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LVwG-2013/18/1615-4•LVwG T LVwG-2013/18/1615-4
LVwG-2013/18/1615-4State Administrative CourtFeb 11, 2014
Bestellung; verantwortlicher Beauftragter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde (Berufung) des H U, Ort, vertreten durch RAe Dr. A, Dr. B, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 10.05.2013, Zahl STR-**/2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 VStG wird der Beschwerde (Berufung) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und werden die Verfahren zu Faktum 1 bis Faktum 3 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 10.05.2013 zu Zl STR-**/2013, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Faktum 1)
Sie, Herr H U, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der ***Wohngesellschaft zu vertreten, dass die ***Wohngesellschaft mit Sitz der Unternehmensleitung in Ort, Adresse, am 15.11.2012 in Ort, Adresse, als Bauherr im Zuge der dortigen Errichtung einer Wohnanlage die dortige Baustelle, deren Umfang 500 Personentage übersteigt, betrieben hat, ohne dass für diese Baustelle eine Vorankündigung im Sinne des § 6 Abs. 1 BauKG erstellt worden war. Sie, Herr H U, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Wohngesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 6 Abs.1 BauKG begangen.
Faktum 2)
Sie, Herr H U, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der ***Wohngesellschaft zu vertreten, dass die ***Wohngesellschaft mit Sitz der Unternehmensleitung in Ort, Adresse, als Bauherr entgegen § 3 Abs. 1 BauKG bis 15.11.2012 unterlassen hat, für die Baustelle in Ort, Adresse, (Errichtung einer Wohnanlage), auf welcher gleichzeitig und aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig waren, ohne dass für diese Baustelle, und zwar für deren Ausführungsphase im Sinne des § 3 Abs. 1 BauKG ein Planungskoordinator bestellt war. Sie, Herr H U, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Wohngesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 3 Abs.1 BauKG begangen.
Faktum 3)
Sie, Herr H U, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der ***Wohngesellschaft zu vertreten, dass die ***Wohngesellschaft mit Sitz der Unternehmensleitung in Ort, Adresse, als Bauherr auf der Baustelle in Ort, Adresse, am 15.11.2012 um ca. 11.30 Uhr, entgegen § 7 Abs. 7 BauKG unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum dortigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben. Es konnte dieser nämlich anlässlich der seinerzeitigen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat nicht eingesehen werden. Sie, Herr H U, haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Wohngesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 7 Abs. 7 BauKG begangen.“
Über den Beschuldigten wurde zu den Fakten 1 bis 3 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00, in Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter Berufung erhoben. Diese Berufung ist nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu betrachten.
In diesem Rechtsmittel wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***Wohngesellschaft sei. Als solcher seien dem Beschuldigten ausschließlich kaufmännische Tätigkeiten im Rahmen einer Ressortverteilung zugeordnet. Der Beschuldigte befasste sich nicht mit Planungs- und Ausführungsarbeiten des Unternehmens. Dieser Umstand sei dem Arbeitsinspektorat XY aufgrund von vielen Baustellen bekannt und habe dies nicht gesondert bekannt gegeben werden müssen. Verantwortlicher für planerische und bauliche Tätigkeiten der Firma ***Wohngesellschaft sei Herr DI Arch. B C, Adresse. Der Beschuldigte sei somit verwaltungsstrafrechtlich aufgrund der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nicht zu verurteilen.
II.Rechtslage:
In der Anzeige des Arbeitsinspektorates XY vom 02.01.2013 zu Zl X**/13, ist ausgeführt, dass anlässlich einer vom Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. N L am 15.11.2012 gegen 11:30 Uhr auf der Baustelle Adresse in PLZ Ort durchgeführten Erhebung festgestellt worden sei, dass bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern der Firma ***Wohngesellschaft, der Firma ABC, Ort und der Firma UVW, Ort, folgende Übertretungen des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes festgestellt worden seien:
„1) Das beschuldigte Unternehmen als Bauherr erstellte keine Vorankündigung für die gegenständliche Baustelle. Dies stellt eine Übertretung des § 6 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, dar, wonach der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen hat für Baustellen, bei denen voraussichtlich die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder deren Umfang 500 Personentage übersteigt. Aus der Baustellengröße ist es jedenfalls ersichtlich, dass der zweite Schwellenwert (500 Personentage) jedenfalls überschritten wurde.
Es wurde kein Baustellenkoordinator bestellt. Dies stellt eine Übertretung des § 3 Abs. 1 BauKG dar, wonach der Bauherr auf einer Baustelle, wenn gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind, in der Ausführungsphase einen Planungskoordinator zu bestellen hat. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Unternehmen tätig waren.
Der in der Planungsphase zu erstellende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan war den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern nicht zugänglich. Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, dar, wonach der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass die betroffenen Arbeitgeber, Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.“
Im Beschwerdeverfahren legte der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter die „Geschäftsordnung betreffend Tätigkeit der Geschäftsführer“ vor. In dieser Urkunde heißt es wie folgt:
I. Geschäftsführung
Herr H U, geb. am xx.xx.xxxx, und Herr Dipl. Ing. B C, geb. am xx.xx.xxxx, sind Geschäftsführer der Firma Wohngesellschaft, FN*. Beide Geschäftsführer sind jeweils mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen gemeinsam vertretungsbefugt.
II. Geschäftsordnung
A. Herr H U, geb. am xx.xx.xxxx, ist ausschließlich für die kaufmännischen Belange des Unternehmens zuständig. Diese Tätigkeit umfasst die gesamte Wirtschaftsgebarung des Unternehmens, insbesondere den An- und Verkauf von Liegenschaften, die Kalkulation von Wohnbauprojekten, die Verhandlungen mit Kreditgebern, die Rechnungsprüfung und Endabrechnung bestehender Bauprojekte.
B. Herr Dipl. Ing. B C, geb. am xx.xx.xxxx, ist für sämtliche planerischen und technischen Belange des Unternehmens zuständig. Ihm obliegen die Planung von Bauprojekten, das Erstellen von Einreichplanungen, die Beauftragung und Überwachung der vertraglich beschäftigten Professionisten, die Baukoordination und die Bauaufsicht.
C. Die übertragenen Tätigkeiten haben die Geschäftsführer mit der Sorgfalt und der Verantwortung eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Sie sind der Gesellschaft dafür verantwortlich.
III. Zeichnung
Als Kollegialorgan zeichnen die Geschäftsführer gemeinsam. Für den jeweiligen Tätigkeitsbereich haften die Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft unabhängig der gemeinsamen Zeichnung. Jeder Geschäftsführer ist deliktisch für seine Tätigkeit selbstständig verantwortlich.
IV. Bericht
Die Geschäftsführer haben viermal jährlich im Quartal über ihre Tätigkeit zu informieren. Bei Unstimmigkeit über die Geschäftsführung sind diese in das Protokollbuch der Gesellschaft aufzunehmen.
V. Geltungsdauer
Diese Geschäftsordnung wird auf vorerst unbestimmte Zeit errichtet. Sie ist von beiden Geschäftsführern unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Jahresende aufkündbar.
VI. Vertrag
Diese Geschäftsordnung lässt die Bestimmungen der Geschäftsführerbestellungsverträge
unberührt.
Ort, am 4.12.2006
(Eigenhändige Unterschriften)
Diese Urkunde wurde dem Arbeitsinspektorat XY zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 21.11.2013 teilte das Arbeitsinspektorat XY hierauf mit, dass sich aus ihrer Sicht folgende Sichtweise ergebe:
Die Baustellenkontrolle sei am 15.11.2012 erfolgt. Die Meldung in der BUAK (siehe Anhang dieses Schreibens) sei erst am 16.11.2012, also einem Tag nach der Baustellenkontrolle, erfolgt.
Der Baustellenbeginn sei mit 01.09.2012 in der BUAK–Meldung angegeben. Gemäß § 6 Abs 2 BauKG sei die Vorankündigung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu übermitteln. Die Meldung hätte also zwei Wochen vor dem 01.09.2012 erfolgen müssen und nicht erst am 16.11.2012.
In der BUAK-Meldung sei Herr DI Arch. B C als Projektleiter angeführt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle (15.11.2012) sei keine Bestellung eines Projektleiters vorgelegen. Zudem sei die Meldung der Baustelle erst einen Tag später erfolgt.
Es seien bei der Inspektion trotz Nachfrage keine Planungs- oder Baustellenkoordinatoren bekannt gegeben worden.
Aus den genannten Gründen werde beantragt, dem Rechtsmittel nicht stattzugeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Beschuldigte ist zweifelsfrei ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***Wohngesellschaft, Adresse. Neben dem Beschuldigten ist Dipl.-Ing. B C handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma.
Nach § 9 Abs 2, erster Fall VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Aufgrund dieser Bestimmung kann nur eine Person zum „verantwortlichen Beauftragten“ bestellt werden, die zum Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zählt. Dem gegenüber lässt der zweite Satz des § 9 Abs 2 VStG zu, dass auch andere Personen (keine zur Vertretung nach außen Befugten) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Lediglich für derartige Bestellungen gilt § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des (der) Bestellten eingelangt ist. Dieser Umstand ergibt sich eindeutig aus dem Erkenntnis des VwGH vom 09.02.1999, Zl 97/11/0044.
In dieser Entscheidung ist dazu näher erläuternd ausgeführt, dass es sich bei der Bestellung laut dem ersten Satz und jener entsprechend dem zweiten Satz des § 9 Abs 2 VStG um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt, die jedoch offenbar aufgrund legistischer Schwäche des Gesetzes gleichermaßen als „verantwortliche Beauftragte“ benannt worden sind. Damit ist gesichert, dass im hier gegenständlichen Fall für die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2, erster Satz VStG keine Mitteilung nach § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes erforderlich ist.
Weiters wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2009 zu Zl 2007/03/0092 ausgeführt, dass eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2, erster Satz VStG eines ohnehin nach Abs 1 zur Vertretung nach außen befugten Organes dessen grundsätzliche Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 VStG nicht aufhebt, sondern lediglich bewirkt, dass andere zur Vertretung nach außen befugte Organe im Rahmen der Bestellung von ihrer Verantwortlichkeit befreit werden. Zudem wurde in dieser Entscheidung dargelegt, dass es vor diesem Hintergrund bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs 2, erster Satz VStG nicht erforderlich ist, dass etwa diese Person formell ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in der Bestellungsurkunde zum Ausdruck bringt, sondern es genügt, dass nachweislich ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich besteht und der Bestellte für diesen zu eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet wird.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass mit der vorgelegten „Geschäftsordnung betreffend Tätigkeit der Geschäftsführer“ hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen nach dem BauKG Dipl.-Ing. B C zum „verantwortlichen Beauftragten“ nach § 9 Abs 2, erster Satz VStG bestellt worden ist, zumal dieser zu Punkt II B für sämtliche planerischen und technischen Belange des Unternehmens zuständig ist. Dabei obliegen ihm nach diesem Punkt die Planung von Bauprojekten, das Erstellen von Einreichplanungen, die Beauftragung und Überwachung der vertraglich beschäftigten Professionisten, die Baukoordination und die Bauaufsicht. Zudem hat er erklärt, dass er deliktisch für seine Tätigkeiten selbstständig verantwortlich ist (Pkt. III).
Aufgrund dieser Umstände war der Beschwerde des Beschuldigten Folge zu geben und waren die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alois Huber
(Richter)
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