The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-AV-918/001-2022•LVwG N LVwG-AV-918/001-2022
LVwG-AV-918/001-2022State Administrative CourtDec 22, 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Selbständige Erwerbstätigkeit; Absonderung; Geschäftsführer; Antragstellung; juristische Person;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentgangs, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (belangte Behörde) vom 8. Juli 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH (Beschwerdeführerin), eingelangt am 29. April 2022, auf Vergütung des Verdienstentgangs, den Gesellschafter C für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 25. Jänner 2022 bis 4. Februar 2022 betreffend, zurückgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich dabei auf § 32 Epidemiegesetz (EpiG) und führte begründend aus, der Antrag auf Vergütung hätte vom selbstständig Erwerbstätigen C eingebracht werden müssen, da nicht zuletzt rein begrifflich eine Absonderung der A GmbH ausscheide. Da der Antrag jedoch von der A GmbH eingebracht worden sei, sei er zurückzuweisen gewesen.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, § 32 Abs. 1 EpiG normiere ausdrücklich, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen ein durch Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteil zu vergüten sei. Auf § 32 Abs. 4 EpiG sei im verfahrensgegenständlichen Antrag verwiesen worden, um unmissverständlich zu verdeutlichen, dass es sich um eine Beantragung des Verdienstentganges für Selbstständige und Unternehmungen und nicht um eine Beantragung für Unselbstständige handle. Die Absonderung in der gegenständlichen Causa habe C betroffen, welcher der einzige einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Die einzelvertretungsbefugte Prokuristin D habe sich zeitgleich mit dem Geschäftsführer in Absonderung befunden und habe die Geschäfte in diesem Zeitraum nicht ordnungsgemäß führen können. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der betreffenden Gesellschaft durch die Absonderung ihres einzigen Geschäftsführers ein Schaden entstanden sei. Aus § 32 EpiG sei klar erkennbar, dass juristischen Personen ein Antragsrecht auf Vergütung des Verdienstentgangs zukommen müsse, zumal die gesonderte Erwähnung dieser im Gesetzestext anderenfalls vollends sinnwidrig wäre.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
II.Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in der politischen Gemeinde ***.
C, geboren am ***, ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2022, Zl. *** ordnete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über C aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung u.a. die Absonderung beginnend mit 25. Jänner 2022 in ***, ***, an (Spruchpunkt 1.) sowie die Aufrechterhaltung dieser Absonderung bis einschließlich 4. Februar 2022 im Falle eines positiven PCR-Testergebnisses mit einem Ct-Wert unter 30 (Spruchpunkt 5.).
Mit Schreiben vom 29. April 2022 stellte die B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H einen Antrag auf Verdienstentgang mit folgendem Inhalt:
„A GmbH
Antrag auf Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz
Sehr verehrte Damen und Herren!
Im Auftrag und in Vollmacht des im Betreff angeführten Klienten, wir verweisen ausdrücklich auf die uns erteilte Vollmacht, übermitteln wir Ihnen den Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz für Selbstständige und Unternehmungen.
Anbei überreichen wir Ihnen das EPG_Berechnungstool der A GmbH im EXCEL und im PDF Format (18 Seiten) zu Ihrer gefälligen weiteren Verwendung.
Anbei überreichen wir Ihnen ebenfalls den Absonderungsbescheid des Geschäftsführers Herrn C (5 Seiten).
Für etwaige Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
(…)“
Dem Antrag wurde das ausgefüllte Berechnungsformular gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungs-VO der A GmbH sowie der Absonderungsbescheid betreffend C angeschlossen.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den Eingaben der Beschwerdeführerin (Antrag), dem Firmenbuchauszug, dem zitierten Absonderungsbescheid, der Beschwerde und sind insoweit zwischen den Parteien des Verfahrens auch nicht strittig.
IV.Rechtliche Beurteilung
Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH vom 31. Mai 2017, Ra 2016/22/0107; VwGH vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG zurückgewiesen. Damit ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens alleine die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002,0003). Eine meritorische Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs ist unzulässig.
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handeslrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind (1.), oder ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist (2.), ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist (3.), oder sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind (4.), sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (5.), oder sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist (6.), oder sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind (7)., und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für eine juristische Person vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 legcit. taxativ getroffene Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235).
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin ihren Vergütungsanspruch auf den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG gestützt und hierzu den Absonderungsbescheid ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers übermittelt. Die Ziffer 1 der genannten Bestimmung verweist auf §§ 7 und 17 EpiG, somit auf die Bestimmungen zur Absonderung Kranker und zur Überwachung bestimmter natürlicher Personen. Es ist der belangten Behörde zu folgenden, wenn sie davon ausgeht, dass rein begrifflich eine Absonderung einer juristischen Person ausscheidet.
Zwar trifft es zu, dass § 32 Abs. 1 sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts als grundsätzlich Anspruchsberechtigte hinsichtlich eines durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils nennt, dies jedoch ausdrücklich nur wenn und soweit die übrigen Voraussetzungen der Z 1 bis Z 7 vorliegen und dadurch ein Verdienstentgang auch tatsächlich eingetreten ist. Dies bedeutet jedoch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht, dass jede natürliche bzw. juristische Person jeden taxativ aufgezählten Vergütungstatbestand geltend machen kann, sondern kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass C bescheidmäßig abgesondert wurde. Bei diesem handelt es sich unzweifelhaft um den Alleingeschäftsführer der Beschwerdeführerin und hatte er im Absonderungszeitraum sowie im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung einen beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin.
Damit ist Herr C als selbständige erwerbstätige Person anzusehen. Selbständige erwerbstätige Personen haben gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG einen Anspruch auf Vergütung bei Absonderung, müssen diesen Anspruch aber im eigenen Namen geltend machen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag einzig auf die Absonderung des Geschäftsführers gestützt; weitere Anhaltspunkte für die Geltendmachung einer weiteren in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpiG taxativ aufgezählten Maßnahme sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Der Antrag war hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Antragstellerin eindeutig und ergab sich sowohl aus dem objektiven Erklärungswert des Antrages unter Berücksichtigung der Beschwerde, in der ebenfalls kein Vergreifen in der Person des Antragstellers/der Antragstellerin vorgebracht wurde, kein Zweifel, wem der verfahrenseinleitende Antrag zuzurechnen ist.
Da einer juristischen Person kein Antragsrecht auf Vergütung des Verdienstentganges in Folge der Absonderung einer selbstständig erwerbstätigen Person zukommen kann, war der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte gegenständlich unterbleiben, da keine Partei des Verfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt hat und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützt (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/09/0087).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.