LVwG T LVwG-2014/35/0089-2

LVwG-2014/35/0089-2State Administrative CourtMar 20, 2014

Regest

Gemeindegut, Agrargemeinschaft, Regulierungsplan, Satzung, Jagd, Ertragsüberschüsse

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/0089-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0089.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft Y sowie mehrerer, unter Punkt 2 bis 70 des Verteilers näher konkretisierter Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 6.2.2013, AGM-R***/**-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung der unter Punkt 2 bis 70 des Verteilers genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft Y insofern als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides richtet.

2. Im Übrigen wird die als Beschwerde zu wertende Berufung gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

a) Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wird und

b) Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, als Punkt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat:

„II. Nutzungen und Ertrag:

Als Nutzungen kommen in Betracht:

a. die Holznutzung,

b. die Weidenutzung

c. die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin an den Grundstücken 1099, 1264, 1516, 1517, 1768, 1827, 1876/1, 1876/2, 1945, 2073, 2166/1, 2166/2, 2167/1, 2167/3, 2167/4, 2167/7, 2167/9, 2167/10, 2167/18, 2167/19, 2167/20, 2178/2, 2234, 2530, 2531, 2978/1, 2978/2, 2978/3, 2979/1, 2979/2, 2980, 2981, 2994/1, 2994/2, 2994/3, 2996 und 3002 in EZ ** GB Z, sowie am Hälfteanteil der Agrargemeinschaft Y an Grundstück Nr. 1153 in EZ ** GB M. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde X zu.“

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Feststellungsverfahren:

Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 8.9.2011, AgrB-R***/-2011, Bezug. Laut Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde X festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 sind und welche nicht. Diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Y mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.6.2012, LAS-/-11, als unbegründet abgewiesen wurde und die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde vom VwGH mit Beschluss vom 21.11.2012, 2012/**/****-6, abgelehnt wurde.

2. Wiederaufnahmeverfahren:

Mit Eingabe vom 11.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft Y die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem § 33 Abs 1 TFLG 1996, in eventu als Gemeinschaftsgut gemäß §§ 33 Abs 2 lit a iVm 33 Abs 2 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg. 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien.

Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 8.5.2013, LAS-**/****-11, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.

3. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid:

a) Angefochtener Bescheid vom 6.2.2013, AGM-R***/**-2013:

Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:

„I.

1. Die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y 1099, 1264, 1516, 1517, 1768, 1827, 1876/1, 1876/2, 1945, 2073, 2166/1, 2166/2, 2167/1, 2167/3, 2167/4, 2167/7, 2167/9, 2167/10, 2167/18, 2167/19, 2167/20, 2178/2, 2234, 2530, 2531, 2978/1, 2978/2, 2978/3, 2979/1, 2979/2, 2980, 2981, 2994/1, 2994/2, 2994/3, 2996 und 3002 in EZ ** GB Z, sowie der Hälfteanteil der Agrargemeinschaft Y an Grundstück Nr. 1153 in EZ ** GB M sind Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010.

2. Die Grundstücke Nr. 1105/1, 1105/2, 1105/3, 1591/2, 2179, 2814 und 2819 in EZ ** GB Z; Nr. 2573, 2580/1, 2580/2, 2581, 2977 und .343 in EZ *** GB Z; Nr. 2668, 2678, 2703, 2718, 2723, 2736, 2743, 2747, 2753, 2754, 2755, 2763, 2765, 2774, 2785, 2789, .356, .357, .358, .359 und .360 in EZ **** GB Z; Nr. 2702, 2708/1, 2708/2, 2711, 2715, 2731, 2744, 2750, 2751, 2777, 3069/4 und .467 in EZ *** GB Z; 2707, 2717, 2737 und 2739 in EZ *** GB Z zählen nicht zum Gemeindegut.

II.

Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y wird gemäß §69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang II. abgeändert:

Anhang II. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 04.07.1966, Zl. IIIb1-/** i.d.F. des Bescheides vom 08.03.2000, ZI. IIIb1-R*/*-2000:

1. Der bisherige Punkt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) wird durch folgenden neuen Punkt II. ersetzt:

II. Nutzungen und Ertrag:

Als Nutzungen kommen in Betracht:

a. die Holznutzung,

b. die Weidenutzung

c. die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde X zu.

2. Im Punkt III. (Parteien und Anteilsrechte) wird die lit. A) durch folgende neue lit. A) ersetzt:

A) a) die politische Gemeinde X, der am jeweiligen Ertrag des Regulierungsgebietes, soweit es sich um Wald handelt, ein endgültiges Anteilsrecht von 6% = 42 Anteile zukommt und die auch im Rahmen ihres Anteilsrechtes zu der Lastentragung beiträgt, soweit diese aus dem Wald bzw. dessen Ertrag resultiert.

b) die politische Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Die Gemeinde X hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.

3. Im Punkt IV. (Bezugsrichtlinien) hat der letzte Absatz zu lauten:

Die Kosten der Verwaltung werden gedeckt:

1. durch Einnahmen aus den forstlichen Nebennutzungen,

2. vom Erlös der ruhenden Anteile und der landwirtschaftlichen Anteile,

3. von den Berechtigten, verhältnismäßig nach Anteilen, wobei der Ausschuss entscheidet, ob die Kosten in Geld oder Zurücklassen einer gleichwertigen Holzmenge gedeckt werden.

III.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 18.03.1998, Zl. IIIb1-R***/-1998 i.d.F. des Bescheides vom 20.04.1998, IIIb1-R/*-1998, außer Kraft.“

Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Y eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.

Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1966 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem Verfahrensakt sowie dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft etwa aus der Jagderträgen sowie aus Pachtverhältnissen Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt III. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/2010. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde X ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.

Dass die Jagd bzw. der Ertrag aus der Jagdausübung zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zähle, habe der Oberste Agrarsenat in mehreren, näher bezeichneten Erkenntnissen dargetan.

Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446/2008 zur Pflicht, wobei in Fällen wie dem gegenständlichen - in Anwendung der Bestimmung des § 69 TFLG 1996 - die Rechtskraft des Regulierungsplanes nicht entgegenstehe. Dass die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes ebenso nicht Art 7 StGG 1867 widerspreche, erhelle aus den Erkenntnissen des VfGH vom 28.02.2011, VfSlg 19.329/2011 sowie des VwGH vom 21.11.2012, 2012/07/0064, auf welche die Agrargemeinschaft hingewiesen sei. Angesichts der Rechtskraft des agrarbehördlichen Bescheides, welcher das Gemeindegut der Agrargemeinschaft Y darstelle, gingen letztlich sämtliche Einwände der Agrargemeinschaft ins Leere.

b) Berufung:

Gegen den unter lit a genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Y sowie mehrere, unter Punkt 2 bis 70 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung, welche am 22.2.2013, adressiert an das Amt der Tiroler Landesregierung, mittels Post aufgegeben wurde.

Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft Y sowie den übrigen Berufung erhebenden Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft nicht vor dem 8.2.2013 zugestellt.

Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag gestellt, den Spruchpunkt I Z 1 des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass sämtliche Liegenschaften der Agrargemeinschaft Y kein atypisches Gemeindegut darstellen. Weiters möge der Landesagrarsenat Spruchpunkt II und III ersatzlos aufheben. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Berufungswerber begründen die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Wesentlichen damit, dass die Agrarbehörde die historischen Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet prüfen hätte müssen. Diese Mangelhaftigkeit bedinge auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Agrarbehörde. Diese übersehe nämlich, dass das Eigentumsrecht dort ende, wo der Eigentümer auf einen besseren Berechtigten trifft. Im vorliegenden Fall würden jedenfalls die Berufungswerber in ihrem Eigentumsrecht verletzt, da die Agrargemeinschaft Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rechtssinn sei und dieses Eigentum Substanz und Nutzung umfasse.

Der angefochtene Bescheid stelle verfassungswidrig zu Lasten der Berufungswerber fest, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y „Gemeindegut“ gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sei; mit dieser Beurteilung des Regulierungsgebietes seien jedoch maßgebliche Eingriffsrechte der politischen Ortsgemeinde in das Eigentum der Agrargemeinschaft und in das Anteilsrecht der Beschwerdeführer verbunden.

c) Aufforderung zur Stellungnahme

Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 22.3.2013, LAS-*/-11, wurde der Gemeinde X die gegenständliche Berufung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.

d) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Am 17.3.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Berufungswerber im Wesentlichen nochmals die bereits in der vorliegenden Berufung dargelegten Gründe wiederholten und bekräftigten.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 BVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Artikel 151. (…)

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

(…)

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“

Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:

„Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A. Bund

(…)

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;

(…)“

Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:

Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

Die Berufung der Agrargemeinschaft Y und mehrerer ihrer Mitglieder wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Was die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des Regulierungsplanes und die laut Spruchpunkt III. neu erlassene Verwaltungssatzung betrifft, regelt § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, dass die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben können. Da es sich in diesem Sinn beim Spruchpunkt II. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, waren die Agrargemeinschaft Y sowie ihre Mitglieder diesbezüglich berufungslegitimiert.

§ 69 Abs 3 letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Hinsichtlich der unter Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides nach § 73 lit d TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung getroffenen Feststellung, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes Gemeindegut sind, ergibt sich die Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft Y aus § 74 Abs 7 leg cit, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft Y ableiten, zumal zahlreiche Bestimmungen des TFLG 1996 danach differenzieren, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Exemplarisch sei etwa die Verpflichtung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Führung zweier Rechnungskreise nach § 36 Abs 2 TFLG 1996 angeführt. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.5.2011, 2011/07/0017, ausgesprochen, dass mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend werden. Da aber das TFLG 1996 – anders als für das Regulierungsverfahren nach § 69 TFLG 1996 – die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für das Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das genannte Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Agrargemeinschaft Y insofern auch hinsichtlich Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu.

Anderes gilt hingegen für die einzelnen berufungserhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y. Durch die unter Spruchpunkt I.1. getroffene Feststellung konnten diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sein.

Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder sind immer nur mit einem gewissen Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft beteiligt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. Das Nutzungsrecht der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder besteht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VwGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Dieser steht gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Gemeinde zu, wobei sich der Substanzwertanspruch aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ableitet. Insofern greift insbesondere auch die mit der Feststellung der Gemeindegutseigenschaft einhergehende Neuregulierung der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke immer nur in die Rechtssphäre der Agrargemeinschaft und nicht auch in jene der einzelnen Mitglieder ein. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder haben insofern im Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 keine Parteistellung.

Vor diesem Hintergrund und da, wie bereits erwähnt, das TFLG 1996 für das Verfahren nach § 73 lit d keine besondere Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) trifft, aus der einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Berufungs(Beschwerde)legitimation ableiten könnten, waren die gegenständlichen Berufungen der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides richten, nach § 28 Abs 1 VwGVG, wonach eine Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zur Feststellung von „Gemeindegut“:

Wie bereits dargelegt, bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig sei, da die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes nicht geprüft worden seien. Die Qualifikation der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft sei jedenfalls unrichtig. Die Berufungswerber würden in ihrem Eigentumsrecht verletzt, da die Agrargemeinschaft Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rechtssinn sei und dieses Eigentum Substanz und Nutzung umfasse.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest:

Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.

Die Behandlung der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 27.6.2012, LAS-/-11, erhobenen Beschwerde hat der VwGH mit Beschluss vom 21.11.2012, 2012//****-6, abgelehnt.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 8.9.2011, AgrB-R***/**-2011, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Wenn im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. angeführt wird, welche Grundstücke Gemeindegut sind und welche nicht, so stellt dies lediglich eine Wiederholung der laut Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides der Agrarbehörde I. Instanz vom 8.9.2011, AgrB-R***/**-2011, getroffenen Feststellung dar. Die bloße Wiederholung einer bescheidmäßigen Feststellung bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage stellt laut Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 26.5.1999, 99/12/0053) zwar keine Rechtsverletzung dar, die zur Aufhebung des entsprechenden Spruchpunktes führen müsste; zumal aber das Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat, eine solche Unzuständigkeit der Agrarbehörde I. Instanz im gegenständlichen Fall aber vorliegt, da diese wegen entschiedener Sache im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht nochmals über die Qualifikation der Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut hätte absprechen dürfen, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

Für die Berufungswerber ist damit freilich nichts gewonnen, ändert dies doch nichts daran, dass die Feststellungen in Spruchpunkt I. des Bescheides der Agrarbehörde I. Instanz vom 8.9.2011, AgrB-R***/**-2011, zur Gemeindegutseigenschaft des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y gültig bleiben, weiterhin die oben beschriebene Bindungswirkung entfalten und die Frage des Eigentums an den betreffenden Grundstücken im vorliegenden Verfahren nicht mehr releviert werden kann.

b) Zur Zulässigkeit der amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes:

Die hier relevante Bestimmung des § 69 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, lautet wie folgt:

„§ 69

Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder

c)von Amts wegen.

Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.

(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“

Die Agrarbehörde ist gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“

Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Jahr 1966 Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben.

Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in der Berufung nicht bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Zulässigkeit einer amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y aus.

Wie aus Spruchpunkt II. und III. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde.

c) Zur Abänderung des Anhangs II. des Regulierungsplanes:

Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist der Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.07.1966, IIIb1-/, geändert durch Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 08.03.2000, IIIb1-R/-2000, bestehend aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Satzung, relevant. Nach Abschnitt I. ist das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Y.

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Anhang II. des genannten Regulierungsplans der Agrargemeinschaft Y wie oben unter Punkt I.3.a. dargestellt abgeändert.

Punkt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Ertrag) des Regulierungsplanes wurde insofern geändert, als nunmehr die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes als Nutzungen in Betracht kämen. Die Substanznutzungen stünden der Gemeinde X zu. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Punkt II. der Haupturkunde des Regulierungsplans ergeben. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl 7/2010, erforderlich und ersetzt die bisher unter diesem Punkt II. ebenfalls vorgesehene Jagd.

In Punkt III. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) des Regulierungsplanes wurde die bestehende lit A) dahingehend abgeändert, dass zum bereits bestehenden Anteilsrecht der politischen Gemeinde X von 6% = 42 Anteilen am jeweiligen Ertrag des Regulierungsgebietes, soweit es sich um Wald handelt, die politische Gemeinde X auch als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 im Regulierungsplan verankert wurde, wobei die Gemeinde X im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe.

In Punkt IV. der Haupturkunde (Bezugsrichtlinien) des Regulierungsplanes wurde der letzte Absatz über die Deckung der Kosten der Verwaltung geändert. Danach würden diese wie folgt gedeckt werden: 1. durch die Einnahmen aus den forstlichen Nebennutzungen (und nicht mehr wie bisher auch durch Einnahmen aus der Jagd); 2. vom Erlös der ruhenden Anteile und der landwirtschaftlichen Anteile und 3. von den Berechtigten, verhältnismäßig nach Anteilen, wobei der Ausschuss (und nicht wie bisher die Vollversammlung) entscheide, ob die Kosten in Geld oder Zurücklassen einer gleichwertigen Holzmenge gedeckt würden.

Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es handle sich bei der Agrargemeinschaft Y um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft, ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.a. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Berufungswerber behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft Y die Substanz und damit Eigentum entzogen.

Entgegen den Ausführungen der Berufungswerber hat die Agrargemeinschaft zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde X in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Berufung erhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y bestehen (und bestanden) also ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl. VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.

Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Änderung der Punkte II., III. und IV. der Haupturkunde.

Die von den Berufungswerbern behauptete Eigentumseingriff liegt nicht vor.

Andere Gründe, mit denen die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplans bekämpft wird, werden von den Berufungswerbern weder in ihrer Berufung noch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gemäß § 27 VwGVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen.

Lediglich im Hinblick auf die ersatzlose Streichung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides war entsprechend dem Spruchpunkt 2.b. dieses Erkenntnisses der Punkt II.c der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y insofern zu konkretisieren, als darin nunmehr eine genaue, dem Feststellungsbescheid vom 8.9.2011, AgrB-R***/**-2011, entsprechende Aufzählung jener Grundstücke erfolgt, die Gemeindegut darstellen

Dass die Jagd als weitere übliche, regelmäßige Nutzung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan gestrichen wurde, entspricht den Vorgaben des VfGH-Erkenntnisses vom 2.10.2013, B 550/2012 ua. Darin wurde ausdrücklich klargestellt, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits dargelegten Überlegungen dazu, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und insofern der Substanzwert der Gemeinde X zusteht, besteht kein Zweifel, dass aus der Streichung der Jagd als weitere Nutzung des Regulierungsgebietes aus dem Regulierungsplan keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden kann.

d) Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes:

Laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 18.03.1998, IIIb1-R***/-1998 idF des Bescheides vom 20.04.1998, IIIb1-R/*-1998, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, dass die Gemeinde X als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle LGBl 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde X am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde X“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4 2. Satz, 35 Abs 7 leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung.

Zu dieser laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstatten die Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen. Insbesondere wird nicht auf einzelne Punkte der Verwaltungssatzung eingegangen und dargelegt, in welcher Weise diese Bestimmungen in Rechte der Berufungswerber eingreifen.

Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes und damit konkludent auch die neu erlassene Verwaltungssatzung damit bekämpfen, es liege beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y kein Gemeindegut vor, ist wiederum auf die Ausführungen unter Punkt 3.a. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit der Verwaltungssatzung und damit des angefochtenen Bescheides auf.

Zu berücksichtigen ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, wonach der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes zuzuordnen ist und insofern § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 (die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten) auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG nicht anzuwenden ist.

Wenn sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 wären, müsste ausgehend von den obigen Überlegungen § 19 „Ertragsüberschüsse“ und damit auch § 10 lit c (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos gestrichen werden, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind.

Da sich allerdings das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, sind die genannten §§ 10 lit c und 19 der Satzung zu belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 8.9.2011, AgrB-R***/**-2011, nicht anzuwenden.

e) Zusammenfassung:

Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Berufungswerbern geltend gemachten Mängel nicht auf.

Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid angenommenen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y darzustellen.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung dieser Eigentumsverhältnisse mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 8.9.2011, AgrB-R***/**-2011, und der Bindungswirkung dieser Feststellung gelingt es den Berufungswerbern dadurch allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides resultiert freilich daraus, dass in dessen Spruchpunkt I. entgegen der eben angesprochenen rechtskräftigen Feststellung der Eigentumsverhältnisse die Feststellung, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut sind und welche nicht, wiederholt wird. Dieser Spruchpunkt I. war insofern wegen Unzuständigkeit infolge einer Entscheidung trotz entschiedener Sache ersatzlos aufzuheben.

Auch in dem Umfang, in dem die vorliegende, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bekämpfenden Berufung die laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y bekämpft, ist der Berufung nicht stattzugeben und sind insbesondere die §§ 10 lit c und 19 der Verwaltungssatzung nicht zu streichen, da diese zwar in Bezug auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y nicht mehr anzuwenden sind, wohl aber im Hinblick auf die rechtskräftig nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke.

Sonstige, über das Vorbringen der Berufungswerber hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach § 27 VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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