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LVwG 26.16-3764/2014•LVwG ST LVwG 26.16-3764/2014
LVwG 26.16-3764/2014State Administrative CourtDec 5, 2014
Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung Schüler, Aufenthaltsberechtigung Schüler, Erteilungsvoraussetzung für erstmalige Erteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des F K, geb., vertreten durch K B Rechtsanwälte GmbH, F, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 01.04.2014, GZ: ABT03-2-9.K/5315/2006,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck Schüler gemäß § 63 iVm § 11 Abs 2 Z 1 und 3 NAG mit der Begründung abgewiesen, dass in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des mittlerweile mehrjährigen Aufenthaltes ohne entsprechende Schulerfolge davon auszugehen sei, dass eine Ernsthaftigkeit einer Schulausbildung nicht gegeben sei.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass als Beurteilungsmaßstab für den aktuellen, am 20.03.2014 gestellten, Verlängerungsantrag wohl nur das vorangegangene abgeschlossene Schuljahr, also das Schuljahr 2012/13, gelten könne. Im konkreten Fall der vom Beschwerdeführer besuchten HTL/Bulme sei von einem Modulsystem auszugehen, was bedeute, dass der erforderliche Schulerfolg auch durch Absolvierung einzelner Module in einem bestimmten Stundenausmaß erreicht werden könne und nicht ausschließlich durch die erfolgreiche Absolvierung aller in einem Stundenplan vorgesehenen Fächer. Es gebe auch kein Kriterium zum Aufsteigen oder Nichtaufsteigen in eine nächste Klasse, sondern seien nicht bestandene Module eben im Nächsten oder einem der nächsten Semester nachzuholen. Der Beschwerdeführer habe zwar im Wintersemester 2013/14 keine erfolgreichen absolvierten Module nachweisen können, sehr wohl jedoch in den vorangegangenen Semestern. Die Abweisung des Verlängerungsantrages sei daher rechtswidrig.
Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:
Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde am 16.09.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark anberaumt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie der Zeuge DI K M, Abteilungsvorstand der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt G-G als Zeuge einvernommen wurde.
Auf Grund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer, geb. am 02.01.1985, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ vom 25.09.2006 bis 25.09.2007 erteilt. Dieser wurde in der Folge vom 26.09.2007 bis 26.09.2008 verlängert. Mit Zweckänderungsantrag vom 17.09.2008 begehrte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“. Diese wurde ihm mit Gültigkeitsdauer von 27.09.2008 bis 27.03.2009, 28.03.2009 bis 28.03.2010, 29.03.2010 bis 29.03.2011, 30.03.2011 bis 30.03.2012, 31.03.2012 bis 31.03.2013 und vom 01.04.2013 bis 31.03.2014 erteilt.
Am 20.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Verlängerungsantrag.
Mit Parteiengehör vom 24.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, den beantragten Aufenthaltstitel zu verlängern. Der Beschwerdeführer replizierte, dass er im Wintersemester 2013/2014 mit Programmierung zu tun gehabt habe und er leider keinen Erfolg bei den Prüfungen gehabt habe. Mit Bescheid vom 01.04.2014, obige Zahl, wurde der Antrag mangels entsprechenden Schulerfolges abgewiesen.
Im Zeugnis der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt G-G vom 15.02.2013 für das Schuljahr 2012/2013 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den Fächern Automatisierungstechnik, Elektrische Antriebe und Anlagen, Software-Engineering, Wirtschaft und Recht sowie Konstruktionsübungen einen nicht genügenden Erfolg hat. In den Fächern Religion, Elektronik und Mikroelektronik, Kommunikation und Projektmanagement, Laboratorium und Projektenwicklung wurde er positiv bewertet und erreichte 11 Wochenstunden. Im Zeugnis der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt G-G vom 05.07.2013 wurde der Beschwerdeführer in den Fächern Automatisierungstechnik, Elektrische Antriebe und Anlagen, Anlagentechnik und erneuerbare Energien, Software-Engineering, Wirtschaft und Recht und Konstruktionsübungen negativ beurteilt; in den Fächern Elektronik und Mikroelektronik, Laboratorium, Projektentwicklung wurde er positiv bewertet, was 8 Wochenstunden ergab. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Lehrplan des Kollegs für Berufstätige für Elektronik, Ausbildungsschwerpunkt Energietechnik und Industrielle Elektronik, gemäß Schulversuch, GZ: 17.022/23-II/2/03 unterrichtet. Im Zeugnis der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt G-G vom 04.02.2014 für das Schuljahr 2013/2014 wurde der Beschwerdeführer in den Fächern Automatisierungstechnik, Elektrische Antriebe und Anlagen, Software-Engineering, Wirtschaft und Recht, Konstruktionsübungen mit nicht genügend bzw. nicht beurteilt bewertet. Es lagen keine positiven Ergebnisse vor. Der Beschwerdeführer meldete sich am 05.06.2014 von der Schule ab, weshalb für das Sommersemester 2013 des Schuljahres 2013/2014 kein Zeugnis vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nach einem Auszug der österreichischen Sozialversicherung seit 07.11.2013 als Arbeiter selbst versichert.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie den ergänzenden Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes für Steiermark.
Wie der Zeuge DI K M in seiner Einvernahme ausführte, wurden von Seiten der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt G-G drei Grenzwerte für den Studienerfolg vorgeschrieben. So darf max. die doppelte Semesteranzahl absolviert werden, was im gegenständlichen Fall 12 Semester beträgt. Es werden allerdings nur die zählenden Semester gerechnet. Zählende Semester ist jedes Semester, das mit einem Zeugnis oder einer Beurteilung abschließt. Weiters ist festgelegt, dass in zwei aufeinanderfolgenden Semestern 10 Wochenstunden positiv absolviert werden müssen, es wird dies in Reihe gerechnet. Letztlich ist festgelegt, dass pro Modul pro Semester max. vier Antrittsversuche zulässig sind. Eine Nichtbeurteilung im Zeugnis ist laut DI K M einem Nichtgenügend in der Auswirkung gleichzusetzen. Wie der Zeuge ausführte, sei hinsichtlich der Konstruktionsübung, die der Beschwerdeführer bei ihm besucht habe, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anwesend und mitarbeitend gewesen sei, letztlich aber zu wenig erfolgreich.
Rechtliche Beurteilung:
§ 63 NAG:
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
§ 11 Abs 2 Z 1 NAG:
Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
§ 29 NAG:
(1) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.
Gemäß § 63 Abs 1 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler nur ausgestellt werden, wenn sie, abgesehen von der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Unterhalt, Versicherung) ordentliche Schüler an einer öffentlichen Schule, ordentlicher Schüler an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind.
Von Seiten der HTL Bulme G-G wurde am 16.09.2014 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 05.06.2014 von der Schule abmeldete. Die Abmeldung wurde in Kopie vorgelegt. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde dies vom Beschwerdeführer bestätigt.
Ist ein Fremder nicht ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule, hat dies Tatbestandwirkung für das Niederlassungsverfahren. Es liegt daher eine gesetzliche Erteilungsvoraussetzung für den Aufenthaltstitel nicht vor.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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