The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-2014/34/0097-3•LVwG T LVwG-2014/34/0097-3
LVwG-2014/34/0097-3State Administrative CourtFeb 27, 2014
Gemeindegut; Regulierungsplan; Satzungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden der Agrargemeinschaft Y (1.), des M B (2.), des R B (3.), der S B (4.), des G H (5.), der M K (6.), des B P (7.), der C P (8.), des J A (9.), der M A (10.), des D R (11.), des H F (12.), des F S (13.), des A U (14.), der H W (15.), des J W (16.), des K W (17.), des R Z (18.), des U V (19.) und der I N (20.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. X, RA in Ort, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2013, Zl ***-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
1.1. Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wird,
1.2. Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, als Punkt II./2. („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat:
„die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Gsten Nr 3000, 3001 und .424 in EZ 167 GB Z. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde Z zu.“ und
1.3. Spruchpunkt III. dahingehend abgeändert wird, als dieser wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 69 Abs 1 lit c iVm § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 08.06.1960, Zl ***/17, in den Fassungen vom 21.08.1984, Zl ***/25, und vom 26.09.1994, Zl ***/29, außer Kraft.“
und die damit in Kraft gesetzte Satzung dahingehend abgeändert wird, als die §§ 10 lit c und 19 der Satzung ersatzlos behoben werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
A.Regulierungsplan:
Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist der Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.06.1960, Zl ***/17, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsplan (Teil B) und Verwaltungsatzungen (Teil C), relevant. Nach Abschnitt II. („Nutzungen“) der Haupturkunde besteht die regelmäßige Nutzung des in Abschnitt I. der Haupturkunde umschriebenen Gebiets aus der Weidenutzung und dem Ertrag aus der Jagd. Aus Abschnitt III. („Beteiligte und Anteilrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass die in Abschnitt I. („Gebiet“) der Haupturkunde angeführten Liegenschaften derzeit noch im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Q stünden, aber laut Teilungsplan anlässlich des Ausscheidens der Ortsteile Z, U und V und Erhebung der Gemeinde Z der neuen Gemeinde Z zugefallen seien. Die weidenutzungsberechtigten viehhaltenden Grundbesitzer in Z hätten eine Vereinbarung getroffen, die auch bei der Verhandlung am 19.09.1951 in Z wieder zum Ausdruck gebracht worden sei, derzufolge die der Gemeinde Z zugefallenen Alpen an drei Agrargemeinschaften übergeben würden. Die berechtigten Liegenschaften und deren Anteilrechte an den einzelnen Alpen seien einvernehmlich festgesetzt worden. Das genannte Gebiet stelle ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, LGBl Nr 32/1952, dar. Es stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft Y.
Die mit diesem Regulierungsplan erlassene Satzung wurde mit Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.08.1984, Zl ***/25, und vom 26.09.1994, Zl ***/29, abgeändert.
B.Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.09.2011, Zl AgrB-***-2011, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 3000, 3001 und .424 in EZ 167 GB xxx Z Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Agrargemeinschaft Y vom 09.05.2011, die Agrarbehörde möge gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 feststellen, dass die Gemeinde Z gegenüber der Agrargemeinschaft Y nicht substanzberechtigt gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 sei, abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 27.06.2012, Zl LAS-***, wurde die von der Agrargemeinschaft Y gegen vorzitierten Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch Spruchpunkt II. des genannten Bescheides ersatzlos behoben.
Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl AgrB--2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom 27.06.2012, Zl LAS-, ordnete das Bezirksgericht J mit Beschluss vom 24.08.2012, Zl **/12, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 167 im GB xxx Z an.
Die Behandlung der gegen vorzitiertes Erkenntnis des Landesagrarsenats seitens der Agrargemeinschaft Y beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2012, Zl 2012//*, abgelehnt.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Landesagarsenats vom 27.06.2012, Zl LAS-***, abgeschlossenen Verfahrens der Agrargemeinschaft Y wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 08.05.2013, Zl LAS-XXX, abgewiesen.
C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:
Das Amt der Tiroler Landesregierung leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y ein und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2013, Zl ***-2013:
In Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die in Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl AgrB-***-2011, getroffene Feststellung.
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 08.06.1960, Zl ***/17, durch einen Anhang I. wie folgt abgeändert:
-Punkt II („Nutzungen“) der Haupturkunde wurde dahingehend modifiziert, als die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes als Nutzungen in Betracht kämen. Die Substanznutzungen stünden der Gemeinde Z zu. Der Ertrag aus der Jagd als regelmäßige Nutzung wurde gestrichen.
-Nach dem letzten Absatz in Punkt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde eingefügt, dass auch die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft Y sei. Die Gemeinde Z habe im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Satzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Satzung vom 08.06.1960, Zl ***/17, in der Fassung vom 21.08.1984, Zl ***/25, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete.
Dieser Bescheid wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern am 08.02.2013 (1. bis 20.) zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer (1. bis 20.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. X, RA in Ort, Adresse, mit Schriftsatz vom 21.02.2013, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am 28.02.2013, das Rechtsmittel der Berufung. Es wurde beantragt, Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, als festgestellt werde, dass kein atypisches Gemeindegut vorliege und die Spruchpunkte II. und III. ersatzlos zu beheben. In weiterer Folge wurde dargelegt, dass der Bescheid aus den Gründen der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ bekämpft werde. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die historischen Eigentumsverhältnisse erheben hätte müssen. Zum Beweis dafür, dass die Ortsgemeinde ihr nicht tituliertes Eigentum an die Agrargemeinschaft herauszugeben hatte, wurden ein historischer, ein rechtshistorischer, ein almtechnischer und ein forsttechnischer Sachbefund beantragt. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie der angefochtene Bescheid in ihrem Eigentumsrecht verletze und die Feststellung von „atypischem Gemeindegut“ rechtswidrig erfolgt sei. Zum Beweis dafür wurden beantragt: ein historischer, ein rechtshistorischer und ein forsttechnischer Sachbefund sowie Einholung folgender Unterlagen: Forstservituten-Ablösungsvergleich vom 15.12.1847, Forsteigentums-Purifikations-Urkunde des Landgerichts J, historischer Regulierungsakt der Agrargemeinschaft Y, Materialien zur Tiroler Forstregulierung, Materialien zur Tiroler Gemeindeordnung 1935, Materialien zum Tiroler Flurverfassungsgesetz 1935.
D.Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:
Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 11.04.2013, Zl LAS-XYZ, wurden der Gemeinde Z die Berufungen mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme der Gemeinde Z langte in weiterer Folge nicht ein.
E.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 26.02.2014, eingelangt am selben Tag, erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsanwalt ergänzende Vorbringen und beantragten die Aufnahme von Beweisen (historischer und rechtshistorischer Sachbefund, Forsteigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichts J, Teilungsurkunde der kk Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission vom 15. Jänner 1881 Mr*** Servitut verfacht Fol ***).
Am 27.02.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung verwies der Rechtsvertreter im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und legte diverse Urkunden vor.
II.Rechtsgrundlagen:
A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:
Artikel 151
…
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
…
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
…
Anlage
Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden
A.Bund
…
3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;
…
B.Zur Sache:
Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:
§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder
c) von Amts wegen.
Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
…
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
…
III.Rechtliche Erwägungen:
A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
B.Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Der angefochtene Bescheid wurde von Amts wegen erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010. Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben.
Die Agrargemeinschaft Y und deren Mitglieder waren somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
C.Zum Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2013, Zl ***-2013, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.
D.Zur Sache:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.09.2011, Zl AgrB--2011, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 27.06.2012, Zl LAS-, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 3000, 3001 und .424 in EZ 167 GB Z Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.
Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde Z zu. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl***/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung.
Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
1. Die Agrargemeinschaft Y besteht im Hinblick auf die Gste Nr 3000, 3001 und .424 in EZ 167 GB Z auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des vorzitierten Bescheides und Erkenntnisses im Eigentumsblatt der EZ 167 GB xxx Z durch Beschluss des Bezirksgerichtes J vom 24.08.2012, Zl **/12, ersichtlich gemacht.
2. Die Agrargemeinschaft Y besteht aus der substanzberechtigten Gemeinde Z und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.06.1960, Zl ***/17, definierten Anteilsrechten.
3. Die Gste Nr 3000, 3001 und .424 in EZ 167 GB xxx Z stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Z zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.
Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge gemäß den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.
2. Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung:
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 3000, 3001 und .424 in EZ 167 GB Z des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl AgrB--2011, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 27.06.2012, Zl LAS-, erfolgten rechtskräftigen Feststellung. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet. Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Unzuständigkeit der Behörde auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Aus diesem Grund war Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
3. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans:
Durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 08.06.1960, Zl ***/17, durch einen Anhang I. abgeändert:
Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.
Konkret wurde Punkt II („Nutzungen“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde Z zustünden. Die Ergänzung der Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde Z war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Der „Ertrag aus der Jagd“, welcher bisher ebenfalls als Nutzung galt, wurde gestrichen. Infolgedessen, dass Erträge aus der Jagdverpachtung als ein Teil der der Gemeinde Z zustehenden Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu qualifizieren sind (vgl VfGH 02.10.2013, Zln B550/2012, B552/2012, B553/2012), erfolgte das Herausnehmen des Ertrages aus der Jagd als regelmäßiger Nutzung zu Recht.
Punkt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft Y sei. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde Z im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe. Diese Regelung entspricht § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen.
Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplans zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich. Zur Konkretisierung war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, als dass jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde Z substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl AgrB--2011, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 27.06.2012, Zl LAS-, in Punkt II/2. („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans angeführt werden.
4. Neuerlassung der Satzung als Teil des Regulierungsplans:
In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die Satzung vom 08.06.1960, Zl ***/17, in der Fassung vom 21.08.1984, Zl ***/25, außer Kraft gesetzt.
Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt hinsichtlich der erfolgten Abänderungen folgendes: § 1 der Satzung entspricht §§ 34 Abs 1 iVm 36 Abs 1 lit a TFLG 1996. Im Sinne des § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996 definiert § 2 der Satzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Satzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil. Entsprechend § 36 Abs 1 lit b TFLG 1996 regelt § 3 der Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 3 Abs 3 erster Satz der Satzung bezieht sich auf § 35 Abs 2, 3 und 6 TFLG 1996. § 3 Abs 4 der Satzung nimmt auf § 35 Abs 2 und 8 Bezug. § 4 der Satzung enthält die Rechten und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Z und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 40 Abs 3 TFLG 1996 erfüllt werden. § 5 der Satzung nennt in Anlehnung an § 35 Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft. Entsprechend den Vorschriften des TFLG 1996 regelt § 6 der Satzung die Wahl der Organe. Die §§ 7 bis 10 der Satzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde (vgl §§ 7 Abs 2 und 4 sowie 9 Abs 2 der Satzung) entsprechen § 35 Abs 2, 7 und 8 TFLG 1996. § 10 lit c der Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 16) umfasse, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012). Im Sinne des § 35 Abs 3 bis 5 und 7 TFLG 1996 enthalten die §§ 11 bis 13 der Satzung Regelungen über den Ausschuss. Die §§ 14 und 15 enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs 8 bis 10 TFLG 1996. Die §§ 16 („Haushaltswirtschaft“), 17 („Geldverkehr“), 18 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) und 20 („Rechnungsprüfung“) der Satzung entsprechen den Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36 Abs 1 lit g und 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996. Entgegen dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes enthält § 19 der Satzung in Anlehnung an § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 Regelungen betreffend der Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse. § 21 („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt § 37 Abs 7 TFLG 1996 um. § 22 („Behördliche Aufsicht“) der Satzung nimmt auf die §§ 37 Abs 1 bis 5 und 7, 40 Abs 1 und 85 Abs 1 TFLG 1996 Bezug.
Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde Z als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die nunmehrige Satzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Ausgehend davon sind die §§ 10 lit c und 19 der Satzung ersatzlos zu beheben. Darüber hinaus waren die Fassungen der bisher geltenden Satzung durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.09.1994, Zl ***/29, zu ergänzen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an ihren Feststellungsbescheid vom 07.09.2011, Zl AgrB--2011, gebunden war. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand, sodass dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war. Nichtsdestotrotz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des vorzitierten Feststellungsbescheides davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Y bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer ihr Eigentumsrecht als verletzt erachten, ist festzuhalten, dass ihre Nutzungsrechte seit jeher ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen. Ihre Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, sondern gebührte der Substanzwert stets der Gemeinde. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer liegt sohin nicht vor. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde Z infolge Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2011, Zl AgrB--2011, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 27.06.2012, Zl LAS-***, substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. Die Fassungen der bisherigen Satzung waren durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.09.1994, Zl ***/29, zu ergänzen. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012, waren die §§ 10 lit c und 19 der Satzung ersatzlos zu beheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, nämlich ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.