LVwG T LVwG-2013/19/1634-2

LVwG-2013/19/1634-2State Administrative CourtFeb 11, 2014

Regest

Tatort; Begehungsdelikt

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/19/1634-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.1634.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwälte W/B, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.05.2013, Zl ***-2012,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen:

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt der Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

II.Verfahrensablauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. ***Lebensmittelunternehmen mit dem Sitz in PLZ Ort, Adresse, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass, wie am 16.02.2012 um 12.32 Uhr anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht des Amtes der Salzburger Landesregierung bei der Fa. XY, ***Einkaufszentrum in PLZ Tamsweg, Adresse, festgestellt wurde, „Garnelen“, Charge/Los: ***, am 09.01.2012 von der Fa. ***Lebensmittelunternehmen in Ort aus Dänemark von der Fa. ABC in DK-PLZ Ort importiert und anschließend an die Fa. ***Warenhandelsunternehmen in 6300 Wörgl weitergeliefert und somit in Österreich in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl das Kennzeichnungselement gem. § 4 Z. 7 lit. a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - 1993 fehlt und zwar die Angabe einer geeigneten Bezeichnung, die dem Verzeichnis der Zutaten voranzustellen ist und in der das Wort „Zutaten“ enthalten ist.

Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht somit nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - 1993 i.d.g.F.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 90 Abs. 3 Ziffer 2 und 98 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006, BGBl Nr. I 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006, BGBl Nr. I 13/2006 i.d.g.F i.V.m. § 4 Z. 7 lit. a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Der Beschuldigte hat Mag. M W und Dr. M B, Rechtsanwälte in PLZ Ort, Vollmacht erteilt und erstattet durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, GZ ***-2012 binnen offener Frist folgende

BERUFUNG

und bringt vor wie folgt:

I.) Anfechtungserklärung

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

II.) Anfechtungsgründe

Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.

III.) Ausführung der Berufung

1. ) Verwiesen wird auf die Stellungnahme vom 18.03.2013.

Vorgeworfen wurde in der Strafverfügung, dass am 18.02.2012 festgestellt worden sei, dies bei einer Probenziehung im ***Einkaufszentrum in Tamsweg, dass am 09.01.2012 von der Firma ***Lebensmittelunternehmen Ware importiert und anschließend an die Firma ***Warenhandelsunternehmen weitergeliefert und damit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorgelegen hätte.

Dieser Strafvorwurf ist nicht korrekt. Die Ware wurde - dies ist aktenkundig – am 07.02.2012 an die ***Warenhandelsunternehmen in Wörgl geliefert.

Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe Ware an die ***Warenhandelsunternehmen weitergeliefert und in Verkehr gebracht, zumal dies am 16.02.2012 festgestellt wurde bzw. er am 09.01.2012 die Ware aus Dänemark importiert hätte. Dem Beschuldigten wird aber konkret kein Tatzeitpunkt vorgeworfen, an welchem er die Ware geliefert und damit in Österreich in Verkehr gebracht hat.

Der Spruch ist unvollständig und entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

2. ) Darüber hinaus wird am Vorbringen, dass es sich um ein Quasi-Mono-Produkt handelt, festgehalten und ausgeführt, dass die Zutatenangabe nicht erforderlich ist.

IV.) Berufungsanträge

Er wird daher gestellt der

ANTRAG

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

in eventu

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“

Anlässlich der am 24.09.2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt:

Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen, insbesondere auf den mangelhaften Spruch und darauf, dass es sich um ein Quasi-Mono-Produkt handelt, wofür keine Zutatenliste notwendig ist und darüber hinaus vorgebracht wie folgt:

  1. Mit Schreiben der BH Tamsweg vom 26.06.2012 hat diese das Verfahren iSd § 27 Abs 1 VStG an die BH Innsbruck abgetreten. Mit Schreiben der BH Innsbruck vom 09.08.2012 hat die BH Innsbruck das Verfahren iSd § 29a VStG an die BH Kufstein abgetreten.

Nachdem die Ware vom Beschuldigten an die Fa ***Warenhandelsunternehmen in Wörgl geliefert und somit in Verkehr gebracht wurde, ist als Tatort Wörgl festzustellen. Die BH Tamsweg hätte daher das Verfahren im Sinne des § 27 VStG direkt an die BH Kufstein abtreten müssen, was aber nicht erfolgt ist. Vielmehr erfolgte die Abtretung an die BH Innsbruck und von dieser sodann an die BH Kufstein, jedoch aufgrund des Wohnsitzes des Beschuldigten. Eine wirksame Übertragung der Zuständigkeit iSd § 29a VStG kann aber nur von der zuständigen Behörde erfolgen. Da die BH Innsbruck zum Delegationszeitpunkt örtlich aber gar nicht zuständig war, kann die Abtretung nicht wirksam erfolgen, sodass die BH Kufstein nicht wirksam eingeschritten ist. (Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG, § 29a Rz 5, VwGH 28.02.1985, 85/02/0095)

Die BH Kufstein ist daher als unzuständige Behörde eingeschritten.

Beweis: Schreiben der BH Tamsweg vom 26.06.2012

Schreiben der BH Innsbruck vom 09.08.2012

  1. Der Tatort ist falsch angegeben und handelt es sich bei gegenständlichem Verstoß um ein Unterlassungsdelikt. Das Straferkenntnis ist auch aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Beweis: wie vor

  1. Aus dem Probenbegleitschreiben des Land Salzburg ergibt sich ein MHD Oktober 2012 sodass die beanstandete Ware nicht mit jener im Strafvorwurf im Straferkenntnis vom 21.05.2013 ident sein kann, welches am 09.01.2012 an die Fa ***Lebensmittelunternehmen geliefert worden sein soll.

Beweis: Probenbegleitschreiben vom 16.02.2012

  1. Im Straferkenntnis fehlt das Datum der Tat gänzlich - es existieren mehrere Posten der Charge ***, welche an die Fa ***Warenhandelsunternehmen geliefert worden sind, sodass für den Beschuldigten nicht nachvollzogen werden kann, welche Ware er angeblich entgegen der Bestimmungen des LMSVG in Verkehr gebracht haben soll, was die Voraussetzungen des § 44a VStG nicht erfüllt, da die Tatzeit essentielle Inhaltsvoraussetzung eines rechtskonformen Bescheides ist.

Beweis: Straferkenntnis

  1. Sollte tatsächlich die beanstandete Ware jene sein, die laut Straferkenntnis irgendwann an die Fa ***Warenhandelsunternehmen geliefert worden sei, so ergibt sich aus dem Lieferschein des Beschuldigten, dass der Lieferzeitpunkt der 07.02.2012 war. Dieser Vorwurf wurde aber nicht erhoben, was nach Ablauf der Verfolgungsverjährung auch nicht mehr korrigiert werden kann.

Beweis: Lieferschein vom 07.02.2012

  1. Sollte das Straferkenntnis bestätigt werden, ist zudem vorzubringen, dass für eine reine Etikettenbeurteilung und somit für ein Rechtsgutachten, in welchem vorgeworfen wird, es würde ein Wort auf der Kennzeichnung fehlen, keine Kosten für die AGES zustehen. Diese sind daher jedenfalls nicht zuzusprechen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Lebensmittelunternehmen mit dem Sitz in PLZ Ort, Adresse, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft am 09.01.2012 Garnelen aus Dänemark importiert und anschließend an die Firma ***Warenhandelsunternehmen in 6300 Wörgl weitergeliefert und somit in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, obwohl das Kennzeichnungselement gemäß § 4 Z 7 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 fehlt.

Damit liegt ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist, somit der Sitz der Gesellschaft, die das Lebensmittel geliefert hat und nicht der Sitz des empfangenden Unternehmens. Damit geht das Vorbringen hinsichtlich der rechtsunwirksamen Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 29a VStG ins Leere.

Der Beschwerde kam jedoch aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

Weder dem Akt der belangten Behörde noch den von ihr gesetzten Verfolgungshandlungen ist zu entnehmen, wann das gegenständliche Lebensmittel konkret von der ***Lebensmittelunternehmen in Ort an die ***Warenhandelsunternehmen in Wörgl geliefert und damit in Österreich in Verkehr gebracht worden ist. Feststellbar ist lediglich, dass die Garnelen - wie bereits ausgeführt - am 09.01.2012 von der ***Lebensmittelunternehmen aus Dänemark importiert, anschließend an die ***Warenhandelsunternehmen weitergeliefert und von dieser Gesellschaft am 07.02.2012 an die Fa XY weitergeliefert worden sind. Damit aber fehlt ein wesentliches Tatbestandselement, nämlich der Tatzeitpunkt.

Nachdem diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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