LVwG N LVwG-AV-1562/001-2023

LVwG-AV-1562/001-2023State Administrative CourtOct 7, 2023

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Behandlungspflichten; Entfernung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1562/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1562.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die ordnungsgemäße Entsorgung des Haufwerkes mit einem geschätzten Volumen von ca. 500 m³ wird mit 30. November 2023 neu festgelegt. Die Entsorgungsnachweise sind bis spätestens 15. Dezember 2023 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28. Februar 2023, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wie folgt verpflichtet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Die angeführten gefährlichen Abfälle im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. *** (siehe Niederschrift zum Lokalaugenschein vom 23.02.2023, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie), sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, umgehend, spätestens jedoch bis 31.03.2023 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen:

Haufwerk mit einem geschätzten Volumen von ca. 500 m³, Lage nördlich

des Blechturms und der Lagerboxen, laut Aussage von Herrn B

Abbruchmaterial von einigen Gebäudeteilen am Grundstück. Das Material

kann überwiegend als Betonbruch angesprochen werden, untergeordnet

wurden auch Ziegel, Naturstein, Holz, Kunststoffteile, Bewährungseisen

sowie gebrochene Fragmente aus Faserzementplatten (Eternit).

2. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bis längstens 14.04.2023 vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung:

§ 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002

§ 59 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines in Anwesenheit des Amtssachverständigen für Abfallchemie am 23. Jänner 2023 und gab die fachliche Stellungnahme des Sachverständigen vollinhaltlich wieder.

Nach Darlegung der relevanten abfallrechtlichen Normen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:

„Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf

nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 4 (1) Abfallverzeichnisverordnung 2020 gelten als

gefährliche Abfälle […] jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis

gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“

(gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind.

Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020, 16. Verfestigte, immobilisierte oder

stabilisierte Abfälle lautet wie folgt:

Ein verfestigter, immobilisierter oder stabilisierter Abfall ist der ursprünglichen Abfallart mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zuzuordnen; ausgenommen davon sind zementverfestigte Asbestabfälle, welche der Abfallart SN 31412 gn „Asbestzement“ ohne Spezifizierung zuzuordnen sind.

Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend immobilisiert oder stabilisiert werden, mit der Abfallart des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen.

Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Filterstäube der Abfallart SN 31217 g und FE-metallhaltige Stäube der Abfallart SN 31223 g gemeinsam stabilisiert, so wird die Mischung, abhängig vom Verhältnis von NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden gefährlichen Abfallarten mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zugeordnet.

Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet.

Grundvoraussetzung für einen Behandlungsauftrag nach § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist das Vorliegen eines Abfalls im Sinne des § 2 leg.cit.

Für die Qualifikation als Abfall reicht es aus, wenn eine bewegliche Sache entweder den subjektiven Abfallbegriff (Entledigungsabsicht) oder den objektiven Abfallbegriff (die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall ist erforderlich, um die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 nicht zu beeinträchtigen) erfüllt.

Wegen der festgestellten unsachgemäßen Lagerung des im Spruch genannten gefährlichen Abfalls kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden und kann die nachhaltige Nutzung von Wasser beeinträchtigt werden.

Eine schadlose Behandlung des im Spruch angeführten Abfalls zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen war geboten, weshalb Ihnen die nachweisliche und ordnungsgemäße Entsorgung vorzuschreiben war.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die behördliche Verpflichtete erhob durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründet wurde wie folgt:

„Haufwerk mit einen nicht gut geschätzten Volumen am Lagerplatz gelagertes Material Betonbruch ist nicht mit asbesthaltigen Material gemischt.

Es gibt kein Gutachten über den Haufwerk das es ein asbesthaltige Faserzementplatten enthält.

Bei der Begehung wurde laut Foto ein Stück Eternit gezeigt aber ob es ein asbesthaltiges ist wurde nicht bestätigt.

Der C betreibt eine Illegale Deponie und behandelt gefährliche Materialien und lagert das am Grünland !!“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. ***, insbesondere in die Niederschrift über den Ortsaugenschein am 23. Jänner 2023 samt Stellungnahme des abfallchemischen Amtssachverständigen, sowie in die Berichte der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Jänner 2023 und vom 14. Februar 2023 samt Fotodokumentation Einsicht genommen. Weiters erfolgte eine Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank zum verfahrensinkriminierten Grundstück Nr. ***, KG ***.

4. Feststellungen:

Die A GmbH, FN ***, ist unter anderem aufgrund des Kaufvertrages vom 24. November 2020 grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***.

Aufgrund behördlicher Abrissaufträge wurden von diesem Unternehmen Teile von Gebäuden auf dieser Liegenschaft abgerissen und vor Ort gebrochen, welche in den Jahren 1960 bis 1965 errichtet wurden. In weiterer Folge lagerte dieses Unternehmen die beim Abbruch angefallenen und in weiterer Folge gebrochenen Baurestmassen in einem Haufwerk im Umfang von etwa 500 m³, das nördlich des Blechturms und der Lagerboxen auf diesem Grundstück errichtet wurde.

Im Zusammenhang mit dem Abbruch der Gebäude wurde bis dato keine Schadstoff- und Störstofferkundung bzw. ein Rückbaukonzept vorgelegt. Ebenso wurde keine Deklarationsprüfung gemäß den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung – RBV, BGBl. II Nr. 181/2015, für das gebrochene Material durchgeführt. Das Material kann überwiegend als Baubetonbruch angesehen werden, untergeordnet wurden auch Ziegel, Naturstein, Holz, Kunststoffteile sowie Bewährungseisen vorgefunden. Ebenso befanden sich in diesem Haufwerk gebrochene Fragmente aus Faserzementplatten (Eternit), welche nicht getrennt von den übrigen Baumaterialien behandelt wurden. Auf Grund der fehlenden Produktbezeichnungen und dem Alter des Gebäudes ist davon auszugehen, dass es sich bei den Faserzementplatten um asbesthaltige Materialien handelt, welche als gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, der Schlüsselnummer 21412 gn „Asbestzement“ einzustufen sind.

Da die Teile der Faserzementplatten der Witterung ungeschützt ausgesetzt sind, kann eine Freisetzung von Asbestfasern in den Untergrund nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz von Boden und Gewässer ist das gesamte Haufwerk jedenfalls zu entfernen und einem befugten Abfallsammler und -behandler nachweislich zu übergeben.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den Ergebnissen des Lokalaugenscheines vom 23. Jänner 2023 bzw. aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie samt Fotodokumentation.

Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, am Erfordernis der Entfernung zum Schutz von Boden und Gewässer zu zweifeln.

Darüber hinaus konnte der Amtssachverständige im Zuge des behördlichen Lokalaugenscheines in den Akt der Gewerbebehörde betreffend das abgerissene Gebäude (***) Einsicht nehmen, aus welchem eindeutig hervorging, dass das Gebäude in den Jahren 1960 bis 1965 errichtet wurde.

Dem gegenüber ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit keinerlei Beweismittel belegt, insbesondere wurden bis dato keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche ein rechtmäßiges Vorgehen nach den Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung – RBV, BGBl. II Nr. 181/2015, belegen würden. Unstrittig wurden auch sämtliche Baumaterialien in einem Haufwerk, also unsortiert, gesammelt und behandelt.

Zudem trifft die Verpflichtung zur Vorlage einer Schad- und Störstofferkundung (als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014) gemäß § 4 Abs. 1 RBV die rückbaukundige Person bzw. die nunmehrige Rechtsmittelwerberin, sodass diese beweispflichtig ist. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie völlig unsubstantiiert entgegengetreten. Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht für die Behörde – und auch für das Verwaltungsgericht – kein Anlass, noch ein weiteres abfallchemisches Gutachten einzuholen (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001).

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG ordnet an:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist Folgendes bestimmt:

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall

erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

§ 15 Abs. 2 AWG 2002 schreibt vor:

Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2. nur durch den Mischvorgang

a)abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b)anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder

3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

Die relevanten Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015, schreiben vor:

Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

7. Erwägungen:

Wie festgestellt fielen im Zuge des Abbruchvorhabens auch Faserzementplatten an, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um asbesthaltige Materialien handelt. Unzweifelhaft ist auch, dass keine getrennte Behandlung bzw. Lagerung der unterschiedlichen (Bau-)Materialien stattgefunden hat und diese allesamt vermischt in einem Haufwerk gelagert werden.

Ein Gemisch aus verschiedenen Stoffen, das untrennbar Abfall enthält, stellt selbst Abfall dar. Eine Mischung von Stoffen mit Abfall beendet die Möglichkeit der Feststellung, dass einzelne Komponenten Abfall sind. Ausschlaggebend ist somit, dass mehrere Inputkomponenten, von denen mindestens eine Komponente Abfall ist, untrennbar miteinander verbunden sind, was zur Abfalleigenschaft des Gesamtproduktes führt (VwGH 26.04.2013, 2010/07/0238).

Die Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen ist, der in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden kann (vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). Eine solche Trennung hat verfahrensgegenständlich offensichtlich nicht stattgefunden. Folglich ist eine einheitliche Maßnahme für alle im Haufwerk befindlichen (Bau-)Materialien vorzuschreiben.

Wie festgestellt stammt das gegenständliche Material vom Abbruch eines Gebäudes, sodass mit der Durchführung der Abbrucharbeiten eine Entledigungsabsicht verbunden und der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt ist.

Zudem hat der Amtssachverständige für Abfallchemie die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die Lagerung des Materialgemisches auf nicht entsprechend dicht ausgestatteten Flächen fachlich fundiert begründet. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme entgegen den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es dabei – wie oben festgehalten – bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0152).

In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Im gegenständlichen Fall behauptet die Beschwerdeführerin nicht einmal, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen und kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Haufwerk sich befindet, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt, sodass das Lagern rechtswidrig ist.

Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der gebrochenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden.

So hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 1 AWG 2002, nämlich zu § 32 Abs. 1 AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083 mwN).

Dem Willen des Gesetzesgebers ist zu entnehmen, dass bei Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen auf den Stand der Technik abzustellen ist (vgl. RV 984 zum AWG 2002, BlgNr XXI. GP).

Zudem ist festzuhalten, dass § 73 Abs. 1 AWG 2002 keine Ermessensbestimmung darstellt und die Abfallrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, also ob dieser in Hinblick auf dessen verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Welche Maßnahmen nunmehr im konkreten Fall erforderlich sind, ist an Hand der in § 15 AWG 2002 normierten Behandlungspflichten zu beurteilen. Wie festgestellt hat der Amtssachverständige für Abfallchemie die Entfernung des gesamten Haufwerkes zum Schutz von Boden und Gewässer gefordert. Der angefochtene Behandlungsauftrag umfasst das (gesamte) Haufwerk, das mit ca. 500 m³ geschätzt wurde, sodass der Maßnahmenauftrag nach Ansicht des erkennenden Gerichtes iSd § 59 Abs. 1 AVG ausreichend konkretisiert wurde und das dem widersprechende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann gemäß § 15 Abs. 5b leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

Eine Bewilligung für die Lagerung der Abfälle lag im Lagerungszeitraum nicht vor. An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der gesamten Abfalllagerungen zu fordern, kann im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist.

Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese iSd § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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