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LVwG 30.19-372/2015•LVwG ST LVwG 30.19-372/2015
LVwG 30.19-372/2015State Administrative CourtMar 7, 2016
Elektro-Scooter, E-Scooter, Kraftfahrzeug, zweirädriges Kleinkraftrad, Elektrofahrrad
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des A K, geb. xx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.12.2014, GZ: S-5478/14,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Übertretungen 1.) bis 5.) dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG wie folgt neu bemessen werden:
1. )Übertretung: Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),
2. )Übertretung: Geldstrafe in der Höhe von € 20,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),
3. )Übertretung: Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),
4. )Übertretung: Geldstrafe in der Höhe von € 10,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),
5. )Übertretung: Geldstrafe in der Höhe von € 10,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe).
II. Hinsichtlich Übertretung 6.) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 50,00 (Übertretungen 1.) bis 5.) je € 10,00).
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG werden dem Beschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen (im Ausmaß von 5/6) in Form von Sachverständigengebühren des nicht amtlichen gerichtlich beeideten Univ.-Prof. DI Dr. Hermann Steffan, Sachverständige für Kraftfahrwesen, auferlegt. Die ziffernmäßige Festsetzung erfolgt mit gesondertem Beschluss.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges, „E-Scooter“, zur Last gelegt, diesen am 24.09.2013, um 18.15 Uhr, in G, Ngasse,
1. )Auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war;
2. )verwendet zu haben, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe;
3. )verwendet zu haben obwohl kein Sitz für den Fahrzeuglenker vorhanden gewesen sei. Das Fahrzeug sei somit nicht verkehrs- und betriebssicher ausgerüstet gewesen.
4. )verwendet zu haben, obwohl für die Klassen L1e die vorgeschriebenen seitlichen Rückstrahler gefehlt hätten;
5. )verwendet zu haben, obwohl für die Klassen L1e die vorgeschriebenen Rückstrahler nach hinten gefehlt hätten;
6. )verwendet zu haben, obwohl für die Klassen L1e die vorgeschriebenen Bremsleuchten gefehlt hätten.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften zu 1.) § 36 lit a KFG, zu 2.) § 36 lit d KFG, zu 3.) § 4 Abs 1 KFG, zu 4.) § 15 Abs 1 Z 3 KFG, zu 5.) § 15 Abs 1 Z 4 KFG und zu 6.) § 15 Abs 1 Z 5 KFG verletzt und wurden über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen zu 1.) € 100,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu 2.) € 50,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), zu 3.) € 70,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu 4.) € 30,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 5.) € 30,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 6.) € 30,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung wurde Bezug genommen auf die Anzeige des Polizeibeamten RI A vom 16.12.2013, der im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zum Tatzeitpunkt, nachdem er den nunmehrigen Beschwerdeführer mit einem E-Scooter die Ngasse von der Kgasse in Richtung Norden fahren gesehen habe, festgestellt habe, dass das Fahrzeug nicht als Fahrrad sondern als Fahrzeug der Klasse L1e anzusehen sei. Der Polizeibeamte habe durch Spalten in der Abdeckung einen Aufkleber mit der Aufschrift 1000 W erkennen können. Laut Recherche im Internet und Datenblatt eines Vertriebspartner in Deutschland liege die Motorleistung je nach Ausführungsvariable zwischen 1600 W und kurzfristig 1800 W. Die Höchstgeschwindigkeit werde mit 40 km/h angegeben. Der Beschwerdeführer hat gegen die Strafverfügung vom 13.05.2014 Beschwerde erhoben und wurde niederschriftlich am 11.12.2014 von der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, den E-Scooter Ende 2011 ohne Rechnung gekauft zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass dieser als Fahrrad im Sinne der StVO anzusehen sei, da auf der Homepage des Händlers das Modell als Fahrrad angepriesen worden sei. Er habe keine Unterlagen bezüglich höchstzulässiger Leistung bzw. Bauartgeschwindigkeit; mittels GPS habe er die Höchstgeschwindigkeit gemessen und habe diese max. 21 km/h betragen. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem E-Scooter Modell F E K 1600 gefahren ist, welches eine höchstzulässige Leistung von 1600 W habe und eine Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h erreiche. Das Fahrzeug sei daher als Fahrzeug der Klasse L1e anzusehen und als Kraftfahrzeug zu qualifizieren, auf welches das KFG anzuwenden sei. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass weder erschwerende noch mildernde Umstände vorlägen und würden betreffen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Familienverhältnisse die Angaben des Beschwerdeführers (mtl. Einkommen € 1.500,00, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen) berücksichtigt.
Rechtzeitig hat Herr A K Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und begründend ausgeführt, dass das bekämpfte Straferkenntnis mit der Feststellung, dass das Fahrzeug eine zulässige Leistung von 1600 W erreiche im Widerspruch zu den Feststellungen des Meldungslegers, der einen Aufkleber mit der Aufschrift 1000 W wahrgenommen haben will, stehe. Eine am Motor des E-Scooters angezeigte Leistung von 1000 W könne auch keine Relevanz haben, weil dies nicht die Leistung sei, welcher der E-Scooter letztlich „auf die Straße bringe“, da die Leistung infolge des Wirkungsfaktors und die Regelung durch die Elektronik auf die effiziente Leistung von 600 W vermindert wäre. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in einem E-Scooter mit einer Bauartgeschwindigkeit von 20 km/h hinsichtlich seiner Steigfähigkeit ein etwas stärkerer Motor eingebaut sei. Tatsächlich handle es sich um ein zweirädiges Kleinfahrzeug (Tretroller) mit einem Elektromotor als Antrieb ohne Sitz als Stehroller für eine Person konzipiert, mit einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und 600 W, welche nach geltenden Bestimmungen als Fahrrad zu definieren sei. Die belangte Behörde habe die Einwände des Beschwerdeführers und auch teilweise die Feststellungen des Meldungslegers „vom Tisch gewischt“ und einfach ein Modell aus dem Jahr 2013 aus dem Internet ermittelt und ihm dieses ohne jeden Beweis zugeschrieben. Sie haben auch ignoriert, dass auf dem vorgelegten Foto des Rollers die Rückstrahler zu sehen seien. Die Modelle der E-Scooter-Reihe von 2011 bis 2013 seien äußerlich baugleich und optisch ununterscheidbar. Außer dem angeblich am Motor angebrachten Ankleber „1000 W“, welches dem Erkenntnis zugrundliegenden Modell nicht entspreche, habe die erkennende Behörde keine Ermittlungen oder Feststellungen getroffen, welche die Behauptung, es habe sich um das Modell F E K 1600 gehandelt, stützen könnten. Das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren sei mangelhaft und könne sich nicht auf die dienstlichen Wahrnehmungen des Polizeibeamten RI A stützen, welche ausschließlich auf Grund äußerlicher Betrachtung des Rollers das Modell habe gar nicht ermitteln können und deshalb das Internet beansprucht habe. Dies stelle eine rechtlich nicht nachvollziehbare Vorgangsweise dar. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
Am 15.02.2016 erstattete der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark beauftragte allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständige für das Kraftfahrwesen Univ.-Prof. DI Dr. Hermann Steffan, nachdem der Beschwerdeführer über dessen Beiziehung in Kenntnis gesetzt wurde – dieser hat sich mit Schreiben vom 15.10.2015 gegen die Beiziehung eines Sachverständigen ausgesprochen – ein Gutachten, zur Frage der Bauartgeschwindigkeit und Leistung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der Verhandlung von 03.03.2016, in der der Beschwerdeführer befragt und RI A als Zeuge einvernommen wurde, im Beisein des Sachverständigen erörtert und ergänzt.
Von nachstehenden Feststellungen ist unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Verhandlung und der Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen:
Im Jahr 2011 erwarb der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Scooter von einer Privatperson, die derartige Fahrzeuge aus China importierte und privat verkaufte. Das Fahrzeug musste er selbst zusammenbauen und wurde auch Stütze und Sattel mitgeliefert. Das Fahrzeug war mit einem Bleiakku ausgestattet. In der Lieferung waren auch zahlreiche Aufkleber und brachte der Beschwerdeführer den Aufkleber mit der Beschriftung „F E K 1600“ am Scooter an. Über Befragen habe ihm der Verkäufer hinsichtlich Leistung und Bauartgeschwindigkeit versichert, dass die Benutzung im Straßenverkehr legal sei. Der Verkäufer hat dem Beschwerdeführer weder Papiere über das Fahrzeug gezeigt, noch Unterlagen über Leistung und/oder Bauartgeschwindigkeit übergeben. Das Fahrzeug verfügte über ein Rücklicht, jedoch keinen Rückstrahler nach hinten und auch keine seitlichen Rückstrahler. Dass am Fahrzeug ein Bremslicht eingebaut und angeschlossen war, konnte nicht mehr geklärt werden. Am Fahrzeug wurde bis zum Tatzeitpunkt keine Bauartänderung vorgenommen.
Am 24.09.2013, um 18.15 Uhr, befuhr der Beschwerdeführer in G, im Bezirk L, die Ngasse und wurde auf Höhe Ngasse 60 vom Zeugen RI A angehalten. Dieser fertigte ein Lichtbild des Fahrzeuges an und konnte bei der Besichtigung des Fahrzeuges im Bereich des Motors unter der Abdeckung einen Aufkleber mit der Aufschrift „1000 W“ feststellen. Eine Geschwindigkeitsmessung hat er nicht durchgeführt und hat auch das Bremslicht nicht spezifisch kontrolliert. Auch ein Leistungsschild konnte er am Motor nicht finden, ebenso wenig eine Seriennummer, wobei er jedoch den E-Scooter nicht angehoben hat. Tatzeitlich waren die Sattelstütze einschließlich Sattel nicht montiert.
Vom Sachverständigen wurde folgender Befund und folgendes Gutachten am 15.02.2016 erstattet:
„Auftrag
Mit Schreiben vom 30.12.2015 sollte im gegenständlichen Verfahren Befund und Gutachten über das gegenständliche Fahrzeug erstattet werden.
Von diesem Roller liegt ein Lichtbild vor.
An Unterlagen standen mir zur Verfügung:
der gesamte Akt des LVwG für die Steiermark mit oben genannter Aktenzahl. In diesem war auch eine Auskunft der Firma F Sports enthalten, die offensichtlich der Hersteller dieses Fahrzeuges war, da auf dem Roller selbst seitlich deutlich die Aufschrift F zu sehen ist.
Befund
Im Akt ist zunächst zumindest ein Lichtbild enthalten, das offensichtlich am 24.09.2013 – offensichtlich von einem Beamten – angefertigt wurde und das gegenständliche Fahrzeug zeigt.
Auf diesem ist zunächst erkennbar, dass seitlich die Aufschrift „F E K 1600“ ersichtlich ist. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Roller, wobei dieser optional mit einem Sitz ausgerüstet werden kann.
Aus dem Lichtbild ist eindeutig erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Anfertigung des Bildes kein Sitz montiert war.
Es muss allerdings angemerkt werden, dass die Fahrgestellnummer am Fahrzeug von den Beamten NICHT abgelesen wurde. Diese befand sich auf der Vorderseite unterhalb des Trittsbretts.
Zunächst ergibt sich, dass das Baujahr dieses Fahrzeuges 2011 war.
Bis zum Jahr 2011 ergibt sich aber auch, dass laut Auskunft des Herstellers nur Modelle gebaut wurden, die jedenfalls 1000 Watt Motorleistung und eine Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h aufwiesen.
Insbesondere vom Modell „F E K 1600“ wurden nur derartige Varianten gebaut.
Das gegenständliche Modell wies jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen 1000 Watt-Motor auf – dies, da eben bis zum damaligen Zeitpunkt nur Modelle mit 1000-Watt-Motoren gebaut wurden.
Es wurde auch nie ein Modell mit einer Geschwindigkeitslimitierung auf 25 km/h serienmäßig vom Hersteller ausgeliefert.
Ob nun am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen wurden, kann nicht angegeben werden. Diese müssten aber jedenfalls nachgewiesen werden – beispielsweise durch eine Herstellererklärung oder durch ein KFZ-Gutachten.
Es ergibt sich auch, dass – wie angemerkt ist – jedenfalls eine Sattelstütze, also ein Sitz am Fahrzeug nicht montiert war und auch die notwendigen Reflektoren gefehlt haben.
Von einer Überprüfung des Fahrzeuges am Prüfstand selbst wurde abgesehen, da ja nicht bekannt ist, ob zwischenzeitlich Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden.
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass das vorliegende Fahrzeug nur als 1000-Watt-Modell mit einer Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h ausgeliefert wurde – dies auch im Jahr 2011.
Die ersten Fahrzeuge dieses Typs wurden im Jahr 2011 ausgeliefert.
Laut Auskunft des Herstellers wurden zu diesem Zeitpunkt von diesem Modell nur Fahrzeuge mit mindestens 1000-Watt verbaut. Diese wiesen alle eine Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h auf und konnten auch mit einer zusätzlichen Sattelstütze ausgerüstet werden. Auch die Anbringung der notwendigen Reflektoren war jedenfalls möglich.
Beim gegenständlichen Fahrzeug waren aber weder eine Sattelstütze noch Reflektoren vorhanden, soweit dies aus den Lichtbildern erkennbar ist.“
Anlässlich der Verhandlung vom 03.03.2016 ergänzte der Sachverständige sein Befund und Gutachten wie folgt:
„Zunächst bleibe ich vollinhaltlich bei meinen Ausführungen in meinem schriftlichen Gutachten vom 15.02.2016 (OZ 31). Wenn man nun davon ausgeht, dass das Fahrzeug mit den aus China importierten Teilen zusammengebaut wurde, so ergibt sich zunächst, dass es sich um einen serienmäßigen Roller der Marke F E K 1600 handelte. Dies ist aus dem Lichtbild des Beamten feststellbar. Das Baujahr des Fahrzeuges kann spätestens 2011 gewesen sein, da ja das Fahrzeug erst 2011 gekauft wurde.
Dieses Fahrzeug wurde zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich mit einem 1.000 Watt Motor geliefert. Soweit dies aus dem im Akt erliegenden Lichtbild ersichtlich ist, zeigt sich diese auch baugleich, wie die Lichtbilder dieses Fahrzeuges, die als Referenzbilder für das Baujahr 2011 und davor vorliegen. Dieses Fahrzeug weist auch eine Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h auf, wobei es durchaus sein kann, dass diese Fahrzeuge aufgrund der verwendeten billigen Akkus teilweise die Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht. Dies bedeutet aber nicht, dass das Fahrzeug trotzdem diese Bauartgeschwindigkeit aufweist.
Somit ergibt sich jedenfalls, dass es sich hier um ein Fahrzeug handelte, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über einen 1.000 Watt Motor und eine Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h verfügt.
Es ist auch ganz sicher, dass, wenn das Fahrzeug vor der Abbildung durch den Beamten nicht umgebaut wurde, dass dieses Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt ohne Sattelstütze verwendet wurde.
Hinsichtlich der Beleuchtung kann Folgendes angegeben werden:
Soweit aus dem im Lichtbild ersichtlich ist, verfügt das Fahrzeug jedenfalls über ein Rücklicht. Es ist aber auch erkennbar, dass ein Reflektor hinten entsprechend dem Lichtbild nicht vorhanden ist. Es ist weder die Rücklichte teilweise reflektierend ausgeführt, noch ist ein zusätzlicher Rückstrahler erkennbar.
Ob das Bremslicht am gegenständlichen Fahrzeug eingebaut und angeschlossen war, kann heute nicht mehr angegeben werden. Es ist durchaus möglich, dass hier eine Zweifaden-Lampe eingebaut war, die sowohl als Rücklicht, als auch als Bremslicht diente. Ob ein Bremslichtschalter vorhanden war und angeschlossen war, ist heute nicht mehr überprüfbar.
Es ist sehr richtig, dass vom F E K jetzt auch Modelle mit niedrigeren Leistungen angeboten werden, die aber auch eine andere Bezeichnung haben. Nämlich F E K 3.0.
Von der rechten Seite sehen die Roller sehr ähnlich aus. Von der linken Seite unterscheidet sich die Abdeckung des Motors. Bei dem vom Beamten abgebildeten Modell stimmt die Abdeckung mit dem 1.000 Watt Motor überein.
Da ein 1.000 Watt Motor eine größere Bauart aufweist, als ein 600 Watt Motor, ergibt sich eben die Notwendigkeit einer geänderten Abdeckung.
Zusammenfassen kann nur angegeben werden, dass das Lichtbild des Beamten einen Roller zeigt, das Baugleich ist mit dem F E K 1600. Dieser weist zum damaligen Zeitpunkt einen 1.000 Watt Motor auf und eine Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h auf. Die Auskunft hinsichtlich der Motorleistung stammt von der Firma F Sport und aus Internetrecherchen.
Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Beilage ./A kann nur angegeben werden, dass hier nicht sicher festgestellt werden kann, um welches Modell es sich exakt handelte. Es ist sicher, dass später, also nach 2011, auch Modelle mit 600 Watt gebaut wurden. Um welches Baujahr es sich hierbei handelt, kann nicht angegeben werden. Aufgrund der ähnlichen Gabel-Konstruktion dürfte es sich hier auch um einen F gehandelt haben. Der Ausdruck ./A erfolgte nach September 2013.
Mit 100 %iger Sicherheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Rücklicht auch reflektierte. Es sieht nur so aus, dass das Rücklicht, das Originalrücklicht des F E K ist, dies reflektiert nicht. Es könnte aber sein, dass hier ein anderer Rückstrahler verwendet wurde.
Auch ohne Aufkleber korreliert das Lichtbild des Beamten vollständig mit dem Scooter Typ F E K 1600 mit einem 1.000 Watt Motor.“
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers über den Kauf des Fahrzeuges und die Feststellung, dass seit dem Kauf am Fahrzeug keine Bauartänderungen vorgenommen wurden. Von dem zwischenzeitig verkauften E-Scooter liegen Fotos, angefertigt vom Zeugen A und vom Beschwerdeführer, tatzeitlich vor. Der Sachverständige konnte schlüssig darlegen, dass das Fahrzeug, das auf dem tatzeitlich angefertigten Foto ersichtlich ist, sich baugleich zeigt, wie Referenzbilder eines solchen Fahrzeuges für das Baujahr 2011 und davor. Bis zum Jahr 2011 wurden, wie der Sachverständige ermittelte, nur Modelle gebaut, die jedenfalls 1000 W Motorleistung und eine Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h aufwiesen. Insbesondere wurden vom Modell F E K 1600 „nur“ derartige Modelle gebaut. Wenngleich nunmehr auch Modelle mit niedrigeren Leistungen angeboten werden, kann auf Grund der Abdeckung des Motors mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Modell um einen 1000 W Motor gehandelt hat, da dieser eine größere Bauartgeschwindigkeit aufweist, als etwa ein 600 W Motor, woraus sich die Notwendigkeit einer geänderten Abdeckung ergibt. Der beigezogene Kfz-technische Sachverständige Univ.-Prof. DI Dr. Hermann Steffan ist jahrelang als Gerichtssachverständiger tätig, auch im Bereich der Beurteilung von Kraftfahrzeugen, weshalb seinen Ausführungen, die nachvollziehbar und schlüssig sind, zu folgen war. Seinen Ausführungen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Beschwerdeführer vermochte keine Unterlagen oder sonstige Dokumente über das Fahrzeug vorzulegen. Seine Ausführungen, er habe mit der GPS-Uhr die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges mit maximal 21 km/h ermittelt, vermögen die Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erschüttern, zumal dieser auch darlegte, dass das Fahrzeug auf Grund der verwendeten, vermutlich billigen importierten „China-Akkus“, durchaus nicht die Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen kann. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos über E-Scooter ausgedruckt aus dem Internet nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, sohin September 2013, vermögen, obwohl auf dem Bild insgesamt „600 W“ aufscheint, die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erschüttern, zumal das gegenständlich zu beurteilende Fahrzeug, zumindest bis zum Jahr 2011, da es zu diesem Zeitpunkt gekauft wurde, bereits gebaut bzw. gehandelt wurde. Es war daher auf den Zeitraum 2011 abzustellen, zumal auch Veränderungen an diesem Fahrzeug nach Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vorgenommen wurden. Hinsichtlich der Beleuchtung führte der Sachverständige aus, dass das Fahrzeug zwar über ein Rücklicht verfügte, ein Reflektor nach hinten aber entsprechend dem Foto nicht vorhanden war. Das Rücklicht stellt sich dar, wie das Originalrücklicht des F E K Scooters, das nicht reflektiert. Wenngleich der Sachverständige nicht mit 100%-iger Sicherheit ausschließen kann, dass das Rücklicht auch reflektierte, da es sein könne, dass ein anderer Rückstrahler verwendet wurde, so ergibt sich doch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er an dem Fahrzeug keinerlei Veränderungen vorgenommen hat und der im Übrigen vom Sachverständigen festgestellten Bauartgleichheit des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit dem E-Scooter F E K 1600, das ein nicht reflektierendes Rücklicht angebracht war. Dass die seitlichen Rückstrahler nicht montiert waren, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Abs 1, 2 und 2a KFG:
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
§ 2 Abs 1 KFG:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
….
§ 2 Abs 1 Z 22 StVO:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Dem Kraftfahrgesetz unterliegen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden (§ 1 Abs 1 KFG).
Ein Kraftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das zur Verwendung auf Straßen bestimmt ist oder auf Straßen verwendet wird und das durch technisch frei gemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist (§ 2 Abs 1 Z 1 KFG).
Das KFG gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km pro Stunde (§ 1 Abs 2 KFG).
Als Kraftfahrzeug gilt nicht ein Elektrofahrrad (ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug gemäß § 2 Abs 1 Z 22 StVO) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und einer höchstzulässigen Leistung von 600 W (§ 1 Abs 2a KFG).
Beim verfahrensgegenständlichen Scooter handelt es sich unzweifelhaft um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG. Es gilt im Gegenstande zu prüfen, ob es sich beim Scooter allenfalls um ein Elektrofahrrad im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 StVO handelt. Bejahendenfalls handelt es sich um kein KFZ im Sinne des § 1 Abs 2a KFG, weshalb auch die diesbezüglichen Vorschriften nach dem KFG nicht anwendbar sind.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, der Elektro-Scooter, eine Bauart-geschwindigkeit von mehr als 25 km/h (40 km/h) aufweist und eine höchstzulässige Leistung von mehr als 600 W (1000 W). Der Beschwerdeführer verwendete dieses Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, weshalb das Kraftfahrgesetz auf das Fahrzeug und auf den Verkehr mit diesem Fahrzeug anzuwenden ist.
§ 36 lit a und d KFG:
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
….
§ 4 Abs 1 KFG:
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, dass sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
§ 15 Abs 1 Z 3, 4 und 5 KFG:
Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
….
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Rechtsvorschriften hinsichtlich Spruchpunkt 1.) bis 5.) verletzt, da er die Tatbestände in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat sich die Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht anrechnen zu lassen und zwar zumindest in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 VStG. Zur Strafbarkeit genügt daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weitere anzunehmen, wenn zu Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schaden oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch den Umstand, dass er sich beim Kauf des Fahrzeuges keinerlei Unterlagen oder Dokumente hat vorlegen und übergeben lassen, aus denen rechtlich gesichert entnommen werden kann, dass dieses Fahrzeug zulässigerweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf. Er hat nicht jene Sorgfalt aufgebracht, die ein einsichtiger und besonnener Mensch, dem man sich in die Lage des Beschwerdeführers versetzt zu denken hat, an seiner Stelle hätte walten lassen. Er hat (bloß) auf die Aussage eines privaten Importeurs vertraut. Zur Übertretung 6.) ist festzuhalten, dass sich nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ergeben hat, ob das unzweifelhaft angebracht Rücklicht auch ein Bremslicht beinhaltete, weshalb dieser Spruchpunkt im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers einzustellen war.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs 1 KFG:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Der gesetzliche Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen beträgt gemäß zitierter gesetzlicher Bestimmung bis zu € 5.000,00 und sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe in Bezug auf die konkrete Übertretungen auch unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Familienverhältnisse nicht überhöht. Die Strafe war dennoch herabzusetzen, da die lange Verfahrensdauer jedenfalls ein Milderungsgrund darstellt und erschwerende Umstände, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, nicht vorliegen. Der Verfahrenskostenbeitrag für die belangte Behörde richtet sich nach § 64 VStG. Nach dieser Bestimmung ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich, dass je Übertretung der Verfahrenskostenbeitrag unter dem gesetzlichen Mindestmaß liegt und sich eine Reduktion des Verfahrenskostenbeitrages insgesamt lediglich durch die Einstellung des Spruchpunktes 6.) ergibt.
Gemäß § 52 VwGVG fallen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten an.
Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG sind die Im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des § 76 AVG dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.
Sachverständigenkosten können gemäß § 76 Abs 1 AVG iVm § 52 Abs 2 AVG dann auf die antragstellende Partei überwältzt werden, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand (VwGH 15.09.1983, Zl: 2959/80).
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren musste ein Sachverständiger für das Kraftfahrwesen beigezogen werden.
Barauslagen sind immer dann vorzuschreiben, wenn ein Straferkenntnis zumindest dem Grunde nach bestätigt wurde (VwGH 29.03.1995, Zl: 92/10/0463).
Da im Anlassfall die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.) bis 5.) abgewiesen wurde, sind die Voraussetzungen für die Vorschreibung von 5/6 der Barauslagen gegeben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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