The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-AV-2037/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2037/001-2022
LVwG-AV-2037/001-2022State Administrative CourtJan 27, 2023
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördliche Bewilligung; Photovoltaikanlage; Flächenwidmung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. November 2022, ***, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 27 Abs. 2, 31 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 i.d.g.F.)
§§ 1, 15 Abs. 1 Z 2 lit. e, 17 Z 14 NÖ BO 2014 (NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.g.F.)
§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 20 NÖ ROG 2014 (NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 i.d.g.F.)
§§ 5, 11 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800-0 i.d.g.F.)
§ 13 Abs. 1 und 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Anbringen vom 18. Mai 2022 ersuchte die A GmbH (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin) um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass auf einer Fläche von rund 1,92 ha insgesamt 4.244 PV-Module, 9 Wechselrichter und eine Trafostation errichtet werden sollen, wobei die Leistung der Anlage mit 1.718,82 kWh/kWp angegeben wird. Der erzeugte Strom soll zur Gänze ins Netz der C GmbH eingespeist werden.
1.2. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, weist im aktuellen Flächen-widmungsplan der Gemeinde *** die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf.
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge im Wesentlichen ein naturschutzfachliches Gutachten des D eingeholt wurde, den Bescheid vom 10. November 2022, ***. Damit wurde der Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin verpflichtet Kommissionsgebühren zu bezahlen.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe von Verfahrensablauf, Gutachten und Stellungnahme dazu zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Vorhaben nach § 7 Abs. 1 (gemeint: Z 1) NÖ Naturschutzgesetz 2000 als Bauwerk außerhalb des Ortsbereiches einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfte. Aus dem eingeholten Gutachten ergäbe sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft und des Landschaftsbildes, was nicht durch die Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne und somit einen Versagungsgrund nach § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 darstelle.
1.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 14. Dezember 2022, in der – zusammengefasst – geltend gemacht wird, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung bestünden, da es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes der Landschaft käme bzw. dass das öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage das Interesse am Unterbleiben etwa dennoch eintretender Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft deutlich überwiege, sodass die beantragte Bewilligung zu erteilen sei. In diesem Zusammenhang wird ein Gutachten zum Landschaftsbild und Erholungswert der E GmbH vom Dezember 2022 vorgelegt.
Schließlich wird der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung Antragsstattgabe (in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde) begehrt.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Gemeinde ***, der NÖ Umweltanwaltschaft sowie der belangten Behörde Gelegenheit, sich zur Beschwerde bzw. dem vorgelegten Gegengutachten zu äußern. Weiters forderte es die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, ihr Ansuchen dahingehend zu verbessern, dass ein Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 erbracht werde.
1.6. Die NÖ Umweltanwaltschaft äußerte sich überhaupt nicht, die belangte Behörde erklärte, keine Äußerung abgegeben zu wollen, und die Gemeinde *** teilte mit, dass das betreffende Grundstück derzeit die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufwiese, eine Umwidmung aktuell nicht vorgesehen sei, das Ergebnis des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens abgewartet werden würde, ein Beschluss auf Umwidmung im Gemeinderat derzeit ungewiss sei und die Gemeinde überdies gerade dabei sei, einen Eignungszonenplan für Grünland-Photovoltaikanlagen zu erarbeiten, um die Grundlage für kommende Umwidmungs-anfragen zu schaffen.
Die Beschwerdeführerin teilte ebenfalls mit, dass das in Rede stehende Grundstück die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufweise, und brachte vor, dass die Anlage aufgrund der Leistung von ca. 1,7 MWpeak einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 bedürfe, sodass die Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 NÖ BO 2014 von deren Geltungsbereich ausgenommen sei. Damit entfiele gleichsam eine baurechtliche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht für die Anlage. Im Fall der fehlenden Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den baurechtlichen Vorschriften sei nach der Rechtsprechung (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0159) nicht von einer Widmungs-widrigkeit iSd § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 auszugehen. Die Übereinstimmung der Anlage mit der Flächenwidmung sei im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungs-verfahren zu prüfen, da § 11 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWG 2005 das Nichtvorliegen eines Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan zur Genehmigungsvoraussetzung erkläre.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren bisher nicht thematisierte Flächenwidmung ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben von Gemeinde und Beschwerdeführerin unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im Gegenstand nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ NSchG 2000
§ 1
Ziele
(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass
1. ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,
2. die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und
3. die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse
regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
(…)
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(…)
§ 27
NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden
(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.
(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(2a) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(…)
(11) Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz auch einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, so hat die Naturschutzbehörde tunlichst auf eine abgestimmte Durchführung der Verfahren hinzuwirken.
NÖ BO 2014
(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.
(2) Durch dieses Gesetz werden
(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
(…)
Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
(…)
e) die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
3. Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):
(…)
b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
(…)
§ 17
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
(…)
14. die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;
(…)
NÖ ROG 2014
(…)
(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.
(…)
(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.
(…)
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
(…)
(3c) Die Landesregierung hat in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm Zonen festzulegen, auf denen die Widmung Grünland-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die Erhaltung der Nutzbarkeit hochwertiger landwirtschaftlicher Böden, die Geologie, die Interessen des Naturschutzes bzw. übergeordnete Schutzgebietsfestlegungen (einschließlich der Freihaltung von Wildtierkorridoren), die Erhaltung wertvoller Grün- und Erholungsräume, das Orts- und Landschaftsbild, die Vermeidung der Beeinträchtigung des Verkehrs, die vorhandene und geplante Netzinfrastruktur, vorbelastete Gebiete, Altstandorte sowie die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Photovoltaikanlagen Bedacht zu nehmen. Im überörtlichen Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. maximale Größe der Photovoltaikanlagen in einer Zone, Regelungen für innovative Anlagen).
(3d) Bei der Widmung einer Fläche für Photovoltaikanlagen ist insbesondere auf die Erhaltung der Nutzbarkeit hochwertiger landwirtschaftlicher Böden, die Geologie, die Interessen des Naturschutzes bzw. übergeordnete Schutzgebietsfestlegungen, den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die vorhandene und geplante Netzinfrastruktur sowie die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Verkehrs Bedacht zu nehmen. Beträgt der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Flächen gemäß § 20 Abs. 2 Z 21 weniger als 200 m, dann besteht ein funktioneller Zusammenhang und sind diese Flächen bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen. Zonen gemäß Abs. 3c bleiben dabei außer Betracht.
(3e) Außerhalb von Zonen nach Abs. 3c dürfen folgende Flächen im Grünland als Grünland-Photovoltaikanlagen im Ausmaß von über 2 ha gewidmet werden:
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
(…)
(6) Die Errichtung von Betriebsbauwerken für die öffentliche oder genossenschaftliche Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung, von Bauwerken für fernmeldetechnische Anlagen, von Maßnahmen zur Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Messstationen, Kapellen und andere Sakralbauten bis zu den maximalen Abmessungen 3 m Länge, 3 m Breite und 6 m Höhe, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Die Fundamente der Windkraftanlagen dürfen jedoch nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind, wobei bei einer Wiedererrichtung zumindest die zentrale Koordinate (der Mittelpunkt) der Windkraftanlage auf dieser Fläche zu liegen kommen muss. Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. An bereits am 7. Juli 2016 bestehenden Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, Aussichtswarten, Kapellen und andere Sakralbauten dürfen weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der vorliegenden Flächenwidmung vorgenommen werden.
NÖ ElWG 2005
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage, soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
(2) Keiner Anlagengenehmigung nach Abs. 1 bedürfen:
(3) Auf Erzeugungsanlagen, die abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder straßen- bzw. verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, findet Hauptstück II keine Anwendung.
(4) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.
(5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
(6) Weist eine dem Abs. 3 unterliegende Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder straßen- bzw. verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen der Anzeige gilt eine allfällige Genehmigung oder Bewilligung nach den in Abs. 3 angeführten Vorschriften als Genehmigung nach diesem Gesetz. Nach den in Abs. 3 angeführten Vorschriften genehmigungsfreie oder bewilligungsfreie Erzeugungsanlagen bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.
(7) Die Behörde kann für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
(…)
(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 für eine Photovoltaikanlage beantragt. Die Bewilligungspflichtigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach dieser Gesetzesbestimmung ist unstrittig.
3.2.2. Die belangte Behörde hat das Ansuchen wegen eines ihrer Meinung nach gegebenen Widerspruchs des Vorhabens zu den Bewilligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen. Auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage des Widerspruchs zu einem (örtlichen) Raumordnungs-programm wurde dabei nicht eingegangen.
3.2.3. Wie sich aus § 31 Abs. 2 letzter Satz iVm § 27 Abs. 2 leg. cit. ergibt, stellt der Widerspruch zur örtlichen Raumordnung ein Genehmigungshindernis dar, wobei dem Konsenswerber diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Beweises des fehlenden Widerspruchs zukommt. Sofern, wie im vorliegenden Fall, der Antragsteller ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, welches keine Beweisfragen mehr offenlässt (anders im Fall der Entscheidung des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/10/0130, wo von der Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises ausgegangen wurde und die Vorlage ungeeigneter Unterlagen als zur Zurückweisung führende mangelhafte Befolgung eines Verbesserungsauftrages qualifiziert wurde), stellt der (erwiesene) Widerspruch zur Raumordnung keinen Zurückweisungs- sondern einen Abweisungsgrund dar, da diesfalls dem Antragsteller kein Recht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zukommt (vgl. VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0159 mwN).
3.2.4. Die Forderung nach einem Nachweis der Vereinbarkeit mit den raumordnungs-rechtlichen Vorgaben als Bedingung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung hat, zumal die Wahrung der Raumordnung nicht zu den primären Zielen des Naturschutzrechtes zählt (vgl. § 1 leg. cit.), ähnlich wie die Erforderlichkeit eines Nachweises der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.) die Funktion, dass naturschutzrechtliche Bewilligungen nicht erteilt werden sollen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; d.h. dass widmungswidrige Vorhaben, die deshalb mangels Erfüllung der Genehmigungsvorschriften, welche die Raumordnung zu berück-sichtigen haben, keine Aussicht auf Realisierung haben, auch naturschutzrechtlich nicht bewilligt werden sollen. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu sehen, da sich bei Nichterbringung des Nachweises durch den Antragsteller ein aufwändiges Ermittlungsverfahren, typischerweise verbunden mit der Einholung anspruchsvoller Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzziele des Naturschutzgesetzes, erübrigt.
Wie sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen von NÖ Bauordnung 2014, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 ergibt, sollen nach dem Willen des Landesgesetzgebers Photovoltaikanlagen – je nach Leistung bzw. Ort und Art der Aufstellung/Anbringung – entweder gänzlich anzeige-, melde- und bewilligungsfrei (vgl. § 17 Z 14 NÖ BO 2014), oder anzeigepflichtig sein (vgl. § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 3 lit. b NÖ BO 2014) bzw. einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung nach § 5 NÖ ElWG 2005 bedürfen, wobei Anlagen im Grünland (ausgenommen auf Bauwerken) mit einer Engpassleistung über 50 KW nur auf Flächen mit der Widmung „Grünland – Photovoltaikanlagen“ zulässig sein sollen (vgl. § 20 Abs. 2 Z 21 und Abs. 6 NÖ ROG 2014).
Da im vorliegenden Fall die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 3 NÖ ElWG 2005 im Hinblick auf die Leistung der Anlage nicht zutrifft, kommt – wie auch die Beschwerdeführerin vorgebracht hat – die elektrizitätsrechtliche Genehmigungspflicht zum Tragen, weshalb eine baurechtliche Anzeigepflicht infolge der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 4 NÖ BO 2014 entfällt.
3.2.5. Wie sich aus § 20 NÖ ROG 2014 ergibt, kann eine Anlage wie die gegenständliche nicht auf einer als „Grünland Land und Forstwirtschaft“ (§ 20 Abs. 2 Z 1a leg. cit.) sondern nur auf einer Fläche mit der Widmung nach § 20 Abs. 2 Z 21 leg. cit. (Grünland-Photovoltaikanlagen) zulässigerweise errichtet werden. Das gegenständliche Vorhaben steht daher – wie sich auch aus der Stellungnahme der Gemeinde *** ergibt - im Widerspruch zum derzeit geltenden Flächen-widmungsplan und damit zur örtlichen Raumordnung. Die Anlage dürfte somit aufgrund der Genehmigungsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWG 2005 elektrizitätsrechtlich nicht bewilligt werden.
Damit liegen aber auch die Genehmigungsvoraussetzungen (nämlich des fehlenden Widerspruchs zur örtlichen Raumordnung) nach dem NÖ NSchG 2000 nicht vor.
3.2.6. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0159) beruft (auf den Hinweis betreffend die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts braucht nicht eingegangen zu werden, da diesem gegenüber dem Landesver-waltungsgericht keine Leitfunktion zukommt), ist darauf hinzuweisen, dass der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall mit dem gegenständlichen und der dafür maßgeblichen Rechtslage nicht vergleichbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit Bezug auf ein Vorhaben betreffend die Erweiterung eines Landschaftsteiches und die Errichtung eines Walles ausgesprochen, dass sich die Erforderlichkeitsprüfung (in Bezug auf die Konformität mit der Widmungsart „Grünland Land- und Forstwirtschaft“, vgl. § 20 Abs. 4 iVm Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014) erübrigte, wenn das Vorhaben baurechtlich bewilligungs- bzw. anzeigefrei wäre und diesfalls dann nicht von einer Widmungswidrigkeit des Vorhabens auszugehen sei. Im Falle der baurechtlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit der vom Verwaltungsgerichthof behandelten Anlage standen andere landesrechtliche Vorschriften, in deren Zuge die Flächenwidmung Bewilligungsvoraussetzung gewesen wäre, einer Genehmigung nicht entgegen, sondern ging es darum, dass – unter der Bedingung der Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit nach der NÖ BO 2014 – ein Vorhaben vorlag, das nach den Intentionen des Gesetzgeber unabhängig von der gegebenen Widmungsart zulässig sein sollte.
Daher besteht in einem solchen Fall auch kein Anlass, die naturschutzbehördliche Genehmigung mangels Realisierungsaussicht aufgrund Widerspruchs zur Flächenwidmung zu versagen; einfach, weil die Flächenwidmung in einem derartigen Fall gar nicht schlagend wird.
Ganz anders verhält es sich im Fall einer Photovoltaikanlage im Grünland (mit einer Engpassleistung größer 50 kW), da in so einem Fall entweder die Anzeigepflicht nach der NÖ BO 2014 oder die Bewilligungspflicht nach dem NÖ ElWG 2005 zum Tragen kommt, wo jeweils die nichtentsprechende Flächenwidmung ein Genehmigungshindernis darstellt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher von vornherein nicht geeignet, die Unmaßgeblichkeit der Flächenwidmung und des Widerspruchs dazu im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren darzutun. Die konsequente Fortführung des Gedankens, dass eine Ausnahme von der Anwendung der NÖ BO 2014 das Vorliegen einer Widmungswidrigkeit ausschlösse, hätte die absurde Konsequenz, dass dies auch für die elektrizitätsrechtliche Beurteilung gelten müsste, was wiederum die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmung von Flächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen sinnlos machte.
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass ein Anspruch der Beschwerde-führerin auf Erteilung der begehrten naturschutzrechtlichen Bewilligung schon aufgrund des Widerspruchs zur örtlichen Raumordnung (Flächenwidmung) nicht besteht, sodass auf Fragen des Landschaftsschutzes nicht mehr eingegangen zu werden brauchte. Die Abweisung des Bewilligungsantrages durch die belangte Behörde erfolgte somit jedenfalls im Ergebnis zu Recht.
Die Beschwerde der A GmbH erweist sich daher als nicht berechtigt; sie war abzuweisen.
3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (zB VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010).
Da sich die zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführerin strittige Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft als nicht entscheidungswesentlich erwies, ist zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts keine Beweisaufnahme und –erörterung erforderlich. Vielmehr geht es um die Lösung einer Rechtsfrage auf Basis eines unstrittigen Sachverhaltes, deren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur weiteren Aufklärung der Angelegenheit nichts beitragen und damit auch zu keiner anderen Entscheidung führen könnte. Von der Durchführung einer Verhandlung war daher trotz Parteienantrags Abstand zu nehmen.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig ist. In einem solchen Fall erfordert selbst das Fehlen von Judikatur nicht die Zulassung der Revision (zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011); ein Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt, wie oben dargelegt, ebenfalls nicht vor. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist somit nicht zulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.