The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-351212/2/KLi•LVwG O LVwG-351212/2/KLi
LVwG-351212/2/KLiState Administrative CourtJul 25, 2022
Abweisung; Mittel, eigene; Notlage, soziale; Zurückzahlung finanzieller Zuwendung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 14. Juni 2022 des P S, geb. x 1998, A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Juni 2022, GZ: SJF/SH, betreffend Erteilung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem. Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) hinsichtlich Spruchpunkt 1
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 2. Juni 2022, GZ: SJF/SH, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs vom 9. Mai 2022 bis 31. Mai 2022 abgewiesen. [Spruchpunkt 1] Ab 1. Juni 2022 wurde dem Bf eine Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Leistungen in Form des Richtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG gewährt. Die Leistung wurde bis 31. Dezember 2022 befristet. Als eigene Mittel sind jedes anrechenbare Einkommen und die Wohnbeihilfe einzusetzen. [Spruchpunkt 2]
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf habe im Mai eine Leistung des AMS, Wohnbeihilfe des Landes Oberösterreich und Geldanweisungen seiner Mutter in der Höhe von insgesamt 340 Euro erhalten, welche als Einkommen gewertet würden. Er lebe alleine im Haushalt und habe daher keine familiären Verpflichtungen für unterhaltsberechtigte Angehörige, die mit ihm im Haushalt leben würden. Er sei beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt und erhalte eine Leistung. Vom Land Oberösterreich beziehe er monatlich Wohnbeihilfe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Bf im Monat Mai 2022 Geldanweisungen von seiner Mutter in der Höhe von insgesamt 340 Euro erhalten habe. Mit der Höhe seines gesamten Haushaltseinkommens (AMS-Bezug, Wohnbeihilfe und Geldanweisungen seiner Mutter) sei der Bf im Mai 2022 über dem für ihn anzuwendenden Richtsatz gelegen und habe sich erst ab Juni 2022 in einer sozialen Notlage befunden.
Da der Behörde keine Einschränkungen in Bezug auf den Einsatz der Arbeitskraft des Bf bekannt seien, sei davon auszugehen, dass der Bf bei entsprechender, ihm möglicher und zumutbarer Bemühung innerhalb von sechs Monaten eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt finden könne, um sich aus seiner Notlage zu befreien. Die Leistung sei daher zu befristen gewesen.
I.2.Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Beschwerde, die sich gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides richtet.
zusammengefasst bringt der Bf vor, dass er Einspruch gegen die Abweisung der Sozialhilfe für den Zeitraum von 9. Mai 2022 bis 31. Mai 2022 einlege. Wie man dem Anhang entnehmen könne, sei der Betrag an seine Mutter rücküberwiesen worden, da dieser nur geliehen gewesen sei. Er bitte um neuerliche Bearbeitung.
I.3.Mit Vorlageschreiben vom 15. Juni 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
I.4.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da in der Beschwerde nur Rechtsfragen aufgeworfen werden und bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Nachfolgender S A C H V E R H A L T steht fest:
II.1.Der Bf ist am 15. Oktober 1998 geboren und österreichischer Staatsangehöriger. Er bewohnt eine Mietwohnung der „WSG Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ in x L. Der Bf lebt alleine und hat keine Sorgepflichten.
II.2.Im Mai 2022 bezog der Bf ein Arbeitslosengeld des AMS in Höhe von 618,60 Euro und Wohnbeihilfe in der Höhe von 166,50 Euro. Ferner erhielt er eine finanzielle Zuwendung seiner Mutter in der Höhe von 340 Euro. Insgesamt verfügte er im Mai 2022 daher über 1.125,10 Euro. Er bezahlte diese Zuwendung im Juni 2022 an seine Mutter zurück. Das Einkommen des Bf lag daher im Mai über dem Richtsatz von 977,94 Euro
II.3.Im Juni 2022 bezog der Bf ein Arbeitslosengeld des AMS in Höhe von 639,22 Euro und Wohnbeihilfe in der Höhe von 166,50 Euro. Insgesamt verfügte er im Juni 2022 daher über 805,72 Euro. Das Einkommen des Bf lag im Juni 2022 unter dem Richtsatz von 977,94 Euro, sodass sich eine Aufzahlung von 172,22 Euro ergab.
III.Beweiswürdigung:
III.1.Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Bf und aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen. Auch dass der Bf die finanziellen Unterstützungen seiner Mutter im Mai 2022 im Juni 2022 an seine Mutter zurückbezahlt hat, geht aus dem Akteninhalt hervor.
III.2.Ob sich der Bf durch die Rückzahlung der finanziellen Unterstützungen an seine Mutter auch bereits im Mai 2022 in einer sozialen Notlage iSv § 6 Oö. SOHAG befunden hat, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
IV.Rechtslage:
Das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wird (Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – Oö. SOHAG) regelt nachfolgende Bestimmungen:
IV.1.§ 3 Oö. SOHAG normiert nachfolgende allgemeine Grundsätze:
§ 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe dürfen nur nach Maßgabe dieses Landesgesetzes gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe oder eine bestimmte Form der Sozialhilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4) Leistungen der Sozialhilfe können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen auf Sozialhilfe ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich.
(5) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft sowie gegebenenfalls der Integration der bezugsberechtigten Person abhängig zu machen, soweit dieses Landesgesetz keine Ausnahmen vorsieht. (Anm: LGBl. Nr. 6/2020)
IV.2.§ 5 Oö. SOHAG bestimmt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe wie folgt:
§ 5
Persönliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Sozialhilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben.
(3) Wohnungslose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Oberösterreich durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, bei der Behörde nachweisen können, sind Personen im Sinn des Abs. 2 gleichgestellt.
(4) Vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürger, Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
(5) Von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sind
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Oberösterreich,
2. Asylwerberinnen bzw. Asylwerber,
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt und
5. subsidiär Schutzberechtigte.
IV.3.§ 6 Oö. SOHAG regelt die sachlichen Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe wie folgt:
§ 6
Sachliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe
(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist, dass eine Person im Sinn des § 5
1. von einer sozialen Notlage (Abs. 2) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Abs. 4).
(2) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,
1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können.
(3) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Sozialhilfeniveau zugelassen sind.
(4) Die Leistung der Sozialhilfe setzt die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus, in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration - insbesondere auch zu dem für die Integration erforderlichen Spracherwerb - beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos oder unmöglich wäre. (Anm: LGBl. Nr. 6/2020)
(5) Als Beitrag der hilfesuchenden Person im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:
1. der Einsatz von Leistungen Dritter und eigener Mittel nach Maßgabe der §§ 14 bis 16;
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Integration;
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 14 Abs. 3);
4. die Umsetzung ihr von einem Träger der Sozialhilfe oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
(Anm: LGBl. Nr. 6/2020)
(6) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 5 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 14 Abs. 3 letzter Satz - die unmittelbar erforderliche Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen sicherzustellen.
IV.4.§ 7 Oö. SOHAG normiert die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch:
„(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geldleistungen oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2) Die Summe der Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) nach Abs. 1 beträgt pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende
für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person
100 %
für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)
pro Person
70 %
b)
ab der dritten leistungsberechtigten Person
45 %
für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)
bei einer leistungsberechtigten, minderjährigen Person
25 %
b)
bei zwei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person
20 %
c)
bei drei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person
15 %
d)
bei vier leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person
12,5 %
e)
bei fünf oder mehr leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person
12%
(3) Für alleinerziehende Personen sind zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende folgende Zuschläge zu gewähren (Alleinerzieherbonus):
a)
für die erste minderjährige Person
12 %
b)
für die zweite minderjährige Person
9 %
c)
für die dritte minderjährige Person
6 %
d)
für jede weitere minderjährige Person
3 %
(4) Für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) ist zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts, sofern nicht höhere Leistungen auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, gewährt werden, ein Zuschlag in Höhe von 18 % pro Person bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende zu gewähren.
(5) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Leben mehr als zwei bezugsberechtigte, volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a heranzuziehen. Die Leistungen gemäß Abs. 2 Z 3 sind nach dem Alter in absteigender Reihenfolge zu gewähren, wobei für die älteste minderjährige Person der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a heranzuziehen ist.
(6) Für volljährige Personen, die in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG untergebracht sind, ist grundsätzlich der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a heranzuziehen.
(7) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß § 63 Oö. SHG 1998 oder § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialhilfe in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person.
(8) Als alleinerziehende Personen im Sinn des Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten Personen, die ausschließlich mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber denen sie mit der Obsorge bzw. der Pflege und Erziehung betraut sind.
(9) Hat eine bezugsberechtigte volljährige Person keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, ist der für sie anzuwendende Richtsatz nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b im Ausmaß von 25 % zu verringern. Hat die bezugsberechtigte volljährige Person zwar Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, erreichen diese aber nicht ein Ausmaß von 25 %, ist der Richtsatz nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(10) Die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung gemäß § 7 zur Verfügung stehen soll, ist rechnerisch gleichmäßig - mit Ausnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 - auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufzuteilen.“
IV.5.§ 14 Oö. SOHAG regelt die Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln:
„(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehende Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen anzurechnen.
(2) Zu den Leistungen Dritter im Sinn des Abs. 1 zählen auch sämtliche öffentliche Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen angehörigen Person oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten sowie volljähriger Kinder, der eine für diese Person gemäß § 7 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind nur dann zu gewähren, wenn die diese Leistungen geltend machende hilfesuchende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.
(4) Leistungen, die auf Grund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die der bezugsberechtigten Person auf Grund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber auf Grund eines zurechenbaren Fehlverhaltens der bezugsberechtigten Person verloren gehen, dürfen nur zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der mit der bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen und höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrags durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.“
V.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
Im vorliegenden Fall sind zwei Rechtsfragen relevant; (V.1.) das Bestehen einer sozialen Notlage und (V.2.) der anzuwendende Richtsatz.
V.1.Zur sozialen Notlage iSv § 6 Oö. SOHAG:
V.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. SOHAG ist Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe, dass eine Person im Sinn des § 5 Oö. SOHAG (1.) von einer sozialen Notlage (Abs. 2) betroffen ist und (2.) bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Abs. 4). Gemäß § 6 Abs. 2 Oö. SOHAG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, (1.) die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder (2.) den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können. Gemäß § 6 Abs. 5 Oö. SOHAG gelten als Beitrag der hilfesuchenden Person im Sinn des Abs. 1 Z 2 insbesondere (1.) der Einsatz von Leistungen Dritter und eigener Mittel nach Maßgabe der §§ 14 bis 16; (2.) der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Integration; (3.) die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 14 Abs. 3); (4.) die Umsetzung ihr von einem Träger der Sozialhilfe oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
Für den Bf ist insofern relevant, dass er im Mai 2022 Arbeitslosengeld des AMS, Wohnbeihilfe des Landes Oberösterreich und eine finanzielle Zuwendung seiner Mutter erhielt.
V.1.2. Sowohl das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes (SH-GG) als auch das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz sehen die Berücksichtigung von Leistungen Dritter und von eigenen Mitteln vor.
V.1.3. § 7 Abs. 1 SH-GG bestimmt, dass die Landesgesetzgebung sicherzustellen hat, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
V.1.4. § 14 Abs. 1 Oö. SOHAG sieht vor, dass bei der Bemessung der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen anzurechnen sind. Gemäß § 14 Abs. 2 Oö. SOHAG zählen zu den Leistungen Dritter im Sinn des Abs. 1 auch sämtliche öffentliche Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen angehörigen Person oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten sowie volljähriger Kinder, der eine für diese Person gemäß § 7 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt.
V.1.5. Die jeweiligen Erläuternden Bemerkungen geben weiteren Aufschluss über die Berücksichtigung von Leistungen Dritter und von eigenen Mitteln:
V.1.5.1. Die Erläuternden Bemerkungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (514 der Beilagen XXVI. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen) führen zur Berücksichtigung von Leistungen Dritter und von eigenen Mitteln Nachfolgendes aus:
„Die in § 7 genannten Grundsatzbestimmungen konkretisieren den Programmsatz des § 3 Abs. 3.
Abs. 1: Öffentliche Mittel, die – bei materieller Betrachtungsweise – gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung einer Person eingesetzt werden, unterliegen grundsätzlich der Anrechnung, unabhängig davon, ob diese Leistungen durch Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, unmittelbar oder mittelbar, durch öffentliche oder private Rechtsträger erbracht werden.
V.1.5.2. Die Erläuternden Bemerkungen zum Oö. SOHAG (Oö. Landtag: Beilage 1180/2019, XXVIII. Gesetzgebungsperiode) führen zur Berücksichtigung von Leistungen Dritter und von eigenen Mitteln Nachfolgendes aus:
„§ 14 konkretisiert den im § 3 Abs. 3 festgelegten Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Sozialhilfe. Bei der Bemessung der Leistung sind auch zur Verfügung stehende Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – anzurechnen. Leistungen, die einer Person auf Grund der Bemessungsgrundlage des § 7 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren, wobei die Anrechnung grundsätzlich vorrangig auf die Geldleistung erfolgen soll.
Mit Abs. 2 erster Halbsatz soll zum Ausdruck kommen, dass die hilfesuchende Person sämtliche öffentliche Mittel, die – bei materieller Betrachtungsweise – gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung einer Person eingesetzt werden, grundsätzlich der Anrechnung unterliegen. Dies ist unabhängig davon, ob diese Leistungen durch Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, unmittelbar oder mittelbar, durch öffentliche oder private Rechtsträger erbracht werden. Dazu zählen z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Wohnbeihilfe, Leistungen der Grundversorgung.
Abs. 2 zweiter Halbsatz legt fest, dass bei unterhaltspflichtigen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben (Ehepartnerinnen bzw. -partner, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner, Eltern, Großeltern) sowie bei Lebensgefährtinnen bzw. -gefährten und volljährigen Kindern jedenfalls eine gegenseitige Anrechnung vorzunehmen ist. Dabei ist auf die Leistung der hilfesuchenden Person jener Teil des Einkommens der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Lebensgefährtinnen bzw. -gefährten und volljährigen Kinder als anspruchsmindernd anzurechnen, der ihren bzw. seinen potenziell anzuwendenden Richtsatz übersteigt.“
V.1.6. Im Ergebnis sind daher im Mai 2022 das Arbeitslosengeld des AMS, die Wohnbeihilfe des Landes Oberösterreich und die finanziellen Zuwendungen seiner Mutter zu berücksichtigen.
Dass der Bf die finanziellen Zuwendungen seiner Mutter im Juni 2022 wieder zurückbezahlt hat, ändert nichts an dem Umstand, dass ihm dieser Betrag im Mai 2022 zur Verfügung stand. Im Ergebnis verfügte der Bf daher im Mai 2022 über eigene Mittel in der Höhe von 1.125,10 Euro.
V.2.Zum zugrunde zu legenden Richtsatz:
V.2.1. Im Regelfall erfolgen die Leistungen der Sozialhilfe als monatliche, zwölfmal im Jahr gebührende pauschale Geldleistungen oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs (§ 7 Abs. 1 Oö. SOHAG). Die auf die jeweiligen Hilfeempfänger anzuwendende Summe der Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) berechnet sich nach Maßgabe des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende als gesetzlich normierter Prozentsatz dieses Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (§ 7 Abs. 2 Oö. SOHAG). Zusätzlich normieren § 7 Abs. 3 bis Abs. 10 Oö. SOHAG verschiedene Zu- und Abschläge bzw. Präzisierungen, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Höhe der Sozialhilfe verändern.
Für das Jahr 2022 beträgt der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende 1.030,49 Euro. Abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von 5,1%, das sind 52,55 Euro, beträgt der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende daher 977,94 Euro (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 SH-GG: 514 der Beilagen XXVI. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen; sowie die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 Oö. SOHAG: Oö. Landtag: Beilage 1180/2019, XXVIII. Gesetzgebungsperiode).
Sämtliche Richtsätze des Oö. SOHAG sind im Jahr 2022 insofern auf Basis eines Betrages von 977,94 Euro zu berechnen.
V.2.2. Für den Bf ist der Richtsatz für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG anzuwenden, das sind 100% desselben, also 977,94 Euro.
V.3.Ergebnis:
V.3.1. Für den Monat Mai 2022 sind daher die eigenen Mittel in Höhe von 1.125,10 Euro dem Richtsatz von 977,94 Euro gegenüberzustellen. Im Ergebnis ergibt sich eine Überschreitung in der Höhe von 147,16 Euro.
V.3.2. Unter Berücksichtigung der eigenen Mittel iSv § 14 Oö. SOHAG lag daher im Mai 2022 keine soziale Notlage iSv § 6 Oö. SOHAG vor.
V.4.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Bf für Mai 2022 zu Recht abgewiesen [Spruchpunkt 1], sodass auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
VI.1.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VI.2.Die konkrete Beurteilung einer sozialen Notlage iSv § 6 Oö. SOHAG ist stets einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig. Eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung liegt schon deshalb nicht vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.