LVwG T LVwG-2014/23/0920-1

LVwG-2014/23/0920-1State Administrative CourtApr 24, 2014

Regest

Jagdkarte

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/0920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0920.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von Name1, vertreten durch A, Rechtsanwalt in Ort2, Straße2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 28.01.2014, Zl. ---/*-14,

zu Recht erkannt:

1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 28.01.2014, Zl. ---/*-14, wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG ersatzlos behoben.

2.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall er Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 28.01.2014, Zl. ---/*-14, wurde von dieser in Anwendung des § 29 Abs 2 iVm § 29 Abs 1 lit A) des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004 idgF LGBl Nr 17/2013 (kurz:TJG 2004) die durch die Einzahlung der Haftpflichtversicherung im Jahr 2013 beim Tiroler Jägerverband gültig gewordene Tiroler Jägerkarte mit der Mitgliedsnummer ******* für ungültig erklärt und deren Einziehung verfügt.

Gemäß § 64 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl Nr 111/2010 (kurz: AVG) wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt A, Straße2, Ort2, wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 8 Abs 6 WaffG 1996 festgehalten habe, dass § 8 Abs 6 WaffG dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auferlegen würde. Sei die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folge aus § 8 Abs 1 1. Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung werde nach Auffassung des VwGH die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt. Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei als berechtigt anzusehen, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen würden oder dem Betroffenen der Nachweis gelinge, dass die Anordnung der Mitwirkung unbegründet erfolge (VwGH vom 27.11.2012, 2011/03/0185). Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid könne im Lichte der vorzitierten Entscheidung des VwGH kein Grund erblickt werden, weshalb eine Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung der Verlässlichkeit zu erfolgen gehabt habe. Im angefochtenen Bescheid finde sich dazu lediglich ein ganz allgemein gehaltener Verweis darauf, dass „aus gegebenem Anlass“ es der Jagdbehörde 1. Instanz notwendig erschienen sei, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Worin dieser gegebene Anlass bestehen würde, könne dem angefochtenen Bescheid bzw. dem durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht entnommen werden. Tatsächlich bestehe auch keinerlei wie auch immer gearteter Grund an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und deshalb eine Feststellung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 WaffG vorzunehmen. Insbesondere sei vom Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er keine Waffen besitze und führe. Insgesamt würde keine gesetzliche Grundlage bestehen, aufgrund derer eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt hätte werden können, noch würden Gründe bestehen, welche diese Aufforderung rechtfertigen könnten. Aus den bisherigen Ausführung ergebe sich somit, dass die belangte Behörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und sich mit dem rechtfertigten Vorbringen des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinandergesetzt habe.

Zu Spruchpunkt II wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde lediglich die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen habe, nicht jene einer Beschwerde, und deshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass der Spruchpunkt II entgegen dem eindeutigen Wortlaut dahingehend zu verstehen wäre, dass die belangte Behörde einer Beschwerde aufschiebende Wirkung aberkennen habe wollen, so werde von der belangten Behörde die unzutreffenden Gesetzesbestimmungen angeführt, wobei von einer „Falschbezeichnung“ nicht ausgegangen werden könne. Weiters wird vorgebracht, dass in keinster Weise nachvollziehbar sei, weshalb einer Person, welche gar keine Waffen tragen würde, aufgrund des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die Entziehung der Tiroler Jagdkarte geboten wäre.

II.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGvG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

III.Erwägungen:

Gemäß § 29 Abs 1 TJG ist die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:

Gemäß Abs 2 leg cit hat, wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

Gemäß § 8 Abs 2 leg cit ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er

Gemäß § 8 Abs 6 leg cit gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Gemäß § 25 Abs 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 ermächtigt.

Gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertigt verwenden wird. § 8 Abs 2 WaffG enthält Tatbestände, bei deren Erfüllung ein Mensch keinesfalls verlässlich ist.

§ 39 Abs 2 iVm § 37 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss (VwGH vom 20.10.1992, 91/08/0096). Grundsätzlich vertritt der VwGH also die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (VwGH vom 08.07.2004, 2004/07/0002). Auch befreit das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung die Behörde weder von der Verpflichtung, die möglichen und zumutbaren Ermittlungen vorzunehmen und vorhandene Ermittlungsergebnisse auszuschöpfen, noch von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (VwGH vom 24.11.1981, 81/11/0009), insbesondere zur Darlegung des nach ihrer Ansicht der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes

Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2013, Zl. *., an den Beschwerdeführer ergibt sich, dass es dieser „aus gegebenem Anlass“ notwendig erschien, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 WaffG zu überprüfen. In dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sind von der belangten Behörde aber keinerlei Ausführungen getätigt worden, was unter „gegebenem Anlass“ zu verstehen ist und aus welchem Grund diese an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zweifelt. Diesbezüglich ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung jedenfalls nicht nachgekommen. Weiters hat die belangte Behörde keine Ermittlungen dazu vorgenommen, warum die Verlässlichkeit in Bezug auf das Tiroler Jagdgesetz nicht gegeben sein sollte.

Auch im gesamten Verwaltungsverfahren war für den Beschwerdeführer nicht klar erkennbar, weshalb er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen hätte sollen. Gemäß § 25 Abs 2 WaffG hätte die Behörde die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nur überprüfen dürfen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich ist. Entsprechende Anhaltspunkte wurden von der belangten Behörde keine angeführt.

Zudem wurde seitens der belangten Behörde die Jagdkarte entzogen, ohne dass diese als Jagdbehörde etwa gesondert die jagdrechtliche Verlässlichkeit geprüft hat (VwGH vom 17.11.2011, 2010/03/0032). Demnach hätte die Behörde die jagdrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht ohne Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens und ohne Wahrung des Parteiengehörs verneinen dürfen.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass ein Verwaltungsverfahren ohne dem erforderlichen Ermittlungsverfahren und ohne Wahrung des Parteiengehörs gar nicht durchgeführt werden hätte dürfen und der angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.

Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, auch ein allfälliger Ausspruch über die aufschiebende Wirkung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. November 1979, Slg. 9968/A).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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