LVwG S LVwG-9/175/5-2015

LVwG-9/175/5-2015State Administrative CourtJul 28, 2015

Regest

Zurückverweisung, rechtmäßiger Aufenthalt einer spanischen Staatsangehörigen, Pensionistin,

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-9/175/5-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.175.5.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau R. B., geb xxx, C., 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.01.2015, Zahl 3/01-BMS/xxx101/2-2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.1. Inhalt des angefochtenen Bescheides, 1.2. Beschwerde und 1.3. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt laut Aktenlage:

1.1. Inhalt des angefochtenen Bescheides:

1.1.1. Mit Spruch des angefochtenen Bescheides vom "23.01.2015" wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom "05.02.2015" auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung "für Jänner 2015" abgewiesen. Dies unter Anführung der als maßgeblich erachteten Rechtsgrundlagen der §§ 2, 4, 5, 10 und 21 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sowie § 51 Abs 1 und 2 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).

1.1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am "22.12.2014" einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) eingebracht habe.

Diese sei xx Jahre alt, spanische Staatsbürgerin und seit 20.08.2012 durchgehend in Österreich gemeldet. Von 20.08.2012 bis 08.04.2013 habe sie in Wels (Oberösterreich) gelebt und sei von der dortigen "SH-Behörde" (offenkundig gemeint aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach der einschlägigen Rechtslage im Bundesland Oberösterreich, Anm) unterstützt worden.

Ihre Übersiedlung nach Salzburg sei ebenfalls von der "do. Behörde ermöglicht" worden.

Die Beschwerdeführerin habe "damals" über eine Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Mannes aus Spanien in Höhe von ca € 400 (monatlich, Anm) verfügt. Mittlerweile seien diese Zahlungen "fast gänzlich eingestellt" worden. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin lediglich über "€ 50 monatlich" (offenkundig gemeint aus dem Titel Unterhalt, Anm).

Die Beschwerdeführerin habe "ihre Unterhaltsansprüche" in Spanien "eingeklagt".

Die Beschwerdeführerin, so die belangte Behörde zur Begründung weiterführend, "ist weder Arbeitnehmerin noch Selbständige oder verfügt über ausreichende eigene Mittel gem. § 51 (1) NAG, noch liegt ein Ausnahmetatbestand gem. Abs 2 vor. Auch kommen §§ 52 u. 53 a NAG nicht zur Anwendung. Fr. B. verfügt demnach über kein Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, weshalb auch eine BMS – Leistung abzulehnen ist."

Die belangte Behörde hält in der Folge vor der teilweise wörtlichen Wiedergabe der als einschlägig erachteten Bestimmungen einzelfallbezogen noch rechtlich fest, dass EWR-Bürger (Spanien sei Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes) nach § 4 Abs 3 Z 2 MSG, welche nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen (Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem den §§ 65 und 65a FPG 2005 oder gem den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen), keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätten.

1.2. Beschwerde:

1.2.1. Die Rechtsmittelwerberin nimmt in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom (datiert) 13.02.2015 "Bezug" auf ihre "gesundheitliche Einschränkung", ihr "Pensionsalter" sowie, was ihre "Zukunft betrifft eine Aussichtslosigkeit".Ihre Tochter sei am 07.12.2010 nach Salzburg zu ihrem Freund gezogen und habe hier ihre zwei Enkelkinder, geb am 17.09.20xx und 07.04.20xx zur Welt gebracht.

Sie selbst sei "im Juli 2012" nach Österreich gekommen.Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie im "Pensionsalter von x Jahren" gewesen und hätte sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (verwiesen wird auf ein der Beschwerde beigelegtes "Gutachten Nicht-Arbeitsfähigkeit") auch keiner Arbeit nachgehen können.Anfangs habe sie bei der Mutter ihres "Schwiegersohns" in Wels/OÖ gewohnt, da sie in der Wohnung (offenkundig gemeint in Salzburg, Anm) keinen Platz gehabt habe.Dort (in Wels, Anm) habe sie ihre Anmeldebescheinigung "aufgrund der monatlichen Eingänge auf mein Konto von € 400 meines getrennt lebenden Ehemannes (gerichtlicher Ehevertrag und Unterhaltsbescheid)" erhalten.Um ihrer Familie näher zu sein habe ihre Tochter eine Wohnung gesucht und gefunden.

"Nach sorgfältiger Prüfung aller nötigen Paragraphen" sei ihr im Juni 2013 die Mindestsicherung in Salzburg gewährt worden. Seither lebe sie in einer "überschaubaren Wohnung (33m2)" und sei über die Situation sehr dankbar.

Ab/für Jänner 2015 sei ihr die Mindestsicherung "plötzlich nicht weitergewährt" worden, was für sie "gleichbedeutend mit einem Abwandern aus Österreich" sei und die Trennung von ihren "einzigen und lieben Familienangehörigen" bedeute.

Die Beschwerdeführerin beantragt(e) daher, den Bescheid vom 23.01.2015 aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen sowie Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

1.2.2. Beim vorgelegten (laut eigener Bezeichnung) "Gutachten Nicht-Arbeitsfähigkeit" handelt es sich um eine "Ärztliche Bestätigung" eines Arztes für Allgemeinmedizin in 5020 Salzburg vom 29.12.2014 mit folgendem Wortlaut (Hervorhebungen durch das beschlussfassende Gericht): "Oben genannte Patientin (die Beschwerdeführerin, Anm) ist seit ihrem Aufenthalt in Österreich in meiner hausärztlichen Betreuung wegen Hochdruckherz und Depressionen. Sie nimmt regelmäßig ihre Medikamente und kommt regelmässig zu den geforderten Kontrollen."

1.3. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt laut Aktenlage:

1.3.1. Die am xx geborene und damit zwischenzeitig xx-jährige Beschwerdeführerin ist spanische Staatsbürgerin. Spanien ist seit dem Jahr 1986 Mitglied der Europäischen Union (EU). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist laut Angaben der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 in die Stadt Salzburg zu ihrem (damaligen Freund und offenkundig zwischenzeitigen Gatten oder zumindest Lebensgeführten) gezogen. Und hat diese am 17.09.20xx und 27.04.20xx zwei Kinder geboren.

1.3.2. Die Beschwerdeführerin selbst ist laut eigenen Angaben "im Juli 2012" aus Spanien kommend nach Österreich eingereist. Von 20.08.2012 bis 08.04.2013 (und damit für einen Zeitraum von ca siebeneinhalb Monaten) war diese mit Hauptwohnsitz in 4600 Wels gemeldet. Und hielt sich diese laut eigenen Angaben während dieses Zeitraumes in der Wohnung der Mutter des Freundes (bzw Lebensgefährten oder Gatten) ihrer Tochter auf. Offenkundig bereits während dieses Zeitraumes bezog die Beschwerdeführerin nach den einschlägigen oberösterreichischen landesgesetzlichen Regelungen Bedarfsorientierte Mindestsicherung in unbekannter Höhe (ein diesbezügliches "Kostenblatt" und der "letzte Bescheid der Bedarfsorientierten Mindestsicherung" wurden seitens der belangten Behörde beim Magistrat Wels zwar mit E-Mail vom 07.05.2013 angefordert, befindet sich jedoch diese Urkunden – aus unbekannten Gründen - nicht im Akt).

1.3.3. Die Höhe - und auch der konkrete zeitliche Beginn - der während der Wohnsitznahme in Oberösterreich seitens der Beschwerdeführerin lukrierten finanziellen Hilfe ist (demnach) nicht bekannt. Gesichert scheint lediglich, dass die (Miet)kaution in Höhe von € 700 für die nachfolgende Wohnsitznahme in Salzburg noch seitens des oberösterreichischen Hilfeträgers realisiert wurde.

1.3.4. Der Beschwerdeführerin dient nunmehr laut Aktenlage nach ihrer Übersiedlung aus Wels seit 08.04.2013 bis laufend eine von dieser alleine genutzte Mietwohnung in C., 5020 Salzburg, als Unterkunft und Hauptwohnsitz. Nach ihrer Übersiedlung brachte die Beschwerdeführerin erstmals am 10.04.2013 (und damit zwei Tage nach dem Umzug) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem MSG ein. Und wurde dieser für die Bedarfsmonate April bis einschließlich Juli 2013 laut zeitlich "ältestem" Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2013 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 694,91 zugesprochen. Zusätzlich erhielt die Beschwerdeführerin während des angeführten Bedarfszeitraumes gemäß § 11 MSG eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in Höhe von € 181,27 monatlich zuerkannt. Der monatlichen Leistungsberechnung wurde hiebei ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von € 100 zugrunde gelegt. Dies obwohl der Antrag – ohne hier Bekanntgabe der laut Formblattrubrik "Einkommensart" – einen Einkommensbezug in Höhe von "dzt mtl netto € 400" ausweist. Am Antragsformblatt selbst hat die Beschwerdeführerin offensichtlich hiezu lediglich vergleichsweise vage ausgeführt: "ES BESTEHT ZUM EHEMANN KAUM KONTAKT. DIE UNTERHALTSZAHLUNGEN BLIEBEN DIE LETZTEN MONATE AUS: FALL WURDE AN SPANISCHEN RECHTSANWALT WEITERGELEITET. WIR KÖNNEN LEIDER KEINE GENAUEN ANGABEN ÜBER SEINE BEZÜGE (offenkundig gemeint des Ehegatten, Anm) MACHEN." Die bis dato dargestellte Gesamtsituation spiegelt sich jedoch in einem dem Antragsformblatt angeschlossenen zusammenfassenden (Begleit)schreiben (unterfertigt von der Beschwerdeführerin und deren Tochter) und auch den nachfolgend (so weit als möglich) erörterten Urkunden wieder.

1.3.5. Offenkundig einhergehend mit dem Antrag vom 10.04.2013 wurde der belangten Behörde weiters betreffend die Beschwerdeführerin eine Ablichtung einer Anmeldebescheinigung, ausgestellt durch den Magistrat Wels am 14.09.2012 gemäß (laut auszuwählender Rubrik) "sonstige Angelegenheiten (§§ 51 Abs 1 Z 2, 52 Abs 1 Z 4 oder 5)" (NAG, Anm), übermittelt. Die ggst Anmeldebescheinigung enthält – der Vollständigkeit halber angeführt - die "Belehrung: Ich nehme zur Kenntnis, dass gem. § 51 Abs. 3 NAG der Wegfall der das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände (Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger, ausreichende Existenzmittel, umfassender Krankenversicherungsschutz, Ausbildung) der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat bekannt zu geben ist."

Ein Hinweis auf die Abgabe einer diesbezüglichen Meldung ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Ebenso ist nicht ersichtlich, ob seitens der zuständigen – im weiteren Sinn - (Fremden)behörde(n) ggf auch von Amts wegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Anmeldebescheinigung (mit welcher jedoch das Aufenthaltsrecht bloß dokumentiert wird, siehe unten unter Punkt 4.) geprüft wurde und diese nach wie vorgegeben sind.

1.3.6. Die Ablichtung der Anmeldebescheinigung vom 14.09.2012 weist an deren Ende zudem folgende nicht näher zuordenbare handschriftliche Anmerkung auf:

"wg. Unterhalt v. Ex-Gatte

-hätte Ausgleichszulage beantragt – wurde abgewiesen

Magistrat Wels

xxxxxxx/0 Fr. Dw xxxx

D."

1.3.7. Weiterführende in- und/oder auch ausländische Anknüpfungspunkte zum Themenbereich Ausgleichszulage und ggf auch (abgesehen von der Unterhaltsproblematik und einer vermeintlichen Pension ab dem 65. Lebensjahr – siehe unten) darüber hinaus bestehende oder möglicherweise realisierbare Bezugsansprüche sind dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen.

Vor allem die Gründe der Ablehnung der offenkundig beantragten Ausgleichszulage und auch des vermeintlichen Pensionsanspruches ab dem 65. Lebensjahr bleiben im gesamten behördlichen Verfahrensverlauf völlig im Dunkeln. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abrufbar über eine eigene Sozialversicherungsnummer. Unter dieser sind jedoch – aus welchen Gründen auch immer - keine Versicherungszeiten und / oder Beitragsgrundlagen verzeichnet.

In diesem Zusammenhang ist auch nicht objektiv nachvollziehbar, welche vorgelegenen Voraussetzungen den Magistrat Wels – und dies (neben dem ins Treffen geführten Unterhaltsbezug in Höhe von damals monatlich € 400) insbesondere auch hinsichtlich des gebotenen Bestandes einer umfassenden Krankenversicherung (siehe unten unter Punkt 4.) - am 14.09.2012 zur Erteilung der Anmeldebescheinigung veranlasst haben.

1.3.8. Neben den Unterlagen zur Anmietung der Wohnung in 5020 Salzburg wurde einhergehend mit dem Antrag vom 10.04.2013 in Ablichtung unter anderem auch in Hinblick auf die Unterhaltsthematik eine fünfseitige Urkunde in spanischer Sprache angeschlossen. Es handelt sich hiebei – laut einer beigefügten (hinsichtlich deren Erstellung und Authentizität aber in keiner Weise näher zuordenbaren) dreiseitigen Übersetzung – um ein "URTEIL IM NAMEN DES KÖNIGS" vom 21. Mai 1990. Die spanische Fassung des (vermutlich) Scheidungsurteils enthält hiebei auf Seite 3 den nicht näher zuordenbaren handschriftlichen Vermerk: "VERTRAG WURDE IM JÄNNER 1990 UNTERZEICHNET. DIE MONATLICHEN UNTERHALTSKOSTEN WURDEN JÄHRLICH ANGEPASST. DAMALS WAR DER BETRAG 20.000 pts in etwa 120 EURO. HEUTE BELÄUFT SICH DER BETRAG NACH ANPASSUNG AUF EURO 400 / MONAT"

1.3.9. Nach der erstmaligen – dreimonatigen - Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung durch die belangte Behörde von 01.04.2013 bis 31.07.2013 wurden der Beschwerdeführerin in der Folge laufend ohne Unterbrechung von August 2013 bis zuletzt 31.12.2014 (und damit für einen Zeitraum von weiteren 17 Monaten) Leistungen nach dem MSG zuerkannt. Den einschlägigen Bescheiden wurden hiebei – wenn überhaupt - Einkommensbezüge lediglich unter dem Titel Unterhalt wie folgt zugrunde gelegt:

Bescheiddatum:Bedarfszeitraum:Einkommenshöhe mtl in €

29.07. 201308/2013 – 10/2013100

24.10. 201311/2013 – 12/2013100

27.12. 201301/2014 – 03/2014100

07.04. 201404/2014 – 05/2014100

02.06. 2014 06/2014 0 (kein Einkommen, Anm)

01.07. 201407/2014 – 08/2014 0 (kein Einkommen, Anm)

09.09. 201409/2014 – 10/2014 0 (kein Einkommen, Anm)

11.11. 201411/2014 – 12/2014 0 (kein Einkommen, Anm)

In welcher Höhe seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin nunmehr von 01.04.2013 bis zum 31.12.2014 Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem MSG in Summe zuerkannt wurde, ist aus dem vorgelegten Akt (und hier auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015) nicht abschließend nachvollziehbar erkennbar. Aus einem Übersichtsblatt des vorgelegten Aktes ergäbe sich in Summe ein Betrag in Höhe von € 8.371,48. Jedoch verfügt die belangte Behörde nach Kenntnis des beschlussfassenden Gerichts - anders als dieses selbst - über einschlägige EDV-technische Hilfsmittel, welche die Beantwortung dieser Frage unmittelbar, kurzfristigst und abschließend ermöglichen.

1.3.10. Zur Unterhaltsproblematik des ggst Falles ist anzumerken, dass sich die seitens der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten geltend gemachten laufenden eigenen Bemühungen zu einer möglichst effizienten und effektiven und somit vor allem auch raschen Verfolgung ihrer (vermutlich) bestehenden Unterhaltsansprüche im vorgelegten Akt nur bedingt objektiv nachvollziehbar wiederspiegeln. Eine zeitlich aufsteigende Durchsicht ergibt hiezu – insoweit nachvollziehbar – sinngemäß zusammengefasst folgendes Bild.

1.3.11.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein dieser mittels IBAN klar zuordenbares inhaberbezogenes inländisches Konto bei der Bank Austria. Auf diesem Konto sind insoweit nachvollziehbar keine Unterhaltseingänge zu verzeichnen.

1.3.11.2. Ebenso verfügt die Beschwerdeführerin offenkundig über ein spanisches Bankkonto. Wobei die Kontoführung und Bargeldmanipulation als solche ausgehend von den einschlägigen EDV-technischen Möglichkeiten (welche hier offensichtlich auch genutzt werden) im insbesondere unionsinternen Geldverkehr für sich keine entscheidungswesentlichen Anknüpfungspunkte bilden. Auch das spanische Konto ist mittels IBAN und Inhaberbezeichnung der Beschwerdeführerin klar zuordenbar. Diesbezügliche im Akt befindliche Auszüge bzw Ausdrucke sind jedoch (naturgemäß) ausschließlich in spanischer Sprache gehalten und damit – wie auch viele andere Urkunden, insbesondere auch zu den Bemühungen der Durchsetzung der (vermeintlichen) Unterhaltsansprüche - von vorneherein nur bedingt nachvollziehbar.

1.3.11.3. So sind etwa aus diversen nahezu gänzlich undatierten Ausdrucken mehr oder weniger regelmäßige Zahlungseingänge mit der Anmerkung "NN E.", dem laut "Scheidungsurteil" ehemaligen Gatten der Beschwerdeführerin, in unterschiedlichen – vermutlich – Eurobeträgen zeitlich aufsteigend wie folgt ersichtlich, wobei zwischen den einzelnen Buchungen auch diesbezügliche betragsmäßig idente Rück-, Weiter oder Umbuchungen ersichtlich sind (hiebei sind jedoch keinerlei bezughabende Kontonummern oder Empfänger erkennbar), wodurch ein tatsächlicher (Unterhalts)leistungsbezug bzw saldomäßiger Geldfluss nur schwer bis gar nicht nachvollziehbar ist:

Datum:Betrag:

25.10. 2011+ 200

05.11. 2011+ 100

10.11. 2011+ 100

25.11. 2011+ 100

30.11. 2011+ 100

10.12. 2011+ 100

26.12. 2011 + 200

10.01. 2012+ 100

19.01. 2012+ 100

24.01. 2012+ 200

06.02. 2012+ 200

24.02. 2012+ 200

05.03. 2012+ 200

15.03. 2012+ 30

24.03. 2012 + 170

05.04. 2012 + 200

25.04. 2012+ 100

28.04. 2012 + 100

08.05. 2012 + 100

09.05. 2012 + 100

24.05. 2012 + 200

06.06. 2012 + 200

28.06. 2012 + 100

01.07. 2012 + 100

11.07. 2012 + 100

30.07. 2012 + 100

31.07. 2012 + 100

28.08. 2012 + 175

11.09. 2012 + 100

14.09. 2012 + 100

25.09. 2012 + 80

25.09. 2012 + 20

01.10. 2012 + 100

02.10. 2012 + 100

13.10. 2012 + 100

21.10. 2012 + 100

30.10. 2012+ 200

09.11. 2012 + 100

20.11. 2012 + 50

17.12. 2012 + 50

06.01. 2013 + 50

16.01. 2013+ 50

28.01. 2013 + 50

04.02. 2013 + 50

14.02. 2013+ 50

02.03. 2013 + 50

06.03. 2013 + 50

27.03. 2013 + 50

01.04. 2013 + 50

27.04. 2013 + 50

30.04. 2013 + 50

24.05. 2013+ 50

04.06. 2013+ 50

25.06. 2013 + 50

04.07. 2013 + 50

17.07. 2013+ 50

31.07. 2013 + 50

22.08. 2013+ 50

12.09. 2013+ 50

27.09. 2013 + 50

19.10. 2013 + 50

05.11. 2013+ 50

06.12. 2013 + 50

04.01. 2014 + 50

03.02. 2014 + 50

27.02. 2014 + 50

28.03. 2014 + 50

Weitere Buchungen mit der Bezeichnung "NN E." sind – zumindest - im Akt nicht zu verzeichnen.

1.3.11.4. Zu den (vorgegebenen) Bemühungen der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist einleitend festzuhalten, dass einem E-Mail der Tochter der Beschwerdeführerin vom 22.12.2014, gerichtet an die belangte Behörde, ua wörtlich zu entnehmen ist (Unterstrichene Hervorhebung wie im Original):

"…..

Meine Mama ist seit mehr als zwei Jahren in Salzburg gemeldet, besitzt einen EW Anmeldebescheinigung und ist deshalb auch als österreichische Staatsbürgerin zu sehen. Folglich sollte sie die selben Rechte, wie jeder andere Staatsbürger haben.

Wir haben in den letzten Jahren und Monaten sehr viel gekämpft und erreicht und jetzt auch den Kampf gegen meinen Vater gewonnen. Wie bereits mitgeteilt sind die ersten rund 2500 Euro am Konto eingegangen.

Können Sie uns bitte mitteilen auf welcher Rechtsgrundlage der österreichische Staat die Zahlungen einstellen will, bzw. wie kann man ein bestehendes Gesetz (auf Basis dessen die vergangenen zwei Jahre Beihilfen gezahlt worden sind) so umschreiben, dass sie plötzlich keine Gültigkeit mehr haben.

….."

Bei dem soeben angeführten Betrag von ca € 2.500 handelt es sich offenkundig um eine Eingangsbuchung auf dem spanischen Konto der Beschwerdeführerin vom ("valor" [= Valuta, Anm]) 19.12.2014 in Höhe von € 2.488,30. Dass dieser Umstand in der Folge in welcher Art und Weise auch immer seitens der belangten Behörde in Behandlung genommen wurde ist aus dem mit Begleitschreiben vom 01.06.2015 vorgelegten und beim beschlussfassenden Gericht am 02.06.2015 eingelangten Akt nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin gab – soweit nachvollziehbar – im Vorfeld zu Beginn ihrer Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde an (vgl die Niederschrift vom 06.05.2013), ihr von ihr getrennt lebender Ehegatte überweise ihr im Monat nunmehr nur mehr maximal € 100 Unterhalt. Im Übrigen gab diese auch an, in Spanien nie gearbeitet zu haben und "mit ihrem 65. Lebensjahr" eine Pension zu bekommen (auch hiezu finden sich im Übrigen im Akt der belangten Behörde keine weiteren Ansatzpunkte).

Die im weitesten Sinn Anstrengungen der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche hier respektive ab 01.04.2013 gegenüber ihrem in Spanien lebenden geschiedenen Gatten wurden von dieser bzw deren Tochter oder auch dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde primär im Rahmen diverser E-Mails vom 26.07.2013, 19.12.2013, 26.03.2014, 27.05.2014, 27.06.2014, 27.08.2014, 26.10.2014 und 22.12.2014 (siehe oben) vorrangig in Form eigener Angaben "dokumentiert". An Urkunden wurden hiebei jeweils in spanischer Sprache und offenkundig eigener Übersetzung ein Dokument vom 23. Juli 2013 über die "Zuweisung" eines "kostenlosen Anwalts" und die diesbezügliche "Anerkennung" vom 09.09.2013 der "ANDALUSISCHEN AUFSICHT Abordnung der andalusischen Regierung in Jaen – Kommission des kostenlosen Rechtsbeistandes", namentlich gerichtet an die Beschwerdeführerin unter Ausweisung der Adresse "A. 6,-3°, LINARES" beigebracht. Ebenso vorgelegt wurde am 26.03.2014 eine "abgestempelte Kopie der Urteilsverkündung vom 15.01.2014" in spanischer Sprache. Diese stellt laut eigenen Angaben eine Grundlage für die nachfolgend angestrebte Unterhaltspfändung dar.

Ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund die Unterhaltsansprüche - insoweit für sie möglich und zumutbar - gehörig verfolgt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht abschließend gewürdigt und in der Folge festgestellt werden.

1.3.12. Es bleibt festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 22.12.2014 keinen Antrags- bzw Bedarfszeitraum ausweist und die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben vom 01.06.2015 mitgeteilt hat, dass "nach dem letzten Bescheid vom 23.01.2015 kein Antrag mehr gestellt wurde". Und die Abweisung dieses Antrages – wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 unmissverständlich ersichtlich "für Jänner 2015" erfolgt ist.

1.3.13. Der Vollständigkeit halber wird abschließend angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut Aktenlage erst- und letztmalig im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2013 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat. Die Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 wurde – zweimalig - zu eigenen Handen an die Adresse C., Salzburg, verfügt. Das Schriftstück wurde der belangten Behörde aber eingehend am 11.02.2015 und 18.02.2015 jeweils mit dem postalischen Vermerk "unbekannt" retourniert. Der ggst Bescheid ist der Beschwerdeführerin in der Folge offenkundig – erst nach der Zustellung an deren Tochter - über deren Tochter tatsächlich zugekommen. Die Zustellung der zwischenzeitig erlassenen Bescheide (siehe oben) wurde jeweils ohne Zustellnachweis verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der in Hinblick auf die Entscheidungsfindung gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG vorliegende Sachverhalt, welcher jedoch im Sinn des § 28 Abs 2 VwGVG nicht als maßgeblich für eine Entscheidungsfindung in der Sache selbst anzusehen ist (vgl hiezu unter Punkt 5.), ergibt sich wie unter Punkt 1. umfassend und abschließend dargestellt aus der Aktenlage. Einbezogen wurden hiebei insbesondere die Inhalte des dem vorgelegten Akt zu entnehmenden (wechselseitigen) Schriftverkehrs zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin bzw respektive vornehmlich deren Tochter. Wobei diesem, wie bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, in wesentlichen Punkten ein nicht ausreichend objektiver Charakter als Grundlage einer Sachverhaltsfeststellung anhaftet.

2.2. Eine Beschwerdeverhandlung, welche im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensverfahrens- gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idgF:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

(2) Belangte Behörde ist

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) …..

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) …..

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) …..

3.2. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl 51/1991, idgF:

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

3.3. Maßgebliche Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl Nr 63/2010 idgF:

Grundsätze

§ 2

(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(3) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.

(4) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.

(5) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten

Mindestsicherung

Persönliche Voraussetzungen

§ 4

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören:

1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;

2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 65 und 65a FPG 2005 oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EG” gemäß § 45 NAG,

b)“Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs 2 NAG,

c)“Daueraufenthalt-Familienangehöriger” gemäß § 48 NAG,

d)“Daueraufenthalt-EG” eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;

4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:

1. nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;

2. Personen, die auf Grund eines Reisevisums (§ 20 FPG 2005) oder visumsfrei einreisen durften (§ 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;

3. schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.

(4) An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.

(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.

(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Einsatz des Vermögens

§ 7

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind:

(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Sechsmonatsfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden,

(5) Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig.

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

(2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.

(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Ergänzende Wohnbedarfshilfe

§ 11

(1) Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen.

5. Abschnitt

Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen

Anträge

§ 20

(1) Antragsberechtigt sind:

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.

(3) Bei den Gemeinden oder den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

3.4. Maßgebliche Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF:

4. Hauptstück

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

3.5. Maßgeblichen Bestimmungen der "Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihren Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360 EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG" (Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG – in der Folge kurz: "RL") lauten:

KAPITEL III

Aufenthaltsrecht

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen

Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die

nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat

aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder

finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

  • über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch je des andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem

Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigernder Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.

Artikel 8

Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger

(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.

(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:

  • von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit;

  • von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;

  • von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittels nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

(5) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung an die Familienangehörigen des

Unionsbürgers, die selbst Unionsbürger sind, können die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente verlangen:

a) gültiger Personalausweis oder Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) gegebenenfalls die Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.

Artikel 14

Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts

(1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.

(2)Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den

Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine

Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.

(3) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen

seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisung führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn

a) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder

b) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.

KAPITEL IV

Recht auf Daueraufenthalt

Abschnitt I

Erwerb

Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom

Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Abschnitt II

Verwaltungsformalitäten

Artikel 19

Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts

(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.

(2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt.

3.6. Art. 45 des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) lautet:

TITEL IV

DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

KAPITEL 1

DIE ARBEITSKRÄFTE

Artikel 45

(ex-Artikel 39 EGV)

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

4. Erwägungen:

4.1. Einleitende fallbezogene und grundsätzliche Anmerkungen:

4.1.1. Festgestellt werden muss aus dem subjektiven Blickwinkel der Beschwerdeführerin diese bestätigend, dass die belangte Behörde "ab/für Jänner die Mindestsicherung (tatsächlich, Anm) plötzlich nicht weitergewährt hat". Die Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 60 AVG) kann in Hinblick auf ihre fallbezogene Ausgestaltung aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet sein, für diese einen erklärenden Ansatz für die im Ergebnis de facto "Einstellung" der Hilfeleistung zu eröffnen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als der Ermittlung der Hilfeleistung für die Bedarfsmonate Juni 2014 bis einschließlich Dezember 2014 auf Seiten der Beschwerdeführerin überhaupt kein Einkommen bzw kein Unterhaltsbezug (mehr) zugrunde gelegt wurde. Demgegenüber laut Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 bezogen auf den Bedarfsmonat Jänner 2015 aber "zumindest" wiederum ein diesbezüglicher Betrag in Höhe von € 50 monatlich in Ansatz zu bringen (gewesen) wäre.

4.1.2. Gleichzeitig hat die belangte Behörde aber alleine aufgrund der nicht mehr erfolgten Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (nach entsprechend erfolgter Antragstellung als Grundvoraussetzung, hier im Übrigen konkret laut Aktenlage am 22.12.2014) auch bei nicht erfolgter maßgeblicher Änderung des Sachverhaltes nicht zwingend rechtswidrig gehandelt. Dies vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin aus der bloßen Tatsache von in der Vergangenheit bezogenen Leistungen keine wie auch immer gearteten Ansprüche für zukünftige Leistungen ableiten kann.

4.1.3. Der belangten Behörde kann beim Vollzug der anzuwendenden Rechtsgrundlagen – insoweit diese keine maßgeblichen Änderungen erfahren haben – durch eine nunmehr differenzierte bzw anderslautende Entscheidung auch nicht zwingend der Vorwurf eines – wenn auch zugunsten der Beschwerdeführerin – rechtswidrigen Verwaltungshandelns in der Vergangenheit auferlegt werden. Ein "Umschwenken" in der "Entscheidungslinie" kann - wie auch hier ggf fallbezogen – respektive auch in einem mehr oder weniger Platz gegriffenen "Wandel" der einschlägigen sowohl innerstaatlichen als auch respektive unionsrechtlichen Judikatur gelegen sein. Im Ergebnis ist – wie letztendlich auch das beschlussfassende Gericht – die belangte Behörde dazu angehalten, diese insoweit vorhanden einschlägige jüngere und jüngste höchstgerichtliche Judikatur (ggf auch einhergehend mit der diesbezüglich einhergehenden Kommentierung und Lehrmeinung) in seine aktuelle Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.

4.1.4. Wobei freilich eine diesbezügliche behördliche Änderung der Entscheidungslinie – gerade in der hier für die Beschwerdeführerin für sich nachvollziehbar einschneidenden Form – (nochmals hervorgehoben) auch einer entsprechenden Begründung (§ 60 AVG – siehe hiezu erläuternd unten) bedarf. Dies auch deshalb, um der (dann nicht mehr) Hilfeempfängerin auch die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegen die behördliche Entscheidung und deren (rechtliche) Hintergründe auf Wunsch effektiv zur Wehr setzen zu können.

4.2. Zur Kognitions- bzw Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte:

4.2.1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Durch den Verweis auf § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG ordnet § 27 VwGVG zwar an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist aber unzutreffend. Von einer (zudem hier nicht rechtsfreundlich vertretenen, Anm) Beschwerdeführerin kann somit nicht erwartet werden, dass sie in ihrer Beschwerde sämtliche (insbesondere auch für sie nachteiligen) rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt und diesen entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es für das beschlussfassende Gericht nicht nur rechtlich möglich sondern in Anbetracht der im Sachverhalt bzw der Beweiswürdigung aufgezeigten Akteninhalte einhergehend mit den maßgeblichen Bestimmungen des MSG und des Fremdenrechts im weiteren Sinn sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und auch des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vielmehr sogar geboten, das Verwaltungshandeln der belangten Behörde sowohl formell als auch materiell einer umfassenderen Prüfung zu unterziehen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 26.03.2015, Ra 2014/07/0067; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; jew mwN).

4.2.2. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass – anders als in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren – in (wie hier) administrativrechtlichen Verfahren kein Verschlechterungsverbot (kein Verbot der reformatio in peius) gilt und damit die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ggf dem Einschreiter auch zum Nachteil gereichen könnte (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; jew mwN).

4.3. Exkursmäßige Anmerkungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 (§§ 58 Abs 2 und 60 AVG):

4.3.1. Trägt die Behörde in einem Verfahren betreffend – wie hier - Hilfe zur Gewährung des Lebensunterhaltes nach dem MSG dem Antrag der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung oder weist diesen - wie hier - überhaupt zur Gänze ab, so ist sie (im Übrigen als erst- und letztinstanzliche Behörde) jedenfalls verpflichtet ihren Bescheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen und hat sie hiebei im Sinn des § 60 AVG insbesondere Feststellungen zu den konkreten, anspruchsbegründenden oder anspruchsablehnenden (Lebens)umständen des Hilfesuchenden zu treffen und die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und sonstigen Regelungsvorgaben rechtlich würdigend offenzulegen. Wird eine entsprechende Hilfeleistung nicht antragsgemäß gewährt, ist die Behörde keinesfalls dazu ermächtigt, von einer den Vorgaben des § 60 AVG entsprechenden Begründung des Bescheides abzusehen (VwGH 28.02.2013, 2010/10/0001; 14.06.2012, 2008/10/0344; 23.01.2012, 2010/10/0095; 26.09.1995, 94/08/0099). Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass – vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Abweisungsgründe – die Anführung des § 10 MSG im Bescheidspruch nicht nachvollzogen werden kann.

4.3.2. Der belangten Behörde kann zwar vor dem vorrangig aufgezeigten Hintergrund der fremdenrechtlichen Anknüpfungspunkte nicht vorgeworfen werden, den normativen Vorgaben des § 60 AVG mit einer bloß standardisierten Begründung Rechnung getragen zu haben. Das in diesem Zusammenhang zweifelsohne komplexe Ineinandergreifen des MSG und des NAG sowie vor allem auch der einschlägigen unionsrechtlichen Aspekte entbindet die belangte Behörde (nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Funktion als erst- und letztinstanzliche Behörde) aber in Hinblick auf die neue Bescheiderlassung nicht davon, nach Feststellung der maßgeblichen Sachverhaltselemente diese auch ausreichend präzise und vor allem für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar rechtlich zu würdigen. Wobei seitens des beschlussfassenden Gerichts für das fortgesetzte Verfahren abhängig von den Ergebnissen der ergänzenden Sachverhaltsermittlung folgende inhaltlichen Erörterungen abgegeben werden können.

4.4. Zur Anmeldebescheinigung vom 14.09.2012, ausgestellt vom Magistrat Wels zur Rubrik "sonstige Angelegenheiten (§§ 51 Abs 1 Z 2, 52 Abs 1 Z 4 oder 5)":

4.4.1. Zu den Rechtsgrundlagen der Ausstellung kann ohne weitere Erläuterungen rechtlich festgestellt werden, dass die diesbezügliche Anwendung des § 52 Abs 1 Z 4 NAG ausscheidet. Ebenso erscheint eine Abstellung der ausstellenden Behörde auf § 52 Abs 1 Z 5 NAG unwahrscheinlich, wenn auch (was zu prüfen verbliebe) nicht gänzlich ausgeschlossen.4.4.2. Ausgegangen wird jedoch in der Gesamtschau des ggst Falles von der Anknüpfung der die Anmeldebescheinigung ausstellenden Behörde an § 52 Abs 1 Z 2 NAG. Nicht zuletzt sprechen auch die eigenen Angeben der Beschwerdeführerin und der hier Verweis auf ihren damaligen Unterhaltsbezug in Höhe von € 400 monatlich für diese zuletzt genannte rechtliche Variante. Wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zur Ausräumung jeglicher Zweifel im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen aufzunehmen und diese auch im Akt nachvollziehbar zu dokumentieren haben wird. Seitens des beschlussfassenden Gerichts wird jedenfalls den weiteren Ausführungen die erfolgte Ausstellung gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG zugrunde gelegt.

4.5. Zu den fallbezogen allgemeinen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Prüfungsansätzen und den sich daraus - möglicherweise - ergebenden Aufenthaltstiteln:

4.5.1. Nach dem NAG ausgestellten Bescheinigungen (respektive gemäß der §§ 51, 52, 53 und 53a NAG) kommt bloß deklaratorische Wirkung zu. Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw Unionsbürgers ergibt sich unabhängig hiervon unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen.

Die RL und deren Inhalte stellt – unionsweit gesehen - der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) mit Verweis auf einschlägige unionsrechtliche Judikatur- und Literaturzitate folgend "einen bedeutsamen Rechtsakt der Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit dar und bewirkt eine erhebliche Vereinheitlichung und Vereinfachung der Aufenthaltsrechte" (VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011, mit Verweis auf Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4, Art. 45 AEUV Rn 81). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass das in den §§ 51 ff NAG genannte Niederlassungsrecht unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist. Das Niederlassungsrecht stellt sich als "abgestuftes System" (siehe sogleich) dar und wird innerstaatlich nicht verliehen sondern nur dokumentiert. Eine bloße Anmelde"bescheinigung" stellt somit kein rechtsbegründendes sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis der innerstaatlich in den §§ 51 ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Gerade deshalb kann die Beschwerdeführerin aber aus der ihr am 14.09.2012 ausgestellten Anmeldebescheinigung – entgegen ihrer offenkundig rechtsirrigen Ansicht - auch nicht ableiten, dass sie sich während des nachfolgenden Zeitraumes - respektive aufgrund von vermeintlich ausreichend vorhandener Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes - im Sinn des § 51 Abs 1 Z 2 NAG auch rechtmäßig im Inland aufgehalten hat bzw sogar bis dato aufhält (vgl dazu etwa die RV 330 XXIV. GP zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, S 50 Z 60 zu § 51 NAG; VwGH 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330; jeweils mit weiteren Judikatur- und Literaturnachweisen).

4.5.2. Generell dienen die einschlägigen Bestimmungen des NAG nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers "lediglich" der Umsetzung der hier einschlägigen Bestimmungen der RL (VwGH 10.10.2014, miterledigt bzw verbunden 2013/22/0334 und 2013/22/0335). Bereits aus dem Wortlaut des § 53a Abs 1 NAG und des Art 16 Abs 1 der RL ergibt sich, das angeführte Stufenprinzip zeitlich absteigend betrachtend, dass die Schwelle zur Erreichung des Daueraufenthaltsrechts nicht bloß in der Erreichung der zeitlichen Schranke des ununterbrochenen Aufenthaltes im Inland gelegen sein kann. Zudem wäre diese Annahme im Gesamtkontext beider Regelungswerke als gänzlich systemwidrig anzusehen. Vielmehr stellt während des maßgeblichen Zeitraumes auch der vorangegangene zumindest "rechtmäßige Aufenthalt" im Sinn des § 51 NAG bzw des Art 7 der RL eine zwingende Voraussetzung dar. § 53a Abs 1 NAG normiert als Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht unmissverständlich den fünfjährigen "rechtmäßigen und ununterbrochenen" Aufenthalt. Erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist ist lediglich auf den Aufenthalt abzustellen. Gleiches ergibt sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art 16 Abs 1 der RL. Auch Art 16 Abs 1 erster Satz der RL stellt unmissverständlich auf die Voraussetzung ab, dass sich der Unionsbürger "rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen" im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben muss. Erst nachfolgend ist – ohne die Voraussetzungen des Kapitels III - lediglich auf den bloßen Aufenthalt abzustellen, wobei dann, wenn das Recht auf Daueraufenthalt einmal erworben wurde, dieses lediglich bei einer Abwesenheit vom Aufenthaltsmitgliedsstaat über zwei aufeinanderfolgende Jahre wieder erlischt (Art 16 Abs 4 der RL).

4.5.3. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in einschlägigen Erkenntnissen von der systematischen Voraussetzung des auch notwendigen zumindest fünfjährigen "rechtmäßigen" Aufenthaltes im Inland aus (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Dass die Voraussetzungen bei einem Aufenthalt von über drei Monaten bis zum Ablauf des fünften Jahres daher an "bestimmte Bedingungen" (Status als Arbeitnehmer oder Selbständiger; oder das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel um keine Sozialhilfeleistungen des Aufenthaltsmitgliedsstaates in Anspruch nehmen zu müssen) geknüpft sind, erscheint zweifelsfrei und schlüssig nachvollziehbar (VwGH 10.10.2014, miterledigt bzw verbunden 2013/22/0334; 2013/22/033523.02.2012, 2010/22/0011). Erst nachfolgend (nach Ablauf der Fünfjahresfrist) fallen diese "Bedingungen" weg und lebt dadurch das Daueraufenthaltsrecht und insoweit auch die Gleichstellung mit Inländern auf (VwGH 24.02.2011, miterledigt bzw verbunden 2009/10/0212 und 2010/10/0119).

4.5.4. Von einem einschlägigen "abgestuften System" geht ebenso der EuGH sowie jüngst Generalanwalt Wathelet im gleichen Tenor in seinen Schlussanträgen vom 26.03.2015 in der Rs C-67/14, Alimovic, aus. Dieser spricht im ggst Zusammenhang von "drei Fallgestaltungen" (vgl RN 87 ff).

In der Rs C-333/13, Dano, geht der EuGH in seinem Urteil vom 11.11.2014 – unter Verweis auf das Urteil vom 21.12.2011, in verbundener Form ergangen in der Rs C-424/10, Ziolkowski, und C-425/10, Szeja – ebenso davon aus, dass der Erwerb des Daueraufenthaltes gemäß Art 16 Abs 1 der RL voraussetzt, dass sich der Unionsbürger "rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat". "Wie im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt wird, sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt, um ein wirksames Instrument für die Integration in der Gesellschaft dieses Staates darzustellen, keinen Bedingungen unterworfen werden." (vgl insb die RN 67 ff und hier insb RN 72).

In der Rs C-424/10 und 425/10 führt der EuGH deutlich aus, dass der Wortlaut von Art 16 Abs 1 Satz 1 der RL "zwar keinen Hinweis darauf" enthält, "wie die Wendung" "sich rechtmäßig" im Aufnahmemitgliedsstaat "aufgehalten hat" zu verstehen ist, doch verweist die Richtlinie in Bezug auf die Bedeutung dieser Wendung auch nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Wendung ist daher für die Anwendung dieser Richtlinie zwar als "autonomer Begriff" des Unionsrechts anzusehen (RN 33). Nichts desto trotz erläutert der EuGH in der Folge (RN 34 ff) unter Verweis auf vorangegangene Urteile (etwa vom 07.10.2010 in der RS C-162/09, Lasal), und die Erwägungsgründe 3 und 4 der RL, in RN 38 wörtlich: "Was sodann den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese hinsichtlich des Aufenthalts im Aufenthaltsmitgliedstaat ein "abgestuftes System" vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass der Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet". Dies in der Folge unter den Beschränkungen des Art 6 der RL (RN 39), Art 7 der RL und 16 Abs 1 der RL. In RN 42 führt der EuGH zum Daueraufenthaltsrecht resümierend aus: "Schließlich ist zum besonderen Kontext der Richtlinie 2004/38 im Hinblick auf das Recht auf Daueraufenthalt darauf hinzuweisen, dass es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, dass es gelte, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich "gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen" (und damit auch rechtmäßig, Anm) fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein solches Recht vorzusehen". Gerade diese Voraussetzungen sind – was hier konkret zum Fall der Beschwerdeführerin anzumerken ist - bei dieser aber nicht erfüllt. Der Begriff des rechtmäßigen Aufenthaltes, den die Wendung "der sich rechtmäßig … aufgehalten hat" in Art 16 Abs 1 der RL enthält, ist nämlich "als ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen, insbesondere mit den in deren Art 7 Abs 1 angeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen" (RN 46). "Daher kann ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaates stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2004/38 erfüllt, nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt im Sinn des Art 16 Abs 1 dieser Richtlinie angesehen werden" (RN 47). Demnach ist Art 16 Abs 1 der RL so auszulegen, dass selbst ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieses Aufenthalts die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 dieser RL nicht erfüllt hat (vgl hiezu unmissverständlich die RN 51). Daher kann bzw könnte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch nicht alleine auf die einschlägigen Bestimmungen des NAG und hier ggf auch auf die ihr erteilte Aufenthaltsbescheinigung vom 14.09.2012 stützen, welcher zudem gerade eben deshalb bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Insoweit kann die Beschwerdeführerin etwa auch aus dem in der Literatur viel- und kontroversiell diskutierten Erkenntnis des OGH vom 17.12.2013, 10 ObS 152/13w, ergangen nach dem diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in der RS C-140/12, Brey, nichts gewinnen. Wobei in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen ist, dass dem ggst Urteil in Zusammenhang einer begehrten Ausgleichszahlung nach dem ASVG die Auslegung des Begriffs "rechtmäßiger Aufenthalt" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG zugrunde lag. Gewonnen werden kann jedoch aus dem zit Erkenntnis des OGH vom 17.12.2013 die Erkenntnis, dass ein inländisches Gericht im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs eines EWR-Bürgers grundsätzlich auch selbst zu prüfen hat, ob für die hier "Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes" - welcher im Ergebnis nach der Rechtsansicht des EuGH auch hier nichts desto trotz im unionsrechtlichen Sinn zu sehen war - die dann notwendigen – unionsrechtlichen – Voraussetzungen vorliegen (Punkte 4.6. und 7.). Dies somit im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung (vgl etwa Schörghofer, ÖJZ 2014,11, Seite 511 f, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 21.07.2011 in der RS C-325/09, Dias). Aus der Prüfung des OGH im zit Erkenntnis vom 17.12.2013 können hiezu jedoch im Ergebnis keine zu den bisherigen Ausführungen diametralen Schlüsse oder rechtlichen Erwägungen gezogen werden. Vielmehr weist der OGH selbst wiederum auch hier auf die Systematik der "Beschränkungen und Bedingungen" und das damit einhergehende "abgestufte System" hin (Punkt 8.2.). Gleiches gilt im Ergebnis auch für das Erkenntnis des OGH vom 21.07.2011, 10 ObS 20/11f, wobei sich hier der Kläger als Voraussetzung für die Zugestehung des Rechtes auf Daueraufenthalt unstrittig - und die diesbezügliche Voraussetzung gerade bestätigend - "rechtmäßig" zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Inland aufgehalten hat (insb Punkt 7.1.).

In diesem Zusammenhang gilt es an dieser Stelle exkursmäßig zudem fallbezogen hervorzuheben, dass im vorgelegten Akt ansatzweise vorhandene Hinweise (vgl einen handschriftlichen – undatierten – Vermerk über ein Telefonat mit dem Magistrat Wels) auf eine – aus welchen Gründen auch immer – erfolgte Ablehnung eines von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszulage (oder ggf ein Hinweis auf einen "künftigen" Pensionsbezug ab dem 65. Lebensjahr) offenkundig von der belangten Behörde nicht weiter verfolgt oder zumindest dokumentiert wurden. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auch in diesem Punkt – bei Bedarf ggf durch Beischaffung des einschlägigen Aktes bei der zuständigen Behörde – ergänzende Ermittlungen zu führen und nachfolgende Feststellungen zu treffen haben.

Die aufgezeigten Voraussetzungen für die Erlangung eines Daueraufenthaltes, nämlich der fünfjährige ununterbrochene und gleichzeitig "rechtmäßige" Aufenthalt im Inland gemäß § 53a Abs 1 NAG bzw Art 16 Abs 1 der RL iVm § 51 Abs 1 und Abs 2 NAG bzw Art 7 Abs 1 der RL, werden vom EuGH weiters in seinem Urteil vom 21.07.2011 in der RS C-325/09, Dias, ebenso unter Verweis auf das Urteil vom 07.10.2010 in der RS C-162/09, Lasal, im Ergebnis gleichlautend erläutert. Dies mit dem Tenor, dass im Sinn des "Integrationsgedankens" erst die Erfüllung der Voraussetzungen im Sinn des Art 16 Abs 1 der RL zu einem Daueraufenthalt eines Unionsbürgers im Aufenthaltsmitgliedsstaat und damit zur Gleichstellung mit den dortigen Inländern führen. Wobei der EuGH – wie auch im Fall der Beschwerdeführerin das erkennende Gericht – in Hinblick auf die Prüfung des zumindest 5 (fünf) Jahre ununterbrochenen "rechtmäßigen Aufenthaltes" auf die hier maßgeblichen und voneinander zu trennenden "Zeitabschnitte" des Aufenthaltes abstellt, aus denen sich im Vorfeld ein rechtmäßiger oder eben nicht rechtmäßiger Aufenthalt ergibt.

4.5.5. Zur Frage der Voraussetzung der (auch) "Rechtmäßigkeit" des notwendigen zumindest fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Erlangung des Rechtes auf Daueraufenthalt im Rahmen eines "abgestuften Systems" bleibt auszuführen, dass sich ebenso die Lehre, wenn auch teilweise in bloß begleitender Form zu anderen Problemstellungen, in einhellig gleicher Form geäußert hat. So weist etwa Windisch-Graetz, Zulässige Differenzierungen bei der Gewährung von Sozialleistungen, ZAS 2014/33, Seiten 205 und 208, auf das bloß "bedingte Aufenthaltsrecht" bis zu einem Aufenthalt von fünf Jahren hin. Rebhahn, Der Einfluss der Unionsbürgerschaft auf den Zugang zu Sozialsystemen – insb zur Ausgleichszulage, wbl, 11/2013, Seite 606, hebt hervor, dass die RL "drei zeitliche Stufen" unterscheidet, wobei "das Aufenthaltsrecht nur in der zweiten Stufe beschränkt werden kann". Auch Beck, Ausgleichszulage – im Spannungsfeld zwischen Sozialhilfe- und Versichertenleistung, Soziale Sicherheit, 11/2010, Seite 12, führt an, dass die Unionsbürgerschaft zwar jedem Staatsbürger eines Mitgliedsstaates ein Aufenthaltsrecht verleiht, dieses aber für die ersten fünf Jahre bestimmten Beschränkungen unterworfen ist.

4.6. Zum konkreten fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin:

4.6.1. In Hinblick auf die vorangegangenen grundsätzlichen Erwägungen ist rechtlich zweifelsfrei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin alleine mangels eines (mindestens) fünfjährigen dauernden Aufenthaltes seit "Juli 2013" im Sinn des § 51 NAG bzw Art 7 der RL iVm § 53a NAG bzw Art 16 der RL im Inland jedenfalls (noch) kein Daueraufenthaltsrecht zukommt. Dies ohne auf die Rechtmäßigkeit des (bisherigen) Aufenthaltes abstellen zu müssen. Die Beschwerdeführerin hält sich (laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister) erst seit 20.08.2012 – mag diese auch dauernd sein – im Inland auf. Ein fünfjähriger Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland liegt demnach noch nicht vor.

4.6.2. Zur Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes ist festzustellen, dass die am xxx geborene Beschwerdeführerin, welche demnach im Alter von 63 Jahren (und damit auf deren Person bezogen nach Erreichen des inländischen Regelpensionsalters von 60 Jahren für Frauen, Anm) ins Inland eingereist ist, zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand keiner gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG bzw Art 7 Abs 1 Buchstabe a der RL maßgeblichen unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung nachgegangen ist. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes scheidet demnach unter diesen Aspekten aus. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

4.6.3. Zu den existentiellen und krankenversicherungsrechtlichen Anknüpfungspunkten:(§ 51 Abs 1 Z 2 NAG und Art 7 Abs 1 Buchstabe b der RL)

Der Beschwerdeführerin wurde – hievon wird nach derzeitigem Kenntnisstand ausgegangen - seitens des Magistrates Wels am 14.09.2012 eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG ausgestellt. Dies somit – einen rechtskonformen Vollzug vorausgesetzt - unter der seinerzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzung, dass diese über eine umfassende Krankenversicherung verfügte und nachweisen konnte, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügte, so dass sie während ihrer Niederlassung weder Sozialhilfeleistungen noch Ausgleichszulage in Anspruch nehmen musste.

Die Beschwerdeführerin hat dem Magistrat Wels als die Anmeldebescheinigung ausstellende Behörde - oder ggf einer anderen fremdenrechtlich zuständigen Behörde – laut Aktenlage gemäß § 51 Abs 3 NAG zu keiner Zeit bekannt gegeben, dass diese Umstände weggefallen wären.

Unstrittiges Faktum ist demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin seit 01.04.2013 bis zuletzt 31.12.2014 – und somit über einen Zeitraum von 21 Monaten - zu Lasten des Landes Salzburg als Träger der Sozialhilfe bzw Bedarfsorientierten Mindestsicherung laufend Hilfeleistungen bezogen hat. Dies laut einem im Akt befindlichen Aktenspiegel in Höhe von insgesamt € 8.371,48. Wobei dieser Betrag bzw dessen Korrektheit seitens der belangten Behörde mit den ihr zur Verfügung stehenden EDV-Applikationen noch gesichert festzustellen sein bzw zu überprüfen sein wird.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin offenkundig auch während ihrer Unterkunftnahme bzw ihres Aufenthaltes in Oberösterreich einschlägige Hilfeleistungen bezogen. Nähere Angaben sowohl zu den Bezugszeiträumen als auch zu den Bezugshöhen sind hier jedoch nicht aktenkundig und wird die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben.

Art 14 Abs 1 der RL führt nunmehr aus, dass Unionsbürgern das Aufenthaltsrecht gem Art 6 (bis zu 3 Monaten) zusteht, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufenthaltsmitgliedsstaates nicht "unangemessen" in Anspruch nehmen. Gemäß Art 14 Abs 2 der RL steht Unionsbürgern das Aufenthaltsrecht (ua) nach Art 7 (für mehr als 3 Monate) solange zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Wobei gemäß Art 14 Abs 3 der RL die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger nicht automatisch zu einer Ausweisung führen darf. Das Aufenthaltsrecht darf jedoch – so auch der 10. und 16. Erwägungsgrund der RL – verweigert werden, wenn Sozialhilfeleistungen "unangemessen" in Anspruch genommen werden. Rebhahn, Der Einfluss der Unionsbürgerschaft auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen – insb zur Ausgleichszulage, wbl, 11/2013, Seite 609, bezeichnet die Prüfung der in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen Sozialhilfeleistungen als "Bedürfnistest". Dies ua auch unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19.09.2013 in der Rs Brey, C-140/12.

Gemäß Art 8 Abs 4 der RL dürfen die Mitgliedsstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedsstaat seinen Staatsbürgern Sozialhilfe gewährt oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über die Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedsstaates. Den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung und Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie vom 03.07.2009 (COM (2009)313 final) sind hierzu nähere Erläuterungen zu entnehmen, wobei diese hiebei auf Erwägungsgrund 16 der RL, verweisen, welcher "3 Prüfkategorien" vorsieht:

(1)Dauer- Wie lange werden die Leistungen schon gewährt?- Prognose:Ist damit zu rechnen, dass der EU-Bürger in nächster Zeit keine Sozialhilfeleistungen mehr benötigen wird?- Wie lange hält sich der EU-Bürger bereits im Mitgliedsstaat auf?

(2)Persönliche Situation- Inwieweit ist der EU-Bürger und seine Familienangehörigen in die Gesellschaft des Aufenthaltsmitgliedsstaates integriert?- Gibt es andere Aspekte wie Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Situation, denen Rechnung zu tragen ist?

(3)Höhe der Sozialhilfe- Wie hoch ist der Betrag der insgesamt gewährten Sozialhilfe?- Hat der EU-Bürger Sozialhilfeleistungen in der Vergangenheit bereits in hohem Maß in Anspruch genommen?- Hat der EU-Bürger in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge im Aufnahmemitgliedsstaat gezahlt?

Letztendlich wird daher in der Gesamtschau anhand dieses (mehr oder weniger präzise determinierten) "Fragenkatalogs" eine einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen werden müssen. Wobei seitens des EuGH eine im weitesten Sinn "Legaldefinition" zum Begriff des Erreichens der Grenze zur "Unangemessenheit" der Sozialhilfegewährung (noch) nicht zur Verfügung gestellt wurde. Rebhahn, Der Einfluss der Unionsbürgerschaft auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen – insb zur Ausgleichszulage, wbl, 11/2013, Seite 610, führt hiezu kritisch aus, dass "diese Teile des Urteils [EuGH Rs C-140/12, Brey] in sich fragwürdig und verfehlt" seien. Einerseits fordere der EuGH offenkundig eine individuelle Beurteilung. Eröffne jedoch keine Vorgaben, wie diesbezügliche nationale Regelungen aussehen könnten und wie diese dann zudem administriert werden sollten. Vgl hiezu etwa auch: Windisch-Graetz, Ausgleichszulage für Unionsbürger, ZAS 2014/53, Seiten 328; Windisch-Graetz, Zulässige Differenzierungen bei der Gewährung von Sozialleistungen, ZAS 2014/33, Seiten 204 ff; Kapuy, Der Zugang zu Sozialleistungen innerhalb der EU, ZAS 2014/32, Seiten 196 ff; jew mit weiteren Literatur- und Judikaturverweisen).

4.7. Zur Erörterung der normativen Inhalte des § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG:

4.7.1. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.

4.7.2. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer und/oder der Kostenersparnis ihren Ausdruck findet (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG), dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.03.2015, Ra 2014/09/0043; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001; 27.01.2015, Ra 2014/22/0087; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

4.8. Konkret kann hiezu betreffend die Beschwerdeführerin abgestellt auf die obigen "Prüfungsvorgaben" zur (ggf noch) "Angemessenheit" der bisherigen Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nunmehr befunden werden:

4.8.1. In Anbetracht der oben erörterten, mehr oder weniger präzisen und abschließenden Prüfungsmuster zur Beurteilung der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin eröffnen sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere folgende Fragengruppen, welche als Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidungsfindung einer Klärung bedürfen:4.8.1.1. Seit welchem Zeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin tatsächlich durchgehend im Inland auf und gab (bzw ggf sogar gibt) es in diesem Zusammenhang zeitliche Unterbrechungen. Welche jedoch nicht zwingend im rechtlichen Sinn – siehe oben – zu einer maßgeblichen Unterbrechung eines rechtmäßigen Aufenthaltes führen müssen.4.8.1.2. In welcher Höhe und während welcher Zeiträume hat die Beschwerdeführerin im Inland – auch außerhalb des Bundeslandes Salzburg aufhältig - finanzielle Hilfeleistungen, welche der öffentlichen Hand zuzuordnen sind, lukriert. Wobei dies nicht zwingend lediglich Hilfeleistungen im Bereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sein müssen. In diesem Zusammenhang wird im Zuge einer gesamtheitlichen Betrachtung auch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben – hier unabhängig vom Erreichen des Regelpensionsalters – bereits zum Zeitpunkt der Einreise ins Inland "gesundheitliche Probleme" hatte. Wobei sich freilich - nach derzeitiger Sachlage - aus der bloßen vorgelegten "Ärztlichen Bescheinigung" (welche im Übrigen keinesfalls einen gutachterlichen Charakter hat) vom 29.12.2014 weder ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin alleine gestützt hierauf als arbeitsunfähig zu beurteilen (gewesen) wäre. Andererseits aber dieser wohl alleine deshalb auch nicht vorgeworfen werden kann, Spanien von vorneherein lediglich aufgrund einer schlechten (wirtschaftlichen und/oder gesundheitlichen) Versorgungslage verlassen zu haben und insoweit mit einer konkret rechtsmissbräuchlichen Absicht ins Inland eingereist zu sein (Rs C-333/13, Dano). Zur Tragfähigkeit eines diesbezüglichen Vorwurfes bedürfte es im ergänzenden Ermittlungsverfahren hervorkommender erhärtender Faktoren. Ein diesbezüglicher Indizienansatz kann freilich darin gelegen sei, wann nach dem Zeitpunkt der Einreise ins Inland die Beschwerdeführerin erstmalig hier respektive im Bundesland Oberösterreich einen Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung eingebracht hat. Wobei der Vollständigkeit halber auch – ggf nach ergänzenden Ermittlungen - festzustellen wäre, ob bzw in welcher Form nach ihrer Einreise ins Inland diese über einen – umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte. 4.8.1.3. Nach derzeitiger Sachlage muss nicht zuletzt in diesem Zusammenhang aber auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens keiner – im weiteren Sinn – versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist (und dies wohl auch in Zukunft nicht mehr machen wird) - und damit auch (im Inland) keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat. Diese gab jedoch am 06.05.2013 gegenüber der belangten Behörde niederschriftlich an, "mit ihrem 65. Lebensjahr eine Pension zu bekommen". Ebenso hat die Beschwerdeführerin offenkundig einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage eingebracht, welcher jedoch negativ be- bzw entschieden wurde. Weiterführende objektive Feststellungen zum Themenkreis Beschäftigung sowie Pensions- und Ausgleichszulagenbezug können jedoch aufgrund der Aktenlage nicht getroffen werden. Wobei die Klärung dieser Fragen insbesondere auch für die Erstellung einer ggf künftigen Leistungs- bzw Hilfebedarfsprognose ua nach dem MSG und auch zur Klärung der Frage maßgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin die ihr aus diesen Titeln möglicherweise zustehenden Ansprüche gemäß § 5 Abs 3 MSG überhaupt gehörig verfolgt hat. Zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse muss jedoch vor diesem Hintergrund nochmals hervorgehoben werden, dass selbst ein wiederum Aufleben des laufenden Unterhaltsbezuges in Höhe von € 400 monatlich insbesondere bei zeitlichem Fortschreiten eines allfälligen (wiederum) Bezuges nach dem MSG keinesfalls einen im weitesten Sinn Garant für eine dann – einhergehend mit einem (dennoch) bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt - auch weiterhin zeitlich unbefristete Leistungserbringung nach sich zieht. Dies wäre im Ergebnis erst nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Bestand eines Rechtes auf Daueraufenthalt der Fall.4.8.1.4. In Zusammenhang mit der sinngemäß "Nachhaltigkeit" der Geltendmachung des Unterhaltsbezuges gegenüber dem geschiedenen Gatten hat ebenso § 5 Abs 3 MSG Berücksichtigung zu finden. Ob also der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht zugestanden werden kann, die diesbezüglich rechtlich möglichen und für sie zumutbaren Schritte in ausreichendem Umfang gesetzt zu haben. Inwieweit hiefür der im Akt aufliegende – insbesondere auch "mit Spanien" geführte (und insoweit erkennbar selbst übersetzte) - E-Mail Verkehr und auch das ggst Urteil als ausreichend anzusehen sind, muss zumindest würdigend hinterfragt werden.4.8.1.5. Schließlich wird ebenso die Darstellung der Familienbande und sonstigen sozialen Kontaktsituation der Beschwerdeführerin im In- und Ausland (und hier respektive auch in Spanien) einer ergänzenden Klärung bedürfen. Wobei die Behandlung dieser Frage naturgemäß in eine gegenseitige Abwägung dahingehend mündet, welche – im weitesten Sinn - persönlichen Folgen verglichen mit dem Grad der Integration im Inland sich für die Beschwerdeführerin bei einem Verlassen des Aufenthaltsstaates ergeben würden.

4.8.2. Nach Klärung zumindest dieser Umstände wird die belangte Behörde letztlich zu befinden haben, ob die Beschwerdeführerin in der Gesamtschau die ihr in Österreich zugestandenen "Sozialhilfeleistungen" im Sinn des § 51 Abs 1 Z 2 NAG bzw Art 7 Abs 1 Buchstabe b der RL nunmehr bzw zwischenzeitig bereits in "unangemessener Höhe" in Anspruch genommen hat und ihr alleine aus diesem Grund mangels dann rechtmäßigem Aufenthalt die weitere Hilfegewährung nach dem MSG zu verweigern ist.

4.9. Sollte die belangte Behörde zu der Ansicht gelangen, dass sich die Beschwerdeführerin (nach wie vor) respektive im Sinn des § 51 Abs 1 Z 2 NAG bzw Art 7 Abs 1 Buchstabe b der RL rechtmäßig im Inland aufhält (ggf alternative Aufenthaltstitel – etwa als [Familien]angehörige - sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht) und ihr somit gemäß § 4 Abs 2 Z 2 MSG dem Grunde nach der (weitere) Anspruch auf Hilfeleistungen eröffnet ist, wird die belangte Behörde weiters zur Prüfung der "sonstigen" Anspruchsvoraussetzungen angehalten sein. Dies vor allem auch in Hinblick auf die §§ 2, 5 (siehe hiezu bereits oben), 6 und 7 MSG, wonach die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung grundsätzlich nur subsidiär und hier insbesondere einkommens- und vermögensabhängig zu erfolgen hat. Prüfungsrelevant erscheint hier ua der Unterhalts(nachzahlungs)betrag in Höhe – so die Beschwerdeführerin - "der ersten" € 2.488,30, welcher dieser mit Valutadatum 19.12.2014 angewiesen wurde. In diesem Zusammenhang wird ggf der Zeitpunkt des Einganges weiterer Unterhalts(nachzahlungs)beträge zu objektivieren sein. Dies insoweit von Relevanz auch unter Abstellung auf das sogenannte Zuflussprinzip. Die einschlägigen Gesetzesmaterialien zu den §§ 6 und 7 MSG: Blg LT 14. GP: RV 687, 2. Sess, Seiten 42f, lauten:

"Zu den §§ 6 und 7:

Diese Bestimmungen gehen von der bereits bisher in der Sozialhilfe geltenden Prämisse aus, dass grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Einkommen und Vermögen, für die unterschiedliche Regelungen gelten. In Zweifelsfällen ist eine Abgrenzung anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so ist er Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfabschnitts – das ist grundsätzlich ein Kalendermonat – nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu.

Zu § 6:

Abs 1 bestimmt grundsätzlich alle Einkünfte als Einkommen, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen (Mieteinnahmen, Sozialversicherungsleistungen etc). Auszugehen ist dabei immer vom Nettoeinkommen, also das um Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Einkommen. Auch bei geringfügig Beschäftigen, die sich freiwillig kranken- und pensionsversichern, sind diese Sozialversicherungsbeiträge bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen.

Abs 2 nimmt bestimmte Einkunftsarten aus. ……

Zu § 7:

Beim Vermögen ist wie bei den Einkünften zunächst davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Im Abs 1 zweiter Satz sind Ausnahmen geregelt: Die Z 1 bis 3 betreffen bereits bestehende Ausnahmen bzw bedeuten eine ausdrückliche Verfestigung der geübten Praxis der Nichtverwertbarkeit. Neu ist, dass künftig pro Bedarfsgemeinschaft Ersparnisse (zB Guthaben auf Giro- oder Sparkonto) bzw sonstige Vermögenswerte (das sind „Ersparnisse im weiteren Sinn“, zB Forderungen aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen), ausgenommen unbewegliches Vermögen, bis zu einem Freibetrag in Höhe von insgesamt des Fünffachen des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 nicht zu verwerten sind.

4.10. Zur fallbezogen rechtskonformen Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG durch das beschlussfassende Gericht:

4.10.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der belangten Behörde unter Hinweis auf die obige Judikatur nicht unmittelbar oder letztendlich sogar "vorsätzlich" vorgeworfen werden kann, dass diese bewusst schwierige Ermittlungen unterließ, um diese dann durch das erkennende Gericht vornehmen zu lassen. Ob die belangte Behörde ihrem Verwaltungshandeln jedoch dahingehend eine falsche Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, als diese ihrer Entscheidungsfindung keine individuelle Gesamtbeurteilung zugrunde gelegt hat, muss nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglich fehlenden Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 im Dunkeln bleiben. Einschlägige Ansatzpunkte in dieser Richtung werden durch die Inhalte des Verwaltungsaktes der belangten Behörde jedoch aufgezeigt. Faktum ist, dass objektivierende Ermittlungen, welche ggf auch direkt den spanischen Rechtsbereich betreffen, seitens der belangten Behörde unterlassen wurden. Wobei dies nicht nur die abschließende Abklärung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten sondern auch den möglichen Zugang zu einem – laut eigenen Angaben – Pensionsbezug ab dem 65. Lebensjahr betrifft. Ebenso hat es die belangte Behörde unterlassen, und dies bei Bedarf auch durch Beischaffung der einschlägigen Akten, nähere Hintergründe über die Erteilung der Aufenthaltsbescheinigung, der Ablehnung der Ausgleichszulage und abgesehen von den Hilfeleistungen nach dem MSG zu den sonstigen im Inland erfahrenen sozialen Unterstützungsleistungen zu eruieren.

4.10.2. Nicht entbunden werden kann die belangte Behörde vor diesem Hintergrund daher von der Feststellung, dass diese – wenn auch resultierend aus dem oben dargelegten (teilweisen) Rechtsirrtum – wenn schon nicht jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen so doch der vorgelegte Akt krasse und gravierende Ermittlungslücken enthält. Dies deshalb, da die belangte Behörde vor dem Hintergrund ihrer nicht einzelfallbezogenen Rechtsansicht bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe mehrfach oben).

4.10.3. Zur Verfahrensbeschleunigung, angemessenen Erledigungsdauer und Kostenersparnis ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Entscheidungsfindung in der Sache durch das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen wäre. Dies würde verglichen mit der Fortsetzung des Verfahrens auf behördlicher Ebene unabwendbar verfahrensrechtlich bedingte Verzögerungen bewirken. Alleine die Ladung der beteiligten Parteien(vertreter), der Zeugen und ggf auch eines Dolmetschers für die spanische Sprache würde bis zum Verhandlungstermin mehrere Wochen in Anspruch genommen. Auch wäre in Anbetracht der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht mit einer Urteilsverkündung zu rechnen. Die Ausfertigung eines Erkenntnisses würde wiederum mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Woraus sich für die Beschwerdeführerin unter Umständen eine (noch umfassendere) Existenzbedrohung ergeben könnte. Für die belangte Behörde besteht demgegenüber - bei Bedarf unter (im eigenen Interesse) kurzfristiger Mitwirkung der Beschwerdeführerin am ergänzenden Ermittlungsverfahren – nach abschließender Feststellung des Sachverhaltes die Möglichkeit der zeitnahen Bescheiderlassung und ggf auch unmittelbaren Anspruchsrealisierung unter Einbindung der dieser zur Verfügung stehenden EDV-technischen Hilfsmittel. Gerade auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten akuten finanziellen Notlage ist es demnach vorrangig im Interesse der Raschheit gelegen, die Zuständigkeit zur Vornahme der gebotenen ergänzenden Ermittlungstätigkeiten (siehe oben) bei nachfolgender Entscheidungsfindung in der Sache wiederum der belangten Behörde zu erteilen. Gerade im Bereich der Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche regelmäßig mit einer mehr oder weniger unmittelbaren Existenzbedrohung der Hilfesuchenden einhergeht, kommt in Zusammenhang mit dem Vollzug des § 28 Abs 2 und 3 VwGVG einer möglichst raschen Entscheidungsfindung – anders als in Administrativverfahren anderer Rechtsmaterien - besondere Bedeutung zu.

4.10.4. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 liegen somit vor und hat das beschlussfassende Gericht von dieser ihm gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eröffneten Möglichkeit daher auch in rechtskonformer Art und Weise Gebrauch gemacht.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter Punkt 4. angeführte Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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