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LVwG-2014/28/1019-7•LVwG T LVwG-2014/28/1019-7
LVwG-2014/28/1019-7State Administrative CourtAug 8, 2014
Arbeitsunfall auf Baustelle;<br/>schwere Verletzung eines Arbeiters;<br/>kein ausreichendes Kontrollsystem, da Arbeiter Gerüst selbst aufbauen müssen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn B F, vertreten durch den Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C von xx.xx.xx, Zl *****, nach durchgeführter öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 5. als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 5. in der Höhe von jeweils € 100,-- zu bezahlen.
3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Gebühren des Dolmetschers D E für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 gemäß § 52 Abs 3 VwGVG zu ersetzen. Die Gebühren für Herrn D E wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.07.2014 mit Euro xx festgesetzt. Davon hat der Beschwerdeführer einen Betrag von xx zu bezahlen.
Diese sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Entrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Bank, IBAN: AT *******, BIC: ******, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Betrag verfügen kann.
4. Gemäß § 50 VwGVG wir der Beschwerde zu den Spruchpunkten 4. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gem 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Herr B F, geb. am xx.xx.xx, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G mit Sitz A (FN xxxx), welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma H mit Sitz in A, ist und somit als gemäß § 9 (1) VStG zur Vertretung nach außen berufene Person folgende Verwaltungsübertretung, die von Herrn DI I vom Arbeitsinspektorat Innsbruck am 06.09.2013 anlässlich von Unfallserhebungen auf der Baustelle „K“ in L festgestellt wurden, zu verantworten:
Der überlassene Arbeitnehmer M N hat am 06.09.2013 um 09.00 Uhr auf der angeführten Baustelle auf einem Gerüst in ca. 4,20 m Höhe gearbeitet und wurde durch einen Sturz von diesem Gerüst schwer verletzt. Da das Gerüst nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt der Kontrolle verändert wurde, indem die Brust- und Mittelwehren nachgerüstet wurden, wurden die nachstehenden Verwaltungsübertretungen aufgrund der Unfallfotos der Polizeiinspektion ZZ belegt und wie folgt festgestellt:
Das betreffende Gerüst wurde nicht dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet.
Bei Absturzgefahr nach § 7 Abs.2 Z 4 BauV müssen die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 BauV versehen sein. Herr M N stürzte aus ca. 4,20 m vom Gerüst, d.h. die Absturzhöhe war deutlich mehr als 2,00 m, wonach Wehren hätten montiert sein müssen.
Das Gerüst wurde benützt, obwohl dieses noch nicht fertiggestellt war.
Das Gerüst wurde benutzt, obwohl keine Überprüfung des Gerüstes nach § 61 Abs. 1 bis 3 BauV durchgeführt wurde.
Die Gerüstbelagsteile wurden nicht so über die gesamte Gerüstbreite verlegt, dass sie nicht kippen, herabfallen oder sich verschieben könnten.
Dadurch hat der Beschuldigte folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zu 1.) § 55 (1) der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, iVm § 130 (5) Z 15 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, iVm § 118 (3) ASchG idgF, wonach Gerüste in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden müssen. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
Zu 2.) § 58 (3) der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, iVm § 130 (5) Z 15 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, iVm § 118 (3) ASchG idgF, wonach bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein müssen. Abweichend davon kann bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belagoberfläche zu Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.
Zu 3.) § 62 (1) Z 1 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, iVm § 130 (5) Z 15 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, iVm § 118 (3) ASchG idgF, wonach Gerüste erst ihrer Fertigstellung benützt werden dürfen.
Zu 4.) § 62 (1) Z 2 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, iVm § 130 (5) Z 15 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, iVm § 118 (3) ASchG idgF, wonach Gerüste erst nach den Prüfungen gemäß § 61 (1) - (3) benützt werden dürfen.
Zu 5.) § 57 (1) der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, iVm § 130 (5) Z 15 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBI. I Nr. 118/2012, iVm § 118 (3) ASchG idgF, wonach Gerüstbelagteile über die gesamte Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein müssen, dass sie nicht herabfallen, kippen oder sich verschieben können. Sie müssen ausreichend Sicherheit gegen Ausrutschen bieten. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.
Gemäß § 130 (5) Z 15 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, idgF werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von
zu 1.) € 500,--
zu 2.) € 500,--
zu 3.) € 500,--
zu 4.) € 500,-- und
zu 5.) € 500,-- verhängt.
lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 130 Stunden.
Der Bestrafte hat gemäß § 64 (2) VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind zu 1.) € 50,--, zu 2.) € 50,--, zu 3.) € 50,--, zu 4.) € 50,-- und zu 5.) € 50,--, zu bezahlen.
Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 2.750,--.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstattet der Beschwerdeführer, vertreten durch den Einschreiter, gegen das Straferkenntnis der BH C vom 19.2.2014, *****, zugestellt am 25.2.2014, fristgerecht nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht
und wird hiezu ausgeführt wie folgt:
Das obige Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten, wird der Beschwerdeführer durch Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch in seinem Recht verletzt, bei entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften sowie entsprechender rechtlicher Beurteilung nicht bestraft zu werden, zumindest nicht wegen vorsätzlicher Begehung als Verschuldensform bestraft zu werden, und werden als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zulasten des Beschwerdeführers sowie infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.
Seitens der Erstbehörde wird zum einen unrichtig und zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt angenommen, wonach der Beschwerdeführer nicht durch ein geeignetes Kontrollsystem die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung auf allen Ebenen sichergestellt hat, daher die im Spruch angeführte Verwaltungsübertreten zu verantworten habe, wobei hier die Erstbehörde ungerechtfertigt eine bloße Erfolgshaftung, sprich Arbeitsunfall = unzureichendes Kontrollsystem, zudem vollkommen zu Unrecht und im Widerspruch zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung der Erstbehörde dem Beschwerdeführer beim Verschuldensgrad bedingten Vorsatz unterstellt und angelastet, dies mit der nicht nachvollziehbaren Begründung, wonach er als Arbeitgeber über seine Verpflichtungen betreffend Einhaltung aller arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften schon aufgrund von früheren Verwaltungsstrafverfahren Bescheid wissen müsse.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ausreichend dargetan, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen Betrieb mit rund xx Mitarbeitern und zahlreichen Baustellen handelt und hier auch ein ausreichendes und umfangreiches Kontrollsystem installiert und strukturiert ist, auf dessen ordentlicher Einhaltung und Umsetzung erheblicher Augenmerk gelegt wird.
Der Beschwerdeführer hat hier ein umfangreiches Maßnahmenpaket dargetan, insbesondere dass ausgehend von ihm im Betrieb jeweils ein Abteilungsleiter für die Abteilungen Hochbau (O P), Tischlerei (Q R), Zimmerei (S T) und Tiefbau (U V) sowie zudem eine Sicherheitsfachkraft (W X) und für jede Abteilung Sicherheitsvertrauenspersonen (Y Z, D C, G E, I H) installiert sind, unterhalb jeder Abteilungsleiterebene sodann die jeweiligen Bauleiter, darunter die jeweiligen Baupoliere, in deren Verantwortungskreis die einzelnen Baustellen fallen, darunter die bestens ausgebildeten Vorarbeiter und fachmännischen Arbeiter, die den an unterster Ebene stehenden einzelnen Mitarbeitern des Betriebes des Beschuldigten verstehen, strukturiert und installiert sind
Er hat weiters dargelegt, dass bei diesem vordargestellten System im Betrieb des Beschwerdeführers es sich um ein lückenloses und umfangreiches System von der Betriebsspitze bis hinunter zu jedem einzelnen Mitarbeiter handelt und die Betrauten jeder Ebene mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, die entsprechenden Weisungen an den ihnen untergeordneten Mitarbeitern zu erteilen und Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, um den entsprechenden Arbeitsnehmerschutz und Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten, weiters auch disziplinäre Maßnahmen (Meldungen, Verweise, Abmahnungen) zu ergreifen, um Verstöße hintanzuhalten, und dass von der Betriebsleitung bzw. dem Beschwerdeführer derartige Maßnahmen, insbesondere Verweise, Abmahnungen udgl auch sodann entsprechend auch umgesetzt und bestätigt werden.
Weiters hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht und aufgezeigt, dass von ihm auf die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes und der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften stets geachtet wird, dies mit dem jeweiligen Dienstvertrag beim einzelnen Mitarbeiter beginnt, er darüber hinaus zudem erhebliche Kosten aufwendet, um für die Sicherheit und den Arbeitnehmerschutz der Arbeiter am Arbeitsplatz zu sorgen und diese zu gewährleisten, dies mit der Ausbildung jedes einzelnen Mitarbeiters sowie entsprechender Schutzbekleidung für jeden Mitarbeiter beginnt, mit Erstschulungen und laufenden, regelmäßigen Schulungen (dies auch unter Beiziehung von AUVA sowie Betriebsarzt und Sicherheitsfachkräften), Unterweisungen und ständigen Gefahren- und Sicherheitsevaluierungen, weiters wöchentlicher Besprechungen mit den Bauleitern und regelmäßiger Treffen und Besprechungen mit den Sicherheitsfachkräften fortläuft.
Der Beschwerdeführer hat auch dargetan, dass in seinem Betrieb die entsprechenden Betriebsanweisungen im Bereich der Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz, Baustellenevaluierungen und Präventivmaßnahmen samt deren Kontrollmaßnahmen ausgearbeitet, umgesetzt und angesprochen werden, zudem laufend festgestellte Fehler oder Vorfälle nachbearbeitet.
Er hat auch vorgebracht und dargelegt, dass von ihm sowie den - wie vorangeführt dargestellt - darunter installierten leitenden Ebnen und leitenden sowie verantwortlichen Mitarbeitern und verantwortlichen Vorarbeitern laufend Kontrollen, insbesondere regelmäßige, mehrmals wöchentlich stattfindende Baustellenkontrollen durchgeführt und die Weisungen zur Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere auch der Bauarbeiterschutzverordnung erteilt und bei Nichtbefolgung mit disziplinären Maßnahmen geahndet und dadurch Abhilfen geschaffen werden.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch belegt, dass zudem im Betrieb jährlich mit allen verantwortlichen Leitern, Sicherheitsfachkräften, Führungspersonen samt Betriebsarzt die entsprechenden Arbeitsschutz-Sitzungen durchgeführt, wo das betriebliche Sicherheitskonzept durchbesprochen wird, Nachbearbeitungen erfolgen und die Umsetzungen und Anweisungen des Arbeitnehmerschutzes angeordnet werden und hat dazu als Bescheinigung die Einladung zur Arbeitsschutz- Ausschutzsitzung gelegt, woraus die verantwortlichen Positionen und die Strukturierung zu entnehmen sind. Aus den gelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätte sich daher bei richtiger Beurteilung ergeben müssen, dass in seinem Betrieb und in seinem Verantwortungsbereich ein ordentliches, funktionierendes und ausreichendes Kontrollsystem installiert ist und besteht, welches der Arbeitsinspektion auch aus zahlreichen Überprüfungen in der Vergangenheit amtsbekannt sein müsste.
Im installierten Kontrollsystem des Beschwerdeführers haben ausgehend von ihm selbst die Betrauten jeder Ebene die erforderlichen Befugnisse, Weisungen an den ihnen untergeordneten Mitarbeitern zu erteilen und Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, um den entsprechenden Arbeitsnehmerschutz und Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten, zudem werden hier ständig und mehrmals wöchentlich die entsprechenden Kontrollen durchgeführt und disziplinäre Maßnahmen (Meldungen, Verweise, Abmahnungen) ergriffen, um Verstöße hintanzuhalten und die Normen des Arbeitnehmerschutzes einzuhalten, wobei wie bereits dargelegt, derartige Maßnahmen, insbesondere Verweise, Abmahnungen udgl auch sodann entsprechend umgesetzt und bestätigt werden.
Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst ausreichend aufgezeigt, dass im Rahmen seines umfangreich installierten Kontrollsystems auch sichergestellt ist, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen und Weisungen sowie betrieblichen Sicherheitsvorgaben zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch an die jeweils untergeordnete Ebene, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene, sprich den einzelnen Mitarbeiter gelangen und dort auch befolgt werden, ausreichend kontrolliert werden und im Falle des Zuwiderhandelns durch disziplinäre Maßnahmen belegt und ein Zuwiderhandeln dadurch abgeschafft bzw. hintangehalten wird.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer bei richtiger Beurteilung ausreichend vorgebracht und dargetan, dass er bzw. in seinem Betrieb ein ordentliches Kontrollsystem ausreichend gestaltet und installiert ist, und hat der Beschwerdeführer dadurch ein mangelndes Verschulden an den vorgeworfenen Delikten dargetan.
Auch auf der gegenständlichen Baustelle war für den Verletzten Herrn N der ausreichend ausgebildete und verantwortliche Facharbeiter mit langjähriger Berufserfahrung, J K, zugeteilt und oblag diesem die Arbeitsvorbereitung und Arbeitseinteilung auf der Baustelle mit entsprechenden Weisungs-, Befehls- und Kontrollbefugnissen samt der Berechtigung, disziplinäre Maßnahmen bei Zuwiderhandeln zu ergreifen.
Aus den Angaben dieses verantwortlichen und eingeteilten Facharbeiters J K ergibt sich zudem klar, dass das Gerüst noch nicht fertiggestellt und freigegeben war, sondern die beauftragte Gerüstfirma das Gerüst noch fachmännisch fertigstellen und freigeben hätte sollen, und der abgestürzte und verletzte Arbeiter M N auch keinen Auftrag zum Besteigen oder Benutzen des Gerüstes hatte, sondern vielmehr dieser die klare Anordnung hatte, lediglich den Müll bzw. die zusammengeschnittenen Dämmplatten am Boden neben dem Gerüst zusammenzuräumen, sohin dieser entgegen seinem Arbeitsauftrag ohne Wissen und ohne Willen des Beschuldigten entgegen dem ihm erteilten Arbeitsauftrag selbständig und unvorhersehbar das noch nicht fertiggestellte und noch nicht freigegebene Gerüst benützte.
Bei richtiger Beurteilung und Anwendung der Verfahrensgesetze hätte daher die Erstbehörde zum Schluss gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer belegt und vorgebracht hat, dass bei ihm im Betrieb ein ordentliches Kontrollsystem ausreichend gestaltet und installiert ist, er ein mangelndes Verschulden an den vorgeworfenen Delikten auf der subjektiven Tatseite zu vertreten hat, und ihm dieses selbständige und eigenwillige bzw. eigenverantwortliche und entgegen seinem Arbeitsauftrag gesetzte Handeln des verletzten M N nicht zur Last gelegt werden kann.
Die Erstbehörde hat gegenständlich unrichtig die den Beschwerdeführer treffende Kontroll- und Überwachungspflicht überspannt.
Vor allem legt die Erstbehörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich durch die darin formulierten Ausführungen, wonach zum vorgebrachten Kontrollsystem schon aufgrund des Arbeitsunfalls dies nicht als funktionierend anzusehen ist, gegenständlich eine reine und nicht dem Gesetz entsprechende Erfolgshaftung (Arbeitsunfall = nicht funktionierendes Kontrollsystem) zugrunde, ohne nähere Begründung und Beurteilung, ob und vor allem wo den Beschwerdeführer daran ein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er in seinem Betrieb ein ordentliches und funktionierendes Kontrollsystem installiert hat und auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen achtet und dies auch ausreichend kontrolliert und überwacht. Trotz allem kann jedoch ein Arbeitsunfall passieren, dies auch unter Berücksichtigung der Betriebsgröße beim Beschwerdeführer mit rund xx Mitarbeitern.
Die gesetzlichen Bestimmungen formulieren jedoch keineswegs eine bloße wie nunmehr von der Erstbehörde angenommene Erfolgshaftung, wo bereits bei Eintritt eines Arbeitsunfalls die Haftung und das Verschulden gegeben ist und sich daraus automatisch ergebe, dass das Kontrollsystem unzureichend wäre.
Vielmehr ist es auch erforderlich, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft, ohne dass die Anforderungen an ihn betreffend der Pflicht zur Installierung eines entsprechenden Kontrollsystems samt Überwachungspflichten überspannt wird, sohin im lebensnahmen praktischen Betriebs- und Arbeitsablauf nicht machbar und umsetzbar ist, wenn hier die Verfahrensgesetze sowie Pflichten und Anforderungen an den Beschwerdeführer als Arbeitgeber seitens der Behörden ausschließlich in Richtung einer bloßen Erfolgshaftung ausgelegt und beurteilt werden.
Bei richtiger Beurteilung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und Betriebspraxis und dem diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten und dargetanen umfangreichen und strukturierten Kontrollsystem auf allen Ebenen, welches jüngst bei einer entsprechenden Überprüfung seitens der AUVA wiederum als ordentlich, vorbildlich und ausreichend beurteilt wurde, hätte sich ergeben müssen, dass dem Beschwerdeführer selbst auf der subjektiven Tatseite kein vorwerfbares Verschulden anzulasten ist, da er seinen Verpflichtungen betreffend dem Kontrollsystem und dessen Überwachung ausreichend nachgekommen ist.
Darüber hinaus hat auch die Erstbehörde das dem Beschwerdeführer anlastbare Verschulden vollkommen falsch und nicht im festgestellten Sachverhalt gedeckt beurteilt, indem die Erstbehörde ungerechtfertigt dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Begehung angelastet hat.
Ausgehend vom aufgezeigten Sachverhalt und dem vom Beschwerdeführer dargelegten und vorgebrachten Kontrollsystem, welches sowohl der Arbeitsinspektion als auch AUVA und Behörde amtsbekannt ist, kann jedenfalls bei richtiger und gebotener Beurteilung dem Beschwerdeführer kein Vorsatz unterstellt werden, da er selbst auf der Baustelle in L zum Deliktszeitpunkt nicht anwesend war und jedenfalls das von ihm installierte Kontrollsystem mit der hierarchischen Strukturierung in allen Ebenen, entsprechenden Weisungsbefugnissen, Befugnissen zur Durchsetzung und Ergreifung disziplinärer Maßnahmen samt den regelmäßigen und laufenden Kontrollen durch seine leitenden Angestellten, Polieren, Fachkräften und Vorarbeiter dargelegt hat und hier ständig bemüht ist, dies durch laufende Schulungen, Unterweisungen und laufenden Evaluierungen und Nachbearbeitung von Vorfällen zu verbessern.
Die Erstbehörde kommt hier im Rahmen ihrer Erwägungen selbst zum Schluss bzw. zur Erkenntnis, dass es für den Beschwerdeführer bei der Größenordnung seines Betriebes mit rund xx Mitarbeitern nicht einfach ist, eine der von der Erstbehörde angeführten - äußerst praxis- und betriebsfremden der allgemeinen Lebenserfahrung zuwiderlaufenden - Rechtsprechung entsprechendes Kontrollsystem zu installieren.
Hier hätte die Erstbehörde jedoch zudem weiters berücksichtigen und beurteilen müssen, dass der Beschwerdeführer ein auf allen Ebenen strukturiertes und umfangreiches Kontrollsystem dargelegt und bescheinigt hat, dies mit Abteilungsleitern für jede einzelne Abteilung, Sicherheitsfachkräften, Sicherheitsvertrauenspersonen, darunter gegliederten Bauleitern, Baupolieren, Vorarbeitern mit entsprechenden Weisungs-, Kontroll- und disziplinären Befugnissen, samt laufender Schulungen, Unterweisungen und Evaluierungen.
Alleine schon aus diesem aufgezeigten Kontrollsystem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinesfalls vorsätzlich, und zwar auch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat, zumal sich daraus das Bestreben und die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ergibt.
Alleinfalls ergibt sich, dass zwar ein ordentliches Kontrollsystem und zahlreiche Maßnahmen vom Beschwerdeführer installiert und ergriffen wurden, diese jedoch gegebenenfalls zu gering waren, um alle Erfordernisse des von der Rechtsprechung hier jedenfalls geradezu als Erfolgsdelikt abstrakt geforderten Kontrollsystem Genüge zu tun, jedoch lässt sich hieraus bei richtiger Beurteilung keinesfalls ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers konstruieren bzw. ableiten.
Aufgrund der Betriebsgröße von rund xx Mitarbeitern mit dementsprechendem Arbeitsaufwand und zahlreichsten Baustellen sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das voraufgezeigte Kontrollsystem mit zahlreichsten Maßnahmen strukturiert installiert hat, kann der Beschwerdeführer selbst in der Realität und entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung auch keine Kenntnis über jede einzelne Baustelle und jedes einzelnen Handeln der dort tätigen Mitarbeiter, insbesondere wie hier dem eigenmächtigen und eigenverantwortlichen Handeln des verletzten N entgegen der klaren Anweisungen des beauftragten Facharbeiters J K, sohin er den konkreten Taterfolg, und zwar dass der Arbeiter N entgegen der ihm vom Facharbeiter J K erteilten Anweisungen das noch nicht fertige und noch nicht freigegebene Gerüst benützt und sich durch den Sturz verletzt, als Folge seines Handelns, und zwar Installation eines entsprechend ausreichenden Kontrollsystems mit entsprechenden Betrauungen geeigneter Abteilungsleiter, Poliere, Baustellenverantwortliche und Vorarbeiter mit Weisungsbefugnissen sowie regelmäßigen Schulungen, Evaluierungen, Kontrollen und disziplinären Maßnahmen zur Einhaltung des entsprechenden Arbeitnehmerschutzes, weder ernsthaft für möglich gehalten hat, noch dies zugleich billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat.
Bei richtiger Beurteilung hätte die Erstbehörde hier jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer keinen Vorsatz zu vertreten hat, sondern ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, und zwar dies lediglich in dem Sinne, dass das von ihm installierte Kontrollsystem trotz umfangreicher Maßnahmen allenfalls nicht ausreichend war, um gänzlich den von der abstrakten Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich dem Kontrollsystem geforderten Kriterien zu entsprechen, dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen ein Kontrollsystem geschaffen und strukturiert installiert hat, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu entsprechen, und dies in der Vergangenheit durch zahlreiche Kontrollen und Prüfungen seitens AUVA sowie Arbeitsinspektion auch genügt hat bzw. für ausreichend befunden wurde.
Mangels Vorsatz und unter Berücksichtigung des voraufgezeigten ordentlichen Kontrollsystems mit laufenden Schulungen und Evaluierungen sind zudem auch die verhängte Geldstrafen zu hoch bemessen und nicht schuld- und tatangemessen.
Auch wurden bei der Strafbemessung die beiden Sorgepflichten des Beschuldigten für seine mj. Kinder 1, 9 Jahre, und 2, 6 Jahre, nicht berücksichtigt.
Zudem hat die Erstbehörde nicht berücksichtigt, dass wenn trotz der zahlreichen Maßnahmen und dem aufgezeigten Kontrollsystem dies als nicht ausreichend zu beurteilen ist und dem Beschwerdeführer eine Fahrlässigkeit anzulasten sei, hieraus jedoch aufgrund der einheitlichen Willensbildung und dem zeitlichen Zusammenhang und der Deliktseinheit gegenständlich ein einheitliches fortgesetztes Delikt vorliegt, sodass lediglich eine einzige Strafe zu verhängen gewesen wäre.
Es werden daher gestellt die
ANTRÄGE
•der Beschwerde Folge bzw. statt zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu auf Strafmilderung, insbesondere Beurteilung eines allfälligen Verschuldens des Beschwerdeführers lediglich als Fahrlässigkeit, zumal keinesfalls Vorsatz gegeben und erweislich war, in eventu Anwendung des § 21 VStG und Absehen von einer Bestrafung allenfallls unter Ausspruch einer Ermahnung, in eventu auf Beurteilung der vorgeworfenen Delikte als ein einheitliches fortgesetztes Delikt und Auspruch lediglich einer Strafe
•auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
YY, am 24.03.2014 für B F“
Aus dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 07.10.2013 geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor DI J I anlässlich einer Unfallerhebung am 06.09.2013 gegen 11.00 Uhr festgestellt hat, dass am 06.09.2013 um ca 09.00 Uhr auf der Baustelle „K“ der überlassene Arbeitnehmer, Herr M N auf einem Gerüst in ca 4,20 m Höhe gearbeitet hat. Es ereignete sich ein Arbeitsunfall, bei welchen der überlassene Arbeitnehmer, Herr M N aufgrund der nicht fachgerechten Aufstellung des Gerüstes aus ca 4,20 m Höhe vom Gerüst fiel. Durch diesen Sturz zog sich der überlassene Arbeitnehmer schwere Verletzungen am Rücken zu, und zwar einen Bruch eines Brustwirbelkörpers und einen Bruch einer Rippe.
Es besteht der Verdacht, dass der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche Übertretungen nach § 55 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung, § 58 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung, § 62 Abs 1 Z 1 Bauarbeiterschutzverordnung, § 62 Abs 1 Z 2 Bauarbeiterschutzverordnung und § 57 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten hat und wurde jeweils eine Bestrafung von € 500,-- beantragt. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem § 23 ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Dieser Anzeige liegen Fotos der PI ZZ bei.
Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt:
Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug des Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführer, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.07.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst und der Zeuge O P einvernommen wurden. Bei dieser Verhandlung wurde auch begonnen den Zeugen J K einzuvernehmen, wobei aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Zeugen J K die Verhandlung zur fortgesetzten Einvernahme mit einem Dolmetsch vertagt werden musste. Weiters wurden bei dieser Verhandlung Urkunden belegt, welche zum Akt genommen und als Beilage./1 bezeichnet wurde. Weiters wurde Beweis aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in das Vorbringen und die Urkundenvorlage des Beschwerdeführer vom 02.07.2014 und weiters aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Arbeitsinspektorates vom 02.07.2014 samt Lichtbildbeilage sowie weiters aufgrund Durchführung der fortgesetzten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.07.2014, bei welcher der Zeuge J K im Beisein eines Dolmetschers einvernommen wurde.
Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. Diese ist wiederrum unbeschränkt haftende Gesellschafter der H. Der Beschwerdeführer war zum Vorfallstag schon Geschäftsführer der G.
Die Firma des Beschwerdeführers ist hierarchisch gegliedert. Es gibt vier Abteilungen (Hochbau, Tiefbau, Tischlerei, Zimmerei). In jeder Abteilung gibt es einen Abteilungsleiter, welcher den Bauleitern vorsteht. Insgesamt gibt es ca 15 – 20 Bauleiter in der Firma. Die Bauleiter stehen den Polieren vor und überwachen die Poliere die Vorarbeiter. Die Vorarbeiter überwachen sodann die einzelnen Arbeiter auf den Baustellen.
Weiters gibt es in der Firma eine Sicherheitsfachkraft und eine Sicherheitsvertrauensperson. Einmal pro Jahr erfolgt eine Sicherheitsschulung, bei welcher die AUVA dabei ist. Im Jahr 2014 ist diese Sicherheitsschulung noch nicht erfolgt.
Gegenständlich handelte es sich um die Baustelle „Fachmarktzentrum L“ und bekam die Firma des Beschwerdeführers den Auftrag für Hochbauarbeiten und Zimmereiarbeiten. Die Arbeiten begangen ca in April oder Mai 2013 und waren die Arbeiten im Oktober 2013 fertiggestellt.
Bei etwaigen Personalengpässen werden von der Firma des Beschwerdeführers überlassene Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Gegenständlich war dies auch der Fall und wurde der tschechische Staatsangehörige M N als überlassener Arbeitnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt.
Am vorfallsgegenständlichen Tag waren im Innenbereich der Halle Dämmplatten anzubringen. Für diese Arbeiten waren vier Arbeitnehmer abgestellt, unter ihnen auch der überlassene Arbeitnehmer M N. Vorarbeiter am gegenständlichen Tag war der Zeuge J K. Das gegenständliche Gerüst wurde von den Arbeitnehmern selbst aufgestellt. Der Zeuge J K hat keine Ausbildung als Gerüstbauer. In der Firma ist es üblich, dass im Außenbereich die Gerüste von Gerüstfirmen aufgestellt werden und im Innenbereich die Arbeiter die Gerüste selbst aufstellen. Nur manches Mal kommt es vor, dass die Gerüste im Innenbereich von autorisierten Firmen aufgestellt werden. Am vorfallsgegenständlichen Tag war dies jedoch nicht der Fall. Das von den Arbeitern selbst aufgestellte Gerüst war nicht fertiggestellt und waren die Bodenplatten lose eingelegt und nicht miteinander verbunden. Im oberen Teil fehlte auch noch das Gerüstgeländer.
Der überlassene Arbeitnehmer J K stieg auf das nicht fertiggestellte Gerüst, fiel herunter und zog sich schwere Verletzungen zu (Bruch eine Brustwirbelkörpers und Bruch einer Rippe). Das gegenständliche Gerüst war ca 3,80m bis 4m hoch und war im oberen Bereich das Geländer noch nicht fertiggestellt. Die Bodenplatten waren weder im unteren Bereich noch im oberen Bereich miteinander verbunden (Bild 2 und 3). Das gegenständliche Gerüst war damit noch nicht fertiggestellt und wurde dies nicht von einer Fachfirma errichtet, sondern von den Arbeitnehmern selbst. Eine Abnahme des Gerüstes oder eine Beaufsichtigung des Aufbaues des Gerüstes durch den Beschwerdeführer oder einen leitenden Angestellten gab es gegenständlich nicht. Der am vorfallsgegenständlichen Tag zuständige Vorarbeiter, der Zeuge J K, ist auch im Gerüstbau nicht geschult.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Aussage des Zeugen J K war für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussage zu zweifeln.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellt Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
§ 55 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung besagt wie folgt:
Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
§ 58 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung besagt wie folgt:
Bei Absturzgefahr nach § 7 Abs 2 Z 2 oder 4 müssen die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Abweichend davon kann bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belagoberfläche zu Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.
§ 62 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung besagt wie folgt:
Gerüste dürfen erst benützt werden nach
2. den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 und
3. Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
§ 57 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung besagt wie folgt:
Gerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen, kippen oder sich verschieben können. Sie müssen ausreichend Sicherheit gegen Ausrutschen bieten. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.
Zusammengefasst kann ausgeführt werden, dass das Gerüst weder von Fachkräften bzw von einer Fachfirma aufgestellt wurde, noch mit irgendwelchen Absturzsicherungen versehen war und das Gerüst bereits vor der Fertiggestellung benutzt wurde, indem der Hilfsarbeiter M N hinaufgestiegen ist.
Von einem wirksamen Kontrollsystem kann gegenständlich nicht ausgegangen werden, da die Arbeiter vor Ort das Gerüst im Innenbereich in Selbstverantwortung aufzustellen hatten und keine wie immer geartete Kontrolle durch den Beschwerdeführer oder die Firmenleitung erfolgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die angewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.
Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer ein Sicherheitskonzept dargelegt, bei welchen jährliche Schulungen und diverse Unterweisungen (bei späteren Eintritt eines Mitarbeiters) vorgebracht wurden.
Im konkreten Fall verhielt es sich aber so, dass nicht geschultes Personal das Gerüst im Innenbereich aufstellen hätte sollen und schon allein aus diesem Grund das Kontrollsystem nicht ausreichend war. Dazu ist noch anzuführen, dass das entsprechende Kontrollsystem aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat. Es kann daher kein Vertrauen gegeben werden, dass die angewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1., 2., 3., und 5. kein ausreichendes Kontrollsystem glaubhaft machen, weshalb er die gegenständlichen Übertretungen zu verantworten hat.
Zu Spruchpunkt 4. wird ausgeführt, dass dieser Spruchpunkt einzustellen war, zumal das Gerüst noch nicht mal fertiggestellt war und daher die Prüfungen gemäß § 61 Abs 1 – 3 BauV nicht zugänglich war.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde mit 1/5 durchgedrungen, sodass für diesen Teil keine Dolmetschergebühren anfallen. Er hat jedoch aliquot 4/5 der anfallenden Dolmetschergebühren zu bezahlen.
Strafbemessungen:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Unter den Gesichtspunkten des § 5 Abs 1, 2. Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ unter anderem nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weshalb der Beschwerdeführer die Übertretungen in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Der Beschwerdeführer bezieht monatlich ca € xxxx,-- netto und hat Privatschulden in der Höhe von ca € xx - xxx. An Vermögen hat der Beschwerdeführer ein Einfamilienhaus, welches in seinem Alleineigentum steht. Mildernd war nichts zu werten. Die über den Beschwerdeführer verhängten jeweiligen Geldstrafen, sind bei einem Strafrahmen von € 333,-- bis € 16.659,-- ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Bettina Weißgatterer
(Richterin)
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