LVwG T LVwG-2014/34/0013-5

LVwG-2014/34/0013-5State Administrative CourtMay 7, 2014

Regest

Gemeindegut; Abänderung; Regulierungsplan; Satzungen; Antrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/0013-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0013.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden der Agrargemeinschaft A (1.), des AH (2.), des HH (3.), des MH (4.), des EK (5.), der Mag. GK (6.), der HK (7.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. C, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, und der Gemeinde D, vertreten durch Dr. E, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.08.2013, Zl AGM-*/-**, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Einleitungssatz die Wortfolge „und 73 lit. d“ gestrichen und Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, als die damit in Kraft gesetzte Satzung dahingehend abgeändert wird, als die §§ 10 lit d und 16 der Satzung ersatzlos behoben werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

A.Regulierungsplan:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.11.1994, Zl -/**, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A. Gemäß Abschnitt II („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde kommen als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes die Holznutzung und die Weidenutzung in Betracht. Aus Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass die Gemeinde D mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 25 vH des Ertrages (lit a) und die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) zu gleichen Anteilen (lit b) Mitglieder der Agrargemeinschaft A sind.

Die in Geltung befindliche Satzung wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.02.1999, Zl -/**, erlassen.

B.Feststellungsverfahren gemäß § 73 lit d TFLG 1996:

In Spruchpunkt I des Bescheides vom 05.10.2010, Zl AgrB-*/-**, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Nr 207, 209, 284/1, 284/2, 284/3, 357, 358, 359/1, 359/2, 359/3, 359/4, 359/5, 359/6, 359/7, 359/8, 360/1, 360/2, 362/1, 362/3, 362/4, 362/5, 362/6, 378/1, 380/1, 380/2, 380/3, 381, 383/2, 388/2, 389, 391, 392/1, 392/2, 392/3, 392/4, 393/1, 393/2, 393/4, 395, .24, .30, .32, .33., .34, .35, .36, .37, .38, .39, .40, .41 in EZ ** GB ***** A sowie der 2/3 Anteil der Agrargemeinschaft A an den Gsten Nr 79/1, 79/2, 79/3, 382/1, 382/2, 382/4, 383/1, 388/1, 390/1, 390/2, 390/3 und 394 in EZ ** GB ***** A Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind.

In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden die Anträge der Agrargemeinschaft Avom 15.04.2010 auf Feststellung, dass

-das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft nicht im gemeinsamen Eigentum der Nutzungsberechtigten und der politischen Gemeinde D, sondern im Alleineigentum der Agrargemeinschaft steht,

-die politische Ortsgemeinde D keinen Restitutionsanspruch iSd Erkenntnisses VfGH B 464/07 vom 11. Juni 2008 besitzt,

-die politische Gemeinde D über den walzenden Anteil von 25% an der Agrargemeinschaft hinaus keinerlei Rechte am Regulierungsgebiet, insbesondere kein Recht auf die Substanz oder die Substanznutzungen besitzt,

-das Regulierungsgebiet infolge Übertragung auf die Agrargemeinschaft mit Wissen und Willen der politischen Ortsgemeinde auf Grundlage von Parteienübereinkommen, welche agrarbehördlich genehmigt wurden, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG in der Fassung der Novelle LGBl 7/2010 darstellt,

abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 15.06.2011, Zl LAS-*/-, wurde die von der Agrargemeinschaft A gegen vorzitierten Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), aus Anlass der Berufung jedoch Spruchpunkt II. des genannten Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt B).

Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.10.2010, Zl AgrB-/-**, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS-/-, ordnete das Bezirksgericht F mit Beschluss vom 13.07.2011, Zl /, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ** und **, beide GB ****** A, an.

Die Behandlung der gegen vorzitiertes Erkenntnis des Landesagrarsenats seitens der Agrargemeinschaft A beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2013, Zl 2011/07/0206-6, abgelehnt.

C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilungen Agrarbehörde und Gemeindeangelegenheiten) vom 07.08.2008, Zl AgrB-/**-, wurden alle Agrargemeinschaften und Gemeinden Tirols über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07-30, informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass den Gemeinden ein Antragsrecht auf Abänderung des Regulierungsplanes zur Geltendmachung des Substanzwertes zustehe. In Punkt 5. des Schreibens wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es den Gemeinden offen stehe, ab sofort entsprechende „Anträge auf Neuregulierung“ einzubringen.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2008, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung am 10.09.2008, beantragte die Gemeinde D unter Bezugnahme auf Punkt 5. des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilungen Agrarbehörde und Gemeindeangelegenheiten) vom 07.08.2008, Zl AgrB-/**-, die Neuregulierung der Agrargemeinschaft A.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.08.2013, Zl AGM-*/-, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 17.11.1994, Zl -/, über vorzitierten Antrag der Gemeinde D gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 durch einen Anhang wie folgt abgeändert:

-Abschnitt II („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend geändert, dass als übliche und wiederkehrende Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das seien die Grundstücke Nr 207, 209, 284/1, 284/2, 284/3, 357, 358, 359/1, 359/2, 359/3, 359/4, 359/5, 359/6, 359/7, 359/8, 360/1, 360/2, 362/1, 362/3, 362/4, 362/5, 362/6, 378/1, 380/1, 380/2, 380/3, 381, 383/2, 388/2, 389, 391, 392/1, 392/2, 392/3, 392/4, 393/1, 393/2, 393/4, 395, .24, .30, .32, .33., .34, .35, .36, .37, .38, .39, .40, .41 in EZ ** GB ***** A sowie der 2/3 Anteil der Agrargemeinschaft A an den Gsten Nr 79/1, 79/2, 79/3, 382/1, 382/2, 382/4, 383/1, 388/1, 390/1, 390/2, 390/3 und 394 in EZ ** GB ***** A in Betracht kämen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stünden der Gemeinde D zu. Die Gemeinde D habe in diesem Ausmaß den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.

-Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Gemeinde D als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft A sei.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Satzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Satzung vom 11.02.1999, Zl -/**, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete.

Dieser Bescheid wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern jedenfalls nicht vor dem 19.08.2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer (1. bis 7.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. C, RA in Adresse, Platz, Ort, mit Schriftsatz vom 29.08.2013, der Post am selben Tag übergeben, und die Gemeinde D, vertreten durch Dr. E, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, mit Schriftsatz vom 02.09.2013, eingelangt am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung.

Die Beschwerdeführer 1. bis 7. legten zunächst durch ihren Rechtsvertreter dar, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ bekämpft und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. In weiterer Folge wurde bestritten, dass die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei und dargelegt, dass die Vorentscheidungen im Hinblick darauf keine Bindungswirkung hätten. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die Prüfung, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes war, unterlassen habe. Im vorliegenden Fall könne Gemeindegut ausgeschlossen werden. Die Agrarbehörde hätte weiters zu prüfen gehabt, ob im Zuge des Regulierungsverfahrens eine verbindliche Auseinandersetzung zwischen der politischen Ortsgemeinde einerseits und den Rechtsvorgängern der berufungswerbenden Agrargemeinschaftsmitglieder andererseits stattgefunden habe. Sämtliche historischen Rechtsakte seien verfassungskonform zu interpretieren. Keinem dieser Rechtsakte sei Enteignungswirkung zu Lasten der historischen Stammliegenschaftsbesitzer zu unterstellen. Rechtskräftig sei festgestellt worden, dass die (nicht regulierte) Agrargemeinschaft A seit jeher Eigentümerin des Regulierungsgebietes, die politische Ortsgemeinde D zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Regulierungsgebietes und die im Zuge der Grundbuchsanlegung vorgetragene Eigentümerin (Fraktion A) nicht die regulierte Agrargemeinschaft A gewesen seien. Dieser Bescheid sei seit dem Jahr 1993 rechtkräftig und vollstreckbar. Zum Beweis dafür wurden angeboten: historischer und rechtshistorischer Sachbefund; Regulierungsakt betreffend die Agrargemeinschaft A. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Regulierungsplanänderung voraussetze, dass die Agrargemeinschaft aus ehemaligem wahrem Eigentum der Ortsgemeinde D reguliert und dass wahres Eigentum der Ortsgemeinde D verfassungswidrig auf eine Agrargemeinschaft übertragen wurde. Im vorliegenden Fall sei klar, dass das Gemeinschaftseigentum der Stammsitzliegenschafts-besitzer von D aus einem Forstservituten-Ablösungs-Vergleich hervorgegangen sei. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits 1982 festgestellt habe, könne aus Servitutenablösung niemals „Gemeindegut“ entstanden sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Agrarbehörde sohin zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für die Änderung des Regulierungsplans, konkret für die Wegnahme der Substanzanteile aus den Agrargemeinschaftsanteilen der Berufungswerber, nicht vorliegen.

Die Gemeinde D führte durch ihren Rechtsvertreter aus, dass mit den im Spruch verfügten Abänderungen des Regulierungsplanes den Erfordernissen gemäß den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 und VfSlg 18.446/2008 in keinster Weise Genüge getan worden sei. Vielmehr wäre eine vollständige Neuregulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte derart vorzunehmen gewesen, dass der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse unter anderem auch in Bezug auf den Mitgliederstand der Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund des § 54 Abs 5 und Abs 6 TFLG 1996 (Ruhend- und Löschungserklärung von Anteilsrechten) und dem der Gemeinde D zustehenden Substanzrecht am Gemeindegut voll und ganz Rechnung getragen wird. Beim Gemeindegut seien die Nutzungsberechtigten allein den Haus- und Gutsbedarf zu befriedigen berechtigt. Alles, was darüber hinausgehe („Überling), stehe der Gemeinde zu. Wie überall im Lande, hätten sich auch in der Gemeinde D seit der Regulierung in den Nachkriegsjahren die Verhältnisse gravierend geändert. Von seinerzeitigen Stammsitzliegenschaftsbesitzern hätten heute nur mehr wenige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude, noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehören, dann sei das damit verbundene Anteilsrecht für erloschen zu erklären (§ 54 Abs 6 TFLG 1996). Das TFLG 1996 normiere also eine Verpflichtung der Agrarbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen, die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteile für erloschen zu erklären. Diese grundsätzlich auf die Teilung bezogene Regelung gelte auch für das Regulierungsverfahren. Darüber hinaus wäre es Aufgabe des Ermittlungsverfahrens gewesen, zu erheben, welcher Aufwand in der Vergangenheit in unzulässiger Weise aus den der Gemeinde zustehenden Substanzerlösen abgedeckt wurde und welcher Betrag nunmehr im Wege einer entsprechenden Umlage den Mitgliedern vorzuschreiben sei. Das Substanzrecht der Gemeinde beziehe sich nicht nur auf die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften, sondern auf das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das in der Vergangenheit mit der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz nach der Regulierung von der Agrargemeinschaft erworben wurde und daher als Surrogat der Gemeinde zuzuordnen sei. Im Zuge einer Änderung der Regulierung wäre auch in Bezug auf dieses Vermögen der Substanzwert der Gemeinde D zu prüfen und festzustellen gewesen. Die Gemeinde müsse über die Substanz, ohne dass die Organe der Agrargemeinschaft darauf Einfluss hätten, jederzeit und unmittelbar verfügen können. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der bestehende Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zusammen mit den Satzungen dahingehend abgeändert wird, dass gewährleistet ist, dass a) der Gemeinde D alle Nutzungen des Gemeindegutes zustehen, soweit diese über den land- und forstwirtschaftlichen Naturalbezug zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder im Sinne des § 70 TGO 2001 hinausgehen, b) die übrigen Mitglieder jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen haben, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zur Deckung ihres Bedarfes stehen und gemäß § 72 TGO 2001 auch zwingend auf die Nutzungsberechtigten des Gemeindesgutes umzulegen sind, c) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 54 Abs 6 TFLG 1996 die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen (ruhend) erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen, d) der Gemeinde D das Substanzrecht auch an jenem (beweglichen und unbeweglichen) Vermögen der Agrargemeinschaft zusteht, das nicht Gemeindegut ist, aber unter Verwendung der Substanz oder Erträgnissen daraus nach der Regulierung erworben wurde und daher materielles Eigentum (Gemeindevermögen) der Gemeinde D ist; dieser Anspruch der Gemeinde sei im Zusammenhang mit ihrem Anteils- und Mitgliedschaftsrecht bescheidmäßig festzustellen (§ 73 lit d TFLG 1996), e) alle Entscheidungen, welche die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht berühren, nur von der Gemeinde D (Bürgermeister oder Gemeinderat) getroffen werden können und diese den Organen der Agrargemeinschaft in diesem Zusammenhang auch verbindliche Weisungen erteilen können, f) die Gemeinde D auf das gesamte nicht durch Gemeindegutsnutzungsrechte belastete Vermögen unmittelbar zugreifen und darüber frei disponieren kann; unter anderem sei in diesem Zusammenhang auch ein eigenes Substanzkonto mit alleiniger Zeichnungsberechtigung der Gemeinde D einzurichten, g) die gesamten derzeit vorhandenen Rücklagen an die Gemeinde D zur Auszahlung gebracht werden und die Gemeinde auch alle weiteren (über die derzeit noch vorhandenen Rücklagen hinausgehenden), seit der Regulierung angefallenen und über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzerträge erhalte.

D.Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:

Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 21.11.2013, Zl LAS-****/-, wurden die Berufungen jeweils an die Agrargemeinschaft A und die Gemeinde D mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

In weiterer Folge erstattete die Gemeinde D durch ihren Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 27.11.2013.

E.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Im Hinblick auf den Antrag der Gemeinde D vom 10.09.2008, in welchem auf Punkt 5. des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilungen Agrarbehörde und Gemeindeangelegenheiten) vom 07.08.2008, Zl AgrB-/**-, Bezug genommen wurde, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.04.2014 um Stellungnahme dahingehend, welche „Anträge auf Neuregulierung“ damals gemeint waren.

Mit E-Mail vom 23.04.2014 teilte die belangte Behörde zusammengefasst mit, dass hiermit der Antrag auf Abänderung des Regulierungsplans zur Geltendmachung des Substanzwertes gemeint gewesen sei. Eine Ausregulierung von Anteilsrechten sei in der Praxis nur auf ausdrücklichen Antrag der Gemeinde durchgeführt worden.

Mit Eingabe vom 07.05.2014 erstatteten die Beschwerdeführer 1. bis 7. durch ihren Rechtsanwalt ergänzende Vorbringen dahingehend, dass atypisches Gemeindegut zu Unrecht festgestellt worden sei. Zum Beweis dafür beantragten sie die Aufnahme eines historischen, rechtshistorischen und forsttechnischen Sachbefundes.

Am 07.05.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Rechtsvertreter der Gemeinde D erschien nicht zur Verhandlung. Eine telefonische Nachfrage in der Kanzlei des Rechtsvertreters ergab, dass dies so mit der Gemeinde D vereinbart worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte eine Einvernahme der Vertreterin der belangten Behörde zum Antrag der Gemeinde D vom 10.09.2008. Sie verwies im Wesentlichen auf die E-Mail vom 23.04.2014 und teilte mit, dass es in der Praxis so wie im gegenständlichen Fall gehandhabt worden sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1. bis 7. verwies auf das bisherige Vorbringen.

II.Rechtsgrundlagen:

A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:

Artikel 151

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A.Bund

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lautet wie folgt:

§ 3

Verwaltungsgerichte

(1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

B.Zur Sache:

Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:

§ 69

Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder

c) von Amts wegen.

Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

III.Rechtliche Erwägungen:

A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

B.Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

Der angefochtene Bescheid wurde auf Antrag der Gemeinde erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010. Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und die Gemeinde gegen einen auf Antrag der Gemeinde erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft A, deren Mitglieder und die Gemeinde D waren somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

C.Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2013, Zl AGM-*/-**, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.

D.Zur Sache:

1. Verfahrenseinleitender Antrag:

Wie bereits ausgeführt, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aufgrund des Antrags der Gemeinde D vom 10.09.2008. Zumal die Gemeinde D in ihrem Antrag nur auf den oben wiedergegebenen Punkt 5. des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilungen Agrarbehörde und Gemeindeangelegenheiten) vom 07.08.2008, Zl AgrB-/**-, verwiesen hatte, im Rechtsmittel aber ausführte, dass die belangte Behörde zusätzlich über die oben angeführten Punkte a) bis g) entscheiden hätte müssen, war der Antrag der Gemeinde D auszulegen. Zu diesem Zweck wurden einerseits das vorgenannte Schreiben und eine Stellungnahme der belangten Behörde eingeholt. Der Gemeinde D wurde dieses Ermittlungsergebnis zu Handen ihres Rechtsvertreters bereits vor der Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Zur Klärung allfälliger offener Fragen seitens der Gemeinde D wurde die belangte Behörde um Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung ersucht. Zumal die Gemeinde D selbst an der Verhandlung jedoch nicht teilnahm, wird davon ausgegangen, dass sie die Ausführungen der belangten Behörde nicht bezweifelt. Infolge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die substanzberechtigten Gemeinden mit vorzitiertem Schreiben nur auf die Möglichkeit zur Geltendmachung des Substanzwertes hingewiesen werden sollten. Die hier erfolgte Vorgehensweise entsprach auch der gängigen Praxis der belangten Behörde. Konkret sollte sichergestellt werden, dass die der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1995 an den Grundstücken des Gemeindegutes als regelmäßige Nutzungen in Betracht kommen, die Gemeinde in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat, sie als substanzberechtigte Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft ist und sie eine entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Insofern wird auch der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend ausgelegt und wurde dem Antrag der Gemeinde D sohin vollinhaltlich stattgegeben.

2. Ausgangssituation:

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.10.2010, Zl AgrB-/-**, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS-/-, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 207, 209, 284/1, 284/2, 284/3, 357, 358, 359/1, 359/2, 359/3, 359/4, 359/5, 359/6, 359/7, 359/8, 360/1, 360/2, 362/1, 362/3, 362/4, 362/5, 362/6, 378/1, 380/1, 380/2, 380/3, 381, 383/2, 388/2, 389, 391, 392/1, 392/2, 392/3, 392/4, 393/1, 393/2, 393/4, 395, .24, .30, .32, .33., .34, .35, .36, .37, .38, .39, .40, .41 in EZ ** GB ***** A sowie der 2/3 Anteil der Agrargemeinschaft A an den Gsten Nr 79/1, 79/2, 79/3, 382/1, 382/2, 382/4, 383/1, 388/1, 390/1, 390/2, 390/3 und 394 in EZ ** GB ***** A Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde D zu. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung.

Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:

1. Die Agrargemeinschaft A besteht im Hinblick auf die Gste Nr 207, 209, 284/1, 284/2, 284/3, 357, 358, 359/1, 359/2, 359/3, 359/4, 359/5, 359/6, 359/7, 359/8, 360/1, 360/2, 362/1, 362/3, 362/4, 362/5, 362/6, 378/1, 380/1, 380/2, 380/3, 381, 383/2, 388/2, 389, 391, 392/1, 392/2, 392/3, 392/4, 393/1, 393/2, 393/4, 395, .24, .30, .32, .33., .34, .35, .36, .37, .38, .39, .40, .41 in EZ ** GB ***** A sowie den 2/3 Anteil der Agrargemeinschaft A an den Gsten Nr 79/1, 79/2, 79/3, 382/1, 382/2, 382/4, 383/1, 388/1, 390/1, 390/2, 390/3 und 394 in EZ ** GB ***** A auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

2. Die Agrargemeinschaft A besteht aus der Gemeinde D mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht, der substanzberechtigten Gemeinde D und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan der belangten Behörde vom 17.11.1994, Zl -/**, definierten Anteilsrechten.

3. Die Gste Nr 207, 209, 284/1, 284/2, 284/3, 357, 358, 359/1, 359/2, 359/3, 359/4, 359/5, 359/6, 359/7, 359/8, 360/1, 360/2, 362/1, 362/3, 362/4, 362/5, 362/6, 378/1, 380/1, 380/2, 380/3, 381, 383/2, 388/2, 389, 391, 392/1, 392/2, 392/3, 392/4, 393/1, 393/2, 393/4, 395, .24, .30, .32, .33., .34, .35, .36, .37, .38, .39, .40, .41 in EZ ** GB ***** A sowie der 2/3 Anteil der Agrargemeinschaft A an den Gsten Nr 79/1, 79/2, 79/3, 382/1, 382/2, 382/4, 383/1, 388/1, 390/1, 390/2, 390/3 und 394 in EZ ** GB ***** A stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde D zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern 1. bis 7. gestellten Beweisanträge gemäß den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.

3. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans:

Durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 17.11.1994, Zl -/**, durch einen Anhang abgeändert.

Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 über Antrag der Gemeinde D erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde D hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.

Konkret wurde Abschnitt II („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kämen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde D zustünden. Die Ergänzung der Nutzung durch die Substanznutzungen der Gemeinde D war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde D in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen habe. Diese Regelung entspricht § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen.

Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Gemeinde D als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft A sei. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996.

Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich.

4. Neuerlassung der Satzung als Teil des Regulierungsplans:

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die Satzung vom 11.02.1999, Zl IIIb1-1130R/38, außer Kraft gesetzt.

Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt hinsichtlich der erfolgten Abänderungen folgendes: § 1 der Satzung entspricht §§ 34 Abs 1 iVm 36 Abs 1 lit a TFLG 1996. Im Sinne des § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996 definiert § 2 der Satzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Satzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil. Entsprechend § 36 Abs 1 lit b TFLG 1996 regelt § 3 der Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 3 Abs 3 erster Satz der Satzung bezieht sich auf § 35 Abs 2, 3 und 6 TFLG 1996. § 3 Abs 4 der Satzung nimmt auf § 35 Abs 2 und 8 Bezug. § 4 der Satzung enthält die Rechten und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde D und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 40 Abs 3 TFLG 1996 erfüllt werden. § 5 der Satzung nennt in Anlehnung an § 35 Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft. § 6 der Satzung regelt die Wahl der Organe. Neu aufgenommen wurde im Wesentlichen nur das aktive Wahlalter im Sinne des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl I Nr 28/2007. Die §§ 7 bis 10 der Satzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde (vgl §§ 7 Abs 2 und 4 sowie 9 Abs 2 der Satzung) entsprechen § 35 Abs 2, 7 und 8 TFLG 1996. § 10 lit d der Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 13) umfasse, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden (VfGH 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012). Die §§ 11 und 12 der Satzung enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs 8 bis 10 TFLG 1996. Die §§ 13 („Haushaltswirtschaft“), 14 („Geldverkehr“), 15 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) und 17 („Rechnungsprüfung“) der Satzung entsprechen den Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36 Abs 1 lit g und 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996. Entgegen dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes enthält § 16 der Satzung in Anlehnung an § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 Regelungen betreffend der Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse. § 18 („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt § 37 Abs 7 TFLG 1996 um. § 19 („Behördliche Aufsicht“) der Satzung nimmt auf die §§ 37 Abs 1 bis 5 und 7, 40 Abs 1 und 85 Abs 1 TFLG 1996 Bezug.

Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde D als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft A eine den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die nunmehrige Satzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Ausgehend davon sind die §§ 10 lit d und 16 der Satzung ersatzlos zu beheben.

5. Ergebnis:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 05.10.2010, Zl AgrB-/-**, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS-/-, gebunden sind. Insofern war zwingend davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft A bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (vgl Zl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10). In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Zumal im bekämpften Bescheid § 73 lit d TFLG 1996 irrtümlich zitiert wurde, war diese Bestimmung im Einleitungssatz zu streichen. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012, waren die §§ 10 lit d und 16 der Satzung ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf das Vorbringen der Gemeinde D ist festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag zur Gänze stattgegeben wurde und damit die Beschwerde – abgesehen von den angeführten Modifikationen – als unbegründet abzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/10 ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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