LVwG N LVwG-AV-1437/001-2022

LVwG-AV-1437/001-2022State Administrative CourtJan 11, 2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Aufforderungsbescheid;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1437/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1437.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 14.10.2022, ***, betreffend Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 14.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs. 4 FSG bis spätestens 15.11.2022 dahingehend amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist, und darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden müsse, falls sie dieser Aufforderung keine Folge leiste. Die Behörde begründete ihre Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit einem Bericht der Polizeiinspektion *** über eine Anzeige vom 01.06.2022, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres hohen Lebensalters einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und sich trotz Verständigungszettel von der Unfallstelle entfernt habe, ohne die/den Geschädigten zu informieren.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.10.2022, eingelangt am 25.10.2022, beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie habe nicht gemerkt, dass sie einen anderen PKW beschädigt habe, und sei seit 62 Jahren unfallfrei im Straßenverkehr unterwegs. Sie habe sich zwischen zwei Autos eingeparkt und habe dann zügig die Toilettenanlage im Supermarkt aufgesucht und ihre Einkäufe erledigt. Sie habe erst von der Polizei erfahren, dass sie einen Kratzer an ihrem Auto habe. Sie sei lediglich weggefahren, um näher bei den Einkaufswägen parken zu können. Sie fahre regelmäßig mit dem Auto, da sie alle Arzttermine, Einkäufe und sonstige Erledigungen alleine absolviere und noch auf keine fremde Hilfe angewiesen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren, lebt alleine, besorgt ihre Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig und fuhr seit 62 Jahren unfallfrei.

Am 01.06.2022 gegen 10:00 Uhr lenkte sie ihren PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Kundenparkplatz des C in ***. Nach mehrmaligem Hin- und Herschieben touchierte sie während des Einparkens den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Nachdem der Zusammenstoß ein hörbares Kollisionsgeräusch erzeugt hatte, fuhr sie zu einem anderen Stellplatz und drückte den Kotflügel ihres eigenen PKW wieder in die Normalstellung zurück. Im Anschluss suchte sie die Toilette des Supermarktes auf. Der Zeuge B verständigte telefonisch die Polizeiinspektion *** von dem Vorfall und wartete bis zu deren Eintreffen am Kundenparkplatz. Die Beschwerdeführerin fuhr später, trotz an der Windschutzscheibe hinterlegtem Verständigungszettel, weg. Daraufhin wurde sie angehalten und einer allgemeinen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen, dabei wurde ihr der Kratzer an ihrem Auto gezeigt und sie darauf hingewiesen, dass sie den Parkschaden umgehend melden hätte müssen. Ein durchgeführter Alkoholvortest verlief negativ. Es konnten weder Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfähigkeit, noch der kognitiven oder motorischen Fähigkeiten, noch ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess, noch andere Umstände, welche auf eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit hindeuten, festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit c und § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft und beglich den Strafbetrag; der Unfallschaden am anderen Fahrzeug wurde von ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung beglichen.

Die Feststellungen fußen auf einer Einsicht in den Polizeibericht der Polizeiinspektion *** samt Protokollen, die Anzeige sowie den Behördenakt sowie auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie machte glaubhafte Angaben zu ihren allgemeinen Lebensumständen und ihrer Autonutzung, sie gab an, dass sie mit dem Auto Arzttermine, Einkäufe, Bank- und Postbesuche erledige und auch im Garten noch selbst arbeite. Aus einem vorgelegten Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung geht hervor, dass sie in der günstigsten Bonusstufe ist.

In Bezug auf den Vorfall vom 01.06.2022 gründet sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vor allem auf die Aussage des Zeugen D bei der Polizeiinspektion ***. Es ist kein Grund erfindlich, warum dieser (vom Unfall gar nicht betroffene) Zufallszeuge wahrheitswidrig falsche Angaben hätte machen sollen. Er nahm das Einparkmanöver zufällig wahr und gab an, dass es zu einem Touchieren mit einem abgestellten PKW gekommen sei. Er bejahte eine akustische Wahrnehmbarkeit der Berührung der beiden Fahrzeuge. Darüber hinaus berichtete der Zeuge, dass die Beschwerdeführerin den Kotflügel an ihrem Auto wieder geradegebogen habe. Die Tatsache, dass dieser Umstand von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt wurde, ist gerade kein Indiz dafür, dass sie den Unfall nicht bemerkt hat, die diesbezügliche Verwaltungsstrafe wurde von ihr bereits beglichen und ist nicht Gegenstand der Frage nach ihrer gesundheitlichen Eignung, es zeigt vielmehr, dass sie wusste, dass sie einen Unfall hatte und diesen nicht melden wollte. Der Polizeibericht enthält keine Hinweise auf altersbedingte Einschränkungen, insbesondere auch keine Anmerkungen, welche Zweifel an den Seh- oder Hörfähigkeiten der Beschwerdeführerin begründen könnten.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (...) 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), (...)

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. (…)

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Die anzuwendenden Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. (…)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.6.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG, dass begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber jener Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründende Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024).

Diese Bedenken sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Aufforderungsbescheid von der Behörde nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302; 13.08.2004, 2004/11/0063), denn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte bloß mit dem Alter der Beschwerdeführerin begründet werden (vgl. VwGH 02.03.2010, 2006/11/0125), und zusätzliche Anhaltspunkte z.B. in die Richtung, dass Beeinträchtigungen des Seh- (vgl. §§ 7f. FSG-GV) oder Hörvermögens (vgl. § 9 FSG-GV) bzw. der kognitiven oder motorischen Fähigkeiten, ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess (vgl. § 13 Abs. 2 Z. 3 FSG-GV), ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm (vgl. § 17 Abs. 2 FSG-GV) oder andere Umstände, welche auf eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit hindeuten, vorliegen könnten, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht.

Begründete Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung können unter bestimmten Umständen durch eine Häufung von Verkehrsverstößen begründet sein; eine solche Häufung liegt gegenständlich aber nicht vor. Bedenken können zwar auch wegen des Verursachens eines einzigen Verkehrsunfalls bestehen, jedoch bedarf es dafür nach der Rechtsprechung eines Unfalls, der durch ein besonders auffälliges Fehlverhalten verursacht wurde (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302).

In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des Vorfalls vom 01.06.2022 festzuhalten, dass nicht von einem besonders auffälligen Verkehrsverstoß ausgegangen werden kann, der Vorfall alleine vermag daher jedenfalls nicht das Vorliegen von Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zu rechtfertigen. Der Unfall beim Einparken kann der Beschwerdeführerin durchaus als Fahrfehler angelastet werden, jedoch reicht dies für sich allein nicht aus, um gesundheitliche Bedenken zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin Fahrerflucht begangen hat, lässt nicht auf ein altersbedingtes Fehlverhalten schließen, da so etwas gerichtsnotorisch in allen Altersgruppen vorkommt. Die Missachtung der Anhalte- bzw. Meldeverpflichtung stellt zwar einen vorwerfbaren Verstoß gegen die StVO dar, der im gegenständlichen Fall auch geahndet wurde, aber ein substanzieller Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, Kfz zu lenken, ergibt sich daraus nicht (vgl. abermals 02.03.2010, 2006/11/0125).

Es fehlt daher im Ergebnis an den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die auch von keiner Partei beantragt worden ist – konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. VwGH, 25.04.2022, Ra 2022/11/0033).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.