LVwG ST LVwG 30.25-2762/2014

LVwG 30.25-2762/2014State Administrative CourtMar 27, 2014

Regest

Behördenbezeichnung, Strafverhandlungsschrift, mündliche Bescheidverkündung, Vertretungsvollmacht, Straferkenntnis, Beschränkung, mündliche Verkündung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-2762/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.2762.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die seitens Frau D C in Vertretung des Herrn N D, geb. am, eingebrachte Beschwerde vom 25.02.2014 gegen das Straferkenntnis des „Polizeikommissariates Leoben“ vom 25.02.2014, Zl.: S 7432/13, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage des seitens der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, mit Eingabe vom 03.12.2013 vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion T, GZ/PI: VStV/913100085454/001/2013 vom 04.11.2013, wurde seitens der Landespolizeidirektion Steiermark die Abtretung des Verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben nach § 29a VStG am 06.12.2013 die Strafverfügung vom 03.12.2013, GZ: S 7432/13, erlassen, in welcher Herrn D N, wohnhaft in Sch, L, zur Last gelegt wurde, er habe am 25.10.2013 um 10.50 Uhr in 8793 Trofaiach, auf der L115 bei Straßenkilometer 137.100, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen, die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (um 17 km/h, Lasermessung) erheblich überschritten, wodurch er die Rechtsvorschrift der Bestimmung des § 52 Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verletzt habe und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über Herrn D N eine Geldstrafe im Ausmaß von € 65,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 verhängt.

Mit Schreiben vom 13.12.2013 erhob der damalige Beschuldigte gegen diese Strafverfügung, die gemessene Geschwindigkeit bestreitend, rechtzeitig Einspruch.

Nach zeugenschaftlicher Einvernahme des anzeigelegenden Polizeiorgans der Polizeiinspektion T am 10.02.2014 (die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin weist die Behördenbezeichnung „Polizeikommissariat Leoben“ auf), wurde seitens der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, Strafamt, eine mit 17.02.2014 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung, jedoch nicht zu eigenen Handen, zugestellt. Letztere wurde, wie aus dem Zustellnachweis auch ersichtlich, von Seiten der Gattin des Herrn N D, Frau C D, übernommen.

Zum Rechtfertigungstermin am 25.02.2014, 10.00 Uhr, im Strafamt des Polizeikommissariates Leoben, erschien die Gattin des Herrn D N und wurde im Rahmen einer Strafverhandlung die Strafverhandlungsschrift aufgenommen. Die Niederschrift, in welcher die Strafverhandlung beurkundet wurde, trägt, wie die Niederschrift über die Vernehmung der anzeigelegenden Zeugin die Behördenbezeichnung „Polizeikommissariat Leoben“.

Die schriftliche Vollmacht, mit welcher der Vollmachtgeber, Herr D N, seine Gattin, Frau D C, als Vollmachtnehmerin am 23.02.2014 bevollmächtigte, weist folgenden Inhalt auf:

„Hiermit wird die eingetragene Vollmachtnehmer/in und Vertrauensperson bevollmächtigt, mich in der Angelegenheit „Aufforderung zur Rechtfertigung, GZ: S 7432/13“ zu vertreten.“

Das im Rahmen der Amtshandlung am 25.02.2014 mündlich verkündete Straferkenntnis weist ebenfalls die Behördenbezeichnung „Polizeikommissariat Leoben“ auf.

In diesem Erkenntnis wurde über Herrn D N eine Geldstrafe von € 65,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, auf Rechtsgrundlage § 99 Abs 3 lit a StVO, wegen der in der erwähnten Strafverfügung angeführten Übertretung verhängt und ausgesprochen, dass dieser überdies einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im Ausmaß von € 10,00 zu zahlen habe.

Nach der Rechtsmittelbelehrung findet sich am Straferkenntnis der Zusatz: „Nach Verkündung des Straferkenntnisses wird vom Beschuldigten gegen den verkündeten Bescheid Beschwerde erhoben und beantragt, die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens unter Hinweis auf seine bisherigen Angaben“.

Die zur Durchsicht vorgelegte Niederschrift wurde durch den Leiter der Amtshandlung, Herrn Amtsrat S, sowie die Gattin des Beschuldigten, Frau D C, unterfertigt.

Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark waren folgende Erwägungen maßgebend:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG ist die Rechtssache lediglich dann durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine inhaltlich gleichartige Regelung trifft § 50 VwGVG.

§ 31 VwGVG trifft in Bezug auf Beschlüsse folgende Regelung:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 38 VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 42 Abs 2 VStG ist die Aufforderung zur Rechtfertigung nach § 40 Abs 2 VStG zu eigenen Handen zuzustellen.

§ 43 Abs 1 VStG bestimmt, dass wenn der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder ihr vorgeführt wird, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist und nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich sogleich der Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden ist.

§ 44 Abs 1 VStG regelt die Inhalte der Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung und legt u. a. fest, dass die Niederschrift die Angabe der Behörde zu beinhalten hat (vgl. § 44 Abs 1 Z 1 VStG).

§ 46 Abs 1 VStG regelt, dass den Parteien, denen gegen den Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht, von Amts wegen eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.

§ 10 Abs 1, 2 und 4 AVG lauten wie folgt:

„(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.“

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei, oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde Landespolizeidirektion Steiermark dem Beschuldigten die Aufforderung zur Rechtfertigung nach § 40 Abs 2 VStG entgegen der Bestimmung des § 42 Abs 2 VStG nicht zu eigenen Handen zugestellt.

Weder das im Rahmen der durchgeführten Strafverhandlung verkündete Straferkenntnis vom 25.02.2014 noch die bezughabende Strafverhandlungsschrift weisen als Behördenbezeichnung die Landespolizeidirektion Steiermark auf. Angeführt ist lediglich das „Polizeikommissariat Leoben“. Dabei handelt es sich jedoch um eine innerbehördliche Organisationseinheit der Landespolizeidirektion und nicht um eine eigene Behörde. § 43 Abs 1 VStG gibt nur der erkennenden Behörde die Möglichkeit, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und allenfalls sogleich das Straferkenntnis zu verkünden (vgl. VwGH am 26.04.1991, 91/18/0007).

Im gegenständlichen Fall geht aus der Vollmacht des Herrn N D vom 23.02.2014, welche die Vollmachtnehmerin, Frau C D, zum Rechtfertigungstermin dem die Amtshandlung leitenden Polizeiorgan vorlegte, ausdrücklich hervor, dass sich diese lediglich auf die Angelegenheit „Aufforderung zur Rechtfertigung, GZ: S 7432/13“ bezieht.

Für das entscheidende Gericht stellt sich diese Vollmacht zweifelsfrei nicht als umfassende Generalvollmacht dar, sondern ist diese aufgrund des klaren Wortlautes auf die Angelegenheit „Aufforderung zur Rechtfertigung“ im in Rede stehenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren beschränkt. Anhaltspunkte, dass es sich bei der „Vertreterin“ um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs 4 AVG handelte, sind aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen.

Schon aus diesem Grund vermag, selbst bei Verkündung des Straferkenntnisses durch die Behörde, dies aufgrund der eingeschränkten Vertretungsmacht nicht die Wirkung zu entfalten, dass das Straferkenntnis dem Beschuldigten gegenüber als erlassen angesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass ohne Einverständnis des Beschuldigten bei Namhaftmachung eines Vertreters ein Bescheid in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden kann (vgl. z. B. VwGH am 22.03.2002, 99/21/0364). Dies kann jedoch – wie im gegenständlichen Fall – bei klar eingeschränkter Vertretungsmacht nicht gelten.

In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 46 Abs 1 VStG zu verweisen, wonach jenen Parteien, die sich gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht beschweren können, amtswegig eine Bescheidausfertigung zuzustellen ist, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist, was im Gegenstand aufgrund des Fehlens der sich darauf auch beziehenden Vollmacht der Fall gewesen ist. Lediglich sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.

Bereits aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde, ungeachtet des Umstandes, dass auch im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht vorzulegen ist, beschlussmäßig zurückzuweisen.

Zumal die in Rede stehende Beschwerde zurückzuweisen gewesen ist, war im Sinne der Bestimmung der § 44 Abs 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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