LVwG ST LVwG 41.25-6994/2022

LVwG 41.25-6994/2022State Administrative CourtOct 18, 2022

Regest

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Taxilenkerausweis, Vertrauenswürdigkeit, Beobachtungszeitraum, Bestrafungen, Verwaltungsübertretungen, Wohlverhalten, Duplikat, Erfüllung der Voraussetzungen,

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-6994/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.25.6994.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ******, G, T Straße, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, G, Fgasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.07.2022, GZ: TX22000341,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vom 30.08.2022 insoferne Folge gegeben, als der Bescheidspruch nach „… Ausstellung eines Ausweises …“ durch „(Duplikat in Scheckkartenform)“ ergänzt wird und der Taxiausweis bis einschließlich 02.12.2022 entzogen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Landespolizeidirektion Steiermark mit Eingabe vom 14.09.2022 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.07.2022 wurde Herrn A B der Taxiausweis-Nr. ******, ausgestellt am 24.05.2006, auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, auf Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 idgF) entzogen und gleichzeitig seinem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gemäß § 6 Abs 1 Zif. 3 lit b der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr vom 30.12.1993, BGBl. Nr. 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/2020, keine Folge gegeben.

Überdies wurde einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Bescheidbegründend führte die Behörde aus, dass von Seiten Herrn A B am 03.05.2022 ein Antrag auf Ausstellung eines Duplikates gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gestellt worden sei und das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren zu Überprüfung seiner Vertrauenswürdigkeit ergeben habe, dass im Beobachtungszeitraum der letzten fünf Jahre 38 rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorliegen würden. Insbesondere sei er 16 Mal wegen § 52a Z 10a StVO, fünf Mal wegen § 20 Abs 2 StVO, drei Mal wegen § 8 Abs 3 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, drei Mal wegen § 4 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, drei Mal wegen § 12 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, einmal wegen § 17 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, einmal wegen § 15 Abs 5 Z 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, einmal wegen § 19 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, zwei Mal wegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e) u. § 57 Abs 5 KFG, einmal wegen § 97 Abs 5 StVO, einmal wegen § 9 Abs 2 StVO und einmal wegen § 52a Z 14 StVO bestraft worden.

Aufgrund der Vielzahl von Verwaltungsstrafen sei darauf zu schließen, dass die im Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht vorliege und sei der Betriebsordnung nicht zu entnehmen, dass die Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit lediglich bei Erstausstellung sowie Verlängerung des Taxiausweises zu überprüfen sei, sondern sei die Vertrauenswürdigkeit bei jeder Ausstellung eines Taxilenkerausweises zu überprüfen.

Angesichts dieses Sachverhaltes könne derzeit die für den Besitz eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden, wobei der Zeitraum der Entziehungsdauer des Taxiausweises der Schwere des gegenständlichen Falles angemessen erscheine und sei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer im Interesse des öffentlichen Wohles erforderlich gewesen.

Gegen diesen Herrn A B gegenüber am 02.08.2022 erlassenen Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 30.08.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Nach Ausführungen zum Sachverhalt und der Beschwerdezulässigkeit sowie Rechtswidrigkeit wurde zur Begründung der Beschwerde Nachstehendes ausgeführt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20221018_LVwG_41_25_6994_2022_00/image001.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20221018_LVwG_41_25_6994_2022_00/image002.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20221018_LVwG_41_25_6994_2022_00/image003.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20221018_LVwG_41_25_6994_2022_00/image004.jpg

Am 16.09.2022 wurde die belangte Behörde ersucht Kopien der rechtskräftigen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse hinsichtlich der Verwaltungsvorstrafen, auf welche sie sich im angefochtenen Bescheid stützte, allfällige weitere rechtskräftige Strafbescheide, sowie einen aktuellen Verwaltungsvorstrafen Ausdruck anher zu übermitteln.

Mit Eingabe vom 22.09.2022 samt Verwaltungsvorstrafenausdruck übermittelte die belangte Behörde die angeforderten rechtskräftigen Strafbescheide und wurden Kopien davon dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 29.09.2022 zur Kenntnis gebracht.

In der Folge wurde auch eine Anfrage bezüglich verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk Graz-Umgebung durchgeführt und übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Eingabe vom 04.10.2022 neben dem Verwaltungsvorstrafenauszug auch drei weitere verwaltungsstrafrechtliche rechtskräftige Strafbescheide wegen Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e u. § 57a Abs 5 KFG bzw. nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 leg cit wurde dem Beschwerdeführer auch diese verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen mit den bezughabenden Strafbescheiden in Kopie zur Kenntnis vor der durchzuführenden Verhandlung mit hg. Schreiben vom 06.10.2022 zur Kenntnis gebracht.

Im Verfahrensgegenstand wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für 17.10.2022 anberaumt.

Im Zuge dieser Verhandlung konnte der Beschwerdeführer auch als Verfahrenspartei einvernommen werden und führte dieser unter Verweis auf seine Beschwerde aus, dass er österreichischer Staatsbürger sei und sich seit 1989 in Österreich befinde. Seit 2006 lenke er auch Taxis immer im Raum G und fahre jährlich ca. 40.000 km bis 45.000 km, was auch seine einzige Berufstätigkeit darstelle. Er sei geschieden und leiste für seine Kinder € 300,00 pro Monat an Unterhalt. Der Dienstgeber, die E F GmbH, bezahle ihm derzeit auch € 949,33 netto. Strafen habe er lediglich auf Drängen seines Chefs bezahlt, für welche er nicht selbst verantwortlich gewesen sei. Er sei vielfach selbst nicht gefahren und habe sein Vorgesetzter ihn gedrängt, die Strafen zu bezahlen, zumal es nur teurer werden würde, was er auch gemacht habe, obwohl er nicht in all den gegenständlichen Fällen selbst gefahren sei.

Beschwerdeführerseitig wurde im Übrigen auf die Beschwerde verwiesen.

Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Aufgrund des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens lässt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und befindet sich seit 1989 in Österreich. Taxis lenkt er seit dem Jahr 2006 immer im Raum G und legt jährlich mit dem Taxi eine Kilometerleistung von 40.000 km bis 45.000 km zurück und ist dies auch seine einzige Erwerbstätigkeit.

Dem Beschwerdeführer wurde am 24.05.2006 der Taxilenkerausweis mit der Nummer: ****** von Seiten der Behörde ausgestellt. Am 03.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Behörde zur Antragsnummer: ****** „die Ausstellung eines Taxiausweises auf Scheckkarte“, also eines Duplikates in Scheckkartenform. Anlässlich der verwaltungsbehördlicherseits vorgenommenen Überprüfung wurde durch die Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 38 rechtskräftige Verwaltungsstrafen im Beobachtungszeitraum der letzten fünf Jahre festgestellt:

16 mal wegen § 52a Z 10a StVO

5 mal wegen § 20 Abs 2 StVO

3 mal wegen § 8 Abs 3 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

3 mal wegen § 4 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

3 mal wegen § 12 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

1 mal wegen § 17 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

1 mal wegen § 15 Abs 5 Z 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

2 mal wegen § 102 Abs 1 KFG iVm 36 lit e u. § 57 a Abs 5 KFG,

1 mal wegen § 97 Abs 5 StVO

1 mal wegen § 9 Abs 2 StVO und 1 mal wegen § 52a Z 14 StVO

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2022 behördlicherseits bekanntgegeben, dass die Absicht bestehe, den Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zu entziehen und gleichzeitig den Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des Taxilenkerausweises abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 wurde beschwerdeführerseitig, neben der Vertreterbekanntgabe, der Antrag auf Aktenübersendung sowie ein Fristerstreckungsersuchen gestellt und dem Beschwerdeführervertreter in der Folge der Akteninhalt auch im Rahmen seiner Vorsprache bei der Behörde zur Kenntnis gebracht und für die Abgabe einer Stellungnahme ein Frist bis zum 08.07.2022 gewährt, wobei Herr A B mit Schriftsatz vom 06.07.2022 beantragte, das Entziehungsverfahren zur Einstellung zu bringen; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht zu prüfen gewesen sei und lediglich geringfügige Übertretungen vorliegen würden, welche nicht zu einem Entzug des Führerscheines geführt hätten.

In der Folge erließ die Landespolizeidirektion Steiermark den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten und eingangs näher dargestellten Bescheid, welcher in der Folge mit Beschwerde bekämpft wurde, die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 14.09.2022 vorgelegt wurde. Die angefochtene behördliche Erledigung stützt sich auf die ermittelten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.

Der behördliche und nunmehr bekämpfte Bescheid, mit dem die Entziehung des Taxilenkerausweises des Beschwerdeführers auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, ausgesprochen wurde und dem „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr“ keine Folge gegeben wurde, jeweils unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 02.08.2022 nachweislich zugestellt.

Aufgrund einer aktuellen Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde dem Verwaltungsgericht von Seiten der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung jeweils auch ein aktueller Verwaltungsvorstrafenauszug in Bezug auf den Beschwerdeführer samt Kopien der bezughabenden Strafbescheide übermittelt, wobei in Bezug auf den Beschwerdeführer nachstehende rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsübertretungen vorliegend sind:

Bescheid

Tatzeitpunkt

Tat

übertretene Norm

Geldstrafe

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 07.09.2017

VStV/917300872941/2017

21.05. 2017

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a

Z 10a StVO

€ 65,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 10.01.2018

VStV/917301645985/2017

21.09. 2017

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a

Z 10a StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

vom 13.11.2017

BHGU-15.1-47183/2017

21.10. 2017

Lenken eines PKW, bei welchem die gesamte Windschutzscheibe verlaufende Sprünge aufwies, sodass eine Gefährdung des Lenkers oder beförderter Personen oder anderer Straßenbenützer vorhanden war, da durch den Schaden die Scheibe sehr schnell reißen konnte und die Windschutzscheibe und Heckscheibe nicht nur der Sicht nach außen dienen, sondern auch bei der Stabilität des Daches eine Rolle spielen

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG

€ 80,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 03.05.2018

VStV/918300313982/2018

15.02. 2018

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a

Z 10a StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 06.06.2018

VStV/918300421668/2018

12.03. 2018

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a

Z 10a StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 06.06.2018

VStV/918300437839/2018

12.03. 2018

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a

Z 10a StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 22.05.2018

VStV/91830623553/2018

28.04. 2018

Nichtbeachten des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Hupverbot“ obwohl zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausgereicht hätte

§ 52 lit a Z 14 StVO

€ 76,00

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

vom 17.05.2018

BHGU-15.1-16161/2018

14.05. 2018

Lenken eines nicht den Vorschriften des KFG entsprechenden Fahrzeuges, zumal am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war

§ 102 Abs 1 iVm § 36 lit e u. § 57a Abs 5 KFG

€ 80,00

Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 02.10.2018

VStV/918300846926/2018

1. ) 19.05.2018

2. ) 19.05.2018

3. ) 19.05.2018

1. ) Von außen nicht deutlich sichtbares Anbringen des Taxilenkerausweises am Armaturenbrett während des Fahrdienstes

2. ) Auffahren auf einen Standplatz, welcher nicht verordnet war, in einer Gemeinde, in der Standplätze für das Taxigewerbe verordnet sind

3. ) Mangelndes Überzeugen vor Antritt der Fahrt, dass das verwendete KFZ den Vorschriften des KFG entsprach, zumal eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette nicht angebracht war

1. ) § 12 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

2. ) § 19 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

3. ) § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e und § 57a KFG

1. ) € 20,00

2. ) Ermahnung

3. ) € 50,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 15.01.2019

VStV/918301651293/2018

12.07. 2018

Nichtbeachten des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Einbiegen nach links verboten“

§ 52 lit a

Z 3a StVO

€ 55,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 26.02.2019

VStV/918301864989/2018

05.11. 2018

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a

Z 10a StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 26.02.2019

VStV/918301928634/2018

26.10. 2018

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h im Ortsgebiet

§ 20 Abs 2 StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 07.03.2019

VStV/919300005541/2019

31.12. 2018

Nichtbeachten des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens „Einbiegen nach links verboten“

§ 52 lit a

Z 3a StVO

€ 55,00

Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 09.05.2019

VStV/919300674337/2019

05.02. 2019

Mangelndes Ermöglichen einem Fußgänger am Schutzweg die Fahrbahn unbehindert und ungefährdet zu überqueren und Gefährdung des Fußgängers, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen ist

§ 9 Abs 2 StVO

€ 140,00

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

vom 14.06.2019

BHGU/606190067426/2019

08.05. 2019

Lenken eines nicht den Vorschriften des KFG entsprechenden Fahrzeuges, zumal am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

§ 102 Abs 1 iVm § 36 lit e u. § 57a Abs 5 KFG

€ 80,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 11.02.2020

VStV/920300249430/2020

25.01. 2020

Mangelndes Folgeleisten dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Aufrichten einer Tafel mit Aufschrift „Polizei Bitte folgen“ im Heckfenster eines Dienstkraftwagens deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten

§ 97 Abs 5 StVO

€ 150,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 01.07.2020

VStV/920300566312/2020

16.03. 2020

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h im Ortsgebiet

§ 20 Abs 2 StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 02.07.2020

VStV/920300691126/2020

13.01. 2020

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a Z 10a StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 02.06.2020

VStV/920300913612/2020

25.01. 2020

Rauchen im Taxifahrzeug

§ 15 Abs 5 Z 1 GelverkG iVm § 2 Abs 3 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

€ 50,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 21.07.2020

VStV/920301121310/2020

1. ) 09.06.2020

2. ) 09.06.2020

3. ) 09.06.2020

4. ) 09.06.2020

1. ) Mangelndes besonnenes, rücksichtsvolles und höfliches Verhalten während des Fahrdienstes

2. ) Mangelnde für den Fahrgast deutlich sichtbare Anbringung des Taxilenkerausweises während des Fahrdienstes

3. ) Mangelndes Wählen des kürzest möglichen Weges zum Fahrziel und mangelndes Nehmen der vom Fahrgast ausdrücklich erwünschten Strecke

4. ) Nichtausfolgen einer Rechnung an den Fahrgast

1. ) § 4 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

2. ) § 12 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

3. ) § 14 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

4. ) § 17 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

1. ) € 50,00

2. ) € 70,00

3. ) € 50,00

4. ) € 50,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 27.01.2021

VStV/920301983413/2020

07.08. 2020

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a Z 10a StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 25.11.2020

VStV/920302045398/2020

17.11. 2020

Mangelndes Überzeugen vor Antritt der Fahrt, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e u. § 57a Abs 5 KFG

€ 100,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 08.03.2021

VStV/920302226465/2020

17.11. 2020

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 6 km/h im Ortsgebiet

§ 20 Abs 2 StVO

€ 45,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 08.09.2021

VStV/921300997716/2021

11.05. 2021

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h im Ortsgebiet

§ 20 Abs 2 StVO

€ 65,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 06.09.2021

VStV/921301492203/2021

27.08. 2021

Verwenden eines Taxiersatzfahrzeuges ohne Mitführen der Kennzeichentafeln, des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges

§ 8 Abs 3 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

€ 50,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 19.11.2021

VStV/921301522867/2021

17.08. 2020

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a Z 10a StVO

€ 65,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 03.11.2021

VStV/921301636198/2021

1. ) 28.07.2021

2. ) 28.07.2021

1. ) Mangelndes besonnenes, rücksichtsvolles und höfliches Verhalten im Fahrdienst

2. ) Mangelnde, für den Fahrgast deutliche sichtbare Anbringung des Taxilenkerausweises während des Fahrdienstes

1. ) § 4 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

2. ) § 12 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

1. ) € 70,00

2. ) € 50,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 20.12.2021

VStV/921301703254/2021

05.09. 2021

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h im Ortsgebiet

§ 20 Abs 2 StVO

€ 100,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 20.12.2021

VStV/921301714343/2021

21.08. 2021

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a Z 10a StVO

€ 65,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 17.02.2022

VStV/921301947484/2021

30.10. 2021

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 7 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a Z 10a StVO

€ 80,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 11.04.2022

VStV/922300070917/2022

02.12. 2021

Überschreiten der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h im Ortsgebiet

§ 52 lit a Z 10a StVO

€ 80,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 09.05.2022

VStV/922300862749/2022

20.03. 2022

Mangelndes besonnenes rücksichtsvolles und höfliches Verhalten im Fahrdienst

§ 4 Abs 1 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

€ 70,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 10.05.2022

VStV/922300872272/2022

03.03. 2022

Verwenden eines Ersatzfahrzeuges als Taxifahrzeug, ohne Mitführen der Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges

§ 8 Abs 3 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

€ 120,00

Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark

vom 25.05.2022

VStV/922300872759/2022

14.10. 2021

Verwenden eines Ersatzfahrzeuges als Taxifahrzeug, ohne dass an der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage 1 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung angebracht war

§ 8 Abs 3 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013

€ 70,00

In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen im Entscheidungszeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre 39 rechtskräftige, davon 38 nicht getilgte Verwaltungsübertretungen vor. Davon betreffen 17 Übertretungen das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10a StVO bzw. § 20 Abs 2 StVO, wovon hinsichtlich einer Verwaltungsstrafe Tilgung eintrat. Zwischen dem 21.05.2017 und dem 02.12.2021 wurden von Seiten des Beschwerdeführers somit 17 Verwaltungsübertretungen wegen Nichteinhaltens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen, 15 davon innerhalb der letzten fünf Jahre, zehn dieser Verwaltungsübertretungsübertretungen seit 13.01.2020 bis 02.12.2021. Hinsichtlich der beschwerdeführerseitig im Beobachtungszeitraum weiteren begangenen Verwaltungsübertretungen, liegen insbesondere auch 2018 zwei Übertretungen vor, wonach der Beschwerdeführer das Verbotszeichen „Einbiegen nach Links verboten“ missachtete und Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit a Z 3a StVO beging. Darüber hinaus beging der Beschwerdeführer 2019 eine weitere relevante Verwaltungsübertretung, indem er entgegen § 9 Abs 2 StVO einen Fußgänger am Schutzweg das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichte, diesen gefährdete, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam. Weiters hat der Beschwerdeführer 2020 auch einem deutlich sichtbar gegebenen Zeichen eines Polizeiorganes zum Anhalten - entgegen § 97 Abs 5 StVO - nicht Folge geleistet. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum auch wiederholt (4 Mal 2018 bis 2020) gegen § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e und § 57a KFG eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am gelenkten PKW nicht angebracht gehabt. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein PKW - entgegen den Bestimmungen des KFG - im Jahr 2017 gelenkt, obwohl festgestellt wurde, dass die Windschutzscheibe mehrere, über die gesamte Scheibe verlaufende Sprünge aufwies, wodurch eine Gefährdung des Lenkers oder beförderter Personen oder anderer Straßenbenützer vorhanden war (Übertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 leg cit).

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den seit Mai 2017 begangenen 36 Verwaltungsübertretungen, bezogen auf den Tatzeitpunkt, innerhalb der letzten fünf Jahre begangen hat.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich diese Feststellungen in verfahrensrelevanter Hinsicht auf Grundlage der erwähnten unbedenklichen Urkunden der behördlichen Verwaltungsverfahrensakten der Landespolizeidirektion Steiermark und der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ergeben, welche auch mit dem Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten Verhandlung erörtert wurden und dem Beweisverfahren zugrunde gelegt wurden. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden die genannten rechtskräftigen Übertretungen auch nicht bestritten, jedoch ausgeführt, dass er die Strafen auf Drängen seines Chefs auch bezahlt habe, wenn er nicht selbst gefahren sei.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes und der nachstehenden Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdefall erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgebenden Regelungen der Verordnung des Bundesministers für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 408/2020, welche aufgrund des § 10 Abs 1 und Abs 1a des Gelegenheitsverkehrsgesetzes erging, lauten wie folgt:

§ 4

Besondere Bestimmungen für das

Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

§ 6

(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,

5. durch ein Zeugnis nachweist:

a)Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

b)Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,

c)Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

d)Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,

e)Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

f)entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,

g)Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen

h)Kenntnisse in Kriminalprävention,

i)Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungs-gewerbe mit Pkw (Taxi) und

6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und

7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.

§ 10

(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

(2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.

(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig

a)wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,

b)wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,

c)wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,

d)wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,

e)wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.

§ 13

(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde im Hinblick auf im Zeitpunkt ihrer Entscheidung insgesamt 38 rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretung von Regelungen der StVO, der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbe-triebsordnung sowie des KFG von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aus, wobei die Vertrauenswürdigkeit bei jeder Ausstellung eines Taxilenkerausweises zu überprüfen sei und wies weiters den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises (gemeint des beantragten Duplikates in Scheckkartenform) im Ergebnis ab und schloss auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Die Entziehungsdauer betreffend sei laut Behörde ein Zeitraum von 8 Monaten ab Bescheidzustellung der Schwere des Falles angemessen.

Hingegen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises als Scheckkarte, also die Erstellung eines Duplikates die Vertrauenswürdigkeit nicht zu prüfen gehabt hätte, zumal es sich weder um eine erstmalige Ausstellung des Taxilenkerausweises, noch eine notwendige Verlängerung im Sinne der §§ 6 Abs 1 sowie 10 Abs 3 der Betriebsordnung gehandelt habe. Der Schutzzweck der Betriebsordnung sei nicht alleine auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Vertrauen bedeute „sich verlassen“ und gehe aus den Verwaltungsübertretungen in den letzten fünf Jahren jedenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer keine gravierenden Verkehrsdelikte begangen habe und als vertrauenswürdiger Taxilenker anzusehen sei. Überdies habe er einen Großteil der Verwaltungsübertretungen nicht begangen und aufgrund seiner rechtlichen Unwissenheit die Verwaltungsstrafen in seinem Namen übernommen. Die Vertrauenswürdigkeit sei gegeben, dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des Taxilenkerausweises sei stattzugeben gewesen.

Nach der Bestimmung des § 13 Abs 2 BO ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 leg cit bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch – wie gegenständlich der Fall – angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen werde, wobei der Ausweis nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen ist, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Nach § 6 Abs 1 Z 3 BO ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist und muss die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist, b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde davon ausgeht, dass die belangte Behörde anlässlich der begehrten Ausstellung eines Taxilenkerausweises in Scheckkartenform die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu prüfen gehabt hätte, zumal eine solche lediglich nach erstmaliger Ausstellung gemäß § 6 Abs 1 BO sowie bei einer Verlängerung nach § 10 Abs 3 leg cit vorzunehmen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 13 Abs 2 BO in Zusammenschau mit § 6 Abs 1 Z 3 leg cit sich ergibt, dass der Ausweis von der Behörde zu entziehen ist, wenn die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist und angenommen werden kann, dass diese in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Betriebsordnung auch keinerlei diesbezügliche Regelungen in Zusammenhang mit der beschwerdeführerseitig auch begehrten Ausstellung eines Duplikates in Scheckkartenformat trifft und es sich auch bei der Duplikatausstellung um die „Ausstellung eines Taxilenkerausweises“ im Sinne der Regelungen der BO 1994 handelt und den einschlägigen Verordnungsbestimmungen auch nicht zu entnehmen ist, dass eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung in einem derartigen Fall nicht vorzunehmen sei, ist es fallbezogen auch nicht von Belang, aufgrund welchen Sachverhaltes die Behörde zu ihrer Rechtsansicht gelangte, dass der Inhaber eines Taxilenkerausweises aufgrund ermittelter Umstände nicht mehr vertrauenswürdig sei. Die Verordnungsbestimmungen legen lediglich fest in Zusammenhang mit welchen Anbringen bzw. wann die Vertrauenswürdigkeit von Behördenseite zu überprüfen ist. Das heißt es werden diese Fälle angeführt, in denen die Behörde eine Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung vornehmen muss, womit jedoch keine Aussage getroffen wird, dass eine Behörde die mit dem Vollzug der BO 1994 betraut ist, aus Anlass eines Antrages auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises in Scheckkartenform eine Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung nicht vornehmen darf. Im Übrigen ist auch ein derartiger Ausweis auszustellen, womit im Sinne der Regelung des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung aufgrund des Wortlautes der Bestimmung auch vorzunehmen ist, zumal aus § 6 Abs 1 Z 1 leg cit auch zu ersehen ist, dass sich diese Regelung nicht nur auf die Erstausstellung bezieht, indem bei „wiederholter Ausstellung“ eines Ausweises die Glaubhaftmachung, dass das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen (ausgenommen Zugmaschinen) auch tatsächlich antragstellerseitig gelenkt wurden, entfällt. Dies kann nur derart verstanden werden, dass sich § 6 BO 1994 eben nicht nur auf die Erstausstellung auch eines derartigen Ausweises bezieht, sondern auch auf andere, also wiederholte Ausstellungen derartiger Ausweise, ungeachtet der beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Verlängerungsregelung nach § 10 Abs 3 leg cit. Aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gilt es für den Fall daher nichts zu gewinnen.

Vorab gilt es in Bezug auf das Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung des Taxilenkerausweises nicht um eine behördlicherseits verhängte Verwaltungsstrafe handelt, mit welcher den Gefahren entgegengewirkt werden soll, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können (vgl. zB VwGH am 26.03.2012, 2011/03/0144).

Nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ist – wie gesagt - eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist und muss die Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, wobei diese Verordnungsbestimmung nunmehr durch Verwendung des Wortes „insbesondere“ beispielhaft zwei Fälle anführt, in welchen nicht mehr von der Vertrauenswürdigkeit auszugehen ist; dies betrifft einerseits den Fall, wenn die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG nicht gegeben ist - wofür gegenständlich keine hinreichenden Indizien vorliegen - und andererseits den Sachverhalt, wenn eine Person durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden, wobei die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen ist. Entscheidend ist dabei, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 05.05.2014, Ro 2014/03/0001) weiters ausgeführt, dass der in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiauseises von Bedeutung sei. Es sei das Gesamtverhalten der Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründe, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet werde, sei die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen werde, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen sei („… angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird“; § 13 Abs 2 BO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises habe also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen sei das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiege, als „aktuelle“ Verstöße.

Bei der im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vorzunehmenden Gesamtbewertung ist somit darauf abzustellen, ob das bisherige Verhalten auf eine persönliche Eignung schließen lässt, welches im Widerspruch zu den Eigenschaften steht, die für das Taxigewerbe üblicherweise vorausgesetzt werden, wobei die Behörde bei dieser Beurteilung an rechtskräftige Strafen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt ist, feststeht (vgl. z. B. VwGH am 26.03.2012, 2011/03/0144, VwGH am 27.02.2008, 2007/03/022).

Soweit beschwerdeführerseitig somit festgehalten wurde, dass die Verwaltungsübertretungen zu einem großen Teil von Kollegen des Beschwerdeführers begangen worden seien und dieser jedoch aufgrund seiner rechtlichen Unwissenheit die Verwaltungsstrafen in seinem Namen übernommen habe, obwohl er diese gar nicht begangen habe, so ist es dem Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund der Bindung an die Rechtskraft der Strafen verwehrt dies zu prüfen, zumal die Tatsachen der Handlungen oder Unterlassungen weswegen die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgt ist, damit feststehen.

Gegenständlich hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre 38 rechtskräftige nicht getilgte Verwaltungsübertretungen und eine getilgte aufweist.

Davon betreffen 16 nicht getilgte Übertretungen und die getilgte das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10a StVO bzw. § 20 Abs 2 StVO. Zwischen dem 21.05.2017 und dem 02.12.2021 wurden von Seiten des Beschwerdeführers somit 17 Verwaltungsübertretungen wegen Nichteinhaltens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen, 15 davon innerhalb der letzten fünf Jahre, zehn dieser Verwaltungsübertretungsübertretungen vom 13.01.2020 bis 02.12.2021. Hinsichtlich der beschwerdeführerseitig im Beobachtungszeitraum weiteren begangenen Verwaltungsübertretungen, liegen insbesondere auch 2018 zwei Übertretungen vor, wonach der Beschwerdeführer das Verbotszeichen „Einbiegen nach Links verboten“ missachtete und Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit a Z 3a StVO beging. Darüber hinaus beging der Beschwerdeführer 2019 eine weitere relevante Verwaltungsübertretung, indem er - entgegen § 9 Abs 2 StVO - einen Fußgänger am Schutzweg das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichte, diesen gefährdete, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam. Weiters hat der Beschwerdeführer 2020 auch einem deutlich sichtbar gegebenen Zeichen eines Polizeiorganes zum Anhalten entgegen § 97 Abs 5 StVO nicht Folge geleistet. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum auch wiederholt (4 Mal 2018 bis 2020) gegen § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e und § 57a KFG eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am gelenkten PKW nicht angebracht gehabt. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein PKW - entgegen den Bestimmungen des KFG - im Jahr 2017 gelenkt, obwohl festgestellt wurde, dass die Windschutzscheibe mehrere, über die gesamte Scheibe verlaufende Sprünge aufwies, wodurch eine Gefährdung des Lenkers oder beförderter Personen oder anderer Straßenbenützer vorhanden war (Übertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 leg cit).

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den seit Mai 2017 begangenen 36 Verwaltungsübertretungen bezogen auf den Tatzeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre begangen hat.

Beschwerdeführerseitig wurde – wie dargelegt - auch treffend ausgeführt, dass der Schutzzweck der Betriebsordnung nicht auf den Straßenverkehr alleine beschränkt ist, sondern darauf gerichtet Personen vor Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH am 27.05.2010, Zl. 2009/03/0147). Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Rechtsstandpunkt stellt, dass von ihm keine gravierenden Verkehrsdelikte begangen worden seien und er deshalb vertrauenswürdig sei, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (vgl. zB. VwGH am 15.11.2007, 2007/03/0153) zB. im Zusammenhang mit einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgeführt hat, dass daraus nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Lenkers geschlossen werde können. Jedoch kann die Behörde auch bereits bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 annehmen (vgl. zB. VwGH am 20.06.1999, 96/03/0304 und VwGH am 27.05.2010, 2009/03/0147). Insofern wird nunmehr in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 beispielhaft auch normiert, dass nicht als vertrauenswürdig gilt, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt. Sowohl die vorliegenden fortlaufend begangenen Verwaltungsübertretungen der StVO 1960 wegen Nichteinhaltens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Missachtung von Einbiegeverboten, das mangelnde Ermöglichen eines Fußgängers gefahrlos und ungefährdet zu überqueren sowie das Nichtbeachten eines deutlichen Anhaltezeichens eines Polizeiorgans als auch jene des KFG 1967 wegen des Lenken eines PKW mit nicht angebrachter entsprechender Begutachtungsplakette, sowie das Lenken eines PKW mit Sprüngen der Windschutzscheibe über die gesamte Scheibe mit Gefährdung des Lenkers, beförderter Personen oder anderer Straßenbenützer, sind in die gegenständliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen und ist bereits daraus ein kontinuierliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die Bereitschaft insbesondere Bestimmungen, die auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu ersehen. Auch die Übertretungen der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, welche aufgrund des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ebenfalls erging, können bei dieser Beurteilung nicht gänzlich außer Betracht bleiben, soll doch mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaft bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleistet werden und beschränkt sich der Schutzzweck der Betriebsordnung – wie dargelegt – nicht auf den Straßenverkehr allein, sondern geht es auch darum – wie ausgeführt – Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die beschwerdeführerseitig begangenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere fortlaufend in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsübertretungen, welche ausschließlich bis 02.12.2021 begangen wurden, sowie das mehrmalige Missachten von Einbiegeverboten, das Nichtermöglichen der Schutzwegüberquerung und Gefährdung eines Fußgängers, sowie das Nichtbeachten eines polizeilichen Anhaltezeichens sind nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten nicht zu bagatellisieren und ist aufgrund der im Beobachtungszeitraum aufgetretenen Häufigkeit der damit in Zusammenhang erfolgten Bestrafungen wegen Übertretungen von Geboten, welche, insbesondere auch die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch dessen Ordnung regeln, festzustellen, dass diesbezüglich eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber diesen Vorschriften evident ist, da fortlaufend Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit aber auch die Ordnung des Straßenverkehrs beschwerdeführerseitig innerhalb des fallbezogen relevanten Beobachtungszeitraumes gesetzt wurden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass das strafbare Verhalten ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxilenker gesetzt wurde (vgl. zB. VwGH am 24.05.1995, 94/03/0294). Der Schutzzweck der Betriebsordnung betrifft auch den Straßenverkehr und soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 – wie ausgeführt - insbesondere auch die Zuverlässigkeit in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden (vgl. zB. VwGH am 17.02.1999, 97/03/0332). Dabei kommt es auch nicht auf die Motive, welche den die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ausschließenden Sachverhalten bei Verwirklichung derselben durch den Beschwerdeführer zugrunde lagen, an; - diesen kommt bei der Beurteilung Entscheidungsrelevanz nicht zu und ist im Beschwerdefall aus dem aus den vorliegenden Verwaltungsübertretungen zu erschließenden „fortgesetzten Verhalten“ im Straßenverkehr betreffend die Bereitschaft zum Nichteinhalten straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs – insbesondere Geschwindigkeitsübertretungen – und der daraus ableitbaren Gesinnung bereits deshalb davon auszugehen, dass der behördlicherseits zu Recht festgestellte Mangel an Vertrauenswürdigkeit im Sinne eines „sich verlassen können“ (vgl. zB. VwGH am 31.03.2005, 2003/03/0051) auch in Zusammenschau mit den gesetzten weiteren Übertretungen auf Basis der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhanden gewesen ist und zum Zeitpunkt der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach wie vor vorliegend ist. Dabei war allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 auch dahingehend zu reduzieren ist, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, nicht jedoch jedes in diesem Zeitraum gesetzte, eine Unzuverlässigkeit indizierende Verhalten, eine solche nach sich zieht, wenn es weiter zurückliegt und kommt es darauf an, ob die Vertrauenswürdigkeit im Entscheidungszeitpunkt gegeben ist oder nicht, nicht jedoch muss während des fünfjährigen „Beobachtungszeitraumes“ die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben sein (vgl. VwGH am 28.10.1998, 98/03/0132 unter Verweis auf VfGH am 06.03.1998, V 154/97). Gegenständlich wurden beschwerdeführerseitig jedenfalls noch bis 02.12.2021 relevant Verwaltungsübertretungen fortlaufend gesetzt und ist vor dem Hintergrund des Hanges des Beschwerdeführers, insbesondere die die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften nicht einzuhalten, fallbezogen der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im Lichte der Fülle dieser Übertretungen und auch der Schwere einzelner – wie etwa das Nichtermöglichen einem Fußgänger am Schutzweg die Fahrbahn unbehindert und ungefährdet zu überqueren und diesen zu gefährden, wodurch es sogar zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen ist – derzeit noch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Taxilenker bereits wiederum Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden Anforderungen, im Besonderen in Bezug auf ein „sich verlassen können“ vor allem in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen bietet (vgl. zB. VwGH am 29.06.1994, 93/03/0266).

Im Verfahren hat die belangte Behörde im Ergebnis auch zutreffend angenommen, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich „in absehbarer Zeit“ wieder vorliegend sein wird und ist daher mit der bekämpften bescheidmäßigen Entziehung des gegenständlich unbefristeten Taxilenkerausweises für einen Zeitraum von acht Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgegangen. Im Hinblick auf die Höhen der Strafen, welche gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm im Beobachtungszeitraum begangenen bzw. bestraften relevanten Verwaltungsübertretungen betreffen, welche auch auf die Schwere der jeweiligen vorliegenden Übertretung schließen lassen, sowie des verstrichenen Zeitraumes des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bezüglich relevanter Übertretungen seit Begehung der letzten relevanten Übertretung, erweist sich im Beschwerdefall auf Grundlage einer durchzuführenden Gesamtbetrachtung die behördlicherseits damit in Zusammenhang stehende, dem Grunde nach zu Recht ausgesprochene Entziehungsdauer von acht Monaten ab Bescheidzustellung (die Zustellung erfolgte – wie aus der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises ersichtlich – am 02.08.2022), ungeachtet des Umstandes, dass es bei der Entziehung des Taxilenkerausweises auf Gründe, die die (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht anzukommen vermag (vgl. zB. VwGH am 30.06.1999/ 96/03/0304 und VwGH am 07.06.2000, 98/03/0299) – trotz der weiteren Übertretungen im Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, nicht verhältnismäßig und daher als zu lang und wird verwaltungsgerichtlicherseits eine Dauer der Entziehung aus den dargelegten Gründen von vier Monaten bezogen auf den Einzelfall, im Lichte obiger Ausführungen, als angemessen erachtet und kann im Beschwerdefall auf Grundlage der durchgeführten Gesamtbetrachtung im Rahmen der anzustellenden Prognose davon ausgegangen werden, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nach vier Monaten ab Zustellung der behördlichen Erledigung mit Ablauf des 02.12.2022 wiederum gegeben sein wird.

Was die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Taxilenkerausweisduplikates in Scheckkartenform anlangt, so ist - wie eingangs dargelegt - auch diesbezüglich davon auszugehen, dass eine derartige Ausstellung dem Wortlaut nach eine solche nach § 6 Abs 1 BO 1994 (vgl. auch VwGH am 28.10.1998, 98/03/0132) darstellt und daher bei Nichterfüllen einer Voraussetzung – wie gegenständlich der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 leg cit – nicht in Betracht kommt und ist dies überdies auch aus der Regelung des § 13 Abs 1 Z 2 BO 1994 zu erschließen, welche u.a. normiert, dass der Ausweis bei der Behörde abgeliefert werden muss, wenn dieser nach § 13 Abs 2 leg cit entzogen wird, sodass eine Ausstellung eines Duplikates eines Taxilenkerausweis unzweifelhaft auch dem Regelungszweck der Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 2 leg cit zuwiderlaufen würde, würde dem Antragsteller dem sein Taxilenkerausweis entzogen wurde, ein Duplikat in Scheckkartenform behördlicherseits ausgestellt werden. Dass die Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises in Scheckkartenform keine Folge gab, ist somit, auch vor dem Hintergrund der behördlicherseits ausgesprochenen Entziehung des Taxilenkerausweises, fallbezogen nicht zu beanstanden.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen der bekämpfte Bescheid abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.