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LVwG-2014/24/1018-4•LVwG T LVwG-2014/24/1018-4
LVwG-2014/24/1018-4State Administrative CourtSep 29, 2014
Fehlende Lohnunterlagen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau A, geb am .., Adresse, Platz, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.02.2014, Zahl --, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde zu den Spruchpunkten I. a bis c) verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 1.000,00 (EFS 33 Stunden) auf jeweils Euro 500,00 (EFS in der Dauer von je 16 Stunden) herabgesetzt werden.
Dementsprechend hat gemäß § 64 Abs 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten I. a bis c) jeweils Euro 50,00, sohin insgesamt 150,00, zu betragen.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten II. a bis c) und III. a bis c) gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin zu den Spruchpunkten II. a bis c) und III. a bis c) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 200,00,--, sohin insgesamt Euro 1.200,00, zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.02.2014, Zl --**** wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:
„I.
Frau A, geboren am ..****, hat es als Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs 1 StGB nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „C“, mit Sitz in Liechtenstein, Adresse, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei D B durchgeführten Kontrolle am 11.4.2013, um 21.02 Uhr, im Lokal E, Ort2, Adresse, herausgestellt hat, die genannte Firma, die Arbeitnehmer
a)F, geb. am ..****, österreichischer Staatsbürger,
von 12.02.2013 bis zum 11.04.2013, um 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security, 9 Stunden/Woche
b)G, geb. am ..****, österreichischer Staatsbürger,
zumindest am 11.04.2013, 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security
c) H, geb. am ..****, deutscher Staatsbürger,
zumindest am 11. April 2013, 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security
im Lokal „E“, in Ort2, Adresse, beschäftigt hat ohne dass die erforderlichen Lohnunterlagen gemäß § 7d AVRAG bereitgehalten wurden.
ArbeitgeberInnen im Sinne § 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 AVRAG haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der ArbeitnehmerIn nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der ArbeitnehmerInnen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nach weißlich zu übermitteln.“
Die Beschuldigte habe daher zu I. a-c je eine Verwaltungsübertretung nach § 7 d Abs 1 iVm § 7i Abs 2 AVRAG idgF begangen und wurde zu den Spruchpunkten 1. bis 3. Jeweils Geldstrafen in Höhe von 1.000,00 Euro (EFS in der Dauer von jeweils 33 Stunden) verhängt.
„II.
Frau A, geb. am ..****, hat es als Geschäftsführerin und somit als gem. § 9 Abs 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „C“, mit Sitz in Liechtenstein, Ort3, Adresse, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei D B durchgeführten Kontrolle am 11.04.2013, um 21.02 Uhr, im Lokal E, in Ort2, Adresse, herausgestellt hat, die genannte Firma , die Arbeitnehmer
a) F, geb. am ..****, österreichischer Staatsbürger, von 12.02.2013 bis zum 11.04.2013, um 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security, 9 Stunden/Woche
b) G, geb. am ..****, österreichischer Staatsbürger, zumindest am 11.04.2013, 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security
c) H, geb. am 16.11.1975, deutscher Staatsbürger, zumindest am 11.04.2013, 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security im Lokal „E“, in Ort2, Adresse, beschäftigt hat, ohne dass die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG bereit gehalten wurden. Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
Es wurden daher die Bestimmungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz nicht eingehalten und zu Punkt a-c gem. § 7b Abs 9 Z 2 AVRAG das erforderliche Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bzw. das Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung gemäß Abs 3 und 4 leg cit nicht bereitgehalten.
Die Beschuldigte hat daher zu II. a-c je eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 5 AVRAG idgF. begangen.“
Gemäß § 7b Abs 9 Z 2 AVRAG wurden über die Beschuldigte Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 1.000,00 verhängt.
„III.
Frau A, geb. am ..****, hat es als Geschäftsführerin und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma „C“, mit Sitz in Liechtenstein, Ort3, Adresse, zu verantworten, dass, wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei D B durchgeführten Kontrolle am 11.04.2013, um 21.02 Uhr, im Lokal „E“, in Ort2, Adresse, herausgestellt hat, die genannte Firma, die Arbeitnehmer
a) F, geb. am ..****, österreichischer Staatsbürger, von 12.02.2013 bis zum 11.04.2013, um 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security, 9 Stunden/Woche
b) G, geb. am :.****, österreichischer Staatsbürger, zumindest am 11.04.2013, 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security
c) H, geb. am ..****, deutscher Staatsbürger, zumindest am 11.04.2013, 21.02 (Zeitpunkt der Kontrolle), als Security im Lokal „E“, in Ort2, Adresse, beschäftigt hat, ohne die Arbeitsaufnahme von Herrn F, G und H den vorgeschriebenen Stellen gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG zu melden.
Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln“.
Die Beschuldigte habe daher zu III. a-c je eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 3 AVRAG idgF begangen und wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 1.000,00 verhängt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht:
„Ich war als Verwaltungsrat der Firma C mit Sitz in Ort3, Liechtenstein tätig. Die AAA Capital Immo Anstalt hat Securities in Tirol gestellt. Die bezeichneten Arbeitnehmer waren bei der Firma beschäftigt und sind sozialversicherungstechnisch über Liechtenstein versichert. Um die rechtliche Basis in Österreich zu bereiten, wurde Anfang des Jahres 2013 die Basis für einen Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft geschaffen, welche dem Gesuch mittlerweile Folge geleistet und einen positiven Entscheid zugesandt hat. Durch die Verkettung unglücklicher Umstände hat sich das Gesuch verzögert und schlussendlich liegt nun die rechtliche Basis vor, Entsendungen nach Österreich zu machen. Ich bitte diese in die Entscheidung über diese Berufung einfließen zu lassen.
Ich war als Verwaltungsrat der Firma zu jeder Zeit im guten Glauben, hinsichtlich der Entsendung und der gewerberechtlichen Genehmigung seitens des Amtes für Volkswirtschaft alle Pflichten erfüllt zu haben um keine Übertretungen begangen zu haben. Ich stelle den Antrag, von den ausgesprochenen Strafen abzusehen.“
II.Beweisaufnahme:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Finanzpolizei D B vom 14. Mai 2013, GZ ///, und vom 28. November 2013, GZ /**//****.
Weiters fand am 17. September 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Im Zuge der Verhandlung wurde die erhobene Beschwerde nach eingehender Belehrung über die Rechtsfolgen auf die Strafhöhe eingeschränkt.
Damit handelt es sich bei der eingebrachten Beschwerde um ein eingeschränktes Rechtsmittel, das die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht bekämpft, sodass diese in Teilrechtskraft getreten sind.
Es war daher lediglich über die Strafhöhen abzusprechen.
III.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG StF: BGBl. Nr. 459/1993, idF BGBl. I Nr. 71/2013, lauten wie folgt:
Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
(2) Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des § 7b Abs. 1 eine/n Beauftragte/n nach § 7b Abs. 1 Z 4 bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.
Strafbestimmungen
§ 7b (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
(2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
Abs 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
Abs 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(4) Die Meldung nach Abs 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
Name des im Abs 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
(6) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
die Meldung nach Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(10) Die Abs 1 bis 9 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.
§ 7i (1) Wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7f Abs 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.
(2) Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.
[…]
IV.Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten II. und III. (a bis c) in Höhe von jeweils Euro 1.000,-- keine Bedenken ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.08.2013, --**** wegen Übertretung nach dem AVRAG (Nichtbereithaltung der Unterlagen nach § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 5 AVRAG und Unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im Sinne § 7b Abs 9 Z 1 iVm § 7b Abs 3 AVRAG) rechtskräftig bestraft. Da es sich um eine Wiederholungsfall handelt, beträgt der Strafrahmen im gegenständlichen Fall Euro 1.000 bis 10.000 (siehe § 7b Abs 9 AVRAG). Damit ist die Erstbehörde von der Mindeststrafe ausgegangen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und erweist sich unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zu Verfügung stehenden Strafrahmens und als schuld- und tatangemessen.
Was die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt I. betrifft, so liegt diesbezüglich noch keine einschlägige Bestrafung (nach § 7i Abs 2 AVRAG) vor. Damit handelt es sich um eine Erstbestrafung, weshalb der erste Strafsatz des § 7i Abs 2 AVRAG (Mindeststrafe Euro 500,00) zur Anwendung gelangen musste.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerdeführerin hätte bei der zuständigen Behörde nachfragen müssen. Dies hat sie aber unterlassen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Informationshalber wird schließlich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, bei der Erstbehörde (hier: Bezirkshauptmannschaft B) einen Antrag auf Ratenzahlungen einzubringen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Monica Voppichler-Thöni
(Richterin)
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