LVwG T LVwG-2013/19/2541-1

LVwG-2013/19/2541-1State Administrative CourtApr 16, 2014

Regest

Pflanzenschutzmittel, nicht zugelassen, Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/19/2541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2541.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AB, geboren am .., wohnhaft in Adresse, Platz, Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom .., Zahl --****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 40,00, zu leisten.

3. Bei den als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z 1 VStG) wird die Wendung „in der Zeit vor dem“ jeweils durch das Wort „am“ ersetzt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen:

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.

II.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

1. „Sie haben in der Zeit vor dem ..**** (Zeitpunkt der Feststellung) das in Österreich seit dem ..**** nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel „R- Spray“, Pflanzenschutzmittelregisternummer ***** (Menge 3 x 150 ml), in den Betriebsräumlichkeiten der Gärtnerei AB e.U., Adresse, Platz, Ort, zum Zwecke des Verkaufs vorrätig gehalten, obwohl nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel unter anderem nicht zum Verkauf bereit gehalten werden dürfen.

2. Sie haben in der Zeit vor dem ..**** (Zeitpunkt der Feststellung) das in Österreich nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel „QU“ (Menge 1 x 500 ml) in den Betriebsräumlichkeiten der Gärtnerei AB e.U., Adresse, Platz, Ort, zum Zwecke des Verkaufs vorrätig gehalten, obwohl nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel unter anderem nicht zum Verkauf bereit gehalten werden dürfen.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 15 Abs 1 Zi 1 lit A iVm § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

2. § 15 Abs 1 Zi 1 lit A iVm § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet. Weiters wurde ihm der Ersatz der Kosten der Kontrolltätigkeit des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Höhe von Euro 1.768,50, vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus:

„Das Straferkenntnis wird in vollem Umfang angefochten. Dies wird begründet wie folgt:

Hinsichtlich der Übertretung 1 wird auf das Schreiben vom ..****, welches ich heute der Behörde überreiche, verwiesen und der Inhalt dieses Schreibens zum Berufungsvorbringen erhoben.

Das erwähnte Schreiben wird vom Leiter der Amtshandlung als Beilage 1 zur Niederschrift genommen.

Der im R-Spray enthaltene Wirkstoff E (Konzentration 0,08 g/l) ist in derselben Konzentration bereits im Produkt „Z-Spray“ der Firma F enthalten und in Österreich registriert. Es ist meinerseits daher nicht nachvollziehbar, warum derselbe Wirkstoff in derselben Konzentration in einem anders benannten Produkt (R-Spray) verboten sein soll.

Zur Übertretung 2 halte ich fest, dass meinerseits bestritten wird, dass es sich bei dem Produkt „QU“ überhaupt um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 handelt. Diesbezüglich habe ich nähere Informationen beim Hersteller angefordert, welche ich jedoch noch nicht erhalten habe. Ich werde diese nach Erhalt unverzüglich an die Berufungsbehörde weiterleiten.

Ich stelle daher den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Ebenso bin ich nicht bereit, für die Kosten der Überprüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzukommen.“

III.Sachverhalt:

Im Zuge einer vom einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am ..**** durchgeführten Kontrolle des Betriebes Gärtnerei AB e.U., Straße, Platz, Ort, wurden 3 x 150 ml des Pflanzenschutzmittels R-Spray, Pflanzenschutzmittelregisternummer ****, im Präsentationsschrank des kontrollierten Betriebes für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden. Die Zulassung dieses Pflanzenschutzmittels endete am ..**. Ebenso wurde 1 x 500ml des Pflanzenschutzmittels QU im Präsentationsschrank des kontrollierten Betriebes für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden. Aufgrund des auf der Kennzeichnung dieses Produktes ausgewiesenen Einsatzgebietes in Verbindung mit den diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen ist schlüssig erkennbar, dass es sich jedenfalls um ein Pflanzenschutzmittel handelt. Dieses Pflanzenschutzmittel verfügt jedoch über keine Zulassung in Österreich.

IV.Beweiswürdigung:

Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den Anzeigen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom ..**** sowie aus der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom ..****.

In dieser Stellungnahme wurde folgendes ausgeführt:

„Vom Berufungswerber wird eingewendet, dass es sich bei dem Produkt “QU“ um kein Pflanzenschutzmittel handeln würde. Ergänzend wurde eine Stellungnahme der Fa. G international beigelegt, in der zum einen ausgeführt wurde, dass es sich bei besagtem Produkt um ein rein organisches, nicht toxisches und nicht giftiges Sojaöl handeln würde und soll damit wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich im vorliegenden Fall um kein dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 unterliegendes Produkt handeln würde. Zum anderen wird ausgeführt, dass die Übergangsfrist des § 15 Abs 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 auf das in Rede stehende Produkt anwendbar wäre, wonach Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2013 in Verkehr gebracht werden dürfen, und damit jedoch wiederum eingeräumt wird, dass es sich bei besagtem Produkt sehr wohl um ein Pflanzenschutzmittel handelt.

Dazu wird auf die Ausführungen in der der Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit beiliegenden Fachspezifischen Bewertung verwiesen, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „QU“ aufgrund seiner ausgewiesenen Wirkungsweise zweifelsfrei um ein Pflanzenschutzmittel iSd Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung gelten ebenso für das Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) 2011, mit dem die genannte Verordnung vollzogen wird.

Das in Rede stehende, verfahrensgegenständliche Produkt verfügt jedoch über keine Zulassung in Österreich. Ferner gelangt auch die oben bereits angesprochene Übergangsbestimmung der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 mangels einer Anmeldung des Produktes nach den Bestimmungen des § 3 Abs 4 PMG 1997 nicht zur Anwendung. Es handelt sich daher um ein nicht gemäß § 3 Abs 1 PMG 2011 zugelassenes Pflanzenschutzmittel.

Zum ebenfalls verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel „R - Spray“ führt der Berufungswerber aus, dass der im Produkt enthaltene Wirkstoff in einem anderen Produkt ebenso enthalten sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass es sich bei Pflanzenschutzmittel um Formulierungen handelt, die neben dem Wirkstoff noch Hilfsstoffe und Beistoffe beinhalten. Zugelassen wird allerdings jeweils die gesamte Formulierung, nicht lediglich der Wirkstoff. Im Falle des Produktes „R -Spray“ endete die Zulassung bereits am ..****. Es handelt sich daher ebenfalls um ein nicht gemäß § 3 Abs 1 PMG 2011 zugelassenes Produkt. Eine möglicherweise, hier allerdings nicht zu prüfende, aufrechte Zulassung eines anderen Pflanzenschutzmittels mit demselben Wirkstoff ist für das gegenständliche Verfahren allerdings unerheblich.

Wenn vom Berufungswerber schließlich eingewendet wird, dass aufgrund seiner Handlungsweise keinerlei Gefahr für die Umwelt gegeben war, so ist dem entgegenzuhalten, dass die angelastete Verwaltungsübertretung weder auf den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr abstellt.

Mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes wurden die verfahrensgegenständlichen, nicht gemäß § 3 Abs 1 PMG 2011 zugelassenen Pflanzenschutzmittel vom Berufungswerber in Verkehr gebracht - was offenbar unstrittig ist - und ist die angelastete Verwaltungsübertretung aus Sicht des BAES zweifelsfrei erwiesen.“

Dieser Stellungnahme ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

V.Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates:

„Artikel 28

Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung

(1)Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.

(…)“

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, in der Fassung BGBl I Nr. 10/2011:

„Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3

(1)Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert, vorrätig gehalten oder sonstiger Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

(…)

Strafbestimmungen

§ 15

(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall von bis zu 30 000 €, wer

a)Tätigkeiten entgegen § 3 Abs 1 oder 2 oder § 4 Abs 1 ausübt,

…“

VI.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel „R-Spray“ und „QU“ wurden zum Zweck des Verkaufs vorrätig gehalten, obwohl sie in Österreich nicht (mehr) zugelassen waren.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte siehe § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachen Vorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017UA).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das ein mangelndes Verschulden aufzeigen könnte.

Die Bestrafung ist daher im Grunde nach zu recht erfolgt.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs unerheblich angesehen werden.

Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben.

Gemäß § 6 Abs 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. (…) Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung hat die belangte Behörde zu Recht den Ersatz der Kosten für die Tätigkeit des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgeschrieben.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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