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LVwG 41.30-5601/2014•LVwG ST LVwG 41.30-5601/2014
LVwG 41.30-5601/2014State Administrative CourtDec 1, 2014
Kraftfahrlinie, Gemeinde, Parteistellung, Betriebspflichtenhebung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der Marktgemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister Mag. B S, R, V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 03.09.2014, GZ: ABT 16-VT-OV.05-100/2013-15, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde vom 24.09.2014 wird gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Abteilung , Verkehr und Landeshochbau, vom 03.09.2014, GZ: ABT 16-VT-OV.05-100/2013-15, wurde die Firma A J, E, über eigenen Antrag vom 04.08.2014 von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Kraftfahrlinie Bruck/Lafnitz-Bad Radkersburg (9042) auf der Strecke Bruck an der Lafnitz – Mönichwald – Waldbach – Wenigzell – Sichert – Vornholz, Holzbauer – Schachen Abzweigung – Vorau – Riegersbach, Lehnermühle – Beigütl – Koglerau – Rohrbach an der Lafnitz – Lafnitz – Grafendorf – Seibersdorf – Hartberg – Kaindorf bei Hartberg – Hirnsdorf – Pischelsdorf – Gersdorf – Kroisbach – Großsteinbach – Großhartmannsdorf – Ilz – Walkersdorf – St. Kind – Fürstenfeld – Breitenfeld – Riegersburg – Feldbach – Bad Gleichenberg – Kreuzung B 66/B 69 – Bad Radkersburg mit der Streckenführung in Fürstenfeld: Kusmanekstraße – Hofstättergasse – Wallstraße – Hamerlingstraße – Schießstattgasse – Gürtelgasse – Übersbachgasse – Schillerplatz – Schillerstraße und dem weiteren Streckenabschnitt: Kreuzung B 66/ B 69 – B 69 – Mureck ab 08.09.2014 für dauernd und zur Gänze enthoben. Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.04.2012, GZ: FA18E-65-53/1998-66, erteilte Kraftfahrlinienkonzession ist daher erloschen.
Der Bescheid stützt sich auf § 24 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz 1999 (KflG) in der derzeit geltenden Fassung.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Konzessionsbehörde den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil des selben zu entheben hat, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden könne oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe.
Dieser Bescheid wurde sowohl dem Antragsteller A J als auch informativ der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Steirischen Verkehrsverbund-GmbH, der ÖBB Personenverkehrs AG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Finanzamt Graz-Stadt, dem Zentralkataster der Wirtschaftskammer Steiermark, der Abteilung 16, Verkehr und Landeshochbau, der ÖBB-Postbus GmbH, der Gruber GmbH CO KG, den Steiermärkischen Landesbahnen, sowie den Gemeinden Waldbach, Mönichwald, Wenigzell, Vornholz, Rohrbach/Lafnitz, Grafendorf, Lafnitz, Greinbach, Hartberg, Kaindorf, Kaibling, Hirnsdorf, Pischelsdorf, Gersdorf, Ilz, Großwilfersdorf, Altenmarkt bei Fürstenfeld, Fürstenfeld, Riegersburg, Kornberg bei Riegersburg, Feldbach, Mühldorf bei Feldbach, Bad Gleichenberg, Merkendorf, Stainz bei Straden, Hof bei Straden, Halbenrain, Bad Radkersburg, Gosdorf, Mureck, V, Breitenfeld an der Rittschein und Ottendorf an der Rittschein, und den Landesberufsschulen Fürstenfeld, Bad Gleichenberg, Mureck, Hartberg, Bad Radkersburg und Feldbach zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Marktgemeinde V mit dem Antrag, wichtige öffentliche Verkehrslinien unter Mitwirkung der Gemeinden wieder zu errichten. Beantragt wurde weiters, den betroffenen Gemeinden ein Mitspracherecht über die Einstellung von Linien einzuräumen, bevor Bescheide erlassen werden. Auf die Bedürfnisse der Bevölkerung in entlegenen Regionen, speziell auf die Bedürfnisse älterer und kranker Menschen, die auf Fahrgelegenheiten angewiesen sind, sei mehr Rücksicht zu nehmen. Es werde vehement bestritten, dass laut § 24 Abs 1 KflG 1999 idgF kein Verkehrsbedürfnis bestehe. Der ländliche Raum sei sukzessive von der Einstellung öffentlicher Linien betroffen. Die Menschen in den entlegenen Regionen hätten immer weniger Möglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In der Folge würden mehr private Fahrzeuge benutzt, was wiederrum ein Schrumpfen des öffentlichen Verkehrs bedeute. Es entstehe eine Spirale nach unten, sodass in weiterer Folge die Lebensbedingungen auf dem Land schwieriger würden und die Menschen wiederum schneller abwanderten. Ein Teufelskreis entstünde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einbeziehung aller von der Schließung der genannten Linie betroffenen Gemeinden durchzuführen.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 13.05.2013 teilte A J dem Landeshauptmann, Abteilung 18, mit, dass der Berufsschulverkehr in der derzeitigen Form wirtschaftlich nicht mehr durchführbar wäre. Da sowohl die Fa. G als auch die Fa. J die gleichen Rechte und Pflichten auf der genannten Linie hätten, könnte die Fa. J nicht wirtschaftlich fahren. Auf diese Weise sei ein Schaden von € 20.000,00 bis € 30.000,00 entstanden. Es wurde um Änderung ersucht.
Mit Schreiben vom 20.12.2013 teilte A J der Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass bis zum heutigen Tag alle Schüler gefahren worden seien und nur mehr die Fahrt bis zur Berufsschule hin angeboten würde. Die Abteilung führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren unter Einholung einer Stellungnahme der Landesberufsschule M, B R durch.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 ersuchte die Ve G GmbH CO KG gemäß § 22 KflG um Übertragung der Betriebsführung der Berufsschullinie Bruck an der Lafnitz nach Bad Radkersburg/Mureck, die von der Fa. A J betrieben wurde. Auf dem genannten Schreiben ist der Vermerk angebracht „Antrag zurückgezogen!“.
Mit Schreiben vom 29.07.2014 beantragte A J die Enthebung der Betriebspflicht betreffend die Berufsschullinie 9042 (Feldbach – Bad Gleichenberg – Bad Radkersburg – Mureck – Ilz – Hartberg – Mönichwald – Wenigzell – Vorau).
Mit Schreiben vom 04.08.2014 setzte die Abteilung, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, jene bereits oben als Bescheidadressaten genannten Personen und Institutionen davon in Kenntnis, dass A J die Betriebspflichtenthebung für die Kraftfahrlinie Bruck an der Lafnitz bis Bad Raderksburg (9042) auf Dauer und zur Gänze am 08.09.2014 auf folgender Strecke angesucht habe:
Bruck an der Lafnitz – Mönichwald – Waldbach – Wenigzell – Sichert – Vornholz, Holzbauer – Schachen Abzweigung – Vorau – Riegersbach, Lehnermühle – Beigütl – Koglerau – Rohrbach an der Lafnitz – Lafnitz – Grafendorf – Seibersdorf – Hartberg – Kaindorf bei Hartberg – Hirnsdorf – Pischelsdorf – Gersdorf – Kroisbach – Großsteinbach – Großhartmannsdorf – Ilz – Walkersdorf – St. Kind – Fürstenfeld – Breitenfeld – Riegersburg – Feldbach – Bad Gleichenberg – Kreuzung B 66/B 69 – Bad Radkersburg. Eine weitere Streckenführung in Fürstenfeld sei betroffen: Kusmanekstraße – Hofstättergasse – Wallstraße – Hamerlingstraße – Schießstattgasse – Gürtelgasse – Übersbachgasse – Schillerplatz – Schillerstraße; und dem weiteren Streckenabschnitt: Kreuzung B 66/ B 69 – B 69 – Mureck. Es wurde um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen gebeten. Hingewiesen wurde darauf, dass, wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht einlange, Zustimmung angenommen werde.
Dem Akt ist lediglich zu entnehmen, dass die Ve G GmbH CO KG per E-Mail mitteilten, zu dem Ermittlungsverfahren zu GZ: ABT16VT-OV.05-100/2013-12, keine Einwände zu haben.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.09.2014 wurde über seinen Antrag A J von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Kraftfahrlinie Bruck an der Lafnitz bis Bad Radkersburg (9042) auf der oben genannten Strecke ab 08.09.2014 dauernd und zur Gänze enthoben. Der Bescheid stützt sich auf § 24 Abs 1 KflG 1999. Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.04.2012, GZ: FA18E-65-53/1998-66, erteilte Kraftfahrlinienkonzession sei daher erloschen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 7 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“
Soweit im VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. § 17 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die öffentliche, mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 5 des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, lautet wie folgt:
„(1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:
1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
2. die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen, wenn es sich um eine Kraftfahrlinie handelt, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt (§ 3 Abs. 1),
3. die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (§ 3 Abs. 2), und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,
4. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt,
5. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,
7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte,
8. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 17 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204), in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist.
(2) Von den in Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 7 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 6 und 7 genannten Kammern zu hören.
(3) Die Anhörung der in Abs. 1 genannten Stellen entfällt, wenn es sich um den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) zum Betrieb einer Kraftfahrlinie handelt, für die im Bundesgebiet keine Haltestelle vorgesehen ist und feststeht, dass sich die zu befahrenden Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes zur Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen.
(4) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(5) Den in Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.“
§ 20 KflG lautet wie folgt:
„(1) Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:
1. die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer gemäß
a)den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
b)den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,
c)den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und
d)den Vorschriften des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie
e)den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen
zu betreiben (Betriebspflicht);
2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern (Beförderungspflicht);
3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen (Tarifpflicht) und -bedingungen];
4. die Besonderen Beförderungspreise und die Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere Beförderungspreise und -bedingungen);
5. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht);
6. die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch oder in einem Verbundkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers zu veröffentlichen. Die Kursbücher (Fahrplanauskünfte) können als Druckwerke oder in elektronischen Medien veröffentlicht werden. Die Fahrplandaten sind dem jeweiligen Herausgeber des Kursbuches in geeigneter und Kosten sparender Form zu überlassen und jedenfalls aber auch den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Fahrpläne von Kraftfahrlinien, die nicht in einem Verkehrsverbund eingebunden sind, haben vom Berechtigungsinhaber in jeder für den Fahrgast geeigneten Form, nach Maßgabe der Möglichkeiten insbesondere auch in elektronischen Medien, veröffentlicht zu werden. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten).
7. dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast vor oder bei Antritt der Fahrt die Möglichkeit hat, einen Fahrausweis gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen zu lösen, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht);
8. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1 und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten);
9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten);
10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich, dass sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht);
11. für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht);
12. dafür zu sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren dem Lenker vor Antritt der Fahrt alle Dokumente übergeben werden, die gemäß den in Z 1 zitierten Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind.
(1a) Der Verkehrsleiter ist bei der ständigen und tatsächlichen Leitung des Betriebes verpflichtet die in Abs. 1 zitierten Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet:
1. bei der Verrichtung seines Dienstes die Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften einzuhalten und bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren während der gesamten Fahrt alle gemäß diesen Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlichen Dokumente mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen auszuhändigen;
2. sich im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast bei Antritt der Fahrt einen Fahrausweis besitzt, aus dem jedenfalls der Abfahrts- und Zielort, das Datum der Fahrt und der Fahrpreis hervorgehen.“
§ 24 KflG lautet wie folgt:
„(1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.“
§ 27 KflG lautet wie folgt:
„Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29);
4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3)“
Gemäß § 24 Abs 1 KflG hat die Konzessionsbehörde den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs 1 Z 1 KflG dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplanmäßig aufrecht zu erhalten.
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren bestimmt sich nicht bloß anhand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern ist immer im Zusammenhang mit dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift zu beurteilen. Der gesetzlichen Bestimmung in § 24 KflG ist eine Parteistellung einer von der Einstellung des Betriebes betroffenen Gemeinde nicht zu entnehmen.
Nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach allgemeinen Grundsätzen impliziert eine solche Beschwerde auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Daher muss die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 2014, Rz 1027). Der angefochtene Bescheid muss über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers absprechen. Beschwerdelegitimiert kann also nur sein, wer Adressat des Bescheides ist. Daher setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache nach § 8 AVG zukam, d.h. von der Behörde zumindest einzuräumen gewesen wäre. Sie wird weder durch die rechtswidrige Zustellung des Bescheides an eine Person begründet noch durch die Übergehung einer Person ausgeschlossen. Soweit Personen ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren verloren haben, fehlt ihnen auch die Beschwerdelegitimation (Gruber, ZVB 2013, 183).
Selbst wenn man im gegenständlichen Fall davon ausginge, dass für den Fall der Enthebung von der Betriebspflicht gemäß § 24 Abs 1 KflG jene Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung gemäß § 5 KflG als contrarius actus anzuwenden wären, ergäbe sich aus § 5 Abs 1 Z 5 KflG für die betroffene Gemeinde, über deren Gebiet die Linie geführt wird, lediglich ein Anhörungsrecht, nicht jedoch die Stellung als Partei. Dieses Anhörungsrecht wurde durch das Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark, Abteilung , vom 04.08.2014 (OZ 12) auch an die Marktgemeinde V gewahrt. Eine Stellungnahme der Marktgemeinde V langte nicht ein. Daraus folgt, dass selbst eine allenfalls vorhanden gewesene Parteistellung infolge Präklusion verloren ging.
Formal- oder Organparteien des Verwaltungsverfahrens mangelt es im Übrigen in der Sache selbst an der Beschwerdeberechtigung nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, weil sie keine materiellen subjektiven Rechte haben, in denen sie durch eine unrichtige Anwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen verletzt sein können (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 1028).
Eine Überprüfung des in Beschwerde gezogenen Bescheides in materieller Hinsicht war dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG verwehrt.
Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde der Marktgemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II.: Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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