
Die verfahrensgegenständliche Grenzänderung verletzt auch seine Rechte nach §§ 354 und 504 ABGB.
Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche Grenzänderung nicht zur Auflösung des Fahnengrundstückes Nr. ***, sondern vielmehr zur Vergrößerung dieses Fahnengrundstückes führt, da die Auflösung des Fahnengrundstückes Nr. *** nur durch eine Zusammenlegung mit dem Grundstück Nr. ***, von dem es ursprünglich abgeteilt wurde, bewirkt werden kann. Gemäß den Bestimmungen des ABGB erlöschen diese nicht durch Vereinigung zweier Grundstücke - es sei denn es handelt sich um eine Vereinigung des herrschenden und des dienstbaren Grundstückes (§ 526 ABGB) - noch können diese verändert oder geteilt werden (§ 485 ABGB). Dies bedeutet, dass für die Legalservitut im Sinne des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 somit das gesamte zusammengelegte Grundstück Nr. *** das dienstbare Grundstück darstellt. Gilt die Legalservitut somit für das gesamte Grundstück Nr. ***, widerspricht die verfahrensgegenständliche Grenzänderung auch nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 und verletzt auch nicht seine Rechte gemäß § 354 ABGB und § 504 ABGB und wäre somit zulässig. Aus diesem Grund beantragte er - um das Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und weil dieser ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (z.B. für zukünftige Bauverfahren) - bei der belangten Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend, dass die Bestimmung des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 betreffend die Anrechnung des streifenförmigen Grundstücksteiles dieses Fahnengrundstückes zur Hälfte seiner Breite auf den Bauwich seiner angrenzenden Grundstücke auch weiterhin Anwendung auf das zusammengelegte Grundstück Nr. *** findet und die Legalservitut nicht durch die Zusammenlegung des Fahnengrundstückes Nr. *** mit den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und *** erloschen ist. Die Legalservitut kann nur durch die Zusammenlegung aller Grundstücke mit seinen Grundstücken erlöschen.
Die Baubehörde hätte daher im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren seine bestehende Legalservitut berücksichtigen müssen, wobei es sich hiebei um ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1991 handelt, sodass ihm im Grenzänderungsverfahren Parteistellung zukommt.
Weiters behauptete er, dass sein 1953 bewilligtes und errichtetes Wohngebäude auf seinem Grundstück Nr. *** zum Grundstück Nr. *** bereits vor der verfahrensgegenständlichen Grenzänderung einen geringeren Abstand als die rechtlich vorgesehenen 3 m aufgewiesen hat - dies selbst unter Anrechnung des streifenförmigen Grundstücksteiles dieses Fahnengrundstückes zur Hälfte seiner Breite auf seinen seitlichen Bauwich nach § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014. Durch die verfahrensgegenständliche Grundstückszusammenlegung wird nun dieser seitliche Bauwich zusätzlich um die Hälfte der Breite des streifenförmigen Grundstücksteiles des Fahnengrundstückes verringert, was eine Verschlechterung zu den bautechnischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung darstellt; daraus folgt, dass diese Grenzänderung somit nicht zulässig ist und diese ebenso dem Sinn der Regelung des § 10 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 widerspricht, wonach die künftige Bebauung mit (Haupt- oder Neben)Gebäuden nicht erschwert oder verhindert werden darf, und sind für diese Grenzänderung auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 betreffend die bereits bebauten Grundstücke nicht erfüllt. Grenzänderungen müssen daher auch bestehende baubehördliche Bewilligungen stets berücksichtigen.
Die verfahrensgegenständliche Grenzänderung stellt auch eine unzulässige Abänderung der 1953 erteilten Baubewilligung für sein Wohngebäude in offener Bebauungsweise mit einem geringeren seitlichen Bauwich als 3 m auf dem Grundstück Nr. *** dar, weshalb er die Wiederaufnahme des gegenständlichen Grenzänderungsverfahrens nach § 69 AVG 1991 beantragte, da er ohne sein Verschulden mangels Beiziehung keine Möglichkeit hatte, im Grenzänderungsverfahren jene Beweise vorzulegen, die voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, und zwar vor allem aus folgenden Gründen:
Im verfahrensgegenständlichen Grenzänderungsverfahren wurde seine Zustimmung entgegen § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 nicht eingeholt, die Bewilligung dieser Grenzänderung widerspricht der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014, da ein bestehender Widerspruch zur NÖ Bauordnung 2014 durch die Zusammenlegung dieser Grundstücke verschlechtert wird, und die baubehördliche Bewilligung der Grundstückzusammenlegung stellt möglicherweise eine unzulässige Abänderung der im Jahr 1953 für sein Wohngebäude erteilten Baubewilligung betreffend den seitlichen Bauwich und der offenen Bebauungsweise dar, da durch die verfahrensgegenständliche Grenzänderung die Grundlage seiner damals erteilten Baubewilligung in Bezug auf seinen seitlichen Bauwich und der Anrechnung des streifenförmigen Grundstücksteiles dieses Fahnengrundstückes zur Hälfte seiner Breite auf seinen seitlichen Bauwich geändert wurden.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies mit seinem Bescheid vom 26. Jänner 2022, ohne Zahl, den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 2021, mit welchem er seinen Antrag vom 19. April 2021 erweitert hat, zurück.
Begründend führte er nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Begehrlichkeiten jeweils seine Parteistellung im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren voraussetzen.
Nach § 6 NÖ Bauordnung 2014 haben Nachbarn lediglich in Baubewilligungsverfahren und in baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung. Das gegenständliche Grenzänderungsverfahren zählt nicht zu diesen in § 6 NÖ Bauordnung 2014 genannten Verfahren.
§ 10 NÖ Bauordnung 2014 gewährt einem Nachbarn weder einen Rechtsanspruch auf bestimmte Grundstücksgrenzen der Nachbargrundstücke noch einen Anspruch darauf, dass Grundstücksgrenzen der Nachbargrundstücke, die nicht die gemeinsame Grundstücksgrenze betreffen, nicht verändert werden dürfen. Insbesondere sieht die NÖ Bauordnung 2014 auch keinerlei Ansprüche eines Grundstückseigentümers vor, dass in seiner Nachbarschaft ein Fahnengrundstück geschaffen oder erhalten werden muss, weshalb dem Beschwerdeführer am gegenständlichen Grenzänderungsverfahren auch kein rechtlich relevantes Interesse zukommt.
Wenn § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 bei Fahnengrundstücken eine Anrechnung der Hälfte der Breite des streifenförmigen Grundstücksteiles auch zum Bauwich des angrenzenden Grundstückes ermöglicht, so ist eine solche Anrechnung naturgemäß nur beim Vorhandensein eines Fahnengrundstückes möglich, bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die Baubehörde so weit in die Rechte des Grundstückseigentümers der von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke eingreifen müsste oder auch nur dürfte, dass sie die Zusammenlegung, die zur Auflösung eines Fahnengrundstückes führt, verhindert. Im Gegenteil, stellen Fahnengrundstücke doch die Ausnahme dar und werden von der NÖ Bauordnung 2014 überhaupt nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, weil sie die Erschließung und die Zufahrt zum Baugrundstück erschweren.
Da dem Beschwerdeführer weder nach der NÖ Bauordnung 2014 noch nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG eine Parteistellung im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren zukommt, waren seine Anträge, die eine Parteienstellung voraussetzen, mangels Zulässigkeit zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde als Baubehörde II. Instanz die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und sie bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass dem Beschwerdeführer auch nach der Bestimmung des § 8 AVG 1991 im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren mangels eines rechtlichen Interesses keine Parteistellung zukommt, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 8 AVG 1991 alleine eine konkrete Parteistellung nicht ableitbar ist, sondern hängt diese davon ab, ob und wem bzw. in welchem Umfang in den jeweiligen Materiengesetzen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) subjektiv-öffentliche Rechte bzw. rechtliche Interessen zuerkannt werden. Dementsprechend ist nur aus der NÖ Bauordnung 2014 selbst ableitbar, ob diese dem Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung von Grundstücksvereinigungen einen Rechtsanspruch oder zumindest ein rechtliches Interesse zuerkennt. Die Frage, wem in Verfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 Parteistellung zukommt, wird in § 6 NÖ Bauordnung 2014 abschließend geregelt. Das Verfahren zur Bewilligung von Änderungen von Grundstücksgrenzen (§ 10 NÖ Bauordnung 2014) zählt nicht zu jenen Verfahren, in denen Nachbarn Parteistellung eingeräumt wird. Dies ergibt sich im gegenständlichen Fall aber nicht nur aus § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, sondern man kommt auch bei Berücksichtigung von § 10 NÖ Bauordnung 2014 zu keinem anderen Ergebnis.
§ 10 NÖ Bauordnung 2014 schreibt für Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland eine Bewilligung der Baubehörde vor und normiert in seinem Absatz 2 die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland zu bewilligen ist. All diese Voraussetzungen, die vor einer Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen erfüllt sein müssen und von der Behörde in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen sind, beziehen sich schon nach ihrem Wortlaut alleine auf das oder die Grundstücke, dessen Grenzen geändert werden sollen, nicht aber auf allfällige Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke. Dementsprechend hat der Nachbar von Grundstücken, deren Grundstücksgrenzen geändert werden sollen, weder einen von der NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung der Baubehörde noch einen Anspruch auf eine Beteiligung im Verfahren, und sohin auch keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Die von ihm angesprochenen zivilrechtlichen Bestimmungen des ABGB haben keinen Einfluss auf das Bauverfahren und seine allfällige Parteistellung in demselben und sind daher von der Baubehörde bei ihrer Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Grundstückszusammenlegung auch nicht zu beachten.
Entgegen seiner Ansicht verlangt § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 lediglich die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung der Grundstücksgrenzen betroffenen Grundstücke und nicht der Eigentümer der an diese Grundstücke angrenzenden Grundstücke. An seinem Grundstück ist auch nach seinem Vorbringen durch die bewilligte Zusammenlegung keinerlei Grenzänderung eingetreten. Der Umstand, dass lediglich bei Fahnengrundstücken in § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 die Anrechnung des streifenförmigen Grundstücksteiles jeweils einer Hälfte zu den auf beiden Seiten benachbarten Grundstücken zulässig ist, gewährt keinem der benachbarten Grundstückseigentümer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Beibehaltung der entsprechenden Grundstücksform. Vielmehr stellen Fahnengrundstücke nach der NÖ Bauordnung die Ausnahme von der grundsätzlichen Konfiguration von Baugrundstücken und deren Bebaubarkeit dar und verwirklicht daher die bewilligte Grundstückszusammenlegung gerade den Zweck, solche Fahnengrundstücke zu beseitigen.
Die Baubehörde I. Instanz ist daher aus den genannten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass ihm im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist. Dementsprechend erfolgte auch die Zurückweisung seiner, die Parteistellung voraussetzenden Anträge zu Recht und war seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge zu geben.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss die Änderung von Grundstücksgrenzen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (§ 54);
2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entstehen; können vor der Änderung der Grundstücksgrenzen bereits bestehende Widersprüche nicht beseitigt werden, dürfen sie zumindest nicht verschlechtert werden;
4. die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3) gewährleistet sein; bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind dem Antrag nach Abs. 1 anzuschließen:
1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;
2. ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);
3. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.
Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 müssen der seitliche und hintere Bauwich, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.
Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle darf bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z 4) der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen.
Gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 bedarf der Antrag auf Bewilligung einer Grundabteilung der Zustimmung der Eigentümer aller von ihr betroffenen Grundstücke.
Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Anzeige nach Abs. 1 der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke.
Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077, sowie VwGH vom 21. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 30. April 2020, Zl. Ra 2019/21/0134 mwN, sowie VwGH vom 3. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/19/0191) zu verweisen, wonach der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichtes in einem Beschwerdeverfahren nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides bildet.
Im gegenständlichen Fall verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass Inhalt des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht die von ihm begehrte Feststellung der weiteren Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 auf seine zukünftigen Bauvorhaben auf seinen verfahrensgegenständlichen Grundstücken ist.
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das erkennende Gericht lediglich darüber abzusprechen hat und absprechen darf, ob ihm im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren eine Parteistellung und die darauf aufbauenden Rechte wie Akteneinsicht, Zustellung des Bewilligungsbescheides etc. zukommen oder nicht. Somit darf das erkennende Gericht nicht über die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung entscheiden; würde das erkennende Gericht in diesem Verfahren tatsächlich darüber absprechen und dies zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es dadurch eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt und seine Entscheidung damit mit Rechtswidrigkeit belasten.
Somit brauchte in diesem Beschwerdeverfahren auch nicht näher darauf eingegangen werden, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsantrag überhaupt auf eine rechtliche Grundlage gestützt werden kann und daher zulässig oder unzulässig ist, und wird der Beschwerdeführer hinsichtlich seines beim erkennenden Gericht gestellten diesbezüglichen Feststellungsantrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 an die Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde *** verwiesen.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich für das erkennende Gericht für dieses Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht unbestritten fest, dass
der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, ist, welche jeweils an ihrer südlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, nunmehr Grundstück Nr. ***, angrenzen,
diese Grundstücke des Beschwerdeführers mit baubehördlich bewilligten Bauwerken bebaut sind, so auch sein Grundstück Nr. *** mit einem im Jahr 1953 baubehördlich bewilligten Wohngebäude,
dieses Wohngebäude auf seinem Grundstück Nr. *** mit einem seitlichen Abstand von weniger als 3 m zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, nunmehr Grundstück Nr. ***, errichtet ist,
auf Antrag des Grundeigentümers die Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde *** ein Grenzänderungsverfahren nach § 10 NÖ Bauordnung 2014 durchführte, in welchem sie die Vereinigung der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, zum Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligte,
die Grundstücksgrenzen der Grundstücke des Beschwerdeführers durch dieses Grenzänderungsverfahren nicht geändert wurden,
der Beschwerdeführer diesem Grenzänderungsverfahren von der Baubehörde mangels einer Parteistellung nicht beigezogen wurde,
der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** für diese Grundstücke sowie für die Grundstücke des Beschwerdeführers die Widmungsart Bauland Wohngebiet festlegt,
der Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für diese Grundstücke u.a. die offene Bebauungsweise festlegt,
der Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 19. April 2021 und vom 11. August 2021 gestellt hat,
die Baubehörde I. Instanz der Stadtgemeinde *** diesen Antrag mit ihrem Bescheid vom 26. Jänner 2022 mangels einer Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat,
die belangte Behörde die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2022 als unbegründet abgewiesen hat und
der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben hat.
Während der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, wie schon im Sachverhalt dieses Erkenntnisses ausführlich dargelegt worden ist, behauptet, dass er im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren als von dieser Grenzänderung betroffener Grundstückseigentümer Parteistellung hat und seine Zustimmung zu dieser Grenzänderung erforderlich ist, vertritt die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid wiederum die Rechtsansicht, dass dem Beschwerdeführer in diesem Grenzänderungsverfahren keine Parteistellung zukommt und seine Zustimmung zu dieser Grenzänderung daher auch nicht erforderlich ist.
Aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 kommt dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die gegenständliche Grenzänderung im Bauland nach § 10 NÖ Bauordnung 2014 keine Parteistellung zu, zumal § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Parteistellung lediglich für Baubewilligungsverfahren und bestimmte baupolizeiliche Verfahren regelt; eine Aussage zu anderen in der NÖ Bauordnung 2014 geregelten Verfahren, insbesondere jene für die Bauplatzgestaltung gemäß der §§ 10 bis 13 NÖ Bauordnung 2014, und somit die Festlegung der Parteistellung in weiteren Bau(Grenzänderungs-)verfahren, enthält diese Bestimmung nicht.
Somit gewähren ihm die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 keine Parteistellung im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich seiner behaupteten Parteistellung als Nachbar. Das Verfahren zur Bewilligung von Änderungen von Grundstücksgrenzen (§ 10 NÖ Bauordnung 2014) zählt nicht zu jenen Verfahren, in denen Nachbarn Parteistellung eingeräumt wird. Dies ergibt sich im gegenständlichen Fall aber nicht nur aus § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, sondern man kommt auch bei Berücksichtigung von § 10 NÖ Bauordnung 2014 zu keinem anderen Ergebnis, sodass er auch aufgrund seiner behaupteten Rechtsverletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffend den Bauwich im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 seine Parteistellung und ein rechtliches Interesse nicht aufzuzeigen vermag.
Zur Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass ihm im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren Parteistellung nach § 8 AVG zukommt, weil ihm rechtliches Interesse nach § 8 AVG 1991 zukommt, wobei er dieses rechtliche Interesse damit begründet, dass es sich beim Grundstück Nr. *** vor der Vereinigung um ein sogenanntes Fahnengrundstück gehandelt hat und ihm daher bis zu dessen Vereinigung nach § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 die Möglichkeit offen stand, den streifenförmigen Grundstücksteil des Grundstückes Nr. *** zur Hälfte von dessen Breite auf den Bauwich seiner angrenzenden Grundstücke Nrn. ***, *** und *** anzurechnen, wobei ihm diese Bestimmung auch eine Legalservitut einräumt, sowie, dass seiner Ansicht nach eine Auflösung des Fahnengrundstückes Nr. *** nur durch eine Zusammenlegung mit dem Grundstück Nr. ***, von dem es ursprünglich abgeteilt wurde, bewirkt werden kann, ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass weder die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 noch andere, allenfalls auch zivilrechtliche, Rechtsvorschriften verbindlich vorsehen, dass ein einmal rechtlich wirksam und gültig abgeteiltes (Fahnen-)Grundstück in der Folge ausschließlich mit jenem Grundstück vereinigt werden darf, von dem es ursprünglich abgetrennt wurde.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 8 AVG 1991 - direkt - seine Parteienstellung im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren nicht, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 30. Juni 2015, Zl. 2013/03/0041) zu § 8 AVG die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden kann; diese Bestimmung bewirkt daher für sich keine Parteistellung, sondern obliegt es dem jeweiligen einfachen Materiengesetzgeber, wem subjektiv-öffentliche Rechte bzw. rechtliche Interessen im Sinne des § 8 AVG zuerkannt werden. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt also grundsätzlich § 8 AVG 1991 im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. u.a. VwGH vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002, sowie VwGH vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0011, sowie VwGH vom 17. März 2016, Zl. Ro 2014/11/0012, sowie VwGH vom 27. April 2017, Zl. Ro 2015/07/0002 mwH). Darüber hinaus regelt die Bestimmung des § 8 AVG 1991 nur die prozessualen Rechte zur Durchsetzung der in den Materiengesetzen vorgesehenen Ansprüche, legt jedoch keine materiellen Berechtigungen fest (vgl. u.a. VwGH vom 1. Dezember 2021, Zl. Ra 2021/06/0148).
Dem Eigentümer von Grundstücken, die an Grundstücke angrenzen, die zusammengelegt werden sollen, räumt die NÖ Bauordnung 2014 aber gerade keine subjektiv-öffentlichen Rechte und damit keine Parteistellung im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren ein.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers räumt insbesondere die Bestimmung des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 dem Beschwerdeführer im konkreten Fall kein Recht am Grundstück Nr. *** ein. Diese Bestimmung legt lediglich verwaltungsrechtlich fest, wie der von der NÖ Bauordnung 2014 definierte Bauwich im Falle eines sogenannten Fahnengrundstückes zu berechnen ist. Der Bauwich beschreibt den Mindestabstand, den der Beschwerdeführer für den Fall eines zukünftigen Bauvorhabens zu seinen Grundstücksgrenzen einhalten muss. Wenn sich dieser Abstand durch ein Fahnengrundstück entsprechend reduziert, bleibt es trotzdem ein Abstand, den der Beschwerdeführer auf seinem eigenen Grundstück einhalten muss und begründet jedenfalls keine Verpflichtung des benachbarten Grundstückes, auch wenn es sich um ein Fahnengrundstück handelt. Somit beschreibt die Bestimmung des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 tatsächlich lediglich die Berechnung des Bauwichs für den Fall des Vorliegens eines Fahnengrundstückes und ist diese Bestimmung dann nicht mehr anwendbar, wenn das Fahnengrundstück nicht mehr als solches existiert. Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, ein Fahnengrundstück aus diesem Grund zu belassen, lässt sich aus der NÖ Bauordnung 2014 jedenfalls nicht ableiten. Somit kann er diesbezüglich auch kein rechtliches Interesse geltend machen und er ist von der verfahrensgegenständlichen Grenzänderung nicht betroffen.
Somit bewirkt die Bestimmung des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers aber auch keine Legalservitut. Eine Dienstbarkeit oder Servitut verpflichtet nach § 472 ABGB den Eigentümer eines Grundstückes zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Gegenstand eines Servitutsrechtes ist daher eine unmittelbare Berechtigung an einem fremden Grundstück, die dieses Grundstück bzw. dessen Eigentümer auch mit einer Verpflichtung belastet. Weder zivilrechtlich, wie dies offensichtlich der Beschwerdeführer vermeint, noch verwaltungsrechtlich lässt sich daher aus § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 ein Verbot ableiten, ein Fahnengrundstück mit einem anderen, benachbarten Grundstück zu vereinen, um die Eigenschaft als Fahnengrundstück zu beenden.
Hintergrund der Bestimmungen zu Fahnengrundstücken in der NÖ Bauordnung 2014 ist jeweils die Sicherstellung einer ausreichenden Zufahrt und der erforderlichen Möglichkeit, Ver- und Entsorgungsleitungen zum Baugrundstück zu verlegen. Durch eine Zusammenlegung eines Fahnengrundstückes mit einem benachbarten Grundstück wird diesem Interesse der NÖ Bauordnung 2014 naturgemäß besser Rechnung getragen, weil dann ein vollflächiger Anschluss des neugeschaffenen Grundstückes an das öffentliche Gut erfolgt und gesichert wird, wodurch die Bestimmungen zu Fahnengrundstücken obsolet werden.
Da sohin die Bestimmung des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 bei Fahnengrundstücken, entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, keine Legalservitut zu seinen Gunsten begründet, konnte auch die von ihm behauptete Legalservitut im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren nicht erlöschen, sodass er auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1991 aufgezeigt hat und konnte er auch kein rechtliches Interesse im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 darlegen.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Behauptung der Überschreitung einer Servitut oder der Behauptung, durch ein Bau(Grenzänderungs-)verfahren in einem Servitutsrecht verletzt zu werden, um eine privatrechtliche Einwendung handelt, deren Austragung dem Zivilrechtsweg vorbehalten ist, sodass dieses Vorbringen in Verfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 unbeachtlich und daher eine unzulässige Einwendung ist; somit kommt den Servitutsberechtigten auch bei einem Grenzänderungsverfahren keine Parteistellung zu (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 25. März 1997, Zl. 97/05/0051).
Weiters ist seitens des erkennenden Gerichtes auch festzuhalten, dass sämtliche Niederösterreichische Bauordnungen keinen Bauwerber gezwungen haben, den streifenförmigen Grundstücksteil eines benachbarten Fahnengrundstückes auf seinen Bauwich anzurechnen; vielmehr räumten diese einem Bauwerber lediglich die Möglichkeit ein, von einer Bestimmung wie jene des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 Gebrauch zu machen. Die Inanspruchnahme eines Fahnengrundstückes durch einen Nachbarn erfolgte daher immer auf freiwilliger Basis und war sowie ist es keinem Bauwerber verwehrt, trotz eines benachbarten Fahnengrundstückes auf seinem Grundstück einen größeren als den erforderlichen Mindestabstand zu seinen Grundstücksgrenzen einzuhalten und somit auch auf die Anrechnung des streifenförmigen Grundstücksteiles eines Fahnengrundstückes auf seinen Bauwich zu verzichten. Will ein Bauwerber also das Risiko einer zukünftigen Auflösung eines benachbarten Fahnengrundstückes und der damit einhergehenden Änderung seines Bauwiches vermeiden, so wird er von der Möglichkeit des § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 keinen Gebrauch machen und den erforderlichen Mindestabstand zu seinen Grundstücksgrenzen bereits auf seinem Grundstück einhalten.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht somit ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer somit weder aus den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 noch aus § 8 AVG weder einen ihm zustehenden Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG ableiten konnte. Vielmehr hat bereits der Gesetzgeber der NÖ Bauordnung 2014 normiert, wem er im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse einräumt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von diesen Rechtsvorschriften nicht erfasst ist, eröffnet ihm nicht die Möglichkeit, die Parteistellung alleine aus § 8 AVG abzuleiten.
Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Grundstücksgrenzen möglich ist, wird in § 10 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 abschließend geregelt. Eine Anrechnung eines Teiles eines Fahnengrundstückes als Bauwich des benachbarten Grundstückes im Sinne des § 50 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 2014 kommt in einem Baubewilligungsverfahren nur insoweit in Betracht, als dies aufgrund des bestehenden Baugrundstückes möglich ist. Die Berücksichtigung einer derartigen Anrechnung im Verfahren nach § 10 NÖ Bauordnung 2014 ist nicht vorgesehen und daher auch nicht Gegenstand eines solchen Grenzänderungsverfahrens.
Wie bereits zuvor festgestellt worden ist, werden die Grenzen der Grundstücke des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständliche Grenzänderung nicht verändert und wird daher durch diese Grenzänderung auch nicht in sein Eigentum eingegriffen, weshalb er von dieser Grenzänderung auch nicht im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 „betroffen“ ist. Er ist lediglich angrenzender, aber kein betroffener Grundstückseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014, weshalb er im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren weder nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 noch nach § 8 AVG 1991 eine Parteistellung besitzt, sodass für diese Grenzänderung auch seine Zustimmung nicht erforderlich war. Unter betroffene Grundstückseigentümer sind im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 nur jene zu verstehen, dessen Grundstücke vereinigt oder geteilt werden, d.h. die beabsichtigte Grenzänderung greift in das Eigentum dieser Grundstückseigentümer ein. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Nur den von einer Änderung der Grundstücksgrenzen betroffenen Eigentümern kommt Parteistellung im Verfahren der Bauplatzgestaltung zu (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 2007, Zl. 2004/05/0240).
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 8. Mai 2008, Zl. 2007/06/0306, sowie VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0145, sowie VwGH vom 25. September 2018, Zl. Ra 2018/05/0216 [zur NÖ Bauordnung 2014], sowie VwGH vom 7. Oktober 2020, Zlen. Ra 2020/05/0187 bis 0189, sowie VwGH vom 1. März 2022, Zl. Ra 2022/05/0034 mwH), in welcher er wiederholt - auch zu den Bestimmungen der §§ 10 der NÖ Bauordnungen 1976, 1996 und 2014, welche alle gleichlautend ebenfalls von Eigentümern aller von der Grenzänderung betroffenen Grundstücken sprechen, sodass diese Rechtsprechung auch auf die NÖ Bauordnung 2014 übertragbar ist - ausgesprochen hat, dass dem benachbarten Grundstückseigentümer, der also mit seinem Grundstück unmittelbar an das von der Grenzänderung betroffene Grundstück angrenzt, selbst dann in einem Grenzänderungsverfahren keine Parteistellung zukommt, wenn diese Grenzänderung während eines laufenden Baubewilligungsverfahrens nur deshalb vorgenommen wird, um diesen durch die Vergrößerung der Entfernung seines Grundstückes zum Baugrundstück von mehr als 14 m (§ 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014) seine Parteistellung zu nehmen. In einem solchen Fall verliert der Nachbar durch diese während eines laufenden Baubewilligungsverfahrens vorgenommene Grenzänderung sogar gänzlich seine Parteistellung und somit alle seine Rechte in diesem Baubewilligungsverfahren, und somit auch sein Mitspracherecht und seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, ohne dass er eine Parteistellung in diesem Grenzänderungsverfahren erlangt, weil dieser, und somit sein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück, von dieser Grenzänderung nicht betroffen ist und er somit kein Eigentümer eines von der Grenzänderung betroffenen Grundstückes im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist.
Auch im Kommentar zum NÖ Baurecht, Gerald Kienastberger, Anna Stellner-Bichler, Verlag Österreich, 3. Auflage, 2022, Anmerkungen zu § 10 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014, S. 137f, wird festgehalten, dass bei einem Grenzänderungsverfahren den Nachbarn, Servitutsberechtigten oder Eigentümern von Bauwerken auf den betroffenen Grundstücken keine Parteistellung zukommt (vgl. auch VwGH vom 25. März 1997, Zl. 97/05/0051).
Das in § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 2014 genannte subjektiv-öffentliche Recht hinsichtlich des Bauwichs steht ebenso lediglich Nachbarn in Baubewilligungsverfahren und bestimmten baupolizeilichen Verfahren zu. Ein solches Verfahren liegt gegenständlich aber gerade nicht vor.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit der Bewilligung der gegenständlichen Grenzänderung seine Baubewilligung aus dem Jahr 1953 abgeändert wurde, ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass diese Behauptung nicht zutrifft, zumal in diese in keinster Weise eingegriffen wurde, sodass diese auch nach der gegenständlichen Grenzänderung weiterhin im vollen Umfang aufrecht ist und der Beschwerdeführer von dieser weiterhin uneingeschränkt und somit im vollen Umfang Gebrauch machen darf.
Wenn der Beschwerdeführer weiters auf die Bestimmungen des ABGB verweist und aus diesen seine Parteistellung und seine Rechte ableiten sowie diesbezügliche Rechtsverletzungen geltend machen will, so ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Behauptungen um Behauptungen von Verletzungen von zivilrechtlichen Vorschriften handelt, die in der NÖ Bauordnung 2014 keinen Niederschlag gefunden haben, sodass er auch mit diesem Vorbringen weder seine Parteistellung noch eine Rechtsverletzung nach der NÖ Bauordnung 2014 betreffend das gegenständliche Grenzänderungsverfahren geltend macht. Hierbei handelt es sich vielmehr um zivilrechtliche Einwendungen, welche er im Zivilrechtsweg zu verfolgen hat.
Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren somit keine Parteistellung und insbesondere kein Recht auf Beibehaltung seines angrenzenden Grundstückes Nr. *** zukommt, konnte dieser durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werden, sodass seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Aus diesem Grund konnte seitens des erkennenden Gerichtes auch eine nähere Überprüfung dahingehend, ob es sich beim Grundstück Nr. *** tatsächlich um ein Fahnengrundstück im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 50 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 gehandelt hat, sowie dahingehend, ob die Vereinigung der Grundstücke im gegenständlichen Grenzänderungsverfahren tatsächlich der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 widersprochen hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, unterbleiben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil weder die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes noch der Beschwerdeführer eine solche in seiner Beschwerde beantragt hat. Darüber hinaus haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Im vorliegenden Fall waren weder neue noch ergänzende Beweise aufzunehmen und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zu Recht zurückgewiesen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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