LVwG T LVwG-2014/46/0527-2

LVwG-2014/46/0527-2State Administrative CourtAug 7, 2014

Regest

Wiedereinsetzung, minderer Grad des Versehens

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/46/0527-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.0527.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in TS, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in N, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bewilligt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen:

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

II.Verfahrenslauf:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 2 VStG der Fa HL mit Sitz in NA, Adresse, eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG vorgeworfen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt, sowie gem § 71 Abs 3 LMSVG der Ersatz für Untersuchungskosten in der Höhe von € 79,50 vorgeschrieben.

Diese Strafverfügung wurde zunächst mit xx.xx.xxxx per Hinterlegung zugestellt, langte jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ am xx.xx.xxxx wiederum bei der Bezirkshauptmannschaft E ein. Der handschriftliche Aktenvermerk auf dem Kuvert „Normalbrief am xx.xx.“ weist auf eine neuerliche Zustellung ohne Rückschein hin. In weiterer Folge, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft E am xx.xx.xxxx, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in N, gegen diese Strafverfügung Einspruch. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, ****, gem § 49 Abs 3 VStG iVm § 17 ZustellG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, gem. am § 71 Abs 1 AVG Ivm § 17 Abs 4 ZustellG, als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„1 Beschwerdegegenstand

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, ****, meinen bevollmächtigten Vertretern zugestellt am xx.xx.xxxx, erhebe ich gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol:

2Sachverhalt

2. 1Ich habe am xx.xx.xxxx die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E, datiert mit xx.xx.xxxx, ****, in meinen Briefkasten aufgefunden. Der Brief war als normale Postsendung an mich geschickt worden. Ich habe die Strafverfügung unverzüglich am nächsten Tag an die HL-Zentrale übermittelt, damit diese das Schreiben an die Kanzlei Rechtsanwälte, die mit sämtlichen Verwaltungsstrafverfahren gegen die HL GmbH betraut ist, weiterleitet.

2. 2Unsere rechtsfreundlichen Vertreter haben sodann am xx.xx.xxxx und somit innerhalb der 14-tägigen Frist einen Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht. Am xx.xx.xxxx wurde meinen Vertretern der Bescheid zugestellt, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde. Erst durch diesen Bescheid erfuhr ich, dass mir die Strafverfügung bereits am xx.xx.xxxx per Hinterlegung zugestellt worden war. Auf Nachfrage erfuhren wir sodann vom zuständigen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft E, dass mir die Strafverfügung, nachdem diese unbehoben an die Behörde retourniert worden war, nochmals als normaler Brief zugesendet wurde.

2. 3Die Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens habe ich jedoch nie erhalten, weshalb ich bis zur neuerlichen Zustellung der Strafverfügung am xx.xx.xxxx keinerlei Kenntnis vom gegen mich geführten Verwaltungsstrafverfahren hatte. Aus diesem Grund beantragte ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die versäumte Handlung – den Einspruch gegen die Strafverfügung vom xx.xx.xxxx zur Geschäftszahl **** – nach, indem ich den Einspruch erneut vorlegte. Die belangte Behörde wies meinen Antrag jedoch als unbegründet ab, wogegen ich nun Beschwerde einbringe.

3 Zulässigkeit der Beschwerde

3. 1Durch die rechtswidrige Abweisung meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bin ich in meinen Rechten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses verletzt, weshalb ich zur Einbringung der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert bin.

3. 2Der angefochtene Bescheid wurde meinen rechtsfreundlichen Vertretern am xx.xx.xxxx zugestellt. Die Berufungsfrist gegen den angefochtenen Bescheid war mit Ende des xx.xx.xxxx noch nicht abgelaufen. Die heute eingebrachte Beschwerde an das gemäß § 3 VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit gemäß § 3 Abs. 1 VwGk-ÜG rechtzeitig.

4Beschwerdegründe

4. 1Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht gegeben sei und lässt damit die im Folgenden ausgeführte Rechtslage völlig unberücksichtigt, weshalb der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.

4. 2Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

4. 3Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 27.09.2012 Zl 2009/16/0098; 02.09.2009 Zl 2009/15/0096).

4. 4Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Schriftstücks bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung des behördlichen Schriftstücks und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mwN).

4. 5Davon kann nach der Rechtsprechung etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist (VwGH 12.12. 1997, 96/19/3393), oder wenn ein Haushaltsangehöriger (zB der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212).

4. 6Ich kann mir nicht erklären, warum ich die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe. Zugriff auf den Postkasten haben nur meine Frau und ich. Der Briefkasten kann nur mit einem Schlüssel geöffnet werden. Die Post wird jedoch nicht immer in den Postkasten, der sich beim Hauseingang, der über die Außentreppe zu erreichen ist, geworfen. Gelegentlich legt der Postmitarbeiter die Post auf dem Fensterbrett der Waschküche ab, die sich ebenerdig befindet. Ich kann also nicht ausschließen, dass die Post am 27.08.2013 nicht auf dem Fensterbrett abgelegt worden ist.

4. 7Jedenfalls habe ich die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten. Ich kann mir das nur so erklären, dass die Anzeige entweder durch den Wind oder einen Dritten vom Fensterbrett entfernt wurde. Sollte die Post in den Briefkasten geworfen worden sein, muss die Anzeige zwischen Werbeprospekten gelegen und von meiner Frau oder mir übersehen worden sein (vgl. dazu VwGH 19.04.1994, 94/11/0053), was ich aber für unwahrscheinlich halte. Zum Beweis beantrage ich die Einvernahme von mir und meiner Frau LE, pA TS, Adresse.

4. 8Bemerkenswert ist auch, dass mir die Behörde I. Instanz die Strafverfügung nochmals zugesandt hat. Dafür gab es eigentlich keine Notwendigkeit, wenn die Zustellung schon am xx.xx.xxxx erfolgte. Die Übersendung einer „Informationskopie“ ist jedenfalls weder im VStG noch AVG noch ZustellG vorgesehen. Vielleicht hatte die Behörde ja selbst Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung.

4. 9Bei der Beurteilung des konkreten Falles ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung für mich bei der gegebenen Sachlage die einzige Möglichkeit darstellt, in der Sache selbst Gehör zu erhalten. Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften dürfen die Anforderungen an mich daher nicht überspannt werden. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das Gesetz nicht den (für die Partei oft unmöglichen) Beweis des Wiedereinsetzungsgrundes verlangt, sondern sich mit der Glaubhaftmachung begnügt, und dass nur grobes Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt. Nur dann, wenn der Partei auffallende Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung der Frist zur Last fällt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).

4. 10Keinesfalls kann mir aber eine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Ich bin schon länger als verantwortlicher Beauftragter für die HL GmbH bestellt und weiß, dass in Verwaltungsstrafverfahren bestimmte Fristen zu beachten sind. Gerade als verantwortlicher Beauftragter für mehrere HL-Filialen ist mir die Bedeutung eingeschriebener Behördenpost durchaus bewusst. Dazu werden wir auch von der Unternehmensleitung angehalten. Daher werden von allen verantwortlichen Beauftragten und somit auch von mir systematisch sämtliche behördliche Schriftstücke in Verwaltungsstrafverfahren über die HL-Zentrale unverzüglich an unsere rechtsfreundlichen Vertreter zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Hätte ich die Hinterlegungsanzeige vom xx.xx.xxxx erhalten, wäre ich sofort tätig geworden und hätte das Schriftstück bei der Post abgeholt.

4. 11Durch die Versäumung der Einspruchsfrist erlitt ich einen Rechtsnachteil, weil mein Einspruch vom xx.xx.xxxx nicht mehr zulässig war. Das Hindernis, welches meine Säumnis verursachte, nämlich die Unkenntnis von der Hinterlegung am xx.xx.xxxx, fiel frühestens am xx.xx.xxxx weg, als meinen Vertretern der Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs zugestellt wurde. Mein am xx.xx.xxxx eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte damit innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG und somit rechtzeitig.

4. 12Aus den obigen Gründen war mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt und hätte bewilligt werden müssen. Der Bescheid ist somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da die Behörde ihre Feststellungen ohne unmittelbare Beweisaufnahme, insbesondere die von mir beantragte Einvernahme meiner Frau und mir, traf und somit eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderte, liegen neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit zudem ein Verfahrensmangel sowie unrichtige Beweiswürdigung vor. Auch aus diesen Gründen ist der Bescheid aufzuheben.

5Beschwerdeanträge

Aus den oben genannten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Tirol die

Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden,

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am xx.xx.xxxx wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer selbst und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden.

III.Sachverhalt:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nach Durchführung des Beweisverfahrens folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 2 VStG der Fa HL mit Sitz in NA, Adresse, mit xx.xx.xxxx rechtswirksam per Hinterlegung zugestellt, langte jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ am xx.xx.xxxx wiederum bei der Bezirkshauptmannschaft E ein. Auf dem im Akt erliegenden Rückschein wurde vom zustellenden Postbeamten vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, somit in den Briefkasten, eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Benachrichtigung über die Hinterlegung nie erhalten, obwohl der Briefkasten von seiner Ehefrau täglich mit der entsprechenden Sorgfalt entleert und die Post, insbesondere das Werbematerial, durchgesehen wird. Es erfolgte eine neuerliche Zustellung ohne Rückschein. Erst auf diese neuerliche Zustellung hin erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH in N, Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gem § 49 Abs 3 VStG iVm § 17 ZustellG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft E am xx.xx.xxxx stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nach.

Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wies die Bezirkshauptmannschaft E den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab und begründete ihren Bescheid neben der Zitierung der §§ 17 Abs 4 ZustG und 71 Abs 1 Z 1 AVG lediglich damit, dass das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht gegeben sei.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:

§ 71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 72

(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:

§ 17

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

V.Erwägungen:

Der vorliegenden Beschwerde war unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E wurde am xx.xx.xxxx erstmals zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut im Akt erliegenden Rückschein am xx.xx.xxxx in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Post nicht immer in den Briefkasten, sondern manchmal auch auf dem Fensterbrett der Waschküche abgelegt werde, die sich ebenerdig befinde, führt zu keiner anderen Sachverhaltsfeststellung. Durch den zustellenden Postbeamten wurde auf der Hinterlegungsanzeige der RSa-Sendung vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl VwGh vom 30.06.1994, Zl 91/06/0056). Es ist daher davon auszugehen, dass die Post, insbesondere wenn sich darunter ein eigenhändig zuzustellendes Schriftstück befindet, vom Postbeamten in den Briefkasten eingeworfen wurde.

Auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige gilt die Zustellung gem § 17 Abs 4 ZustG als erfolgt und damit gilt der Bescheid als erlassen, womit überhaupt erst die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet wird.

Auf den ersten Blick scheint § 17 VwGVG der Prüfung des § 71 AVG durch das Landesverwaltungsgericht entgegen zu stehen. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, verwiesen, in der der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Wortfolge „sowie des IV. Teiles“ in § 17 des VwGVG als verfassungswidrig aufzuheben abgewiesen wurde. Unter Punkt 2.3.2. der genannten Entscheidung heißt es wie folgt:

„Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG verlangen somit grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt. Insofern unterscheidet sich – worauf auch die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, RV 2009 BlgNR 24. GP, hinweist – die dem Verwaltungsgericht gemäß §28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von jener, die einer Berufungsbehörde nach §66 Abs4 AVG zukommt: Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach §66 Abs4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 274). …“

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist daher zu prüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft E den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 AVG zu Recht abgewiesen hat oder nicht und muss daher die Prüfung anhand von § 71 AVG erfolgen.

Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua das hg Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl 94/05/0318) ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ (seit der AVG-Novelle 1990, BGBl Nr 357) unterläuft (siehe auch das hg Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl 92/06/0222). Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl ua VwGH vom 29. März 1995, Zl 93/05/0088, und vom 29. November 1994, Zl 94/05/0318).

Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Berufungswerber behauptet, die Hinterlegungsanzeige sei durch dritte Personen entfernt worden; auf welche Weise eine solche Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, wird demjenigen, der von einem Zustellvorgang gar keine Kenntnis erlangte, in der Regel nicht bekannt sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er (bzw seine Ehegattin) habe eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, würde daher - würde man es für erwiesen halten und würde man ferner annehmen, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH vom 06.05.1997, Zl 97/08/0022).

Der Briefkasten ist regelmäßig zu entleeren und die darin befindlichen Sendungen sind mit der erforderlichen Sorgfalt durchzusehen (VwGH vom 09.09.1981, Zl 81/03/0144). Im Falle eines mit Werbematerials angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen (VwGH vom 26.04.2000, Zl 2000/05/0054).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den glaubwürdigen Angaben der als Zeugin einvernommenen Ehegattin, die den Postkasten als einzige entleert, ergibt sich, dass sie bei der Durchsicht des Inhaltes des Briefkastens den Inhalt des Postkastens immer besonders genau durchsieht, da der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter eines großen Lebensmittelunternehmens regelmäßig eingeschriebene Sendungen erhält. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung machte sie einen glaubwürdigen Eindruck und schilderte nachvollziehbar, dass sie den Briefkasten täglich entleert und die darin befindlichen Sendungen mit der erforderlichen Sorgfalt durchsieht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von einem nur minderen Grad des Versehens aus.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, da es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine Geldstrafe über Euro 400,-- verhängt wurde.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

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