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LVwG-2014/30/0406-7•LVwG T LVwG-2014/30/0406-7
LVwG-2014/30/0406-7State Administrative CourtAug 4, 2014
ausreichendes Einkommen <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung am 31.01.2013 eingebrachte Beschwerde des A Staatsangehörigen AH, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, C, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft B im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 17.01.2013, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinen am 20.07.2012 bei der österreichischen Botschaft in Rabat eingebrachten Antrag entsprechend ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 20.07.2012 bei der österreichischen Botschaft in Rabat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) eingebracht. Dem Antrag wurden die für eine Beurteilung durch die Erstbehörde erforderlichen Beilagen beigegeben. Der Beschwerdeführer ist A Staatsangehöriger und mit der österreichischen Staatsbürgerin TH, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in D, Adresse, verheiratet. Aus der Ehe entstand kein gemeinsames Kind. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat vier Kinder in die Ehe mitgebracht, drei davon sind volljährig und versorgen sich selbst. Die xx-jährige Tochter S, geb am xx.xx.xxxx, lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und zukünftig mit dem Antragsteller (Stiefvater).
Die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengehöriger“ wurde im Wesentlichen mit dem mangelnden Familieneinkommen begründet, der die Annahme rechtfertigen würde, dass der zukünftige Aufenthalt des Antragstellers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet führen könnte. Dass von der Bezirkshauptmannschaft B errechnete erforderliche Nettoeinkommen hätte monatlich Euro 1.817,49 betragen müssen. Ein Nettoeinkommensnachweis konnte nicht erbracht werden. Die Ehefrau des Antragstellers erhielt über einen längeren Zeitraum eine staatliche Unterstützung im Rahmen der Mindestsicherung durch das Sozialreferat der Bezirkshauptmannschaft B. Sonstige über das fehlende Mindesteinkommen hinausgehende Versagungstatbestände wurden von der Erstbehörde nicht festgestellt und lagen diesbezügliche Versagungstatbestände nach § 11 NAG nicht vor.
Der erforderliche Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 21a NAG wurde beigebracht.
In der eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung einer Beschäftigung als Kraftfahrerin mit einem Grundlohn von Euro 1.416,-- netto nachgehe und sie einer Unterhaltsverpflichtung für ihre minderjährige Tochter treffe. Ihr volljähriger Sohn, der damals noch bei der Ehefrau des Beschwerdeführers wohnte, sei selbst erhaltungsfähig und treffe die Beschwerdeführerin daher keine Unterhaltspflichten mehr. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er unverzüglich nach seiner berechtigten Einreise nach Österreich einer Beschäftigung nachgehen werde. Die Antragstellung zur Erlangung des Aufenthaltstitels diene dazu, das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 Abs 1 EMRK, das einkommensunabhängig jedem der EMRK-Normunterworfenen zustehe, effektiv ausüben zu können. Es wurde beantragt, den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der Bezirkshauptmannschaft B Einsicht genommen. Weiters wurden am 29.04.2014 und am 30.06.2014 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Bei der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2014 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin ausführlich einvernommen. Hinsichtlich der finanziellen Situation wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass bei der Ehefrau im Haushalt noch die minderjährige xx-jährige Tochter S wohnt. Diese erhält Unterhaltszahlungen in der Höhe von Euro 200,-- zuzüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in der Höhe von knapp Euro 200,--, die monatliche Miete beträgt inklusive Betriebskosten Euro 700,--.
Im Rahmen der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 30.06.2014 konnte auch der mit einem Touristenvisum rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereiste und kurzfristig in Österreich aufhältig gewesene Beschwerdeführer einvernommen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 01. Juli 2014 eine Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteurin im Raum D und E antreten werde. Für diese Kolporteurstätigkeit ist ein monatlicher Gehalt in der Höhe von ca Euro 700,-- vorgesehen. Weiters beginne die Ehefrau des Beschwerdeführers am 07.07.2014 eine zusätzliche Tätigkeit als Küchenhilfe in einem Restaurant in C. Für diese Tätigkeit ist ein monatlicher Lohn von rund Euro 1.000,-- zu erwarten, sodass die Beschwerdeführerin am 07.07.2014 ein monatliches Einkommen von Euro 1.700,-- verfügen werde. Der Beschwerdeführer habe ebenso eine konkrete Finanzierungsmöglichkeit nach Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsbewilligung bei einer Personalleasingfirma und bei einer Reinigungsfirma.
Es wurde in Aussicht gestellt, dass die konkreten Arbeitsplatzbestätigungen samt Verdienstangaben binnen 14 Tagen nach Erhalt des Verhandlungsprotokolls dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt werden würden. Überdies wurde im Rahmen der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeverhandlung darlegen konnte, dass er über die für den Erhalt eines Aufenthaltstitels ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich der Verhandlung folgen.
Mit Eingabe vom 18.07.2014 wurde ein konkret unterfertigter Arbeitsvertrag für den Antragsteller AH als Reinigungskraft bei einem Reinigungsunternehmen in C mit einem monatlichen Nettolohn von Euro 900,-- vorgelegt. Als Beginn des Dienstverhältnisses wurde die Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels angeführt. Weiters wurde nachgewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit 11.07.2014 einer Beschäftigung als Reinigungskraft mit einem monatlichen Bezug von Euro 625,-- nachgeht und bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sozialversichert wurde. Weiters wurde ein Werkvertrag über eine Kolporteurstätigkeit ab Juli 2014 betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt. Das monatliche Einkommen beträgt bei 22 Arbeitstagen Euro 461,16 bzw bei 23 Arbeitstagen Euro 481,62.
Unter Berücksichtigung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die in ihrem Haus lebende minderjährige Tochter S vom Kindesvater Unterhaltszahlungen in der Höhe von Euro 200,-- sowie Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 136,90 und den Kinderabsetzbetrag von Euro 58,40 im Monat erhält, ergibt sich aufgrund der bestehenden Einkommenssituation und der konkreten Verdienstaussicht des Beschwerdeführers ein monatliches Familieneinkommen in der Höhe von rund Euro 2.500,-- netto.
Das erforderliche Nettoeinkommen erhöht sich aufgrund der Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze ab 01.01.2014 geringfügig von Euro 1.817,49 laut Begründung im angefochtenen Bescheid auf Euro 1.844,31 (1.286,03 Euro + Euro 132,34 + Euro 700,00 - 274,06 Euro).
Das Sozialreferat der Bezirkshauptmannschaft B hat auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, dass aufgrund der vorhandenen Erwerbseinkünfte der Mindestsicherungsbezug der Ehefrau des Beschwerdeführers am 31.07.2014 endet und die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund des vorhandenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Tiroler **** sozialversichert ist.
II.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.
(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren.
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
…
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“
…
III.Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol nachgewiesen werden, dass der Antragsteller zusammen mit seiner österreichischen Ehefrau (nunmehr) über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (verfügen wird), sodass dessen zukünftiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Es liegen auch sonst alle erforderlichen Voraussetzungen des § 11 NAG für die Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vor. Auch sonstige Versagungstatbestände konnten nicht erhoben werden. Der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegte A Reisepass des Antragstellers ist noch bis 05.11.2015 gültig.
Zusammenfassend liegen im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für die Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit einer 12-monatigen Befristung jedenfalls vor und war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rudolf Rieser
(Richter)
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