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LVwG-2/62/15-2015•LVwG S LVwG-2/62/15-2015
LVwG-2/62/15-2015State Administrative CourtAug 19, 2015
Türe zum Raucherbereich ausgehängt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Herrn B. A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F. G., L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.10.2014, Zahl 01/06/55538/2014/006,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80 zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz zur Last gelegt:
"Herr A., geb. XY, hat als Inhaber des Gastgewerbebetriebes am Standort in L. (Lokal H.,I. Bar) zu verantworten, dass am 03.10.2014 zwischen 21.24 Uhr und 21.30 Uhr im ggst. Lokal (Raucherbereich) ca. 3 Personen geraucht haben, obwohl in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt, das Gastlokal eine Grundfläche von mehr als 50 m2 hat und eine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich insofern nicht gegeben war, als zum Überprüfungszeitpunkt eine Tür, welche den Raucher- und Nichtraucherbereich von einander trennt, nicht vorhanden war (die Tür war ausgehängt und der Durchgangsbereich zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich war somit offen) und somit nicht gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 14 Abs. 4 LV.m. § 13 a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und § 13 c Abs 1 Z. 3 und Abs.
2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
400,00 Euro gemäß § 14 Abs. 4, erster Strafrahmen Tabakgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) :
keine
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 40,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
440,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig die nachstehend angeführte Beschwerde eingebracht:
"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache bringt der Beschuldigte durch seinen bereits ausgewiesenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Mag. F. G., L., nachstehenden Einspruch gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Salzburg für den Bürgermeister der Stadt Salzburg, 01/06/55538/2014/003, des 7.10.2014 ein.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, dass am 3.10.2014 zwischen 21.24 Uhr und 21.30 Uhr im gegenständlichen Lokal (Raucherbereich) ca. 3 Personen geraucht haben, obwohl in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räume Rauchverbot gilt. Da das Gastlokal eine Grundfläche von mehr als 50 m2 hat und eine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich insofern nicht gegeben war, als zum Überprüfungszeitpunkt eine Tür, welche den Raucher- vom Nichtraucherbereich voneinander trennt, nicht vorhanden war (die Tür war ausgehängt und der Durchgangsbereich zwischen Raucher- und Nichtraucher-bereich war somit offen) und somit nicht gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt.
Der Beschuldigte habe hierdurch § 14 Abs. 4 iVm § 13 a Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 und § 13 c Abs. 1 Zif. 3 und Abs. 2 Zif. 4 Tabakgesetz verletzt und wurde über diesen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 400,00 gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz verhängt.
Hierzu wird ausgeführt, dass das Lokal H. sämtlichen Anforderungen des Tabakschutzgesetzes nachkommt und die gegenständliche Türe, welche den Raucher- vom Nichtraucherbereich trennt, einzig und allein ausgehängt wurde, da die Tür am Vortag durch Lokalgäste schwer beschädigt wurde. Der Beschuldigte, welcher erst im Laufe des Vormittags vom gegenständlichen Schaden erfuhr, hat sich in der Folge redlich bemüht eine Lösung zu finden, jedoch war es nicht möglich am letzten Werktag der Woche nachmittags den Ersatz bzw. die Reparatur zu bewerkstelligen. Da es einige Tage in Anspruch nimmt bis eine Ersatztüre zur Verfügung steht bzw. eine Reparatur erfolgen kann, war seitens des Beschuldigten eine Abwägung zu treffen, ob nun eine größere Gefahr für die Lokalgäste durch das gebrochene Glas der gegenständlichen Türe oder eben durch die mangelhafte Separation von Raucher- und Nichtraucherbereich ausgeht, wobei sich der Beschuldigte für ersteres entschieden hat; dies da eine gebrochene Glasscheibe ein großes Risiko für die Lokalgäste darstellt und dies eben nur eine Übergangslösung für wenige Tage bis zum Eintreffen der neuen Tür dargestellt hat. Es wäre keineswegs zu verantworten gewesen eine beschädigte Glastür, welche ständig und zum Großteil von Personen jugendlichen Alters verwendet wird über das Wochenende installiert zu lassen, zumal das gegenständliche Lokal an der Lokalmeile L. etabliert ist und speziell am Wochenende ein großer Menschenandrang zu erwarten war.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hat der Beschuldigte daher weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand der § 14 Abs. 4 iVm § 13 a Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 und § 13 c Abs. 1 Zif. 3 und Abs. 2 Zif. 4 Tabakgesetz verwirklicht und weist er den wider ihn erhobenen Vorwurf mit Ent-schiedenheit zurück.
Der Beschuldigte hat jedwede Vorkehrungen hinsichtlich Nichtraucherschutz getroffen und kann ihm allenfalls ein sehr geringes Verschulden zur Last gelegt werden. Die verhängte Strafe von EUR 400,00 + 10% für die Kosten des Strafverfahrens, sohin ein Gesamtbetrag von EUR 440,00 sind daher weitaus überhöht und als äußerst strenge Strafe zu qualifizieren, zumal dies die erste Berührung des Beschuldigten mit dem Tabakgesetz betrifft. Laut § 14 Abs. 4 Tabakgesetz ist der Strafrahmen nach unten hin offen, weshalb mit einer geringeren Strafe jedenfalls das Auslangen gefunden hätte werden können.
Der Beschuldigte bringt daher nachfolgende
Anträge
ein:
Es möge die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg durch das Magistrat der Stadt Salzburg zu GZ 01/06/55538/2014/003 des 7.10.2014 aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden; in eventu
Die weitaus überhöhte Strafe der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg durch das Magistrat der Stadt Salzburg zu GZ 01/06/55538/2014/003 des 7.10.2014 in Höhe von EUR 400,00 auf das Mindeststrafmaß (§ 14 Abs. 4 Tabakgesetz) herabgesetzt werden.
Es möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden."
Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und die Beschwerde samt dem verfahrensgegenständlichen Akt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Salzburg übermittelt.
Am 5.5.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters gehört wurde und die Mitarbeiterin des Magistrats Salzburg, welche an der im Lokal des Beschwerdeführers durchgeführten Kontrolle nach dem Tabakgesetz mit-gewirkt hat, zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Befragt auf welche Weise die Einhaltung des Nichtraucherschutzes in seinem Betrieb gewährleistet werde, führte der Beschwerdeführer an, dass er seine Mitarbeiter in Besprechungen darauf aufmerksam mache und darüber ein Protokoll abgefasst werde. Der Nichtraucherbereich sei in seinem Lokal vom Raucherbereich durch eine mit einem Selbstschließer ausgestattete Türe getrennt. Dass diese Türe, aufgrund eines Glas-schadens, zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgehängt gewesen ist, wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht erinnern, wann der Schaden an der Tür entstanden ist. Die von ihm mit der Reparatur beauftragte Firma habe die Tür jedenfalls nicht sofort abgeholt. Zu der am 3.10.2014 durchgeführten behördlichen Kontrolle nach dem Tabakgesetz, gab der Beschwerde-führer an, an diesem Abend nicht im Lokal aufhältig gewesen zu sein.
Der Zeugin O. P. vom Magistrat Salzburg war noch erinnerlich, dass im Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Tisch vollbesetzt gewesen ist und einige Leute an der Bar gestanden sind. Im anlässlich der Kontrolle aufgenommenen Überprüfungsblatt habe man lediglich die Anzahl der anwesenden Raucher vermerkt. Gemeinsam mit ihrer Kollegin habe sie festgestellt, dass die Türe zum Nichtraucherbereich nicht vorhanden ist. Von S. R., der zum Tatzeitpunkt anwesenden Angestellten des Lokales, sei dazu mitgeteilt worden, dass die Türe kaputt gegangen sei und man sie ausgehängt habe, um Verletzungen hintanzuhalten.
Am 27.5.2015 wurde die mündliche Verhandlung zum Zweck der Einvernahme der Zeugin S. R. fortgesetzt. Die am Tatabend im Lokal arbeitende Angestellte des Beschwerdeführers führte in Anwesenheit des Beschwerdeführervertreters aus, dass die Glastüre zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich etwa zwei Tage vor der Kontrolle aus ihr unbekannter Ursache einen Sprung bekommen habe. Die Tür sei ausgehängt worden und habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in einem zum Lokal gehörenden Lager befunden. Über Vorhalt der im verwaltungsbehördlichen Akt auf-liegenden Privatanzeige, wonach die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich bereits am 12.9.2014 ausgehängt gewesen sei, gab die Zeugin an, genau zu wissen, dass die Türe zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgehängt gewesen sei. Der Beschwerdeführer weise sie des Öfteren darauf hin, dass die Türe zum Nichtraucher-bereich geschlossen zu halten sei.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des in L. situierten Gastgewerbebetriebes "I.-Bar". Der Gastgewerbebetrieb mit einer Grundfläche von mehr als 50m² besteht aus zwei Gasträumen, welche als Raucher- bzw Nichtraucherbereich genutzt werden. Die räumliche Trennung der beiden Bereiche erfolgt mittels einer mit einem Selbstschließer ausgestatteten Glastüre.
Am 3.10.2014 wurde zwischen 21:24 und 21:30 Uhr von drei Personen im Lokal geraucht. Die den Raucher- vom Nichtraucherbereich trennende Glastüre war zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Beschädigung an der Glasscheibe ausgehängt, sodass Raucher- und Nichtraucherbereich in freier Verbindung gestanden sind.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie auf den Feststellungen der am 3.10.2014 durchgeführten Kontrolle nach dem Tabakgesetz. Dass zum Tatzeitpunkt Raucher- und Nichtraucherbereich nicht durch eine Türe voneinander getrennt waren und im Lokal geraucht worden ist, wurde im Verfahren nicht bestritten.
Widersprüche sind im Verfahren hinsichtlich der Frage, wann die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich tatsächlich ausgehängt worden ist, zutage getreten. In dem anlässlich der Kontrolle aufgenommenen Überprüfungsblatt wurde die Aussage der Zeugin S. R. wie folgt festgehalten: "Türe soll kaputt geworden sein und wird Scheibe in der nächsten abgeholt zur Reparatur. Türe ausgehängt seit letzter Woche, seit ca. 2 Wochen aufgespreizt wegen kaputter Scheibe". Sowohl vom Beschwerdeführervertreter als auch von der Zeugin S. R. wurde angezweifelt, dass es sich hierbei um eine korrekt wieder-gegebene Aussage der Zeugin S. R. handeln würde und auch die Mitarbeiterin des Magistrats konnte dies nicht bestätigen, da das Gespräch mit der Angestellten S. R. von ihrer Kollegin geführt worden sei, welche auch das Überprüfungsblatt ausgefüllt habe. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gab die Zeugin S. R. an, dass die Türe etwa zwei Tage vor der Kontrolle kaputt gegangen sei. Nach Vorhalt des Überprüfungsblattes vom 3.10.2014 präzisierte die Zeugin ihre Angaben dahingehend, dass die Türe über längere Zeit einen kleinen Sprung aufgewiesen habe, der sich etwa ein oder zwei Tage vor der Überprüfung durch die Behörde vergrößert habe. Neben den Angaben im Überprüfungsblatt der belangten Behörde sprechen auch die Angaben in der im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Privatanzeige dafür, dass die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich bereits seit einem längeren Zeitraum ausgehängt gewesen ist. Dieser Eindruck konnte auch durch die Aussage der in einem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stehenden Zeugin S. R. nicht entkräftet werden. Letztlich war für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren aber entbehrlich den genauen Zeitpunkt festzustellen, seit dem die Türe aufgespreizt bzw ausgehängt gewesen ist. Zweifelsfrei und unbestritten hat sich ohnehin gezeigt, dass zum Tatzeitpunkt Raucher- und Nichtraucherbereich miteinander in offener Verbindung gestanden sind.
Rechtliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakgesetzes, BGBl Nr 431/1995 idF BGBl I Nr 120/2008 (TabakG) lauten wie folgt:
§ 13a TabakG
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.
§ 13c TabakG
(1) Die Inhaber von
(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entspro chen wird
§ 14 Abs 4 TabakG
Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Erwägungen und Ergebnis:
Mit der in § 13a Tabakgesetz getroffenen Regelung wird in den Einrichtungen der Gastronomie ein generelles Rauchverbot normiert, von welchem mit den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung wiederum Ausnahmen zugelassen werden. So wird mit § 13a Abs 2 leg cit die Einrichtung eines Raucherraumes ermöglicht. Den Gesetzes-materialien zu § 13a Abs 2 leg cit (RV 610 Blg Nr XXIII. GP, Seite 6) ist zu entnehmen, dass bei Einrichtung eines eigenen Raucherraumes zu gewährleisten ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen mit Rauchverbot belegten Verabreichungsbereich dringt.
In diesem Sinne auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), wonach in einem Raucherraum zulässiger Weise nur dann geraucht werden darf, wenn die diesen Raum mit dem übrigen Teil des Betriebes verbindende Tür geschlossen gehalten wird. Für den Fall, dass diese über das zum kurzen Durchschreiten notwendige Ausmaß hinaus geöffnet bleibt, darf in diesem Raum selbst bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage nicht geraucht werden, es besteht insoweit also Rauchverbot (VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235).
Im gegenständlichen Verfahren hat sich zweifelsfrei gezeigt, dass zumindest zum Tatzeitpunkt die den Nichtraucher- vom Raucherbereich trennende Türe nicht vorhanden war und dennoch Gäste des Gastgewerbebetriebes geraucht haben. Es war somit entgegen § 13a bs 2 TabakG nicht gewährleistet, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Raum dringt. Gemäß § 13c Abs 2 Z 3 TabakG 1995 hat jeder Inhaber gemäß Abs 1 (somit auch der Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes) ins-besondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs 2 leg cit zum Tragen kommt, "nicht geraucht wird". Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt zum einen voraus, dass entgegen dem Rauch-verbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber gemäß § 13c Abs 1 TabakG 1995 keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG 1995 vor. Der VwGH hat im E vom 15. Juli 2011, 2011/11/0059, bereits zu § 13c Abs 2 Z 4 TabakG 1995 zum Ausdruck gebracht, dass das tatsächliche Rauchen ein notwendiges Tatbestandselement der Übertretung darstellt (VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). Die tatsächliche Anwesenheit von Nichtrauchern und eine damit verbundene Gefährdungsmöglichkeit bildet hingegen kein Tatbestandsmerkmal.
Im konkreten Fall hätte der Beschwerdeführer zu Erfüllung seiner gemäß § 13c Abs 2 Z 4 TabakG bestehenden Obliegenheit zu gewährleisten gehabt, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Raum dringt. Angesichts dessen, dass die den Raucher- vom Nichtraucherbereich trennende Türe aufgrund einer Beschädigung an der Glas-scheibe ausgehängt werden musste, hätte der Beschwerdeführer somit ein temporäres Rauchverbot in seinem Lokal verhängen müssen bzw hätten seine Mitarbeiter in dieser Weise instruiert sein müssen. Mit dem bloßen Veranlassen der Reparatur vermochte sich der Beschwerdeführer von seiner Verantwortung jedenfalls nicht zu befreien. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung war daher als verwirklicht anzusehen.
Bei einer Übertretung gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Bei diesem obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, dass ihm die Verwaltungsüber-tretung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da er sein Möglichstes getan habe, um die gegenständliche Tür ehe baldigst wieder instand setzen zu lassen. Eine schuld-befreiende Wirkung dieses vom Beschwerdeführer behaupteten Handelns kann jedoch nicht festgestellt werden. Um nämlich den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes Genüge zu tun, hätte es bis zur Wiederherstellung der Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich - wie bereits oben angeführt - eines vorübergehenden Rauchverbotes bedurft. Der Beschwerdeführer hat ein solches weder veranlasst noch hat er seine Mitarbeiter in diese Richtung instruiert. Auch wenn sich im konkreten Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen hat lassen, seit wann die Glastür ausgehängt gewesen ist, so hat sich doch gezeigt, dass der Beschwerdeführer bzw seine Angestellten in jedem Fall ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, um auf den Umstand der kaputten Türe durch ein vorläufiges Rauchverbot zu reagieren. Ein wirksames Kontrollsystem im Sinne des § 5 VStG hinsichtlich der Einhaltung des Nichtraucherschutzes konnte vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer wies zwar darauf hin, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Nichtraucherschutzes hinzuweisen, die Effizienz dieser Maßnahme vermochte er aber nicht darzulegen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000 zu bestrafen.
Die Einhaltung des Nichtraucherschutzes ist eine gesundheitspolitische Maßnahme zum Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Neben dem offenkundigen gesundheitlichen Aspekt ist mit dieser Maßnahme auch ein volkswirtschaftlicher Nutzen infolge des verbesserten Gesundheitsschutzes verbunden. Mit Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde das Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes wesentlich beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht unerheblich.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt hat, dass während der notwendigen Türreparatur in seinem Lokal nicht geraucht wird, er insbesondere seine Mitarbeiter nicht zu einer diesbezüglichen Vorgangsweise angeleitet hat, kann das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht als geringfügig bezeichnet werden. Straferschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer konnte jedoch weder verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit noch sonstige strafmildernde Gründe zugutegehalten werden. Das Ausmaß der verhängten Strafe, welche sich ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens befindet, war sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um der Notwendigkeit der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes Nachdruck zu verleihen. Für die Erteilung einer Ermahnung sind die hierfür erforderlichen Voraus-setzungen nicht vorgelegen. Weder war von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes noch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.
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