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LVwG-AV-1862/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1862/001-2022
LVwG-AV-1862/001-2022State Administrative CourtJan 27, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Berechnung; Unselbständig Erwerbstätiger; geringfügig Beschäftigte; pauschalierte Abgabe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH, eingelangt am 16.02.2022, eingeschränkt auf EUR ***, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von EUR ***, für den beantragten Zeitraum von 17.01.2022 bis 25.01.2022 vollinhaltlich statt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 05.12.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag des Antragstellers A GmbH, eingelangt am 16.02.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 17.01.2022 bis 25.01.2022 teilweise stattgegeben. Dem Antrag wurde in Höhe von EUR *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum von 17.01.2022 bis 25.01.2022 behördlich
Abgesondert gewesen sei.
Mit Eingabe vom 16.02.2022 sei bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum 17.01.2022 bis 25.01.2022 in Höhe von EUR *** beantragt worden.
Dieser Betrag setze sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von EUR *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von EUR *** zusammen. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung enthalte der beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von EUR *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR ***.
Laut der vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für den Monat der Absonderung gesamt EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen beliefen sich gesamt auf EUR ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 1,20%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen EUR ***.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.12.2022 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Dienstnehmerin vom 17.1.2022 bis 25.01.2022 abgesondert gewesen sei. Da sie geringfügig beschäftigt sei, seien die Lohnnebenkosten nur mit 1,2% vergütet worden.
Da im Unternehmen mehrere geringfügig beschäftigte Dienstnehmer vorhanden seien, müsse die Beschwerdeführerin für jeden beschäftigten Dienstnehmer eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4% und 1,2% Unfallversicherungsbeitrag abführen. Aufgrund des Alters sei die Dienstnehmerin von der Unfallversicherung befreit und es seien nur 16,33% zu berücksichtigen. Wenn die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteige, seien die Abgaben nach Gesetz zu entrichten. Es wurde eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung einer Vergütung in Höhe von € *** beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Akt zur Zl. ***.
Feststellungen:
Frau B ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21.01.2022, ZI. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 17.01.2022 bis einschließlich 25.01.2022 abgesondert.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung ihren Lohn weiterhin ausbezahlt. Der der Dienstnehmerin im Jänner 2022 zustehende Bruttomonatslohn betrug Euro ***. Die Dienstnehmerin hatte im Jahr 2022 Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.
Die Dienstnehmerin ist geringfügig beschäftigt. Für die Dienstgeberin sind mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, sodass die Dienstgeberin eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40% zu entrichten hat. Die Dienstnehmerin ist über 60 Jahre alt, sodass der Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,1% seitens der Dienstgeberin nicht zu entrichten ist.
Mit der am 16.02.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe mittels standardisiertem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin von 17.01.2022 bis 25.01.2022. Laut Antragsformular wurde der Vergütungsbetrag mit Euro *** beantragt. Dem Antrag wurden Lohnkonten für die Jahre 2021 und 2022 sowie ein Lohnzettel für Jänner 2022 angeschlossen.
Die belangte Behörde berechnete den stattgebenden Betrag von EUR ***, indem sie für den Monat der Absonderung als Bemessungsgrundlage einen Bruttomonatslohn in Höhe von gesamt EUR *** heranzog. Als vergütungsfähige jährliche Sonderzahlung wurden EUR *** angenommen. Als Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit dem Bruttoentgelt sowie den Sonderzahlungen wurden 1,2% der jeweiligen Bemessungsgrundlagen herangezogen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde der verfahrenseinleitende Antrag mit Erhebung der Beschwerde auf den Betrag von *** eingeschränkt.
Dieser setzt sich zusammen wie folgt:
berechnetes regelmäßiges EntgeltEUR***
berechneter DG-Anteil in der SVEUR ***
berechnete SonderzahlungEUR ***
berechneter DG-Anteil zur SZEUR ***
gesamtEUR ***
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt, insbesondere aus dem Antrag auf Vergütung, den Gehaltsabrechnungen der Dienstnehmerin, dem Beschwerdevorbringen, dem übermittelten Berechnungsbeiblatt zum Vergütungsbetrag und der Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin. Der der Dienstnehmerin im Jänner 2022 zustehende Bruttomonatslohn sowie die Höhe der Sonderzahlungen ergeben sich aus dem vorliegenden Lohnkonto und dem Lohnzettel. Diese Beträge sind im Verfahren unstrittig. Strittig war die Höhe der Dienstgeberabgabe bei einer geringfügigen Beschäftigung. Seitens der Beschwerdeführerin konnte die Höhe der Dienstgeberabgabe in der Beschwerde plausibel erklärt werden und ergibt sich diese auch aus dem vorliegenden Lohnzettel. Zudem liegen dieser entsprechend gesetzliche Regelungen zugrunde, sodass den Angaben der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen war.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 195/2022, lauten:
Absonderung Kranker
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des
Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3.
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 25.01.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 16.02.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach § 32 EpidemieG 1950) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (VwGH vom 14.11.2022, Ra 2022/03/0050). Eine Einschränkung des Antrags, welche – wie im gegenständlichen Fall - weder die Sache des Verfahrens, noch die Behördenzuständigkeit berührt, ist jederzeit möglich und wurde durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgenommen.
Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Da die behördliche Absonderung vom 17.1.2022 bis einschließlich 25.11.2022 bestand, besteht Anspruch auf Vergütung für einen Verdienstentgang von 9 Tagen.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
Weiters ist nach § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG der vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Gemäß § 53a Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 51 Abs. 6 ASVG ist für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz - DAG) haben die Dienstgeber für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des ASVG beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
Gemäß § 1 Abs. 3 DAG ist die Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.
Aufgrund der dargestellten rechtlichen Bestimmungen ergeben sich somit in Zusammenschau mit den vorgelegten Lohnunterlagen folgende Werte mit Basis von 31 Tagen (gerundet):
Aliquotes regelmäßiges Entgelt Euro *** (***/31x9)
16,4 % DG-Anteil der gesetzl. SVEuro *** (16,4% v ***)
SonderzahlungEuro *** (***/365x9)
16,4 % SZ-DG-AnteilEuro *** (16,4% v. ***)
Summe Euro ***
Der nach Berechnung des Gerichts festgestellte aliquote Anteil für 9 Tage Absonderung liegt sohin bei Euro ***.
Da der beantragte Gesamtbetrag jedoch bei EUR *** liegt, beläuft sich der vergütungsfähige Betrag damit auch auf EUR ***. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
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