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LVwG-2013/15/0873-11•LVwG T LVwG-2013/15/0873-11
LVwG-2013/15/0873-11State Administrative CourtJan 16, 2014
Antrag, Zurückziehung <br/>
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1
Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705
E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at
DVR 4006750
Geschäftszeichen:
LvwG-2013/15/0873-11
Ort, Datum:
Innsbruck, 16.01.2014
BF, Z;
Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der GewO 1994
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der SA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, weitere Partei BF, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bürogebäudes mit Montage-/ Präsentationshalle erteilt. Dagegen hat Frau SA Berufung erhoben.
Mit E-Mail-Nachricht vom xx.xx.xxxx hat die mitbeteiligte Partei den Antrag vom xx.xx.xxxx betreffend Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung eines Bürogebäudes mit Montage-/ Präsentationshalle auf den Gp 051, 052, KG Z, zurückgezogen.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 2 Z 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war.
Beim Verfahren betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren.
Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Wenn in einem antragsgebundenen Verfahren der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zurückgezogen wird, fällt die Grundlage für die behördliche Entscheidung im Nachhinein weg. Auch soweit ein Genehmigungsantrag erst in einem Beschwerdeverfahren zurückgezogen wird, entbehrt der von der Behörde erlassene Bescheid ab diesem Zeitpunkt seiner rechtlichen Grundlage. In einem derartigen Fall ist sohin ein bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Genehmigungsverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hat, die Behörde ihre Zuständigkeit mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages verloren hat und diese Unzuständigkeit zwangsläufig zur Behebung der behördlichen Erledigung führt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerold Dünser
(Richter)
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