LVwG ST LVwG 50.33-5674/2014

LVwG 50.33-5674/2014State Administrative CourtApr 29, 2015

Regest

Zubau, Sondernutzung, Sportzwecke, Schießstätte, Sport, Sportschießen

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.33-5674/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.33.5674.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Petra Maier über die Beschwerde des P G, vertreten durch den Obmann Dr. E S, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24.09.2014, GZ: A17-021538/2006/0006, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Anlässlich der Beschwerde vom 27.10.2014 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG)

aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24.09.2014, GZ: A17-021538/2006/0006 wurde das Ansuchen des P G um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zum Zubau eines eingeschossigen Gebäudes an der Südseite des Hallengebäudes „Ph“ mit der Nutzung als Indoor-Schießanlage, auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG R, gemäß § 29 Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl 59 idF LGBl 2014/48 und § 33 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, LGBl 2014/96, abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt: Zum Zeitpunkt des Ansuchens sei das gegenständliche Grundstück im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als „Freiland – Sondernutzung Sport“ ausgewiesen gewesen. Im Gegenstand habe am 16.01.2007 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden. Im Zuge der 12. Änderung des 3.0 Flächenwidmungsplanes – 12. Änderung 2007 – sei das gegenständliche Grundstück nunmehr als „Freiland – Sondernutzung Sport/Th“ – diese Ausweisung lasse die Errichtung von Hallenbauten auf Flächen, die als Sondernutzung Sport ausgewiesen sind zu – ausgewiesen. Sowohl der zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Geltung gestandene § 25 Abs 2 ROG 1974, als auch der nunmehr geltende § 33 Abs 3 Z 1 StROG 2010 unterscheide bei den im Freiland zulässigen Sondernutzungen zwischen „Spiel- und Sportzwecken“ und „Schießstätten“, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Landesgesetzgeber die Errichtung einer Schießstätte in einer Ausweisung Sondernutzung – Sport/Th, für zulässig erachte, sondern davon auszugehen sei, dass bauliche Anlagen für Schießstätten, so auch eine Indoor-Schießanlage, nur bei einer Ausweisung „Sondernutzung Freiland – Schießstätte“ zulässig sei. Aus diesen Gründen stehe das gegenständliche Vorhaben im Widerspruch zur Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

In der innerhalb offener Frist gegen diese Bescheid erhobenen und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerde wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass die angeführte Begründung nach Auffassung des Bewilligungswerbers nicht ausreichend für die Ablehnung des Bauansuchens sei. Dies deshalb, da das gegenständliche Ansuchen alle Voraussetzungen des § 29 Steiermärkisches Baugesetz sowie § 33 Steiermärkisches Raumordnungs-gesetz erfülle. Es sei für einen Hallenzubau zur bestehenden Sporthalle angesucht worden. Dieser Zubau beinhalte eine weitere Sportanlage, nämlich eine Indoor-Schießanlage. Die Schießanlage diene ausschließlich sportlichen Zwecken. Sportschießen beinhalte mehrere olympische Disziplinen. Das Erfordernis des Flächenwidmungsplanes Sondernutzung „Freiland – Sondernutzung Sport/Th“ könne somit auch in Hinblick auf den Bau einer Halle als erfüllt angesehen werden. Die Forderung der Baubehörde, die den Ablehnungsgrund darstellt, nämlich, dass für das gegenständliche Bauvorhaben eine Sondernutzung „Schießstätten“ erforderlich sei, sei nicht gerechtfertigt. Der Begriff „Schießstätte“ beziehe sich nach allgemeiner Wahrnehmung und Erfahrung auf Anlagen „im Freien“. Für derartige Anlagen im Freien, die Eingriffe in die Natur, Beeinträchtigungen der Umwelt bzw. Gefährdung von Anrainerinteressen darstellen können, sei eine derartige Forderung gerechtfertigt, jedoch keinesfalls für Indoor-Anlagen, bei denen diese Beeinträchtigungen nicht gegeben seien. Auch wenn der Gesetzgeber im Raumordnungsgesetz nicht zwischen Indoor-Anlagen und Anlagen im „Freien“ differenziert, stelle dies keinen Grund dar, entgegen den Erfahrungen und den vorliegenden Tatsachen eine für das gegenständliche Bauvorhaben nachteilige Auslegung dieses Begriffes vorzunehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Seit dem 01.01.2014 entscheiden Landesverwaltungsgerichte nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 29 Abs 1 Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach Abs 3 leg cit sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen, Maßnahmen zu berücksichtigen.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 24.11.2006 um die Bewilligung für die Errichtung einer Indoor-Schießanlage als Zubau zum bestehenden Gebäude „Ph“, auf dem Grundstück Nr. x, KG R, angesucht. Zum Zeitpunkt des Ansuchens war das gegenständliche Grundstück im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als „Freiland – Sondernutzung Sport“ ausgewiesen.

Im Gegenstand hat am 16.01.2007 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden, in der festgestellt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 widerspricht; weitere Ermittlungsschritte oder Feststellungen sind der im Verfahrensakt aufliegenden Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen.

Die Stadt Graz hat in weiterer Folge die gegenständliche Fläche im Zuge der Flächenwidmungsplanänderung 3.12 (Änderungspunkt 11) am 19.09.2007 bzw. am 13.12.2007 von „Freiland – Sondernutzung Sport“ in „Freiland – Sondernutzung Sport/Th (Trainingshalle)“ geändert. Diese Ausweisung lässt die Errichtung von Hallenbauten auf Flächen, die als Sondernutzung Sport ausgewiesen sind, zu. Im Erläuterungsbericht der Verordnung wurde dargelegt, dass sich auf dem (zum Änderungszeitpunkt bereits bestehenden) Sportplatz „Sportanlagen, Tennisplätze sowie eine Trainingshalle“ befänden. Die Änderung sei für „die Möglichkeit von Zubauten bzw. Neubauten für Sportzwecke“ erforderlich. Eine Spezifizierung der im Rahmen der Sondernutzungsausweisung zulässigen Sportarten wurde vom Gemeinderat nicht beschlossen.

Wie die belangte Behörde zu Recht feststellt ermöglichen sowohl die Bestimmungen unter § 25 Abs 2 Z 1 in der, der Flächenwidmungsplanänderung zugrunde liegenden Fassung des ROG 1974, LGBl Nr.47/2007, als auch die aktuellen Bestimmungen unter § 33 Abs 3 Z 1 StROG 2010 die Ausweisung von Sondernutzungen für „Sportzwecke“ und die Ausweisung von Sondernutzungen für „Schießstätten“.

Im Verhältnis zueinander geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass der Begriff „Schießstätte“ vom Nutzungsumfang als nicht auf eine reine Sportnutzung eingeschränkt zu verstehen ist und somit auch Schießanlagen umfasst, die beispielsweise der Entwicklung oder Erprobung von Schusswaffen dient. Es kann daraus jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht geschlossen werden, dass reine Sportschießanlagen ausschließlich auf einer Sondernutzung „Schießstätte“ zulässig sind und nicht auch auf einer Sondernutzung „Sport“. Wenn die Stadt Graz bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes im konkreten Fall die Sondernutzung „Sport“ hinsichtlich der zulässigen Sportarten nicht weiter eingeschränkt hat, kann dies nicht zum Nachteil des Bauwerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers ausgelegt werden. Die beantragte Indoor-Schießanlage soll nach Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Erteilung der Bewilligung von einem „Sportverein“, vertreten durch den Obmann, gestellt. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, handelt es sich bei Sportschießen um eine anerkannte Sportart und beinhaltet Sportschießen mehrere olympische Disziplinen.

Aus den dargelegten Gründen ist der rechtliche Schluss der belangten Behörde, wonach bauliche Anlagen für Schießstätten, so auch eine Indoor-Schießanlage, nur bei einer Ausweisung „Sondernutzung Freiland – Schießstätte“ zulässig sei, verfehlt. Mangels einer Einschränkung der zulässigen Sportarten kann eine reine Sportschießanlage durchaus unter die Sondernutzung „Sport“ fallen.

Die Erforderlichkeit baulicher Anlagen für die Sondernutzung müsste allerdings im Bauverfahren durch ein Sachverständigengutachten gemäß § 33 Abs 7 Z 4 StROG 2010 nachgewiesen werden.

Die Abweisung des gegenständlichen Vorhabens wegen Widerspruch zur Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 erweist sich somit als rechtswidrig und ist nunmehr ein ordnungsgemäßes Bauverfahren unter Beiziehung aller Parteien durchzuführen. Im Zuge dieses Verfahrens ist auch ein Sachverständigengutachten gemäß § 33 Abs 7 Z 4 StROG 2010 einzuholen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs-gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg cit den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anmerkung 11 zu § 28 VwGVG, Fista/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“).

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläut. RV1618BlgNR24.GP 14).

Da die Ermittlung des Sachverhaltes und Durchführung des Bauverfahrens unter Einholung von Sachverständigengutachten und Beiziehung der Parteien durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen ist, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war der Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Auch unter Beachtung grundrechtlicher Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass es dem Verwaltungsgericht möglich ist, das Bauverfahren, für das noch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und Ermittlungen durchgeführt wurden, rascher als die belangte Behörde durchzuführen und sind auch keinerlei Indizien erkennbar, welche eine erhebliche Kostenersparnis bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Durchführung des Bauverfahrens durch das Verwaltungsgericht nahe legen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche Entscheidung vorliegen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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