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LVwG 30.3-1349/2015•LVwG ST LVwG 30.3-1349/2015
LVwG 30.3-1349/2015State Administrative CourtJul 13, 2015
Motorrad mit Beiwagen, mehrspuriges Kraftfahrzeug, Parkgebühren, feste Verbindung, gebührenpflichtige Kurzparkzone
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A G, geb. xx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05. März 2015, GZ: A10/1P-3933632,
z u R e c h t e r k a n n t:
Gemäß §§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet dem Grunde nach
abgewiesen.
Der Höhe nach wird gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt.
Soweit der Spruch der Verwaltungsvorschrift, wodurch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des § 44 a Z 2 VStG beinhaltet, wird er insofern richtig gestellt als der § 2 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 (ParkGebV) zu entfallen hat und statt Abs 4 des § 1 der Abs 3 heranzuziehen ist.
Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 20.08.2014 in der Zeit von 10:37 Uhr bis 10:50 Uhr Ihr/das mehrspurige(s) Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xx in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, vor dem Haus W Straße ohne Automatenparkschein geparkt, obwohl Sie verpflichtet gewesen wären, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Sie haben dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt“ und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006 in Verbindung mit den §§ 1 Abs 4, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom 13.06.2013 und 04.07.2013, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 9 vom 17.07.2013“ begangen. Hiefür wurde gemäß § 12 Abs 1 der Grazer Parkgebührenverordnung eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 45,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Motorradgespann ein einspuriges Kraftfahrzeug sei und somit in Graz nicht der Gebührenpflicht unterliege. In sämtlichen Gesetzen sei ein Motorrad mit Beiwagen stets separat als eigene Fahrzeugklasse angeführt, jedoch nirgends definiert, dass es mehrspurig sei. Auch scheine im Typenschein bzw. in der Einzelgenehmigung kein Hinweis auf eine Mehrspurigkeit auf und er wisse auch von einem Bekannten, dass in der zuständigen Magistratsabteilung in Wien eine Parkausnahmegenehmigung verweigert wurde, da ein Beiwagenmotorrad ein einspuriges KFZ sei („weil das Beiwagenrad nicht auf einer gemeinsamen Achse mit dem Hinterrad sitzt“). In Deutschland werde ein Fahrzeug der Klasse L4e als einspuriges Kraftfahrzeug eingestuft, ungeachtet, ob es mit oder ohne Beiwagen betrieben werde.
Dass der Beschwerdeführer am 20. August 2014, von 10.37 Uhr bis 10.50 Uhr, mit dem Kraftfahrzeug Kennzeichen x in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, vor dem Haus W Straße , ohne Automatenparkschein parkte, steht außer Streit.
Gemäß § 2 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 (StPGG) sind zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabenpflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeuges in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen oder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abstellt, hat Parkgebühr, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung festgelegten Kontrolleinrichtung zu bedienen.
Das Gericht hatte sich nunmehr mit dem Einwand des Beschwerdeführers zu befassen, ob das Motorrad mit Beiwagen als mehrspuriges oder einspuriges Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 des StPGG angesehen wird.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 16 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) ist ein Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist. Auch im Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22. November 1993 wird unter der Rubrik „Art des Fahrzeuges“ dieses als „Motorrad mit Beiwagen“ genannt. Im Zulassungsschein wird noch bei der Rubrik „Art des Fahrzeuges/Klasse“ die Bezeichnung „L4“ dazu gefügt (siehe § 3 Abs 1 Z 1.3 KFG).
Aus einer Anfragebeantwortung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Dezember 2009 geht hervor, dass die Fachabteilung II/ST4 des Bundesministeriums mitteilte, dass Fahrzeuge der Klassen L4e und L5e als mehrspurige Fahrzeuge anzusehen sind.
Gemäß § 25 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zur Hand haben. Aus den dazu ergangenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 15. StVO-Novelle (860 Blg. NR. 17GP) geht hervor, dass Radfahrer und Lenker anderer einspuriger Fahrzeuge beim Abstellen ihrer Fahrzeuge in Kurzparkzonen nicht mehr Parkscheine benützen müssen. Wohl aber müssen solche bei Fuhrwerken, Motorrädern mit Beiwagen und mehrspurigen Fahrrädern verwendet werden. Auch in der Literatur wird das Motorrad mit Beiwagen als mehrspuriges Kraftfahrzeuges bei Kurzparkzonen angesehen (Grundtner, StVO, Band I, Kommentar zu § 25 Abs 3, Loseblattsammlung).
Gemäß § 99 Abs 5 KFG besteht bei einspurigen Krafträdern die Verpflichtung während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden. Motorrad mit Beiwagen sind hievon nicht erfasst, da der Gesetzgeber derartigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen einen erhöhten Auffälligkeitswert beimisst.
Somit ist in Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Vorschriften davon auszugehen, dass das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers als mehrspuriges Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 StPGG anzusehen ist und daher der Beschwerdeführer abgabepflichtig war. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass in sämtlichen Gesetzen ein Motorrad mit Beiwagen stets separat als eigene Fahrzeugklasse angeführt ist, jedoch nie als „einspuriges KFZ“ klassifiziert werde, so ist zum einen die separate Klassifizierung ein Umstand, der dieses Kraftfahrzeug von einspurigen unterscheidet, als auch in der Zusammenschau sämtlicher Gesetzesbestimmungen (Verwenden von Licht, § 52 lit. a Z 6 a StVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, außer einspurigen Motorrädern“) zu sehen. An dieser Beurteilung ändert auch das Fehlen der „Mehrspurigkeit“ im Typenschein bzw. der Einzelgenehmigung nichts. Der Hinweis, dass in Wien keine Parkausnahmegenehmigung gegeben werde, da das Motorrad mit Beiwagen als einspuriges Kraftfahrzeug angesehen wird, als auch, dass in Deutschland ein Fahrzeug der Klasse L4e als einspuriges eingestuft wird, - ohne die Behauptungen zu verifizieren - kann der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen, da in Zusammenschau der geltenden Gesetze (einschließlich der Kommentare) eine derartige Sichtweise vom Gericht nicht vertreten wird. Die Beschwerde war daher dem Grunde nach abzuweisen.
Von der Verhängung einer Strafe wurde deshalb abgesehen, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubwürdiger Weise darbrachte, dass er der Auffassung war, dass sein Kraftfahrzeug nicht unter die Abgabepflicht fällt und ihm somit ein geringes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Die Ermahnung ist auch mit der Intensität der Beeinträchtigung durch die Abgabenhinterziehung noch zulässig.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25 a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.
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