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LVwG-2014/22/0161-2•LVwG T LVwG-2014/22/0161-2
LVwG-2014/22/0161-2State Administrative CourtFeb 12, 2014
leere Berufung <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau BF, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. vom 27.11.2013 den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 3 und 4, § 17 und § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorbemerkungen
Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung vom 7.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. vom 27.11.2013 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen.
II.Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. vom 21.1.2013, Zl. **** wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 39 Abs 1 TBO 2011) sowie die Untersagung der weiteren Benützung gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 betreffend eines Wohnhauses auf der Gp. *** KG St. erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
In der dagegen erhobenen Vorstellung (nunmehr Beschwerde) vom 7.12.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor wie folgt:
„Ich, BF erhebe binnen offener Frist gegen oa Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung und begründe dies wie folgt:
Das, von mir am 17.04.2013 eingebrachte Baugesuch für die Erteilung der Bewilligung für geänderte Ausführung des Wohnhauses St. auf GP ***, KG St. ist zweifelsohne nicht genehmigungsfähig.
Das Baugesuch mit statischer Stellungnahme stellt einen Gebäude-Istzustand im Hinblick auf Ausführung, Nutzung und Bauteiltragfähigkeit dar.
Der Meinung unterlegen, auf dieses Baugesuch vorerst einen Verbesserungsauftrag seitens der Baubehörde zu erhalten ersuche ich die Baubehörde
1. dieser Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und
2. mir mitzuteilen, ob es nach Einbringung eines genehmigungsfähigen Baugesuches für das betr. Gebäude und einem daraufhin folgenden Verbesserungsauftrag mit angemessener Frist möglich ist, das Bauwerk im Hinblick auf Nutzung und bautechnischen Anforderungen „nachzurüsten“ um das Objekt schließlich einer baurechtlichen Genehmigung zuführen zu können.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 16.1.2014 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
„Sehr geehrte Frau BF,
nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über.
Ihre Vorstellung vom 7.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. vom 27.11.2013 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen. Es wird davon auszugehen sein, dass einer zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art 151 Abs 52 Z 8 B-VG iVm § 13 Abs 1 VwGVG).
Nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren zu enthalten.
Nun bringen Sie in Ihrer Vorstellung (nunmehr Beschwerde) selbst vor, dass das von Ihnen eingebrachte Bauansuchen für die Erteilung der Bewilligung für die geänderte Ausführung des gegenständlichen Wohnhauses „zweifelsohne nicht genehmigungsfähig ist“. In weiterer Folge ersuchen Sie, losgelöst von der Frage der aufschiebenden Wirkung (siehe dazu die Ausführungen oben) lediglich um die Erteilung bestimmter Informationen. Sie bringen aber nicht im Ansatz vor, warum der bekämpfte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. die Benutzungsuntersagung rechtswidrig sein sollen.
Sie werden daher gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 3 und 4 und § 17 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen sowie ein konkretes Begehren zu stellen, widrigenfalls Ihre Beschwerde zurückgewiesen werden müsste.
Bitte bedenken Sie, dass die von Ihnen begehrten Informationen (Z 2. in der Vorstellung vom 7.12.2013) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinesfalls erteilt werden können.“
Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.
III.Rechtsgrundlagen
1. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/164 (B-VG):
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG):
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
…
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
…“
3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 idF BGBl I 2013/161 (AVG):
§ 13. …
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
…“
IV.Rechtliche Erwägungen
Der vorliegenden Beschwerde sind weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein konkretes Begehren zu entnehmen. Diesbezüglich wird auf das oben zitierte Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.1.2014 verwiesen. Somit erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
HINWEIS:
Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Gemeindevorstand der Gemeinde 9992 Iselsberg-Stronach zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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