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LVwG-AV-1115/003-2026; LVwG-AV-1116/002-2026•LVwG N LVwG-AV-1115/003-2026; LVwG-AV-1116/002-2026
LVwG-AV-1115/003-2026; LVwG-AV-1116/002-2026State Administrative CourtJul 21, 2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verfahrensrecht; Antrag; Kostenersatz; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter aus Anlass der Beschwerden der A gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 15. Juni 2026, Zl. *** und Zl. *** betreffend Verweigerung des Zugangs zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. Zurückweisung eines Antrags den
Beschluss:
1. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Kostenersatz werden gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Bescheiden vom 15. Juni 2026, Zl. *** und Zl. ***, wies die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** Anträge der Beschwerdeführerin nach dem IFG zurück bzw. verweigerte den Zugang zu Informationen.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und stellte die Anträge, ihr Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG zuzusprechen.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen nach Abs. 2 diese Bestimmung die Verwaltungsvorschriften.
Zumal eine solche Vorschrift bezogen auf den vorliegenden Fall nicht besteht (die von der Beschwerdeführerin angesprochene Bestimmung des § 35 VwGVG ist auf das Bescheidbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden), erweisen sich die Anträge als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die rechtliche Beurteilung auf den unmissverständlichen Wortlaut des § 74 Abs. 1 und 2 AVG bzw. des § 35 VwGVG stützen kann.
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