The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-4/1884/6-2015•LVwG S LVwG-4/1884/6-2015
LVwG-4/1884/6-2015State Administrative CourtJul 16, 2015
Entziehungsdauer 6 Monate nach bedingter Entlassung (11 Monate nach letzter Tathandlung) bei Verurteilung wg § 84 StGB (drei Tathandlungen) und § 83 StGB (eine Tathandlung)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn B. T., …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L.,…, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 14.4.2015, Zahl 30406-751/11526/6-2015,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 14.4.2015 entzog die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn B. T. (im Folgenden: Beschwerdeführer) in Spruchteil I. gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1 und 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 9 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. In Spruchteil II. ordnete die belangte Behörde gemäß § 24 Abs 3 FSG weiters an, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende der Entziehung der Lenkberechtigung auf eigene Kosten einer besonderen Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.4.2015 zugestellt.
Die belangte Behörde begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer durch das Landesgericht Salzburg am 13.3.2015 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (davon drei Monate unbedingt) wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 11.5.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in weiterer Folge die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu die Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf ein angemessenes Maß.
Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er vom Landesgericht Salzburg noch in der Hauptverhandlung am 13.3.2015 aus der Haft bedingt entlassen worden sei und verweis auf die Judikatur des VwGH, dass die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft relevant seien, auch für die Wertungskriterien nach § 7 FSG zu berücksichtigen und für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung seien. Das Strafgericht habe durch den Ausspruch der bedingten Entlassung dem Beschwerdeführer eine positive Prognose hinsichtlich der Änderung seiner Sinnesart attestiert, dies insbesondere aufgrund der erstmals verbüßten Haft. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Änderung in der Sinnesart erst eintreten werde, nachdem ihm die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen worden sei, stehen im direkten Widerspruch zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.3.2015. Die Behörde übersehe zudem, dass er erstmalig das Haftübel verspürt habe und die Haft bei jungen Personen besonders nachhaltige positive spezialpräventive Wirkungen erzeuge. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolge rechtswidrig und konterkariere geradezu die Resozialisierung und erschwere sein persönliches Fortkommen, da er zu seiner Berufsausübung auf eine Lenkberechtigung angewiesen sei, um zur Arbeit zu kommen. In weiterer Folge habe auch die Anordnung der Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 FSG zu entfallen. Im Übrigen sei für den Fall, dass weiterhin der Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen werde, die Entziehungsdauer jedenfalls weit überhöht und sei diese in eventu herabzusetzen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht am 13.5.2015 vor.
Mit Schreiben vom 9.6.2015 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg betreffend des Verdachtes auf ein Vergehen des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz.
Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 6.7.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Es wurden der von der belangten Behörde vorgelegte Führerscheinakt, der ergänzend vorgelegte Abschlussbericht gemäß § 27 SMG, sowie der den Beschwerdeführer betreffende Auszug aus der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz verlesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass der im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht wegen § 27 SMG unbegründet sei und er die ihm dort angelastete Tat nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, ein aufrechtes Dienstverhältnis als Kellner in einem Cafe Restaurant in Bad Hofgastein aufzuweisen. Er sei in einen falschen Freundeskreis geraten und habe seit seiner Entlassung auch zu keinen seiner Mitangeklagten Kontakt mehr. Die aus der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz der belangten Behörde vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.3.2015 wurde von ihm nicht bestritten. Weiters gab er an, dass es seither von seiner Seite keine weiteren diesbezüglichen Vorfälle gegeben habe. Sein Rechtsvertreter beantragte abschließend die Herabsetzung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf vier Monate bis 17.8.2015.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16.7.2015 gab der Beschwerdeführer seine Übersiedlung nach … bekannt und teilte mit, dass er sich zum vom Gericht angeordneten Anti-Gewalt-Training angemeldet habe, dieses aber im Hinblick auf die sommerbedingte Urlaubszeit tatsächlich erst im September beginne. Gleichzeitig legte er einen Bericht seiner Bewährungshelferin vor, welche ihm bestätigt, dass er zu den vereinbarten Treffen verlässlich erscheine und kooperativ sei. Er habe seine Lehre als Glaser beinahe abgeschlossen (ihm fehle noch die theoretische Prüfung, welche er im Herbst 2015 ablegen werde) und arbeite zurzeit im Restaurant seiner Eltern als Servicekraft. Er erscheine sehr zielstrebig und ehrgeizig und wolle nach der abgeschlossenen Lehrprüfung einen Aufbaulehrgang zum Glaskonstrukteur machen. Weiters sei er bestrebt seine durch den Prozess entstandenen Schulden möglichst rasch zurück zu zahlen. Die Weisung des Landesgerichtes Salzburg zum Anti-Gewalt-Training betrachte der Beschwerdeführer als äußerst positiv und hilfreich, er habe nach der Anmeldung ein Vorstellungsgespräch bei Neustadt Salzburg absolviert.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der am 31.7.1994 geborene Beschwerdeführer ist seit 15.1.2014 Inhaber einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B (Probeführerschein). Gegen ihn scheint nach Aktenlage (aufliegender Strafregisterauszug) bereits eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes Leoben vom 10.9.2014 (Rechtskraft 15.9.2014) wegen mehrerer Vergehen (§§ 105 Abs 1, 107 Abs 1, 286 Abs 1 StGB) auf.
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer als einer der Angeklagten im sogenannten "L.F."-Strafprozeß in Salzburg mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.3.2015 wegen der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung als Beteiligter nach § 83 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 und 2 Z 2 StGB in zwei Fällen und der versuchten schweren Körperverletzung in einem Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon drei Monate unbedingt) verurteilt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Körperverletzungstathandlungen fanden im Zeitraum vom 11.4.2014 bis 15.11.2014 statt. Er saß vom 19.12.2014 bis 13.3.2015 in der Justizanstalt Salzburg in U-Haft ein und wurde in der Hauptverhandlung am 13.3.2015 bedingt entlassen. Ihm wurde vom Gericht die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen. Das Anti-Gewalt-Training beginnt im September 2015.
Bereits einen Tag nach seiner Haftentlassung beging der Beschwerdeführer am 14.3.2015 als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Gemeindegebiet St. Veit im Pg. ein bereits beträchtliches StVO-Geschwindigkeitsdelikt (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um 35 km/h). Er wurde deswegen mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7.4.2015 wegen einer Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft.
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen auf die vorliegende unstrittige Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 6.7.2015 bzw. in seiner Urkundenvorlage vom 16.7.2015.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
…
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
...
§ 25. …
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ….
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in einer Tathandlung das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und in drei weiteren Tathandlungen (zuletzt am 15.11.2014) das Vergehen der schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB begangen, welches eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG bildet.
Die in § 7 Abs 3 Z 9 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben begründen im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs 4 FSG erforderlichen Wertung die Annahme, dass der Betreffende gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird (VwGH 25.11.2003, 2003/11/0240 mwN).
Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs 4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, m.a.W. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002711/0130 mwN).
Die belangte Behörde führte im Rahmen ihrer Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers aus:
"Sein Verhalten zeigt eine Tendenz, in Konfliktfällen mit Gewalttätigkeit zu reagieren. Das beweist auch, dass er laut Beschluss des Landesgerichtes Salzburg sich einem Anti-Gewalt- Training bei Neustart Salzburg zu unterziehen hat und die Bewährungshilfe angeordnet worden ist, er bereits eine einschlägige Vorstrafe aufwies und einen raschen Rückfall hatte, was das Landesgericht als erschwerend beurteilt hat. Erschwerend ist auch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zu werten. Es besteht die Befürchtung, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges kann er aber im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehr immer wieder in Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen, in denen seine Gewaltbereitschaft zum Tragen kommen kann. Eine nicht zu Gewalttätigkeit neigenden Sinnesart ist von Kraftfahrzeuglenkern zu erwarten. Es kommt daher bei Gewaltdelikten auch nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (VwGH 27.5.1999, 98/11/0136). Eine Änderung seiner Sinnesart soll mit der ausgesprochenen Entziehungsdauer unterstützt werden.
Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit, wobei in dieser das Strafverfahren und die Haft anhängig waren, und unter Abwägung aller Umstände - vor allem die bei der gerichtlichen Strafbemessung geltend gemachten Milderungs- und Erschwerungsgründe - eine Entziehung der Lenkberechtigung in dieser Dauer jedenfalls erforderlich und geboten, um bei ihm eine nachhaltige Einstellungsänderung herbeizuführen."
Auch das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Sachverhalt derzeit noch keine ausreichende Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers erkennen. Der Umstand der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft alleine ist noch nicht geeignet, auch seine sofortige Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG annehmen zu lassen. Dagegen sprechen - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat – einerseits die vom Strafgericht im Urteil vom 13.3.2015 angeordnete Bewährungshilfe und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. Das Strafgericht bringt dadurch zum Ausdruck, dass beim Beschwerdeführer noch zusätzliche Maßnahmen (die er bis dato noch nicht absolviert hat) zur Einstellungsänderung erforderlich sind. Andererseits zeigt insbesondere das vom Beschwerdeführer bereits einen Tag nach seiner bedingten Haftentlassung begangene Verkehrsdelikt, dass bei ihm die erforderliche Einstellungsänderung noch nicht stattgefunden hat.
Das Verwaltungsgericht kann daher in der Wertung der belangten Behörde und ihrer darauf aufbauenden Prognoseentscheidung, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit frühestens Mitte Oktober 2015 wiedererlangen wird, keine Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. dazu VwGH 22.1.2002, 2001/11/0196, worin bei drei Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB eine Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von zwölf Monaten als angemessen erachtet wurde). Die Entziehungsdauer ist daher zu bestätigen.
Da sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit gemäß § 4 Abs 1 FSG befindet, hatte die belangte Behörde gleichzeitig mit der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 zweiter Satz FSG auch eine Nachschulung anzuordnen.
Zusammenfassend geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere und ist seine Berufung abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.