LVwG T LVwG-2014/22/1034-3; LVwG-2014/22/1035-3

LVwG-2014/22/1034-3; LVwG-2014/22/1035-3State Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; konsenswidrige Errichtung von drei Appartements und eines Wintergartens

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/22/1034-3; LVwG-2014/22/1035-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1034.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Herren AC, Adresse, Platz, Ort und BC, Adresse, Platz, Ort v.d. Rechtsanwalt Dr. D, Adresse, Platz, Ort, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., Zln **-/-/(konsenswidrige Errichtung von drei Appartements) und **-/**-/**** (konsenswidrige Errichtung eines Wintergartens) wegen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 1 und 5 TBO 2011 auf der Gp. 2137/4 KG XY nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als es im Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., Zln **-/-/*** anstelle der Wort- und Ziffernfolge „B) 2. Kellergeschoss Top 1 (Beilage B)“ richtig zu lauten hat: „B) 1. Kellergeschoss Top 1 (Beilage B)“ und die Leistungsfrist für den Abbruch in beiden Bescheiden auf ..**** verlängert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Zur konsenslosen Errichtung von drei Appartements (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., Zl. **-/-/***):

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., **---/*** wurde auf der Gp. 2137/4 KG XY mit der Adresse die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Personalzimmer bewilligt. Im Zuge einer Baukontrolle am ..**** musste festgestellt werden, dass bei diesem Objekt Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, für die keine Baubewilligung vorliegt. So wurden im 2. UG entgegen den bewilligten Plänen anstelle von Lagerräumen ein Appartement zur Gästevermietung und im 1. UG ebenfalls anstelle eines Lagerraumes ein Appartement errichtet. Die geplante Personalunterkunft wird als Gästeappartement verwendet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde XY wie folgt entschieden:

„Spruch

Der Bürgermeister der Gemeinde XY als Baubehörde gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 130/2013 (TBO 2011), entscheidet in gegenständlicher Angelegenheit wie folgt:

1. AC, wohnhaft Adresse, Platz, Ort, wird gemäß § 39 Abs. 1 TBO 2011 als Eigentümer der baulichen Anlage auf seine Gefahr und Kosten aufgetragen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beim Objekt in XY, Adresse, die ohne Baubewilligung (sh. Beilage A und Beilage B - gelb eingefärbt) des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY als Baubehörde vom .., GZI. **---/*** auf Gst. Nr. 2137/4, KG XY, bewilligten Objektes "Einfamilienhaus mit Personalzimmer" errichteten Appartements bis spätestens ..**** abzubrechen und zu entfernen.

Zur Behebung der Mängel sind folgende Maßnahmen erforderlich:

A) 2. Kellergeschoss Top 3 (Beilage A)

1. Abtragen der Trennwand zwischen Zimmer und DU/ WC

2. In der Dusche 1 müssen folgende Sanitärgegenstände inkl. Armaturen und

Zubehörteile demontiert bzw. abgebaut werden: Duschtasse mit Duschtrennwand,

Waschbecken und WC samt Unterputzeinbaukasten und Vormauerung. Die

Wasserzuleitungsrohre sowie die Abflussrohre müssen dauerhaft außer Betrieb

gesetzt werden, es dürfen keine Anschlussstutzen aus den Wänden ragen.

3. Im Zimmer 1 sind das Doppelbett samt Nachtkasten sowie der Kleiderschrank und

das TV Gerät zu demontieren.

4. In der Küche ist der Küchenblock zu demontieren, sämtliche sanitären Ver- und

Entsorgungsleitungen müssen dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden, es dürfen

keine Anschlussstutzen etc. aus den Wänden ragen.

5. Abtragen der Trennwand zwischen Wohnraum und Küche.

6. Im Wohnraum sind der Esstisch samt Eckbank sowie das TV Gerät zu demontieren.

7. Die Trennwände zwischen Wohnraum und Küche sowie zwischen den Zimmern und

den Duschen sind abzutragen.

8. In der Dusche 2 müssen folgende Sanitärgegenstände samt Armaturen und

Zubehörteile demontiert bzw. abgetragen werden: Duschtasse mit

Duschtrennwand, Waschbecken und WC samt Unterputzeinbaukasten und

Vormauerung. Die Wasserzuleitungsrohre sowie die Abflussrohre müssen

dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden, es dürfen keine Anschlussstutzen aus den

Wänden ragen.

9. In der Dusche 3 müssen folgende Sanitärgegenstände samt Armaturen und

Zubehörteile demontiert bzw. abgetragen werden: Duschtasse mit

Duschtrennwand, Waschbecken und WC samt Unterputzeinbaukasten und

Vormauerung. Die Wasserzuleitungsrohre sowie die Abflussrohre müssen

dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden, es dürfen keine Anschlussstutzen aus den

Wänden ragen.

10. Im Zimmer 2 sind das Doppelbett samt Nachtkästen, der Kleiderschrank und das

TV Gerät zu demontieren.

11. Im Zimmer 3 sind das Doppelbett samt Nachtkästen, der Kleiderschrank und das

TV Gerät zu demontieren.

Die beim Abbruch anfallenden Abfälle sind nachweislich und unmittelbar einer

ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Wiederverwertung zuzuführen.

B) 2. Kellergeschoss Top 1 (Beilage B)

1. Abtragen der Trennwand zwischen Zimmer und DU/WC sowie zwischen

Wohnküche und Zimmer

2. Im Wohnraum ist der Küchenblock und der Essplatz zu demontieren, sämtliche

sanitären Ver- und Entsorgungsleitungen müssen dauerhaft außer Betrieb gesetzt

werden, es dürfen keine Anschlussstutzen etc. aus den Wänden ragen.

3. In der Dusche 4 müssen folgende Sanitärgegenstände samt Armaturen und

Zubehörteile demontiert bzw. abgetragen werden: Duschtasse mit

Duschtrennwand, Waschbecken und WC samt Unterputzeinbaukasten und

Vormauerung. Die Wasserzuleitungsrohre sowie die Abflussrohre müssen

dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden, es dürfen keine Anschlussstutzen aus den

Wänden ragen.

4. Im Zimmer 4 sind das Doppelbett samt Nachtkästen, der Kleiderschrank und das TV

Gerät zu demontieren.

5. Die Wohnung Top 2 im 1. Kellergeschoss darf gem. Widmung nicht als

Gästeappartement verwendet werden sondern nur als Personalunterkunft.

Die beim Abbruch anfallenden Abfälle sind nachweislich und unmittelbar einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Wiederverwertung zuzuführen.

2. Gemäß § 39 Abs. 5 TBO 2011 wird festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen Festlegungen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY im betroffenen Bereich offenkundig einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung der Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 lit. a Z 1 TBO 2011 entgegensteht.

3. Gemäß § 39 Abs. 6 lit. a TBO 2011 wird BC, wohnhaft Adresse, Platz, Ort, die Benützung der unter Punkt 1. beschriebenen, ohne Baubewilligung errichteten Appartements auf Gst. Nr. 2137/4, KG XY, mit sofortiger Wirkung untersagt.“

2. Zur konsenslosen Errichtung eines Wintergartens (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., Zl. **-/-/***):

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., **---*/** wurde auf der Gp. 2137/4 KG XY mit der Adresse der Neubau einer Schirmbar mit Nebenräumen bewilligt. Im Zuge der oben erwähnten Baukontrolle musste festgestellt werden, dass an der Südseite des Schirmgebäudes ein Wintergarten im Ausmaß von rd. 6,70 x 9,50 m ohne Baubewilligung errichtet wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde XY wie folgt entschieden:

„Spruch

Der Bürgermeister der Gemeinde XY als Baubehörde gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 130/2013 (TBO 2011), entscheidet in gegenständlicher Angelegenheit wie folgt:

1. AC, wohnhaft Adresse, Platz, Ort, wird gemäß § 39 Abs. 1 TBO 2011 als Eigentümer der baulichen Anlage auf seine Gefahr und Kosten aufgetragen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beim Objekt in XY, Adresse, den ohne Baubewilligung an der Südseite (sh. Beilage A - gelb eingefärbt) der mit

Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY als Baubehörde vom ..****, GZI.

---/ auf Gst. Nr. 2137/4, KG XY, bewilligten "Schirmbar mit Nebenräumen" errichteten Wintergarten im Ausmaß von ca. 6,70 m x 9,50 m bis spätestens ..*** abzubrechen und zu entfernen.

Folgende Maßnahmen sind erforderlich:

1. Die im Erdgeschoss an der Südostecke des Gebäudes errichteten Holzglaswandelemente und die beiden Mauerpfeiler sind bis auf Brüstungshöhe abzutragen. Das Alu-Glaselement im Giebelbereich an der Ostseite muss ebenfalls abgebrochen werden.

2. Das westseitige Alu- Glaswandelement muss komplett entfernt werden.

3. Die an der Südseite des Gebäudes im Erdgeschoss montierte Markise samt Führungsschienen ist abzubauen.

Die beim Abbruch anfallenden Abfälle sind nachweislich und unmittelbar einer ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Wiederverwertung zuzuführen.

2. Gemäß § 39 Abs. 5 TBO 2011 wird festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen Festlegungen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY im betroffenen Bereich

offenkundig einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung der Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 lit. a Zi 1 TBO 2011 entgegensteht.

3. Gemäß § 39 Abs. 6 lit. a TBO 2011 wird BC, wohnhaft Adresse, Platz, Ort, die Benützung des unter Punkt 1. beschriebenen, ohne Baubewilligung errichteten Wintergartens auf Gst. Nr. 2137/4, KG XY, mit sofortiger Wirkung untersagt.“

In der vorliegenden, sich auf beide Bescheide beziehenden Beschwerde vom ..**** führten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer aus wie folgt:

„1.)

Gegen die Bescheide der Gemeinde XY vom .., GZ **-/-/*** und vom .., GZ **-/-/*, jeweils zugestellt am ..**, erheben die Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. D, binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht.

2. )

Zu GZ -/*-/:

Auf der GST-NR: 2137/4, KG XY wurden von den Beschwerdeführern ohne baurechtliche Genehmigung an der Südseite des Gebäudes Glaselemente sowie eine ein- und ausrollbare Markise angebracht, wobei dieser Bau in Summe von der Erstbehörde als „Wintergarten“ bezeichnet wurde.

Für die GST-NR: 2137/4, KG XY besteht kein Bebauungsplan. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY ist diese Parzelle als Sonderfläche gem. § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 ausgewiesen.

Aufgrund der Nichtdeckung mit dem Flächenwidmungsplan wurde der Abbruch bzw die Entfernung bis ..**** angeordnet und wurde die sofortige Untersagung der Benützung angeordnet.

Zu GZ 131-9/1357-0/2014:

Auf der GST-NR: 2137/4, KG XY wurden von den Beschwerdeführern ohne baurechtliche Genehmigung, jedoch ohne Änderung des Baukörpers im 1. und 2. Untergeschoss anstelle von Lagerräumen jeweils ein Appartement zur Gästevermietung errichtet. Die geplante Personalunterkunft wurde als Gästeappartement verwendet.

Für die GST-NR: 2137/4, KG XY besteht kein Bebauungsplan. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY ist diese Parzelle als Sonderfläche gem. § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 ausgewiesen.

Aufgrund der Nichtdeckung mit dem Flächenwidmungsplan wurde der Abbruch bzw die Entfernung bis ..**** angeordnet und wurde die sofortige Untersagung der Benützung angeordnet.

3. )

Die Beschwerdeführer sind Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens und sind durch die erstinstanzlichen Bescheide beschwert. Die Beschwerde wurde innerhalb der Beschwerdefrist von 4 Wochen ab Zustellung der Bescheide erhoben und ist daher im Sinne des § 7 VwGVG rechtzeitig.

4. )

Die Bescheide sind mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Verfahrensfehler behaftet. Die obig bezeichneten Bescheide werden vollumfänglich angefochten.

5. )

a.)

Die Erstbehörde begründet ihre Entscheidungen in der Form, dass im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY, die gegenständliche Liegenschaft als Sonderfläche im Sinne des § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 ausgewiesen ist und dass eine Höchstnutzfläche für die Jausenstation/Schihütte mit einer Bruttogeschossfläche von max. 175m² sowie einer Betreiberwohnung und Personalzimmer im Ausmaß von insgesamt 240m² ausgewiesen ist. Durch den „Wintergartenzubau“ ist die zulässige Bruttogeschossfläche überschritten. Aufgrund der derzeitigen Festlegungen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY wurde spruchgemäß entschieden.

Im TROG 2011, speziell innerhalb der Normen zum Flächenwidmungsplan, sind Höchstnutzflächen (auch für Sonderflächen im Sinne des § 43 TROG 2011) nicht vorgesehen (es sind auch keine Auflagen erwähnt). Wenn nunmehr die Gemeinde in ihrer Ablehnung auf dem Standpunkt steht, dass aufgrund der Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Spruchpunkt 2), eine Ablehnung gerechtfertigt ist, ist dies verfehlt. Der Flächenwidmungsplan muss nach dem Stufenbau der Rechtsordnung dem TROG 2011 entsprechen. Nachdem das TROG 2011 wie erwähnt keine Festlegung von Höchstnutzflächen bei Flächenwidmungsplänen kennt, kann demnach auch im Flächenwidmungsplan keine derartigen Höchstnutzflächen verankert werden.

Selbstverständlich sind Höchstnutzflächen möglich, nur müssen diese aber im Sinne des TROG 2011 (§ 56 Abs 3 TROG 2011) im Bebauungsplan festgelegt werden.

Beiden Bescheiden ist zu entnehmen, dass für die gegenständliche GST-NR: 2137/4 KEIN Bebauungsplan vorliegt. Somit kann sich die Erstbehörde auch nicht auf Höchstnutzflächen berufen, da eben kein Bebauungsplan vorliegt.

Beide Bescheide sind daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil sie sich auf einen rechtswidrigen Flächenwidmungsplan berufen.

b.)

Die bekämpften Bescheide entsprechen weiters nicht den Erfordernissen des § 60 AVG.

Die Feststellungen des Sachverständigen legen nicht nachvollziehbar dar, dass die Baumaßnahmen nicht bewilligungsfähig wären. Lediglich die Feststellung: „durch den Wintergartenzubau ist die zulässige Bruttogeschossfläche überschritten“ stellt kein Gutachten dar und ermangelt es an einer Begründung im Sinne des § 60 AVG.

Das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen ist auch insofern nicht korrekt, als es zwei Verfahren in einem Satz unzulässig vereint: „ Gemäß Flächenwidmungsplan ………. mit maximal 240m² festgelegt.“

6. )

Aus obigen Gründen richten die Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht als Berufungsbehörde die

ANTRÄGE

1. )die angefochtenen Bescheide zu erheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeinde XY zurückzuverweisen.

2. )Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht

in EVENTU

die Verlängerung der angeordneten Abbruch-/Entfernungsfrist bis zur Entscheidung der Gemeinde XY über den bereits gestellten Widmungsänderungsantrag; dies für den Fall der Abweisung dieser Beschwerde.

II.

UNTER EINEM

b e a n t r a g e n

die Beschwerdeführer/Antragsteller die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der in den obig bezeichneten Bescheiden angeführten Bauarbeiten.

Nachdem die Höchstnutzflächen im Flächenwidmungsplan nicht zulässig sind und kein Bebauungsplan vorliegt steht der nachträglichen Genehmigung kein Abweisungsgrund § 27 Abs 3 lit a Z1 TBO 2011 entgegen.

Die getätigten Umbauarbeiten sind/wären nach den Bestimmungen der TBO 2011 zulässig.

Für AC und BC“

II.Erwägungen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

widerspricht oder (…)

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

…“

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die in den angefochtenen Bescheiden beschriebenen konsenslosen Baumaßnahmen nach der TBO 2011 bewilligungspflichtig sind und dafür keine Baubewilligung vorliegt. Damit sind jedoch bereits die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrags nach § 39 Abs 1 TBO 2011 gegeben. In diesem Stadium des baupolizeilichen Verfahrens kommt es nämlich nicht darauf an, ob diese Maßnahmen allenfalls bewilligungsfähig sind oder nicht bzw. ob ein Bauansuchen bereits gestellt wurde oder nicht.

Tatsächlich hat der Bürgermeister unter Spruchpunkt 2. in den angefochtenen Bescheiden im Sinne des § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der Erteilung einer Baubewilligung für die konsenslosen Baumaßnahmen der Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 lit. a Z 1 TBO 2011 entgegensteht.

Auch dieser grundsätzliche Widerspruch der konsenslosen Baumaßnahmen zum Flächenwidmungsplan wird seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie argumentieren ausschließlich damit, dass die Festlegung von Höchstnutzflächen in diesem Flächenwidmungsplan nicht zulässig und daher gesetzwidrig wäre. Laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY ist für das gegenständliche Grundstück folgende Widmung festgelegt: „Sonderfläche SJs 13 gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 – Jausenstation/Schihütte mit einer Bruttogeschoßfläche von max. 175 m2 sowie einer Betreiberwohnung und Personalzimmer im Ausmaß von insgesamt 240 m2 Wohnnutzfläche“.

Warum nun diese Festlegung von Höchstnutzflächen (wie hier der Bruttogeschoßfläche und der Wohnnutzfläche) bei einer Sonderflächenwidmung grundsätzlich gesetzwidrig sein sollen, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Bereits im Gesetzestext des § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 findet sich beispielsweise eine derartige Einschränkung, wenn der Gesetzgeber „Bienenhäuser mit mehr als 20 m2 Nutzfläche“ erwähnt. Aber auch bei anderen im TROG 2011 besonders geregelten Sonderflächen ist die Festlegung bestimmter Nutzflächen vorgesehen (vgl. etwa die detaillierten Regelungen in § 44 und 46 TROG 2011 zur Wohnnutzfläche). Bei den Sonderflächen für Hofstellen ist beispielsweise auch festgelegt (§ 44 Abs 8 TROG 2011), dass im Falle der Zulässigerklärung einer gewerblichen Tätigkeit (§ 44 Abs 6 TROG 2011) die Baumasse der zu gewerblichen Zwecken verwendeten Räumen der Hofstelle im Verhältnis zur Baumasse aller Gebäude im selben Hofverband nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m2 nicht übersteigen darf.

Aber auch grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, warum nicht bereits bei der Flächenwidmung von Sonderflächen gewisse planungsbedingte Einschränkungen etwa in Form der Festlegung bestimmter „Nutzflächen“ möglich sein sollen, um eben sicher zu stellen, dass nur ganz bestimmte Gebäude mit einer genau festgelegten Verwendung an einem Standort errichtet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall haben die Vertreter der Gemeinde XY dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt, dass die exakte Festlegung bzw. Beschränkung der Nutzung im Flächenwidmungsplan v.a. dem im Raumordnungskonzept verankerten Bettenstopp in XY dient. Augenfällig sollte mit der hier vorliegenden Widmung einerseits dem Eigentümer die Möglichkeit eingeräumt werden, dort eine Wohnung (sog. „Betreiberwohnung“ – siehe z.B. den Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom .., Zl. RoBau--//-** zur Änderung der gegenständlichen Flächenwidmung bzw. den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., **--**-/**** ) samt Personalzimmer - offenkundig für den Betrieb der Schirmbar - zu errichten, andererseits jedoch auch gerade jene Verwendung hintanhalten, die derzeit - ohne jeden baurechtlichen Konsens - tatsächlich ausgeübt wird.

Die in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachte Argumentation geht daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ins Leere. Dass die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan in Einklang zu bringen sind (siehe dazu im Einzelnen die jeweiligen Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide) wurde ebenfalls von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Damit ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol in keinem der Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide eine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Die angefochtenen Bescheide ergingen sohin zu Recht. Dabei war eine geringfügige Berichtigung im Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., Zln **-/-/*** vorzunehmen und die Leistungsfrist für beide Abbrüche neu festzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war zu diesen Modifikationen gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG berechtigt. Die nunmehr gewählte Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erscheint angesichts der zu bewerkstelligenden Arbeiten ausreichend, um den Aufträgen fristgerecht nachkommen zu können (siehe dazu auch die gutachterliche Äußerung des im Verfahren vor der Behörde beigezogenen Sachverständigen Bmstr. Ing. E vom ..****).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

HINWEIS:

Für die Vergebührung der Beschwerden sind je Euro 14,30 beim Bürgermeister der Gemeinde XY zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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